Geschäftsreglement für die Generalsekretärenkonferenz vom 25. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat erlässt folgendes Reglement:

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Gegenstand

Dieses Reglement führt die Organisation und die Arbeitsweise der Generalsekretärenkonferenz (GSK) nach Artikel 53 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) und nach Artikel 16 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV) näher aus.

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Zusammensetzung

2.1 Die GSK besteht aus: a.

der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler;

b.

den Generalsekretärinnen und Generalsekretären der Departemente;

c.

den Vizekanzlerinnen und Vizekanzlern;

d.

der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Bundesversammlung nach Massgabe von Artikel 53 Absatz 4 RVOG3.

2.2 Stimmrecht haben die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler und die Generalsekretärinnen und Generalsekretäre der Departemente.

2.3 Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler kann sich vertreten lassen durch eine Vizekanzlerin oder einen Vizekanzler; die Generalsekretärinnen und Generalsekretäre können sich vertreten lassen durch die Stellvertretenden Generalsekretärinnen und Generalsekretäre.

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Sekretariat

3.1 Die Bundeskanzlei führt das Sekretariat der GSK.

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SR 172.010 SR 172.010.1 SR 172.010

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3.2 Das Sekretariat hat folgende Aufgaben: a.

Es erstellt den Entwurf der Traktandenliste zuhanden der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.

b.

Es führt das Protokoll über die Sitzungen.

c.

Es stellt die Geschäftskontrolle sicher.

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Einberufung der Sitzungen und Sitzungsrhythmus

4.1 Die GSK wird durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler einberufen.

4.2 Sie muss einberufen werden, wenn mindestens drei ihrer stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.

4.3 Sie tagt in der Regel einmal im Monat.

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Vorbereitung der Sitzungen

5.1 Die stimmberechtigten Mitglieder der GSK melden dem GSK-Sekretariat die Traktanden innert geeigneter Frist. In der Regel erfolgt eine Anmeldung der Traktanden spätestens in der vorhergehenden Sitzung.

5.2 Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler genehmigt den Entwurf der Traktandenliste und legt sie zu Beginn der Sitzung zum Entscheid vor.

5.3 Die Sitzungsunterlagen sind dem Sekretariat spätestens zwei Werktage vor dem Versandtermin elektronisch zuzustellen.

5.4 Das Sekretariat versendet die Sitzungsunterlagen an die Mitglieder der GSK zehn Kalendertage vor der Sitzung und auf elektronischem Weg.

5.5 Nachversände bedürfen der Zustimmung durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler.

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Konsultation der mitinteressierten Verwaltungseinheiten

6.1 Die Departemente und die Bundeskanzlei laden zu ihren Anträgen betreffend Geschäfte, die in den Geltungsbereich der Verordnung vom 25. November 20204 über die digitale Transformation und die Informatik fallen, die mitinteressierten Verwaltungseinheiten vor der Zustellung der Unterlagen an das Sekretariat ein.

6.2 Es gelten sinngemäss die Bestimmungen von Artikel 4 RVOV5 sowie die Richtlinien der Bundeskanzlei für Bundesratsgeschäfte (Roter Ordner).6 7

Schriftliche Stellungnahme im Vorfeld der Sitzung

7.1 Die Mitglieder der GSK können nach dem Versand der Sitzungsunterlagen und bis am letzten Werktag vor der Sitzung den Departementen und der Bundeskanzlei 4 5 6

SR 172.010.58 SR 172.010.1 https://intranet.bk.admin.ch > Hilfsmittel > Roter Ordner

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zu deren Geschäften schriftlich Fragen stellen, kommentierend Stellung nehmen oder abweichende Anträge stellen.

7.2 Das Department oder die Bundeskanzlei kann zu diesen Eingaben bis zum letzten Werktag vor der Sitzung schriftlich oder während der Sitzung mündlich Stellung nehmen.

7.3 Die Eingaben an das Departement oder die Bundeskanzlei sowie allfällige schriftliche Stellungnahmen des Departements oder der Bundeskanzlei sind an alle Mitglieder der GSK und an das GSK-Sekretariat zu versenden.

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Beschlussfassung

8.1 Die GSK ist beschlussfähig, wenn die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler oder ihre oder seine Vertretung sowie mindestens drei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

8.2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

8.3 Bei Stimmengleichheit fällt die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler den Stichentscheid.

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Zirkularbeschlüsse

9.1 Die GSK kann auf dem Zirkularweg beschliessen, sofern kein stimmberechtigtes Mitglied die mündliche Beratung verlangt.

9.2 Ein Beschluss kommt auf dem Zirkularweg zustande, wenn mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.

9.3 Zirkularbeschlüsse sind in das Sitzungsprotokoll der nächstfolgenden Sitzung aufzunehmen.

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Protokoll

10.1 Das Protokoll enthält zumindest die Namen der Sitzungsteilnehmerinnen und teilnehmer, die Traktanden, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse.

10.2 Das Sekretariat versendet den Entwurf des Protokolls mit den Unterlagen für die nächstfolgende Sitzung.

10.3 An dieser Sitzung wird das Protokoll bereinigt und genehmigt.

10.4 Anschliessend wird es innert drei Arbeitstagen den Mitgliedern der GSK zugestellt.

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Mitteilung und Publikation der Beschlüsse

11.1 Die Mitglieder der GSK sind zuständig für die Information über die in der GSK behandelten Geschäfte innerhalb ihrer Organisationseinheiten.

11.2 Die Bundeskanzlei kann Beschlüsse der GSK in geeigneter Form bundesverwaltungsintern publizieren.

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Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

25. November 2020

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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