Genehmigung der Gesamtrevision des Richtplans Kanton Freiburg ­ Zweiter Teil Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. August 2020 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 29. Juli 2020 wird die Gesamtrevision des Richtplans des Kantons Freiburg vom 2. Oktober 2018 in Bezug auf die Themen- und Projektblätter, die nicht im Rahmen der Genehmigung vom 1. Mai 2019 behandelt wurden, mit den Anpassungen, Vorbehalten und Aufträgen gemäss der nachfolgenden Ziffern 2 und 3 genehmigt.

2.

Themenblätter a. Der Kanton Freiburg wird aufgefordert, die Errichtung oder Erweiterung eines Golfplatzes als Vorhaben im kantonalen Richtplan zu verankern und unter Berücksichtigung der bereits bestehenden oder in Realisierung befindlichen Anlagen im Kanton sowie in den angrenzenden Gebieten der Nachbarkantone den Nachweis zu erbringen, dass eine effektive Nachfrage besteht. Der Kanton wird aufgefordert, im Rahmen der Weiterentwicklung seines Richtplans die letztgenannte Verpflichtung in den verbindlichen Teil des Blatts T112 «Golf» aufzunehmen.

b. Der Kanton Freiburg wird aufgefordert, innerhalb von drei Jahren nach der Genehmigung des Richtplans durch den Bund, im Text des Blatts T115 «Geschützte Ortsbilder und historische Verkehrswege» sowie in der Legende zur Übersichtskarte die Bezeichnungen «ISOS-Ortsbild von regionaler/lokaler Bedeutung» zu streichen.

c. Der Kanton Freiburg wird aufgefordert, im Rahmen der Weiterentwicklung seines Richtplans im Blatt T205 «Velowandern» Grundsätze über den Schutz von Schutzzonen hinzuzufügen.

d. Blatt T304 «Weiler ausserhalb der Bauzone» i. Die auf den Seiten 23 und 24 des Prüfungsberichts des ARE vom 29. Juli 2020 aufgeführte Aufzählung der 32 Einheiten mit rechtskräftig festgelegtem Perimeter zur Erhaltung von Kleinsiedlungen wird als inhaltlicher Bestandteil des kantonalen Richtplans genehmigt, welcher die Einheiten, für die eine Massnahme im Sinne von Artikel 33 RPV in Frage kommt, erschöpfend bezeichnet. Der Kanton Freiburg wird aufgefordert, diese Aufzählung im Richtplan zu verankern.

ii. Das dritte Kriterium für die Abgrenzung eines Perimeters zur Erhaltung von Kleinsiedlungen wird wie folgt angepasst: «Umfang von mindestens fünf gut erhaltenen Wohnbauten, aber höchstens fünfzehn Wohnbauten».

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iii. Der Kanton wird aufgefordert, das sechste Kriterium für die Abgrenzung eines Perimeters zur Erhaltung von Kleinsiedlungen so anzupassen, dass die Möglichkeit zur Schaffung neuer Erschliessungen gestrichen wird.

Der Kanton wird aufgefordert, dem ARE sämtliche Entscheide im Zusammenhang mit dem Vollzug des Blatts T305 «Geschützte Gebäude ausserhalb der Bauzone» zu eröffnen.

Der Kanton Freiburg wird aufgefordert, im Rahmen der Weiterentwicklung des Blatts T119 «Energienetze» die Linienführung der 132-kVLeitung der SBB zwischen Neyruz und Granges-Paccot als Projekt und im Einklang mit den Plänen vom 21. März 2018 darzustellen.

Der Kanton Freiburg wird aufgefordert, im Rahmen der Weiterentwicklung seines Richtplans das Blatt T120 «Wasserkraft» gemäss den Bestimmungen des revidierten Energiegesetzes anzupassen (namentlich Überprüfung der Kriterien für die Wasserkraftnutzung von Fliessgewässern und Bezeichnung der bereits genutzten Standorte sowie der für die Nutzung der Wasserkraft geeigneten Gewässerstrecken).

Der zweite Aufzählungspunkt des vierten Kriteriums des Blatts T121 «Windenergie» wird unter dem Vorbehalt genehmigt, dass Windkraftanlagen nur ausserhalb des Gewässerraums von stehenden Gewässern und Fliessgewässern errichtet werden dürfen; der Gewässerraum kann breiter als 15 Meter sein.

Blatt T414 «Materialabbau» i. Der Bund nimmt Kenntnis von den nicht vorrangigen und zu erhaltenden Sektoren für den Kiesabbau und den potenziellen Abbausektoren für Felsgesteine, welche in der Karte zum Blatt T414 eingezeichnet sind.

ii. Der Kanton Freiburg wird aufgefordert, im Rahmen der Weiterentwicklung seines Richtplans das Blatt T414 und namentlich die unter «Zulassung des Materialabbaus» genannten Grundsätze zu überprüfen und dabei klar zu unterscheiden zwischen Grundsätzen, die für vorrangige Standorte (bereits im Koordinationsstand Festsetzung) gelten, und solchen für andere Standorte.

Der Kanton Freiburg wird aufgefordert, im Rahmen der nächsten Richtplananpassung den Status der Deponie des Typs B «Le Té» im Blatt T413 «Abfallbewirtschaftung» zu überprüfen und das Symbol, mit welchem dieser Standort auf der Themenkarte des genannten Blatts gekennzeichnet ist, entsprechend zu ändern.

