20.073 Zwölfter Bericht über die Schweiz und die Konventionen des Europarates vom 11. September 2020

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen den zwölften Bericht über die Schweiz und die Konventionen des Europarates mit dem Antrag, davon Kenntnis zu nehmen.

Gemäss dem Postulat Reiniger vom 6. Oktober 1976 veröffentlicht der Bundesrat zu Beginn jeder Legislaturperiode einen Bericht über die von der Schweiz nicht ratifizierten Konventionen des Europarates. Das vorliegende Dokument bringt den elften Bericht vom 24. August 20161 zu diesem Thema auf den neuesten Stand. Es handelt sich gleichzeitig, dreiundvierzig Jahre nach der Abschreibung des Postulats, um den letzten Bericht in dieser Form; in Zukunft wird der Bundesrat punktuell über relevante Entwicklungen bezüglich Konventionen des Europarates berichten.

Gegenstand einer kommentierten Analyse im vorliegenden Bericht sind die Konventionen, die der Bundesrat zu ratifizieren beabsichtigt, die vom Europarat als zentral eingestuften Konventionen sowie die Konventionen, die seit Veröffentlichung des vorherigen Berichts zur Unterzeichnung aufgelegt wurden.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

11. September 2020

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1

BBl 2016 7045

2020-1447

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Übersicht In seinem Postulat vom 6. Oktober 1976 beauftragte Nationalrat Reiniger den Bundesrat, einen Bericht über die von der Schweiz nicht ratifizierten Europaratskonventionen zu erstellen (76.454). Er verlangte überdies, dass dieser Bericht zu Beginn jeder Legislaturperiode zu aktualisieren sei. Der Bundesrat nahm dieses Postulat an und unterbreitete dem Parlament in den vergangenen vierundvierzig Jahren elf Berichte, zuletzt den elften Bericht vom 24. August 2016 (16.060, BBl 2016 7045).

Der vorliegende zwölfte Bericht wurde im Rahmen der Legislaturperiode 2019­ 2023 erarbeitet. Er ist das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Ämtern der Bundesverwaltung, die für die Folgearbeiten in den Themenbereichen der jeweiligen Konventionen zuständig sind. Es handelt sich gleichzeitig, dreiundvierzig Jahre nach Abschreibung des Postulats (77.078), um den letzten Bericht in dieser Form. Die bestehenden zwölf Berichte bieten einen umfassenden Überblick über die Schweiz und die Konventionen des Europarates, wobei die letzten Ausgaben des Berichts jeweils nur wenig substanzielle Neuerungen enthalten haben. In Zukunft wird der Bundesrat punktuell über relevante Entwicklungen bezüglich einzelner Konventionen des Europarates berichten.

Im Bericht wird zuerst die allgemeine Politik der Schweiz gegenüber den Konventionen des Europarates erörtert, mit Schwerpunkt auf den Konventionen, die seit dem letzten Bericht ratifiziert oder unterzeichnet worden sind. Der Bericht unterscheidet klar zwischen den nicht ratifizierten Konventionen, die für unser Land oder den Europarat von Interesse sind, und denjenigen, die es nicht sind.

Die zentralen Konventionen sind ­ nach Sachbereichen gegliedert ­ in Ziffer 4 aufgeführt. Jedes dieser Vertragswerke wird durch einen Kommentar zu dessen Zweck und zu den Aussichten auf eine Ratifizierung durch die Schweiz ergänzt.

Nicht mehr einzeln kommentiert werden seit dem zehnten Bericht die Konventionen, die für unser Land nicht oder nicht mehr von Interesse sind und die auch der Europarat selbst nicht oder nicht mehr als zentral einstuft. Es handelt sich insbesondere um Konventionen, die überholt, wenn nicht sogar hinfällig sind; einige von ihnen haben nur wenige Vertragsparteien oder sind überhaupt nie in Kraft getreten.

In der aktuellen Legislaturperiode 2019­2023 liegen dem Parlament folgende Botschaften zu Konventionen zur Genehmigfrance intererung vor: ­

Botschaft vom 14. September 2018 zur Genehmigung und zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie zur Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität (18.071, BBl 2018 6427)

­

Botschaft vom 28. August 2019 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen und zu seiner Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes und des Humanforschungsgesetzes) (19.047, BBl 2019 5971)

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­

Botschaft vom 6. Dezember 2019 zur Genehmigung des Protokolls vom 10. Oktober 2018 zur Änderung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (19.068, BBl 2020 599)

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

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Einleitung

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Politik der Schweiz gegenüber den Europaratskonventionen

