Genehmigung der Koordinationsblätter A.5, B.2, B.3 und E.6 des Richtplans Kanton Wallis Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat am 27. April 2020 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 8. April 2020 wird die Revision des Richtplans des Kantons Wallis vom 8. März 2018 bezüglich der Koordinationsblätter A.5 Maiensäss-, Weiler- und Erhaltungszonen, B.2 Touristische Beherbergung, B.3 Camping und E.6 Windkraftanlagen unter Vorbehalt der Ziffern 2 bis 5 genehmigt.

2.

Die Prüfung des Koordinationsblattes A.5 Maiensäss-, Weiler- und Erhaltungszonen des Richtplans wird sistiert. Damit dieses Koordinationsblatt durch den Bund genehmigt werden kann, hat der Kanton Wallis das Blatt durch Detailangaben zu ergänzen, die ausreichend präzise und spezifisch sind, um plausibel aufzuzeigen, dass die Anforderungen der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) bei der Umsetzung eingehalten werden. Dabei kann sich der Kanton auf den Prüfungsbericht des ARE vom 8. April 2020 abstützen.

3.

Koordinationsblatt B.2 Touristische Beherbergung: a. Die Rubrik «Vorgehen, Die Gemeinden:» wird wie folgt angepasst: ­ «b) scheiden für die grossen touristischen Beherbergungsprojekte in ihren Nutzungsplänen eine Zone für touristische Aktivitäten gemäss Art. 15 RPG im Siedlungsgebiet aus [...]»; ­ «c) scheiden für innovative und alternative Beherbergungsformen, welche der Zweitwohnungsgesetzgebung entsprechen, Zonen für touristische Aktivitäten gemäss Artikel 18 RPG aus, unter Wahrung des grundlegenden Prinzips der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet. Diese Zonen die den halten die folgenden Kriterien eingenügen: [...]»; ­ «h) erstellen ein Inventar des baulichen Erbes (gemäss Artikel 8 und ff des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz), welches unverzichtbar für eine eventuelle das eine Identifizierung von schutzwürdigen oder ortsbildprägenden Bautenermöglicht, in denen Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen nach gemäss Artikel 79 Absatz 1 und 2 ZWG errichtet werden könnenist.

b. Der Kanton Wallis wird aufgefordert, bei einer nächsten Richtplananpassung Projekte für innovative und alternative Beherbergungsformen in die Projekttypen einzuschliessen, bei welchen unter Umständen die im Blatt B.2 genannten einzuhaltenden Bedingungen für die Festsetzung erfüllt sein müssen.

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2020-1622

BBl 2020

c.

d.

Der Kanton wird aufgefordert, das ARE im Rahmen der Berichterstattung über den Stand der Richtplanung nach Artikel 9 RPV darüber zu informieren, welche Massnahmen die Gemeinden ergriffen haben, um die Auslastung von Zweitwohnungen zu verbessern oder die Hotellerie und preisgünstige Erstwohnungen zu fördern, und welche Ergebnisse dabei erzielt wurden.

Der Kanton wird aufgefordert, dem ARE gemäss Artikel 46 Absatz 2 RPV Entscheide betreffend Genehmigung von Nutzungsplänen zu eröffnen, welche die Schaffung oder Erweiterung von Zonen betreffen, die die Realisierung von Projekten für innovative und alternative Beherbergungsformen ermöglichen.

4.

Koordinationsblatt B.3 Camping: a. Der Kanton Wallis wird aufgefordert, zu gewährleisten, dass die Schaffung oder Erweiterung von Campingzonen im Sinne von Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) nur innerhalb des Siedlungsgebietes erfolgt.

b. Der Kanton Wallis wird aufgefordert, zu gewährleisten, dass bei der Schaffung oder Erweiterung von Campingzonen im Sinne von Artikel 18 RPG das grundlegende Prinzip der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet gewahrt wird.

c. Der Kanton Wallis wird aufgefordert, zu gewährleisten, dass bei der nächsten Revision der kommunalen Planungen die Konformität der bestehenden Campingzonen mit den bundesrechtlichen Vorgaben gegeben ist, und gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass die Konformität dieser Zonen hergestellt wird.

d. Der Kanton Wallis wird aufgefordert, dem ARE gemäss Artikel 46 Absatz 2 RPV Entscheide betreffend Genehmigung von Nutzungsplänen zu eröffnen, welche die Schaffung oder Erweiterung von Campingzonen im Sinne von Artikel 18 RPG betreffen.

