Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2020

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) Änderung vom 19. Juni 2020 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20191, beschliesst: I Das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19822 wird wie folgt geändert: Art. 10 Abs. 3 Die arbeitssuchende Person gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat.

3

Art. 17 Abs. 2 und 2bis Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.

2

Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet.

2bis

1 2

BBl 2019 4413 SR 837.0

2018-1336

5683

Arbeitslosenversicherungsgesetz

BBl 2020

Art. 35 Abs. 2 und 3 Der Bundesrat kann die Höchstbezugsdauer der Leistungen um höchstens sechs Abrechnungsperioden befristet verlängern, wenn: 2

a.

die Anzahl der Voranmeldungen zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung höher ist als sechs Monate zuvor; und

b.

die Arbeitsmarktprognosen des Bundes für die folgenden zwölf Monate keine Erholung erwarten lassen.

Für eine anschliessende befristete Verlängerung der Höchstbezugsdauer genügt als einzige Voraussetzung die nach Absatz 2 Buchstabe b.

3

Art. 36 Abs. 1 erster Satz und 5 Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden. ...

1

5

Der Bundesrat regelt das Voranmeldeverfahren.

Art. 40, 41 Abs. 1, 2 und 5 sowie 49 Aufgehoben Art. 53 Abs. 4 4

Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.

Art. 83 Abs. 1 Bst. i und o sowie 1bis 1

Die Ausgleichsstelle: i.

Aufgehoben

o.

Aufgehoben

Die Ausgleichsstelle betreibt zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben sowie für statistische Zwecke Informationssysteme für folgende Dienste: 1bis

3

a.

Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung;

b.

öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 35 Abs. 1 Bst. a des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 19893 [AVG]);

c.

Analyse von Arbeitsmarktdaten;

d.

Betrieb der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen für die in Artikel 96c Absatz 1quater genannten Personen;

e.

Betrieb der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 35 Abs. 1 Bst. b AVG).

SR 823.11

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Arbeitslosenversicherungsgesetz

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Art. 85f Abs. 2 Einleitungssatz Den in Absatz 1 Buchstaben a­h genannten Stellen kann in Abweichung von den Artikeln 32 und 33 ATSG4 im Einzelfall Zugriff auf Akten sowie Daten aus den Informationssystemen nach Artikel 83 Absatz 1bis Buchstabe a des vorliegenden Gesetzes und nach Artikel 35a Absatz 1 AVG5 gewährt werden, sofern: 2

Art. 96c Sachüberschrift, Abs. 1, 1bis, 1ter, 1quater, 2, 2bis und 2ter Zugriff auf von der Ausgleichsstelle betriebene Informationssysteme Die Arbeitslosenkassen haben Zugriff auf das Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. a) zur Auszahlung, Abrechnung und Verbuchung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

1

Die Stellen, die Zugriff auf das Informationssystem der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. b) haben, sowie Personen und Stellen, die einen gesicherten Zugriff auf die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. e) haben, sind in Artikel 35 Absätze 3 und 3ter AVG6 aufgeführt; 1bis

Die folgenden Stellen haben Zugriff auf das Informationssystem für die Analyse von Arbeitsmarktdaten (Art. 83 Abs. 1bis Bst. c), um die erforderlichen Leistungsund Führungskennzahlen zu erhalten: 1ter

a.

die kantonalen Amtsstellen (Art. 85);

b.

die RAV (Art. 85b);

c.

die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 85c);

d.

die Arbeitslosenkassen (Art. 77 und 78).

Folgende Personen können sich auf der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen (Art. 83 Abs. 1bis Bst. d) registrieren: 1quater

2

a.

versicherte Personen für die Anmeldung, für die Geltendmachung von Leistungen und zur Erfüllung der Pflichten nach Artikel 17;

b.

arbeitssuchende Personen für die Anmeldung und die Beratung durch das RAV;

c.

Arbeitgeber für die Geltendmachung von Leistungen nach den Artikeln 31 und 42 sowie für die Erfüllung ihrer Pflichten nach Artikel 88 Absatz 1.

Aufgehoben

Soweit es für den Vollzug dieses Gesetzes und des AVG notwendig ist, dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zwischen den Informationssystemen der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 1bis) und den Informationssystemen der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 35 AVG) ausgetauscht werden.

2bis

4 5 6

SR 830.1 SR 823.11 SR 823.11

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Arbeitslosenversicherungsgesetz

2ter

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Aufgehoben

Art. 96d

Zugriff auf das Einwohnerregister

Die Durchführungsstellen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a und c dürfen mittels Abrufverfahren auf das Einwohnerregister zugreifen, um den Wohnort der versicherten Personen zu überprüfen, sofern das kantonale Recht sie dazu ermächtigt.