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Entwicklung seit dem letzten Bericht 3.1 Ratifizierte Konventionen 3.2 Unterzeichnete Konventionen

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4

Nicht ratifizierte Konventionen 4.1 Menschenrechte und Bioethik 4.1.1 Erstes Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1952) (SEV 009) 4.1.2 Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1963) (SEV 046) 4.1.3 Protokoll Nr. 12 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (2000) (SEV 177) 4.1.4 Protokoll Nr. 16 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (2013) (SEV 214) 4.1.5 Europäische Sozialcharta (1961) (SEV 035) 4.1.6 Revidierte Europäische Sozialcharta (1996) (SEV 163) 4.1.7 Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit (1997) (SEV 166) 4.1.8 Protokoll zur Änderung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (2018) (SEV 223) 4.2 Strafrecht, Rechtshilfe in Strafsachen, Strafvollzug 4.2.1 Übereinkommen des Europarates zur Verhütung des Terrorismus (2005) (SEV 196) 4.2.2 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarates zur Verhütung des Terrorismus (2015) (SEV 217) 4.2.3 Übereinkommen des Europarates gegen den Handel mit menschlichen Organen (2015) (SEV 216) 4.2.4 Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (1978) (SEV 099) 4.3 Kultur und Sport 4.3.1 Übereinkommen des Europarates über Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut (2017) (SEV 221)

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8094

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4.4

Soziales 4.4.1 Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeiter (1977) (SEV 093) 4.4.2 Konvention des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge (2006) (SEV 200) 4.4.3 Protokoll zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (1964) (SEV 048A)

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Anhang 1.

Im Rahmen des Europarates abgeschlossene Konventionen und Abkommen gemäss Sammlung der Europäischen Verträge bzw. Sammlung der Europaratsverträgen (SEV)

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Bericht 1

Einleitung

Nationalrat Reiniger hatte in seinem Postulat vom 6. Oktober 1976 (76.454) den Bundesrat beauftragt, zuhanden der eidgenössischen Räte einen umfassenden Bericht über «Die Schweiz und die Konventionen des Europarates» zu erstellen, in dem er sämtliche von der Schweiz noch nicht ratifizierten Konventionen prüft und darlegt, ob und warum die Schweiz beitreten bzw. nicht beitreten soll. Für die Ratifikation der Konventionen seien zeitliche Prioritäten aufzustellen. Das Postulat verlangte überdies, dass der Bericht zu Beginn jeder Legislaturperiode zu aktualisieren sei.

Die Konventionen stellen für den Europarat ein wesentliches Instrument dar. Sie ermöglichen es, die Fortschritte der Zusammenarbeit rechtlich verbindlich festzuhalten. Bis heute hat der Europarat 223 Übereinkommen verabschiedet, von denen 195 in Kraft sind. Tragweite und Bedeutung dieser Übereinkommen sind höchst unterschiedlich. Sie reichen von einem zentralen Vertragswerk wie der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK; SR 0.101) bis zu Übereinkommen über Bildung, Gesundheit, Kultur, sozialen Schutz, Finanzwesen und Handel, von denen einige allerdings mangels Interesse nie in Kraft getreten sind. Im Anhang zu diesem Bericht sind sämtliche 223 Konventionen des Europarates mit Angaben über die Ratifikation durch die Schweiz aufgelistet.

2

Politik der Schweiz gegenüber den Europaratskonventionen

Die Schweiz ist am 6. Mai 1963 Vollmitglied des Europarates geworden. Ihr Beitritt zu dieser gesamteuropäisch ausgerichteten Organisation gibt ihr die Möglichkeit, sich zu aktuellen Fragen in den Bereichen Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaat zu äussern und uneingeschränkt an der europäischen Zusammenarbeit und der Entwicklung kontinentaler Normen in gleicher Weise und mit den gleichen Rechten wie die übrigen Mitgliedstaaten mitzuwirken.

Mit ihrem Beitritt hat sich die Schweiz gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 der Statuten des Europarates vom 5. Mai 1949 (SR 0.192.030) verpflichtet, bei der Erfüllung der Aufgaben der Organisation «aufrichtig und tatkräftig mitzuarbeiten».

Diesbezüglich hat die Schweiz sich auch bereit erklärt, den Konventionen des Europarates so weit wie möglich beizutreten. Daher wirkt sie aktiv an der Erarbeitung und Modernisierung der Übereinkommen der Organisation mit. Dies erlaubt es ihr immer wieder, den Inhalt der in Ausarbeitung befindlichen Verträge im Sinne der schweizerischen Normen zu beeinflussen, und dies erleichtert anschliessend die Ratifizierung.

