Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds «Westschweizer Berufsfonds des Maler- und Gipsergewerbes FP3» vom 19. August 2020

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, beschliesst:

Art. 1 Der Berufsbildungsfonds «Westschweizer Berufsfonds des Maler- und Gipsergewerbes FP3» des Westschweizer Arbeitgeber-Dachverbands des Maler- und Gipsergewerbes2, entsprechend dem Reglement vom 5. April 2019 gemäss Anhang3, wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

Sie kann vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation widerrufen werden.

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19. August 2020

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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SR 412.10 «Fédération suisse romande des entreprises de plâtrerie-peinture (FREPP)» Dieses Reglement ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

2020-0774

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Anhang (Art. 1)

Reglement über den Berufsbildungsfonds «Westschweizer Berufsfonds des Maler- und Gipsergewerbes FP3»

1. Abschnitt: Name und Zweck Art. 1

Name und Trägerschaft

Dieses Reglement schafft die Grundlage für den Westschweizer Berufsfonds des Maler- und Gipsergewerbe (FP3) im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20024 (BBG).

1

Der Westschweizer Verband der Maler- und Gipserbetriebe («Fédération suisse romande des entreprises de plâtrerie-peinture», FREPP) amtet als Westschweizer Arbeitgeber-Dachverband des Maler- und Gipsergewerbes als Trägerschaft für den FP3.

2

Art. 2

Zweck

FP3

Der hat zum Ziel, die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung der Maler- und Gipser Berufe zu fördern.

1

Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Zwecks des FP3 Beiträge nach dem 4. Abschnitt.

2

2. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 3

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für sämtliche Maler- und Gipserbetriebe in den Kantonen Freiburg, Genf, Neuenburg, Wallis und Waadt.

Art. 4

Betrieblicher Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die im Bereich der Maler- und Gipserarbeiten namentlich folgende Arbeiten ausführen:

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SR 412.10

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a.

Anstrichs- und Verputzarbeiten aller Art;

b.

Innen- und Aussenverputz-, Stuck-, Gipsfaser- und Dekorationsarbeiten;

c.

Herstellen oder Aufziehen von Wänden, abgehängten Decken, Quer- und Doppelwänden;

d.

Tapezierarbeiten;

e.

Aussenisolationsarbeiten;

f.

Imprägnierungsarbeiten, baulicher Holzschutz;

g.

Dekorationsmalerei.

Art. 5

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Betrieben oder Betriebsteilen, unabhängig von deren Rechtsform, haupt- oder nebenberuflich und unabhängig von der Art der Vergütung Arbeiten nach Artikel 4 ausführen; es gilt auch für Baustellenleiterinnen und -leiter, Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter sowie Lernende.

1

Es gilt nicht für Angestellte, die ausschliesslich in den technischen und kaufmännischen Abteilungen des Betriebs arbeiten.

2

Art. 6

Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil

Dieses Reglement gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die sowohl in den räumlichen wie in den betrieblichen wie auch in den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.

3. Abschnitt: Leistungen Art. 7 1

Vom FP3 werden die folgenden Leistungen finanziert oder subventioniert: a.

Grundleistungen: 1. Berufsentwicklung, 2. Gewinnung junger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 3. Berufskampagnen und entsprechende Förderungsaktionen, 4. Unterstützung bei der Berufswahl, 5. Prüfung und Ausarbeitung der Reglemente, 6. Berufsmeisterschaften;

b.

berufliche Grundbildung: 1. Prüfungsvorbereitung, 2. Vereinheitlichung des Systems auf Westschweizer Ebene;

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c.

höhere Berufsbildung und berufsorientierte Weiterbildung: 1. Vorbereitungskurse für Baustellenleiterinnen und -leiter, für den Fachausweis Polierin/Polier sowie für die Meisterprüfung, 2. die Kosten der Prüfungen nach Ziffer 1, 3. die Kosten anderer berufsorientierter Weiterbildungen.

Der FREPP-Vorstand bestimmt im Rahmen seines Jahresbudgets die Höhe der Beiträge sowie die Liste der subventionierten Leistungen.

2

4. Abschnitt: Finanzierung Art. 8

Berechnungsgrundlage und Beitrag

Beitragspflichtig für den FP3 sind sämtliche Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe, die Arbeiten nach Artikel 4 ausführen.

1

Für Betriebe mit Angestellten beträgt der Jahresbeitrag 150 Franken + 0,05 Prozent des AHV-Lohns des angestellten oder ausgeliehenen Personals, einschliesslich der Baustellenleiterinnen und -leiter und der Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter; ausgenommen davon sind Mitarbeitende, die ausschliesslich in den technischen oder kaufmännischen Abteilungen des Betriebs arbeiten, sowie die Lernenden.

