Verfügung betreffend temporäre Verkehrsanordnungen infolge Bauarbeiten (2. Bauetappe) im Bereich der Bushaltestelle «Altersheim» auf der Landstrasse auf dem Gemeindegebiet von Netstal (Gemeinde Glarus) vom 22. Juli 2020

Das Bundesamt für Strassen ASTRA, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1, 2 und 5, Artikel 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a und 5 Buchstabe d sowie Artikel 110 Absatz 2 Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Die Signalisierung der Höchstgeschwindigkeiten auf der Landstrasse wird in beide Fahrtrichtungen wie folgt angepasst: ­

In Fahrtrichtung Näfels von km 9.030 bis km 8.785: 30 km/h

­

In Fahrtrichtung Glarus von km 8.785 bis km 9.030: 30 km/h

II Die Verkehrsanordnungen gemäss dem Verkehrsführungsplan Risi - Brüggli gelten ab deren Aufstellung bzw. Markierung (voraussichtlich 10. August 2020) bis zum 10. Oktober 2020 bzw. bis zum Ende der Bauarbeiten.

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

1 2

SR 741.01 SR 741.21

6496

2020-2269

BBl 2020

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren 3 innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Abteilung Strasseninfrastruktur Ost, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

4. August 2020

Bundesamt für Strassen Guido Biaggio: Vizedirektor

3

SR 172.021

6497