Art. 97a Abs. 1 Bst. abis und cbis sowie 8 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG7 bekannt geben: 1

abis. den Durchführungsorganen der kantonalen Arbeitslosenhilfegesetze; cbis. den kantonalen Steuerbehörden, sofern das kantonale Recht eine direkte Übermittlung der Leistungsabrechnung an diese vorsieht; 8

Die Datenbekanntgabe kann auf elektronischem Weg erfolgen.

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 19. Juni 2020

Ständerat, 19. Juni 2020

Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hans Stöckli Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 30. Juni 20208 Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2020

7 8

SR 830.1 BBl 2020 5683

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Arbeitslosenversicherungsgesetz

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19899 Art. 25 Abs. 1, 2 und 3 Die Konsularische Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) unterhält einen Beratungsdienst, der ohne Gewähr Informationen über Einreise, Arbeitsmöglichkeiten und Lebensbedingungen in ausländischen Staaten beschafft und an Personen weitergibt, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.

1

Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung unterstützt die rückwanderungswilligen Schweizer Staatsangehörigen bei ihrer Arbeitssuche und koordiniert die Bemühungen der Arbeitsämter bei deren Vermittlung.

2

3

Aufgehoben

Art. 35 Sachüberschrift, Abs. 1, 2, 3 Bst. a-jbis, 3bis, 3ter und 5 Bst. d Informationssysteme Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198210 [AVIG]) betreibt Informationssysteme für Dienstleistungen: 1

9 10

a.

der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. b AVIG), um: 1. die Arbeitsvermittlung zu erleichtern, 2. den Vollzug des AVIG zu gewährleisten, 3. den Arbeitsmarkt zu beobachten, 4. die Zusammenarbeit zwischen den Organen der Arbeitsvermittlung, Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung zu erleichtern, 5. die Zusammenarbeit zwischen den Organen der Arbeitslosenversicherung, der öffentlichen und privaten Arbeitsvermittlung und den Arbeitgebern zu erleichtern;

b.

auf der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. e AVIG), um: 1. Einsicht in die offenen Stellen zu haben, 2. Einsicht in die meldepflichtigen Stellen zu haben,

SR 823.11 SR 837.0

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Arbeitslosenversicherungsgesetz

3.

4.

5.

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offene Stellen zu melden, Stellensuchende zu kontaktieren, die offenen Stellen zu bewirtschaften.

Im Informationssystem nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 33a Absatz 2 und Persönlichkeitsprofile, bearbeitet werden.

2

Folgende Stellen und Organe haben Zugriff auf das System der öffentlichen Arbeitsvermittlung und können Daten bearbeiten: 3

a.

Aufgehoben

b.

Aufgehoben

c.

die kantonalen Arbeitsämter (Art. 32 Abs. 2) zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Art. 85 AVIG);

d.

die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Art. 85c AVIG);

e.

die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Art. 85b AVIG);

f.

Aufgehoben

g.

die Organe der Invalidenversicherung im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung von Personen im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 35a;

h.

Aufgehoben

i.

Aufgehoben

j.

Aufgehoben

jbis. die Organe der Sozialhilfe im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung von Personen im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 35a.

Soweit es für den Vollzug dieses Gesetzes und des AVIG notwendig ist, dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zwischen den Informationssystemen der öffentlichen Arbeitsvermittlung und den Informationssystemen der Arbeitslosenversicherung ausgetauscht werden.

3bis

Folgende Personen und Stellen haben einen gesicherten Zugriff auf die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung: 3ter

a.

die bei einem RAV erfassten Stellensuchenden für den Zugriff auf die gemeldeten Stelleninformationen;

b.

die Arbeitgeber, zur Meldung von offenen Stellen und zur Kontaktaufnahme mit Stellensuchenden;

c.

die privaten Arbeitsvermittler, die eine Vermittlungsbewilligung haben, zur Einsichtnahme in nicht anonymisierte Profile von Stellensuchenden;

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Arbeitslosenversicherungsgesetz

5

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d.

die RAV für die Bewirtschaftung der Stellenanzeigen;

e.

die konsularische Direktion des EDA für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 25 Absatz 1.

Der Bundesrat regelt: d.

den Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte für Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile der genannten Personen, Stellen und Organe nach den Absätzen 3 und 3ter;

2. Bundesgesetz vom 19. Juni 195911 über die Invalidenversicherung Art. 54 Abs. 5 und 6 Die Kantone können Aufgaben nach Bundesrecht auf eine kantonale IV-Stelle übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern; diese kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.

5

Die Kantone können Aufgaben kantonaler IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 einschliesslich der Kompetenz zum Erlass von Verfügungen auf öffentliche Institutionen nach Artikel 68bis Absatz 1 übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern; diese kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.

6

11

SR 831.20

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