Allgemeinverfügung über die Einfuhr von gebeiztem Rapssaatgut vom 20. April 2020

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 33 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20101, verfügt: Rapssaatgut, das mit dem Pflanzenschutzmittel Integral Pro (Wirkstoff: Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600) der Firma BASF gebeizt ist, kann befristet bis zum 31. Dezember 2020 für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen eingeführt werden: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Feldbau Raps

Feldbau Raps

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Teilwirkung: Wurzelhalsund Stengelfäule

Aufwandmenge: 1,6 ml / kg Saatgut

1, 2,

Teilwirkung: Rapserdfloh

Aufwandmenge: 1,6 ml / kg Saatgut Anwendung: Saatgutbeizung

Anwendung: Saatgutbeizung 1, 2,

Auflagen für den Einsatz 1. Die Beizung des Saatgutes darf nur im Ausland erfolgen.

2. Die Etiketten von Säcken mit behandeltem Saatgut sind mit folgenden Angaben zu versehen: ­ Die Handelsbezeichnung, Wirkstoff sowie die Sicherheitshinweise des Saatbeizmittels.

­ «Gebeiztes Saatgut. Nicht einnehmen! Überreste dürfen (auch gewaschen) nicht als Futter oder Lebensmittel verwendet werden.» ­ «Öffnen der Saatgutsäcke und Beladen der Sämaschine nur mit Schutzhandschuhen.

Entwicklung und Einatmen von Staub vermeiden.» ­ «Zum Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren muss das behandelte Saatgut vollständig in den Boden eingearbeitet werden; es ist sicherzustellen, dass das behandelte Saatgut auch am Ende der Saatreihen vollständig in den Boden eingearbeitet ist.» ­ «Zum Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren muss verschüttetes Saatgut beseitigt werden.»

1

SR 916.161

3656

2020-1117

BBl 2020

Gefahrenkennzeichnungen Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen.

Berührung mit der Haut vermeiden.

Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.

SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.

Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19682 die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

28. April 2020

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Christian Hofer

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SR 172.021

3657