Verfügung betreffend temporärer Verkehrsanordnungen wegen Bauarbeiten auf der Nationalstrasse N13/28 zwischen Buchs und Sennwald auf dem Gemeindegebiet von Buchs und Sennwald vom 17. April 2020

Das Bundesamt für Strassen ASTRA, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1, 2 und 5, Artikel 108 Absatz 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 Buchstabe a sowie Artikel 110 Absatz 2 Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Die Signalisierung der Höchstgeschwindigkeiten auf der Nationalstrasse N13/28 wird in beiden Fahrtrichtungen der baustellenbedingten Situation wie folgt angepasst: ­

In Fahrtrichtung Chur: ­ von km 159.900 bis km 157.200: 100/80 km/h



In Fahrtrichtung St. Margrethen: ­ von km 156.400 bis km 159.500: 100/80 km/h

II Festsetzung der zulässigen Höchstbreite von Fahrzeugen auf der Überholspur der Nationalstrasse N13/28 wie folgt:

1 2

­

In Fahrtrichtung Chur: ­ von km 159.200 bis km 157.200: auf max. 2.00 m

­

In Fahrtrichtung St. Margrethen: ­ von km 157.100 bis km 159.500: auf max. 2.00 m

SR 741.01 SR 741.21

3664

2020-1120

BBl 2020

III Allgemeines Fahrverbot (Werkverkehr und Blaulichtorganisationen gestattet) innerhalb des gesamten abgesperrten Baustellenbereichs.

Dauer:

14. April 2020 bis voraussichtlich 31. Oktober 2020 bzw. bis zum Ende der Bauarbeiten

Grund:

Bauarbeiten; Umsetzung Lärmschutzmassnahmen

Verkehrsführung: Dem Bauverlauf entsprechende Verkehrsführung IV Die Verkehrsanordnungen gemäss den Verkehrsführungsplänen gelten ab deren Aufstellung bzw. Markiereung (voraussichtlich 14. April 2020) bis Ende der Bauarbeiten (voraussichtlich 31. Oktober 2020).

V Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VI Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren 3 innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Abteilung Strasseninfrastruktur Ost, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

28. April 2020

Bundesamt für Strassen Guido Biaggio: Vizedirektor

3

SR 172.021

3665