Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2020

Tierseuchengesetz (TSG) Änderung vom 19. Juni 2020 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20191, beschliesst: I Das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 19662 wird wie folgt geändert: Art. 7a

Identitas AG

Die Identitas AG betreibt das Informationssystem zu Tierdaten (Tierverkehrsdatenbank) nach Artikel 45b.

1

Zur Sicherstellung der Überwachung des Tierverkehrs und der Tiergesundheit beteiligt sich der Bund an der Identitas AG. Er hält die Mehrheit am Aktienkapital der Identitas AG.

2

Der Bundesrat legt jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele der Identitas AG fest. Er kann der Generalversammlung Vertreter des Bundes für die Wahl in den Verwaltungsrat vorschlagen.

3

Der Verwaltungsrat der Identitas AG sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele. Er erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Zielerreichung und stellt die Informationen zur Verfügung, die für die Überprüfung der Zielerreichung notwendig sind.

4

5

Der Betrieb der Tierverkehrsdatenbank ist die zentrale Aufgabe der Identitas AG.

Der Bundesrat kann der Identitas AG weitere Aufgaben übertragen, die zur Umsetzung von Massnahmen und zur Verwaltung von Daten in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit erforderlich sind, soweit diese 6

1 2

BBl 2019 4175 SR 916.40

2018-3436

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Tierseuchengesetz

BBl 2020

Aufgaben in einem engen Zusammenhang mit der zentralen Aufgabe der Identitas AG stehen. Er regelt die Kostentragung.

Die Identitas AG kann für Dritte gewerbliche Leistungen erbringen, soweit diese die Erfüllung der Bundesaufgaben nicht beeinträchtigen. Sie muss für ihre gewerblichen Leistungen marktkonforme Preise festsetzen und das betriebliche Rechnungswesen so ausgestalten, dass Kosten und Erträge der einzelnen Leistungen ausgewiesen werden können. Eine Quersubventionierung gewerblicher Leistungen ist nicht zulässig.

7

Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den ital. Text) und Ziff. 11 Der Bundesrat regelt bei hochansteckenden und andern Seuchen die allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen. Bei den andern Seuchen legt er zudem das Bekämpfungsziel fest und berücksichtigt Kosten und Nutzen der Tierseuchenbekämpfung.

Er regelt insbesondere: 1

11. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Gliederungstitel nach Art. 11 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 11a Tiergesundheitsdienste fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die tiergerechte Haltung und die Produktion von einwandfreien Lebensmitteln.

1

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste ausrichten.

2

Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Tiergesundheitsdienste angemessene Eigenleistungen erbringen. Sie werden aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet.

3

4

Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über: a.

die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen;

b.

die Höhe der Finanzhilfen;

c.

das Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfen.

Er kann vorsehen, dass Personen, die die Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste in Anspruch nehmen, zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden.

5

Art. 14 Abs. 1 Jedes Tier der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung muss gekennzeichnet und in der Tierverkehrsdatenbank registriert sein. Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung gehen zulasten der Tierhalter.

1

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Tierseuchengesetz

Art. 15a

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Erfassung des Tierverkehrs

Der Verkehr von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung muss in der Tierverkehrsdatenbank erfasst werden.

1

Die Tierhalter sind verpflichtet, alle Zu- und Abgänge in der Tierverkehrsdatenbank zu erfassen.

2

Art. 15b Aufgehoben Art. 16

Erweiterter Geltungsbereich der Kontrollvorschriften

Der Bundesrat kann den Geltungsbereich der Vorschriften der Artikel 14­15a auf Tiere anderer Gattungen ausdehnen, wenn diese eine Gefahr der Übertragung von Seuchen darstellen oder die Herkunft von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nachgewiesen werden soll.