Übersichtskarte des kantonalen Richtplans i. Der Kanton Freiburg wird aufgefordert, im Rahmen der Weiterentwicklung
seines Richtplans für jeden Flugplatz den Flugplatzperimeter, das Gebiet mit Hindernisbegrenzung sowie das Gebiet mit Lärmbelastung auf der Übersichtskarte des kantonalen Richtplans einzuzeichnen.

ii. Der Kanton wird aufgefordert, im Rahmen der Weiterentwicklung seines Richtplans den auf der Übersichtskarte eingetragenen Peri-

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meter des inventarisierten natürlichen und landschaftlichen Lebensraums entlang der Sense bei Plaffeien an die überarbeiteten und 2017 genehmigten Perimeter des Amphibienlaichgebiets FR BE100 und des Auengebiets FR55 anzupassen.

3.

Projektblätter a. Das Projektblatt P0301 «Biomassenzentrum und Energiepark Galmiz» wird nicht genehmigt.

b. Das Vorhandensein des Blatts P0512 «Ausbau des Papiliorama» und sein Titel werden im Koordinationsstand Vororientierung (anstelle Festsetzung) genehmigt. Der Inhalt des Blatts P0512 (Text und Kartenausschnitt) sowie die Angaben zu diesem Projekt auf der Übersichtskarte des kantonalen Richtplans werden nicht genehmigt.

c. Das Blatt P0409 «Autobahnanschluss Matran» wird im Koordinationsstand Festsetzung (anstelle Zwischenergebnis) genehmigt.

d. Die Blätter P0206 «Deponie des Typs B in St. Ursen», P0207 «Deponie des Typs B in Ménières» und P0208 «Deponie des Typs B in Hauteville» werden im Koordinationsstand Zwischenergebnis (anstelle Festsetzung) genehmigt.

e. In Anbetracht des erheblichen Risikos einer Unvereinbarkeit mit dem Bundesrecht, welches namentlich beim Bau eines Skilifts im Geissalpgebiet besteht, wird der Kanton Freiburg aufgefordert, die Zweckmässigkeit dieses Vorhabens zu überprüfen und das im Blatt P0503 «Entwicklung Skigebiet Schwarzsee» dargestellte Projekt entsprechend zu ändern.

f. Der Bund nimmt die Aufstellung der Eisenbahnprojekte im Blatt P0401 «Eisenbahnprojekte» zur Kenntnis. Für eine allfällige Genehmigung dieser Projekte im Rahmen des kantonalen Richtplans sind indessen ausreichende zusätzliche Informationen unverzichtbar (spezifische Projektblätter oder weitere erläuternde Berichte). Für sämtliche Eisenbahnprojekte, die im Blatt P0401 genannt sind, bleiben die entsprechenden Beschlüsse durch die zuständigen Bundesbehörden vorbehalten.

g. Das Blatt P0307 «Windenergie-Standort » wird im Koordinationsstand Festsetzung genehmigt, dies unter dem Vorbehalt, dass im Rahmen der nachgeordneten Planung die Auswirkungen des Projekts auf die angrenzende Moorlandschaft von nationaler Bedeutung «Les Gurles» evaluiert und Lösungen für allenfalls festgestellte Probleme gefunden werden.

h. Das Blatt P0704 «Neugestaltung Sektor Bahnhof Estavayer-le-Lac» wird unter dem Vorbehalt genehmigt, dass der Rückbau des heutigen Güterbahnhofs erst erfolgt, wenn ein Ersatzstandort in einem Projektblatt mit dem Koordinationsstand Festsetzung im kantonalen Richtplans verankert ist.

i. Im Hinblick auf die Blätter P0901 «Hochwasserschutz und Revitalisierung der Kleinen Glane», P0902 «Revitalisierung der Biorde» und P0903 «Gewässerentwicklungskonzept (GEK Sense 21)» wird der Kan6879

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ton Freiburg aufgefordert, die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen so weit als möglich zu reduzieren.

Der Kanton Freiburg wird aufgefordert, im Rahmen der nachgeordneten Planung der Strassenbauvorhaben, die in den Blättern P0406 «Umfahrungsstrasse Düdingen», P0407 «Verbindung Birch­Luggiwil» und P0409 «Autobahnanschluss Matran» aufgeführt sind, die räumliche Nähe der Stromübertragungsleitungen der SBB als mögliches Hindernis zu berücksichtigen.

Im Hinblick auf das Blatt P0201 «Sanierung der ehemaligen Deponie La Pila» wird der Kanton Freiburg aufgefordert, im Rahmen der nachgeordneten Planung die künftige Nutzung des Sektors der ehemaligen Deponie abhängig von der gewählten Sanierungsvariante zu überprüfen und die Möglichkeit der Umwandlung in eine Schutzzone zu evaluieren.

Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Bau- und Raumplanungsamt des Kantons Freiburg, Chorherrengasse 17, 1701 Freiburg, Tel. 026 305 36 13

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Bundesamt für Raumentwicklung, Worblentalstrasse 66, 3063 Ittigen, Tel. 058 462 40 58

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Bundesamt für Raumentwicklung