Bundesbeschluss Entwurf über die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit in den Staaten Osteuropas in den Jahren 2021­2024 vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, gestützt auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 30. September 20162 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 20203, beschliesst:

Art. 1 Für die Weiterführung der Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit in den Staaten Osteuropas wird ein Rahmenkredit von 1025 Millionen Franken bewilligt.

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Die Kreditperiode beginnt am 1. Januar 2021.

Es können bis zum 31. Dezember 2024 finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden.

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Art. 2 Der Betrag des Rahmenkredits nach Artikel 1 beruht auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2019 (101,7 Punkte; Dezember 2015 = 100 Punkte) sowie folgenden Teuerungsannahmen: 2021: +0,4 Prozent; 2022: +0,6 Prozent; 2023: +0,8 Prozent; 2024: +1,0 Prozent.

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SR 101 SR 974.1 BBl 2020 2597

2019-3363

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Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit in den Staaten Osteuropas in den Jahren 2021­2024. BB

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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BBl 2020