Art. 24 Abs. 3 Bst. a 3

Das BLV kann zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung: a.

die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, einschränken oder verbieten; für die Festlegung von Gebieten und Zonen, die von Verkehrseinschränkungen oder -verboten betroffen sind, darf es dafür auf Durchführungsbeschlüsse der Europäischen Union verweisen, auch wenn darin die Gebiete und Zonen nur in der Landessprache des betroffenen Staates festgelegt sind;

Gliederungstitel nach Art. 45a

Vb. Informationssysteme Art. 45b

Tierverkehrsdatenbank

Für die Überwachung des Tierverkehrs und der Tiergesundheit wird eine Tierverkehrsdatenbank betrieben.

1

Die Tierverkehrsdatenbank enthält die Daten zu den Tieren und zum Tierverkehr nach den Artikeln 14, 15a und 16.

2

Der Betrieb der Tierverkehrsdatenbank wird über Gebühren der Tierhalter und weiterer Gebührenpflichtiger finanziert. Der Bundesrat bestimmt, wer gebührenpflichtig ist, und legt die Höhe der Gebühren fest.

3

Die Gebühren werden durch die Identitas AG in Rechnung gestellt und vereinnahmt. Bei Streitigkeiten über die Rechnung erlässt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) eine Verfügung.

4

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Tierseuchengesetz

Art. 45c

BBl 2020

Weitere Informationssysteme: Betrieb und Finanzierung

Das BLV betreibt zur Unterstützung des Vollzugs der Gesetzgebung in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit sowie zur Auswertung der Vollzugsdaten weitere Informationssysteme, namentlich: 1

a.

das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes;

b.

die Informationssysteme zur Bearbeitung der Daten für die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten.

Die Informationssysteme nach Absatz 1 sind Teil des gemeinsamen zentralen Informationssystems entlang der Lebensmittelkette des BLW und des BLV zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion.

2

Die Kosten für den Betrieb des Informationssystems nach Absatz 1 Buchstabe a gehen zu einem Drittel zulasten des Bundes und zu zwei Dritteln zulasten der Kantone. Die Beiträge der einzelnen Kantone berechnen sich im Verhältnis zur Anzahl Lizenzen, die den Zugriff auf das Informationssystem ermöglichen.

3

Der Bundesrat regelt die Kostentragung für die übrigen Informationssysteme; insbesondere kann er eine finanzielle Beteiligung der Kantone vorsehen für Informationssysteme, die sie für ihre Vollzugsaufgaben nutzen.

4

Art. 45d

Weitere Informationssysteme: Inhalt und Datenbearbeitung

Die Informationssysteme nach Artikel 45c Absatz 1 Buchstaben a und b enthalten Personendaten, einschliesslich Daten über Verwaltungsmassnahmen und strafrechtliche Sanktionen.

1

Die folgenden Stellen und Personen können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten in den Informationssystemen nach Artikel 45c Absatz 1 Buchstaben a und b online bearbeiten: 2

a.

das BLV und das BLW: zur Gewährleistung der Sicherheit und der Hygiene von Lebensmitteln, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion;

b.

die Eidgenössische Zollverwaltung: zur Gewährleistung der Sicherheit und der Hygiene von Lebensmitteln, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion im Zusammenhang mit dem Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet;

c.

die kantonalen Vollzugsbehörden sowie Dritte, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

Der Bundesrat kann vorsehen, dass weitere Bundesstellen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten in den Informationssystemen nach Artikel 45c Absatz 1 Buchstaben a und b online abrufen können.

3

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Die Kantone sind berechtigt, das Informationssystem nach Artikel 45c Absatz 1 Buchstabe a für ihre eigenen Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit zu nutzen. Online-Zugriffe auf kantonale Daten richten sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.

4

Art. 45e

Kontrolldaten

Jede Person kann die Daten über Kontrollen und Kontrollergebnisse zu ihrem Betrieb und zu ihren Tieren einsehen.

1

Nutztierhalter können das BLV ermächtigen, die Daten betreffend den Tierschutz bei ihren Nutztieren und betreffend ihre Primärproduktion an Dritte weiterzugeben.

