Bezeichnung harmonisierter technischer Normen für Bauprodukte Gestützt auf das Bauproduktegesetz und die Bauprodukteverordnung 1. Ausgangslage 1.1 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) ist nach Artikel 12 Absatz 1 des Bauproduktegesetzes vom 21. März 20141 sowie nach Artikel 15 Absatz 1 der Bauprodukteverordnung vom 27. August 20142 befugt, harmonisierte technische Normen zu bezeichnen, die geeignet sind, die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale zu bewerten und die Bauprodukte auf ihre Leistungsbeständigkeit hin zu überprüfen.

1.2 Die Europäische Kommission hat gestützt auf Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 305/20113 in den folgenden Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU technische Normen bezeichnet: a.

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU); ABl. C 92 vom 9. März 2018, S. 139;

b.

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/451 der Kommission vom 19. März 2019 über die harmonisierten Normen für Bauprodukte zur Unterstützung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 77 vom 20. März 2019, S. 80, berichtigt in ABl. L 318 vom 10. Dezember 2019, S. 185.

2. Bezeichnung 2.1 Das BBL bezeichnet hiermit die harmonisierten technischen Normen für Bauprodukte, die in den Veröffentlichungen der EU nach Ziffer 1.2 aufgeführt sind.

2.2 Für die Schweiz werden die harmonisierten technischen Normen von der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) in SN EN umbenannt und damit ins Schweizer Normenwerk übernommen. Die Bezeichnung der harmonisierten technischen Normen erfasst nicht deren nationale Vorworte, Anhänge und dergleichen.

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SR 933.0 SR 933.01 Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. L 88 vom 4. April 2011, S. 5.

2020-0284

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BBl 2020

3. Ersetzung früherer Bezeichnung Diese Bezeichnung ersetzt die Bezeichnung vom 10. April 20184.

4. Bezugsquelle und Liste der bezeichneten harmonisierten technischen Normen 4.1 Die bezeichneten harmonisierten technischen Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen NormenVereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

4.2 Die SNV führt auf der Website www.switec.info eine stets aktualisierte Liste sämtlicher bezeichneter harmonisierter technischer Normen.

4. Februar 2020

Bundesamt für Bauten und Logistik Fachbereich Bauprodukte und Europäische Angelegenheiten Andreas Bossenmayer

4

BBl 2018 1974

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