Für die Schweiz, die bisher 128 Übereinkommen des Europarates ratifiziert hat, ist jedoch klar, dass es nicht darum geht, sämtliche Übereinkommen nur um des Bei8096

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tritts willen zu ratifizieren. Vielmehr ist von Fall zu Fall zu prüfen, ob eine Ratifizierung sinnvoll und notwendig ist, sei es unter dem Blickwinkel des nationalen Interesses, einer wirksamen europäischen Zusammenarbeit oder sogar als Zeichen der Solidarität mit den anderen Mitgliedstaaten der Organisation. Gleichzeitig ist auch die Entwicklung des internationalen Rechts ein wichtiger Faktor für die Entscheidung.

Für die Nicht-Ratifizierung einer Konvention kann es gute Gründe geben. Diese können direkt mit der Form oder dem Inhalt der Konvention zusammenhängen, oder aber sich aus der schweizerischen Ratifikationspraxis betreffend internationale Abkommen ergeben.

Diese bereits im Geschäftsbericht 1988 (S. 46) beschriebene Praxis ist auch heute noch gültig. Ebenso gilt nach wie vor der Grundsatz, dass der Bundesrat Übereinkommen nur unterzeichnet, wenn in absehbarer Zeit mit einer Ratifikation gerechnet werden darf. Eine Ratifikation ist ferner nur dann sinnvoll, wenn die Schweiz die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen tatsächlich einzuhalten vermag, denn zu den Grundsätzen des schweizerischen Rechtsstaates gehört die strikte Beachtung völkerrechtlicher Regeln. Infolgedessen dürfen zwischen einem Übereinkommen und der innerstaatlichen Rechtsordnung keine erheblichen Unterschiede bestehen, für die nicht ein Vorbehalt angebracht werden könnte. Hingegen stehen kleinere Differenzen einer Ratifikation nicht unbedingt im Wege. Selbst mit dem Landesrecht nicht ganz deckungsgleiche Vereinbarungen werden der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet, wenn Abklärungen ergeben, dass die noch vorhandenen Lücken durch unmittelbar anwendbare Bestimmungen des internationalen Vertrages oder, falls das Übereinkommen nicht unmittelbar anwendbar ist, durch gesetzgeberische Massnahmen innert nützlicher Frist geschlossen werden können.

Es ist ausserdem zu unterstreichen, dass in unserem föderalistischen System die Stellungnahme der Kantone zu den Übereinkommen, deren Gegenstand im Wesentlichen im Zuständigkeitsbereich der Kantone liegt, gebührend berücksichtigt werden muss. Es kommt auch vor, dass die Schweiz auf die Ratifikation von Übereinkommen verzichtet, für die sie zunächst Interesse gezeigt und die sie unterzeichnet hat.

Meist hängt dies mit der späteren Einführung von geeigneteren Normen zum
gleichen Thema durch andere internationale Organisationen zusammen, teilweise auch damit, dass eine Umsetzung aus unterschiedlichen Gründen nicht realistisch ist.

Der Bundesrat berücksichtigt die oben genannten Faktoren und ist gleichzeitig bemüht, gegenüber den Europaratskonventionen insgesamt eine möglichst offene Haltung einzunehmen.

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3

Entwicklung seit dem letzten Bericht

3.1

Ratifizierte Konventionen

Seit Veröffentlichung des elften Berichts vom 24. August 2016 über die Schweiz und die Konventionen des Europarates (BBl 2016 7045) hat die Schweiz folgende Konventionen ratifiziert: ­

Europäisches Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (SEV 094)

­

Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (SEV 127)

­

Rahmenkonvention des Europarates vom 27. Oktober 2005 über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft (SEV 199)

­

Zusatzprotokoll vom 16. November 2009 zur Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung über das Recht zur Beteiligung an den Angelegenheiten der kommunalen Verwaltung (SEV 207)

­

Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (SEV 208)

­

Übereinkommen des Europarates vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (SEV 210)

­

Übereinkommen des Europarates vom 28. Oktober 2011 über die Fälschung von Arzneimittelprodukten und ähnliche Verbrechen, die eine Bedrohung der öffentlichen Gesundheit darstellen (SEV 211)

­

Übereinkommen des Europarates vom 18. September 2014 über die Manipulation von Sportwettbewerben (SEV 215)

­

Übereinkommen des Europarates vom 3. Juli 2016 über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen (SEV 218)

­

Änderungsprotokoll vom 1. August 2016 zu dem Europäischen Landschaftsübereinkommen (SEV 219)