2

Art. 45f

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat regelt für die Tierverkehrsdatenbank sowie die Informationssysteme nach Artikel 45c Absatz 1 Buchstaben a und b: a.

die Strukturen und die Datenkataloge;

b.

die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung;

c.

die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Online-Zugriffe;

d.

die Verknüpfung der Informationssysteme untereinander sowie mit anderen Informationssystemen, die gestützt auf öffentliches Recht betrieben werden;

e.

die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;

f.

die Zusammenarbeit mit den Kantonen, namentlich die Einzelheiten der Finanzierung des Informationssystems nach Artikel 45c Absatz 1 Buchstabe a;

g.

die Pflicht zur Aufbewahrung und Vernichtung der Daten;

h.

die Archivierung der Daten.

Art. 47

Übertretungen und Vergehen

Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch3 vorliegt, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 10, 11, 12, 20, 24, 25 und 27 zuwiderhandelt.

1

2

In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

3

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

Art. 48

Übertretungen

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt.

1

3

SR 311.0

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Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels für strafbar erklärt worden ist.

2

3

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.

Art. 48a

Zuwiderhandlung gegen eine Verfügung

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung zuwiderhandelt.

Art. 48b

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Die Bestimmungen über Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben nach den Artikeln 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 19744 über das Verwaltungsstrafrecht gelten auch bei der Strafverfolgung durch kantonale Behörden.

Art. 50, 51 und 54a Aufgehoben Art. 56a Abs. 3 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben für die Abgeltung an die Kantone für das nationale Überwachungsprogramm nach Artikel 57a.

3

Art. 57 Abs. 3 Bst. b und c sowie 4 3

Das BLV: b.

fördert die Tierseuchenprävention; es führt insbesondere Projekte und andere Aktivitäten zur Stärkung der Tiergesundheit sowie zur Früherkennung und Überwachung von Tierseuchen durch;

c.

legt zur Überwachung des schweizerischen Tierbestandes gemeinsam mit den Kantonen jährlich ein nationales Überwachungsprogramm fest.

Für das nationale Überwachungsprogramm bestimmt es im Einvernehmen mit den Kantonen die Betriebe, die von ihnen kontrolliert werden müssen, und die Tierseuchen, auf welche hin die Tiere untersucht werden müssen. Es legt die Kriterien für die Kontrollen fest und schreibt vor, was ihm zu melden ist.

4

Art. 57a

Abgeltung für das nationale Überwachungsprogramm

Die Leistungen der Kantone nach Artikel 57 Absätze 3 Buchstabe c und 4 werden durch einen Pauschalbeitrag zur teilweisen Deckung der Kosten des nationalen Überwachungsprogramms abgegolten.

1

4

SR 313.0

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Die Abgeltung wird im Rahmen der bewilligten Kredite ausgerichtet. Der Bundesrat legt die Kriterien fest, nach denen die Abgeltung auf die einzelnen Kantone verteilt wird, und bestimmt das Verfahren für die Auszahlung.

2

II Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19985 wird wie folgt geändert: Art. 165gbis

Informationssystem zu Tierdaten

Die Daten der Tierverkehrsdatenbank nach Artikel 45b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19666 (TSG) können für den Vollzug agrarpolitischer Massnahmen bearbeitet werden. Der Bundesrat regelt, welche Daten bearbeitet werden können.

1

Der Bundesrat kann der Identitas AG (Art. 7a TSG) Aufgaben übertragen, die den Vollzug agrarpolitischer Massnahmen betreffen. Er regelt die Aufgabenübertragung, die Kostentragung und die Bearbeitung der Daten.

2

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 19. Juni 2020

Ständerat, 19. Juni 2020

Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hans Stöckli Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 30. Juni 20207 Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2020

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SR 910.1 SR 916.40 BBl 2020 5565

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