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3

Für Betriebe ohne Angestellte beträgt der Jahresbeitrag 150 Franken.

Die Berechnungsgrundlage für die Beiträge an den FP 3 ist für Mitgliederbetriebe und Nicht-Mitgliederbetriebe identisch.

4

Art. 9

Beitragsinkasso

Das Beitragsinkasso wird mittels der jeweiligen kantonalen Berufskassen vorgenommen. Diese wiederum überweisen die einkassierten Beträge jährlich an die Fondsverwaltung, unter Abzug von 10 Prozent zur Deckung der Inkassokosten.

1

Der FREPP macht die den kantonalen und den angeschlossenen Verbänden nicht bekannten Betriebe ausfindig. Er übernimmt für diese Betriebe das Beitragsinkasso und entscheidet Streitfälle.

2

Art. 10

Befreiung von der Beitragspflicht

Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss beim FREPP-Vorstand ein begründetes Gesuch einreichen.

1

Die Befreiung von der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG in Verbindung mit Artikel 68a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20035.

2

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SR 412.101

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Art. 11

Begrenzung der Einnahmen

Die Einnahmen aus den Beiträgen an den FP 3 dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 7 unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservenbildung nicht übersteigen.

1

Die Reserven dürfen im sechsjährigen Durchschnitt 50 Prozent der total eingegangenen Beiträge nicht übersteigen.

2

5. Abschnitt: Organisation, Revision und Aufsicht Art. 12

Vorstand

FP3

Der wird vom FREPP-Vorstand verwaltet. Dieser übernimmt die folgenden Aufgaben: 1

a.

Schaffung eines Fonds-Sekretariats;

b.

Erstellung eines Ausführungsreglements;

c.

Zuweisung der Mittel gemäss dem Leistungskatalog nach Artikel 7;

d.

Festlegung des Betrags für die Reservenbildung;

e.

Entscheid bei Beschwerden gegen Sekretariatsentscheide.

Die Finanzierung oder Subventionierung der Leistungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1­4 durch den FP3 bedarf eines einstimmigen Entscheids der im FREPP-Vorstand vertretenen Verbände.

2

Art. 13

Buchführung

1

Die Kontenführung des FP3 obliegt dem Fonds-Sekretariat.

2

Es wird eine separate Buchhaltung geführt.

3

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 14

Revision

Die Revision der Konten wird von der ordentlichen Revisionsstelle des FREPP übernommen.

1

Die Revisionsstelle erfüllt die Bestimmungen nach den Artikeln 727­731a des Obligationenrechts6.

2

Art. 15

Aufsicht

Der FP3 untersteht gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG der Aufsicht des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).

1

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SR 220

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Die Rechnung des FP3 und der Revisionsbericht werden dem SBFI zur Kenntnisnahme eingereicht.

2

6. Abschnitt: Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung Art. 16

Genehmigung

Die Gründung des FP3 gemäss diesem Reglement wurde vom FREPP-Vorstand anlässlich der Sitzung vom 4. Juli 2006 sowie von der Delegiertenversammlung des Verbandes in Genf am 15. September 2006 genehmigt.

1

Das vorliegende Reglement wurde durch Beschluss des FREPP-Vorstands vom 26. März 2019 in Saint-Blaise geändert.

2

Art. 17

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.

Art. 18

Auflösung

Kann der Zweck des FP3 nicht mehr erreicht werden oder ist dessen gesetzliche Grundlage nicht mehr gegeben, so löst der FREPP-Vorstand den FP3 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auf.

1

Wurde der FP3 für allgemeinverbindlich erklärt, so bedarf die Auflösung der Genehmigung durch das SBFI.

2

Ist ein Restbetrag vorhanden, so geht dieser an den FREPP und wird für einen ähnlichen Zweck verwendet.

3

Der FREPP-Vorstand ist mit Genehmigung des SBFI ermächtigt, die Ressourcen des FP3 aufzubrauchen und diesen aufzulösen.

4

Art. 19

Ersatz eines anderen Reglements

Dieses Reglement ersetzt das Reglement vom 20. Januar 2007 über den Berufsbildungsfonds des Maler- und Gipsergewerbes für die Westschweiz7.

Sitten, 5. April 2019

Westschweizer Verband der Maler- und Gipserbetriebe (Fédération suisse romande des entreprises de la plâtrerie-peinture) Der Präsident: André Buache Der Direktor: Marcel Delasoie

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BBl 2007 6551

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