Bezeichnung technischer Normen für Druckgeräte gestützt auf das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG) 1. Ausgangslage 1.1

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ist gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)1 befugt, technische Normen zu bezeichnen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Druckgeräte gemäss Artikel 5 der Druckgeräteverordnung vom 25. November 20152 zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.

Werden die bezeichneten Normen angewendet, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

1.2

Die Europäische Kommission hat in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/16163 gestützt auf die Richtlinie 2014/68/EU4 harmonisierte technische Normen bezeichnet. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/542 5 wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1616 ergänzt.

2. Bezeichnung europäischer Normen 2.1

Das SECO bezeichnet hiermit die technischen Normen, die in den Veröffentlichungen der EU nach Ziffer 1.2 aufgeführt sind.

2.2

Die Bezeichnung harmonisierter Normen erfasst nicht deren nationale Vorworte und Anhänge und dergleichen.

3. Ergänzung früherer Bezeichnung Diese Bezeichnung ergänzt die Bezeichnung vom 22. Oktober 20196.

1 2 3

4

5

6

SR 930.11 SR 930.114 Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1616 der Kommission vom 27.09.2019 über die harmonisierten Normen für Druckgeräte zur Unterstützung der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 95.

Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.5.2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt, Fassung gemäss ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164.

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/542 der Kommission vom 16. April 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1616 hinsichtlich Sicherheitseinrichtungen gegen unzulässigen Überdruck, geschweißte Stahlrohre für Druckbeanspruchungen, unbefeuerte Druckbehälter und metallische industrielle Rohrleitungen, ABl. L 121 vom 20.4.2020, S. 4.

BBI 2019 6982

4256

2020-1224

BBl 2020

4. Einsichtsmöglichkeit und Bezugsquelle 4.1.

Die bezeichneten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur, www.snv.ch.

4.2

Die SNV führt auf der Website www.switec.info eine stets aktualisierte Liste sämtlicher bezeichneter harmonisierter technischer Normen

5. Mai 2020

SECO ­ Direktion für Arbeit Produktesicherheit: Sibylle Bart

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