Bundesbeschluss über die Beschaffung von Armeematerial 2020

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Armeebotschaft 2020 des Bundesrates vom 19. Februar 20202, beschliesst:

Art. 1

Grundsatz

Der Beschaffung von Armeematerial 2020 wird zugestimmt.

Art. 2

Bewilligung von Verpflichtungskrediten

Folgende Verpflichtungskredite werden bewilligt: Mio. Fr.

a.

Projektierung, Erprobung und Beschaffungsvorbereitung 2020

225

b.

Ausrüstungs- und Erneuerungsbedarf 2020

440

c.

Ausbildungsmunition und Munitionsbewirtschaftung 2020

172

Art. 3

Verschiebungen zwischen den Verpflichtungskrediten

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten Verschiebungen vorzunehmen.

1

Mittels Kreditverschiebungen dürfen die einzelnen Verpflichtungskredite um höchstens 5 Prozent erhöht werden.

2

Art. 4

Delegation der Spezifikationsbefugnis

Die Spezifikationsbefugnis für die Verpflichtungskredite wird an das VBS delegiert.

1 2

SR 101 BBl 2020 2253

2019-3308

2329

Armeematerial 2020. BB

Art. 5

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

2330

BBl 2020