Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich
Entwurf
(BGIAA) Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. März 20201, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 20. Juni 20032 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 4bis und 4ter Zu Kontrollzwecken und für die Erstellung von Statistiken über die gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügten Entfernung- und Fernhaltemassnahmen nach dem AsylG, dem AIG, dem Freizügigkeitsabkommen, dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB)3 und dem Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19274 (MStG) werden folgende Daten im Informationssystem erfasst: 4bis
1 2 3 4
a.
Verfügungen nach Artikel 68a Absatz 1 und 2 AIG, sowie die Wegweisungen gegenüber EU-EFTA Staatsangehörigen;
b.
die Anordnung einer Landesverweisung nach den Artikeln 66a oder 66abis StGB oder den Artikeln 49a oder 49abis MStG (Landesverweisung);
c.
der Aufschub des Vollzugs einer Landesverweisung;
d.
die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs einer Landesverweisung;
e.
der Verzicht auf die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66a Absatz 2 und 3 StGB oder Artikel 49a Absatz 2 und 3 MStG;
BBl 2020 3465 SR 142.51 SR 311.0 SR 321.0
2019-2790
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Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich. BG
BBl 2020
f.
bei einer in der Schweiz angeordneten Landesverweisung, das effektive oder das von der Vollzugsbehörde festgelegte Ausreisedatum sowie die Angabe des Ausreisegrundes: Ausschaffung, Auslieferung, Überstellung zum Zwecke des Sanktionsvollzugs im Ausland;
g.
begangene Straftaten;
h.
die freiwillige oder zwangsweise Ausreise;
i.
der Staat, in den die ausländische Person zwangsweise rückgeführt wird;
j.
die Gründe für die Entfernung- und Fernhaltemassnahme.
Diese Daten werden automatisch aus VOSTRA übertragen, sofern sie nicht in ZEMIS schon enthalten sind.
4ter
II Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.
III 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
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Anhang (Ziff. II)
Änderung eines anderen Erlasses Das Strafregistergesetz vom 17. Juni 20165 wird wie folgt geändert: Art. 17 Abs. 1 Bst. abis Der Datensatz zur Identifizierung einer Person enthält namentlich folgende Angaben: 1
abis. Prozesskontrollnummern, welche zur Kennzeichnung erkennungsdienstlicher Daten verwendet werden; Art. 62 Abs. 1 und 1bis Die registerführende Stelle meldet den zuständigen kantonalen Ausländerbehörden folgende neu in VOSTRA eingetragenen Daten, falls sie Ausländerinnen und Ausländer betreffen: 1
a.
schweizerische Grundurteile (Art. 18 und 20);
b.
hängige Strafverfahren (Art. 24).
Die registerführende Stelle meldet dem Staatssekretariat für Migration folgende neu in VOSTRA eingetragenen Daten, falls sie Ausländerinnen und Ausländer betreffen: 1bis
5
a.
schweizerische Grundurteile (Art. 18 und 20);
b.
hängige Strafverfahren (Art. 24);
c.
das effektive oder das von der Vollzugsbehörde festgelegte Ausreisedatum (Art. 20 Abs. 3 Bst. a) mit der Angabe des Ausreisegrundes: Ausschaffung, Auslieferung, Überstellung zum Zwecke des Sanktionsvollzugs im Ausland, freiwillige Ausreise;
d.
den Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung;
e.
die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung;
f.
Änderungen bei den gemeldeten Daten, welche die Landesverweisung betreffen.
BBl 2016 4871
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