5.

Koordinationsblatt E.6 Windkraftanlagen: a. Die Windparks Bourg-St-Bernard (Bourg-St-Pierre), Grimsel (Obergoms), La Chaux/Culet (Troistorrents) und Gibidum (Visperterminen) werden im Koordinationsstand Zwischenergebnis (anstelle Festsetzung) genehmigt. Im Hinblick auf ihre Genehmigung im Koordinationsstand Festsetzung wird der Kanton Wallis aufgefordert, anhand von aktuellen Angaben zu den betreffenden Standorten nachzuweisen, dass die räumliche Abstimmung auf der Ebene des Richtplans und die Konformität mit den im Blatt E.6 genannten Bedingungen gewährleistet sind. Diese Angaben müssen sich namentlich auf die Avifauna beziehen.

b. Der Windpark Combe de Barasson (Bourg-St-Pierre) wird im Koordinationsstand Festsetzung genehmigt. Diese Genehmigung erfolgt unter der Auflage, dass im Rahmen der nachgeordneten Planung die Vogelzugintensität und die Auswirkungen des Projekts auf die nistenden Bartgeier auf der italienischen Seite und im Val Ferret beurteilt und allenfalls identifizierte Probleme gelöst werden.

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BBl 2020

c.

d.

e.

f.

g.

Der Kanton wird aufgefordert, den Grundsatz 3 des Koordinationsblattes E.6 so zu ändern, dass die Konformität mit den bundesrechtlichen Anforderungen im Bereich Wald gewährleistet ist.

Der Kanton wird aufgefordert, die «einzuhaltenden Bedingungen für die Festsetzung» bei einer nächsten Richtplananpassung dahingehend zu ändern, i. dass die Vereinbarkeit der Bedingung VII in Bezug auf die Anzeige potenzieller Hindernisse für die Luftfahrt beim Bundesamt für Zivilluftfahrt mit der Ebene der Richtplanung gewährleistet ist; ii. dass avifaunistische Aspekte berücksichtigt werden.

Der Kanton Wallis wird aufgefordert, im Rahmen der Weiterentwicklung des Richtplans eine Gesamtbeurteilung des Kantonsgebiets vorzunehmen und ausgehend davon im verbindlichen Teil des kantonalen Richtplans diejenigen Standorte zu bezeichnen, die sich für die Windenergienutzung eignen.

Der Kanton Wallis wird aufgefordert, bei der Planung von Projekten, welche Auswirkungen auf Gebiete in angrenzenden Kantonen und im benachbarten Ausland haben können, die Koordination mit den Nachbarkantonen und -ländern zu verbessern.

Der Kanton wird aufgefordert, im Rahmen der nachgeordneten Planungen (Nutzungsplanverfahren und Baubewilligung) über den Guichet Unique Windenergie die folgenden Fachstellen des Bundes zu konsultieren: i. Skyguide, sofern die Gesamthöhe der Anlagen über Boden (einschliesslich Rotorblätter) am Standort Grand Chavalard 195 Meter und an den übrigen Standorten 240 Meter übersteigt; ii. MeteoSchweiz, sofern das Bauvorhaben im Umkreis von 20 Kilometern um das Wetterradar Pointe de la Plaine Morte oder im Umkreis von 2 Kilometern um eine Bodenstation von Meteo Schweiz (namentlich um die Station Grimsel Hospiz des Swiss MetNet) realisiert werden soll; iii. das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, sobald die vorgesehene Anzahl Windräder, ihre exakten Koordinaten, ihre maximale Höhe sowie der Anlagentyp bekannt sind.

Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Dienststelle für Raumentwicklung des Kantons Wallis, avenue du Midi 18, 1951 Sitten, Tel. 027 606 32 50

­

Bundesamt für Raumentwicklung, Worblentalstrasse 66, 3063 Ittigen, Tel. 058 462 50 92

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Bundesamt für Raumentwicklung