Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich

Entwurf

(BGIAA) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. März 20201, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 20. Juni 20032 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 4bis und 4ter Zu Kontrollzwecken und für die Erstellung von Statistiken über die gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügten Entfernung- und Fernhaltemassnahmen nach dem AsylG, dem AIG, dem Freizügigkeitsabkommen, dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB)3 und dem Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19274 (MStG) werden folgende Daten im Informationssystem erfasst: 4bis

1 2 3 4

a.

Verfügungen nach Artikel 68a Absatz 1 und 2 AIG, sowie die Wegweisungen gegenüber EU-EFTA Staatsangehörigen;

b.

die Anordnung einer Landesverweisung nach den Artikeln 66a oder 66abis StGB oder den Artikeln 49a oder 49abis MStG (Landesverweisung);

c.

der Aufschub des Vollzugs einer Landesverweisung;

d.

die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs einer Landesverweisung;

e.

der Verzicht auf die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66a Absatz 2 und 3 StGB oder Artikel 49a Absatz 2 und 3 MStG;

BBl 2020 3465 SR 142.51 SR 311.0 SR 321.0

2019-2790

3571

Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich. BG

BBl 2020

f.

bei einer in der Schweiz angeordneten Landesverweisung, das effektive oder das von der Vollzugsbehörde festgelegte Ausreisedatum sowie die Angabe des Ausreisegrundes: Ausschaffung, Auslieferung, Überstellung zum Zwecke des Sanktionsvollzugs im Ausland;

g.

begangene Straftaten;

h.

die freiwillige oder zwangsweise Ausreise;

i.

der Staat, in den die ausländische Person zwangsweise rückgeführt wird;

j.

die Gründe für die Entfernung- und Fernhaltemassnahme.

Diese Daten werden automatisch aus VOSTRA übertragen, sofern sie nicht in ZEMIS schon enthalten sind.

4ter

II Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3572

Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich. BG

BBl 2020

Anhang (Ziff. II)

Änderung eines anderen Erlasses Das Strafregistergesetz vom 17. Juni 20165 wird wie folgt geändert: Art. 17 Abs. 1 Bst. abis Der Datensatz zur Identifizierung einer Person enthält namentlich folgende Angaben: 1

abis. Prozesskontrollnummern, welche zur Kennzeichnung erkennungsdienstlicher Daten verwendet werden; Art. 62 Abs. 1 und 1bis Die registerführende Stelle meldet den zuständigen kantonalen Ausländerbehörden folgende neu in VOSTRA eingetragenen Daten, falls sie Ausländerinnen und Ausländer betreffen: 1

a.

schweizerische Grundurteile (Art. 18 und 20);

b.

hängige Strafverfahren (Art. 24).

Die registerführende Stelle meldet dem Staatssekretariat für Migration folgende neu in VOSTRA eingetragenen Daten, falls sie Ausländerinnen und Ausländer betreffen: 1bis

5

a.

schweizerische Grundurteile (Art. 18 und 20);

b.

hängige Strafverfahren (Art. 24);

c.

das effektive oder das von der Vollzugsbehörde festgelegte Ausreisedatum (Art. 20 Abs. 3 Bst. a) mit der Angabe des Ausreisegrundes: Ausschaffung, Auslieferung, Überstellung zum Zwecke des Sanktionsvollzugs im Ausland, freiwillige Ausreise;

d.

den Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung;

e.

die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung;

f.

Änderungen bei den gemeldeten Daten, welche die Landesverweisung betreffen.

BBl 2016 4871

3573

Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich. BG

3574

BBl 2020