­

Übereinkommen des Europarates vom 30. Januar 2017 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert) (SEV 220)

­

Protokoll vom 22. November 2017 zur Änderung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (SEV 222)

Im elften Bericht wurde die Absicht des Bundesrates angekündigt, dem Parlament eine Botschaft zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarates vom 24. November 1977 über die Zustellung von Urkunden in Verwaltungssachen im Ausland (SEV 94) sowie des Übereinkommens des Europarates vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland (SEV 100) vorzulegen. Der Bundesrat hat diese am 30. August 2017 dem Parlament vorgelegt (17.053, BBl 2017 5947). Das Parlament entschied, nur Ersteres (SEV 94) zu genehmigen (BBl 2018 6077), nicht jedoch das zweite (SEV 100), da dieses der Schweiz gegenüber der aktuellen Rechtslage keinen wesentlichen 8098

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Vorteil bringe. Aufgrund dieses Entscheids und ohne wesentliche Veränderung der Sachlage wird der Bundesrat dieses Übereinkommen nicht mehr zur Genehmigung vorlegen.

3.2

Unterzeichnete Konventionen

Im gleichen Zeitraum hat die Schweiz folgende Übereinkommen unterzeichnet: ­

Übereinkommen des Europarates vom 25. März 2015 gegen den Handel mit menschlichen Organen (SEV 216)

­

Protokoll vom 10. Oktober 2018 zur Änderung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SEV 223)

4

Nicht ratifizierte Konventionen

In diesem Kapitel wird eine nach Sachgebieten gegliederte Aufstellung sämtlicher Europaratskonventionen geboten, die von der Schweiz nicht oder noch nicht ratifiziert wurden und denen die Schweiz oder der Europarat Priorität beimessen oder die seit der Publikation des letzten Berichts zur Unterzeichnung aufgelegt wurden.

Nicht mehr einzeln kommentiert werden seit dem zehnten Bericht die Konventionen, die für unser Land nicht oder nicht mehr von Interesse sind und die auch der Europarat selbst nicht oder nicht mehr als zentral einstuft. Sie werden nur noch in der Aufstellung sämtlicher Konventionen des Europarates im Anhang zu diesem Bericht aufgeführt. Es handelt sich insbesondere um Konventionen, die überholt, wenn nicht sogar hinfällig sind; einige von ihnen haben nur wenige Vertragsparteien oder sind überhaupt nie in Kraft getreten.

Dank der gleichmässigen Anwendung der Differenzierungskriterien durch alle betroffenen Ämter der Bundesverwaltung hat sich gegenüber früheren Berichten die Zahl der kommentierten Konventionen verringert und die Kohärenz des Berichts erhöht.

Neben dem Titel der Konvention sind in Klammern das Jahr, in dem der Vertrag zur Zeichnung aufgelegt wurde, und die Nummer in der Sammlung Europäischer Verträge bzw. in der Sammlung der Europaratsverträge (SEV) angegeben.

Zu jeder Konvention besteht ein Unterabsatz nach folgendem Schema: ­

Länder, welche die Konvention ratifiziert haben, und deren Anzahl;

­

Länder, welche die Konvention unterzeichnet haben, und deren Anzahl;

­

Datum des Inkrafttretens;

­

Angaben zu Inhalt, Standpunkt des Bundesrates sowie Aussichten auf Ratifizierung durch die Schweiz.

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Zudem wird in der Liste der Länder, welche die Konvention ratifiziert oder unterzeichnet haben, zwischen Mitgliedstaaten und Nichtmitgliedstaaten des Europarates unterschieden.

4.1

Menschenrechte und Bioethik

4.1.1

Erstes Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1952) (SEV 009)

Ratifiziert von: (45)

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldova, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, San Marino, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern

Unterzeichnet von: (2)

Monaco und Schweiz

In Kraft getreten:

