7 Bundesbeschluss über die Kredite für die Institutionen der Forschungsförderung in den Jahren 2021­2024

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 36 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20122 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 20203, beschliesst:

Art. 1

Zahlungsrahmen

Für die Jahre 2021­2024 wird für die folgenden Forschungsförderungsaktivitäten ein Zahlungsrahmen von 4792,3 Millionen Franken bewilligt: a.

für die Aktivitäten des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung nach Artikel 10 Absätze 2, 4 und 6 FIFG;

b.

für die Aktivitäten der schweizerischen Akademien der Wissenschaften nach Artikel 11 Absätze 2, 4, 5 und 6 FIFG;

c.

für die Aktivitäten nach Artikel 41 Absatz 5 FIFG.

Art. 2

Begrenzungen des Mitteleinsatzes

1

1 2 3

Aus dem Zahlungsrahmen nach Artikel 1 können höchstens eingesetzt werden: a.

233,7 Millionen Franken für die nationalen Forschungsschwerpunkte;

b.

59,4 Millionen Franken für nationale Forschungsprogramme;

c.

29,6 Millionen Franken für Forschungsinfrastrukturen und Datenkoordination im Rahmen der nationalen Förderinitiative «Personalisierte Medizin».

SR 101 SR 420.1 BBl 2020 3681

2019-2971

3937

Kredite für die Institutionen der Forschungsförderung in den Jahren 2021­2024. BB

BBl 2020

Aus dem Zahlungsrahmen nach Artikel 1 können im Rahmen der Förderung des Schweizerischen Nationalfonds 451,1 Millionen Franken (Richtgrösse) für die Abgeltung indirekter Forschungskosten (Overhead) eingesetzt werden. Die Abgeltungspauschale beträgt höchstens 15 Prozent.

2

Art. 3 1

Sperre eines Teils des Zahlungsrahmens und Aufhebung der Sperre

108,8 Millionen Franken des Zahlungsrahmens nach Artikel 1 sind gesperrt.

Der Bundesrat kann die Sperre aufheben, falls das Wachstum des BFI-Bereichs 2021­2024 einschliesslich der EU-Programme (Horizon, Erasmus+, Digital Europe, Copernicus) nicht mehr als 3 Prozent beträgt.

2

Art. 4

Teuerungsannahmen

Dem Zahlungsrahmen liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2019 (101,7 Punkte; Dez. 2015 = 100 Punkte) sowie die folgenden Teuerungsannahmen zugrunde: a.

2021: +0,4 Prozent;

b.

2022: +0,6 Prozent;

c.

2023: +0,8 Prozent;

d.

2024: +1,0 Prozent.

Art. 5

Referendum

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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