Wiedererwägung betreffend die Verfügung des BAZL vom 28. Februar 2020 für die Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2020 vom 11. Juni 2020

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Die Verfügung des BAZL vom 28. Februar 2020 für die Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2020 wird teilweise in Wiedererwägung gezogen. Die Verfügung wird teilweise geändert und deren Anhang 2 ersetzt.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10a der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

1. Im Rahmen der Anpassung der Luftraumstruktur der Schweiz 2020, hat das BAZL mit Verfügung vom 28. Februar 2020 die Flugbeschränkungsgebiete für Segelflieger ausserhalb TMA angepasst.

2. Skyguide ist aufgrund einer Luftraumanalyse vom 5. März 2020 zum Schluss gekommen, das die mit Verfügung vom 28. Februar 2020 festgelegte LSR54 teilweise angepasst werden muss, da ein Konflikt mit dem «LSZS PELAD HOLDING» besteht.

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3. Die betroffenen Luftraumnutzer, welche bereits bezüglich der Verfügung vom 28. Februar 2020 angehört wurden, wurde der Antrag auf Anpassung der Obergrenze der LSR54 zur Stellungnahme unterbreitet. Sie haben sich mit der Anpassung einverstanden erklärt.

4. Die Änderungen stellen für die betroffenen Luftraumnutzer eine kleine Einschränkung dar. Zudem gilt sie vorerst nur bis zum 25. März 2021.

5. Gemäss Wiedererwägungsgesuch der Skyguide vom 5. März 2020 sowie nach Anhörung der betroffenen Luftraumnutzer und erfolgter Rückspräche mit Skyguide wird die Verfügung des BAZL vom 28. Februar 2020 daher teilweise in Wiedererwägung gezogen.

6. Die Verfügung vom 28. Februar 2020 wird daher geändert und deren Anhang 2 wie folgt ersetzt: 6.1 1. Anhang 2 zur Verfügung vom 28. Februar 2020 betreffend die Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2020 wird teilweise in Wiedererwägung gezogen. Demnach wird der Anhang 2 der Verfügung vom 28. Februar 2020 durch den Anhang 2 der vorliegenden Wiedererwägungsverfügung ersetzt.

6.2

2. Die in Anhang 2 festgelegte Höhe zu LSR54 CALANDA und dort Spalte 4 «Bemerkungen» wird wie folgt geändert: ­ anstatt bisher: MIL OFF, FL150 (4550m) ­ steht neu: MIL OFF, FL150 (4550m) oder 15000ft AMSL, «whichever is lower»

6.2.3 Diese Änderung gilt ab sofort und bis am 25. März 2021.

6.2.4 Das restliche Dispositiv der Verfügung vom 28. Februar 2020 bleibt unverändert in Kraft.

6.2.5 Es werden für die vorliegende Wiedererwägungsverfügung keine Gebühren gesprochen.

Diese Verfügung wird der Skyguide, dem Segelflugverband der Schweiz (SFVS) und dem Schweizerischen Hängegleiter-Verband (SHV) eröffnet und eine Kopie davon allen, die im Verfahren im Hinblick auf die Verfügung vom 28. Februar 2020 beteiligt waren, zugestellt.

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Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Diese Verfügung wird den Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Die Verfügung kann telefonisch unter der Nummer 058 467 40 53 beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten.

Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

30. Juni 2020

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

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Anhang 2 zur Wiedererwägungsverfügung vom 11. Juni 2020 betreffend die Verfügung des BAZL vom 28. Februar 2020 für die Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2020 1.

LSR 54

Area defined by the following coordinates: Name

Koordinaten

LSR54 CALANDA

2.

Höhe

Bemerkungen

FL1301

Available from: SR-SS, 01 MAR 31 OCT Other defined airspace excluded (e.g. CTRs, TMAs, P/R/D areas) 1MIL OFF, FL150 (4550 m) or 15000ft AMSL, whichever is lower

47 02 57 N / 009 29 04 E ­ (3950m) / ALONG 2000ft AGL (600m) LIECHTENSTEIN-SWISS AND SWISS-AUSTRIAN BORDER ­ 46 50 38 N / 010 06 58 E ­ 46 47 41 N / 010 09 40 E ­ 46 46 08 N / 010 06 17 E ­ 46 41 13 N / 009 57 46 E ­ 46 39 09 N / 009 21 29 E ­ 46 28 01 N / 009 24 34 E ­ ALONG SWISS-ITALIAN BORDER ­ 46 30 34 N / 009 21 44 E ­ 46 30 37 N / 009 04 02 E ­ 46 46 32 N / 009 01 49 E ­ 46 48 42 N / 009 01 38 E ­ 47 02 49 N / 009 00 27 E ­ 47 02 55 N / 009 12 03 E ­ 47 02 57 N / 009 29 04 E

Aktivierungen

Diese Änderung gilt ab sofort und bis am 25. März 2021. Die LSR54 kann unter Einhaltung der Auflagen und Bedingungen, welche aus der Verfügung vom 28. Februar 2020 sowie der Wiedererwägungsverfügung vom 11. Juni 2020 zu entnehmen sind, zwischen dem 11. Juni 2020 und dem 31. Oktober 2020 aktiviert werden.

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