Berichtigung: ersetzt die Publikation im Bundesblatt Nr. 7 vom 18. Februar 2020 (BBl 2020 1330)

Allgemeinverfügungen über die Aufnahme von einem Pflanzenschutzmittel in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 6. Februar 2020

Das Bundesamt für Landwirtschaft gestützt auf Artikel 36 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die im Anhang folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: Anwendung Die Anwendung der Produkte hat nach den Vorschriften der vom Bundesamt für Landwirtschaft abgegebenen Packungsbeilagen zu erfolgen.

Lagerung und Entsorgung Die Produkte müssen in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass sie für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

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SR 916.161

2020-0490

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BBl 2020

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

25. Februar 2020

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Christian Hofer

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BBl 2020

Anhang

Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel Wirkstoff(e): Formulierungstyp: Revus

Mandipropamid: 250 g/l SC Suspensionskonzentrat Schweizerische Zulassungsnummer: B-6889 Herkunftsland: Belgien Ausländische Zulassungsnummer: 9604P/B Ausländische Bewilligungsinhaberin: Syngenta Crop Protection N.V., Ruisbroek, Belgien

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