18. Mai 1954

Das Erste Zusatzprotokoll (ZP 1) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert gewisse Grundrechte, die nicht in die Konvention aufgenommen wurden: den Schutz des Eigentums (Art. 1), das Recht auf Bildung (Art. 2) und das Recht auf freie und geheime Wahlen (Art. 3). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat den Geltungsbereich der Eigentumsgarantie auf die Sozialleistungen ausgeweitet. Gemäss dieser Auslegung verbietet Artikel 1 ZP 1 in Verbindung mit Artikel 14 EMRK (Grundsatz der Nichtdiskriminierung) eine ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlung bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen. Mehrere Bestimmungen des schweizerischen Sozialversicherungsrechts unterscheiden aber nach Geschlecht oder Nationalität und könnten daher nicht in Einklang mit dieser Rechtsprechung sein. Daher müsste eine Annahme von Artikel 1 ZP 1 mit Vorbehalten bezüglich dieser gesetzlichen Bestimmungen verbunden werden. Gemäss einer Analyse müssten etwa zehn Bestimmungen des Bundessozialversicherungsrechts vorbehalten werden, ganz abgesehen von Bestimmungen des kantonalen Rechts. Wegen der Wahlsysteme der Kantone, in denen durch Handaufheben bei öffentlichen Versammlungen gewählt wird, müsste grundsätzlich auch zu Artikel 3 ZP 1 ein Vorbehalt angebracht werden. Die Ratifikation des ZP 1 würde daher aus rechtlicher und politischer Sicht erhebliche Probleme aufwerfen, weil ungewöhnlich viele Vorbehalte formuliert werden müssten. Aus diesen Gründen ist der Bundesrat weiterhin der Ansicht, dass eine Ratifikation nicht angezeigt ist.

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4.1.2

Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1963) (SEV 046)

Ratifiziert von: (43)

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldova, Monaco, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, San Marino, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ukraine, Ungarn und Zypern

Unterzeichnet von: (2)

Türkei und Vereinigtes Königreich

In Kraft getreten:

2. Mai 1968

Das Protokoll Nr. 4 ergänzt die Liste der von der EMRK garantierten Rechte und Freiheiten (Verbot des Schuldverhafts, Niederlassungs- und Auswanderungsfreiheit, Beschränkung der Ausweisungsmöglichkeiten).

Nach Artikel 37 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) müssen Personen mit einer Aufenthalts- oder einer Kurzaufenthaltsbewilligung vorgängig eine Bewilligung einholen, wenn sie ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen möchten. Dasselbe gilt für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 85 AIG). Diese Bestimmungen sind ein Eingriff in die Bewegungsfreiheit, könnten aber grundsätzlich protokollkonform ausgelegt werden. Auch wenn der Bundesrat wiederholt den Beitritt zum Protokoll als wünschenswert bezeichnet hat, sprechen zurzeit innenpolitische Gründe gegen diesen Schritt.

4.1.3

Protokoll Nr. 12 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (2000) (SEV 177)

Ratifiziert von: (20)

Albanien, Andorra, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Finnland, Georgien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Portugal, Rumänien, San Marino, Serbien, Slowenien, Spanien, Ukraine und Zypern

Unterzeichnet von: (18)

Aserbaidschan, Belgien, Deutschland, Estland, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Moldova, Norwegen, Österreich, Russland, Slowakei, Tschechien, Türkei und Ungarn

In Kraft getreten:

1. April 2005

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Das Protokoll Nr. 12 enthält in Artikel 1 ein allgemeines Diskriminierungsverbot, das auf allen Gebieten des öffentlichen und privaten Lebens Anwendung findet, unabhängig vom Motiv der Diskriminierung.

Diesbezüglich verweist der Bundesrat auf seine langjährige Praxis, wonach er ein völkerrechtliches Übereinkommen grundsätzlich nicht unterzeichnet, solange er nicht sicher ist, dieses in der Folge auch tatsächlich ratifizieren zu können. Obschon sich der Bundesrat der Bedeutung dieses Instruments durchaus bewusst ist, stellt er fest, dass die Tragweite und die Folgen seiner Umsetzung für die schweizerische Rechtsordnung noch schwer abzuschätzen sind (Geltungsbereich, Spielraum der Staaten, eventuelle Drittwirkung, eventuelle positive Verpflichtungen, gesetzgeberisch tätig zu werden). Der EGMR hat bis jetzt erst sechs Urteile betreffend das Protokoll veröffentlicht. Der Bundesrat hat deshalb vorläufig darauf verzichtet, dem Protokoll beizutreten. Im Hinblick auf dessen Unterzeichnung und die Ratifikation wird er jedoch die Rechtsprechung weiterhin beobachten, die Möglichkeiten der Umsetzung in unserer Rechtsordnung laufend prüfen und gegebenenfalls die Kantone konsultieren.

4.1.4

Protokoll Nr. 16 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (2013) (SEV 214)

Ratifiziert von: (15)

Albanien, Andorra, Armenien, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, San Marino, Slowakei, Slowenien und Ukraine

Unterzeichnet von: (7)

Belgien, Bosnien und Herzegowina, Italien, Moldova, Norwegen, Rumänien und Türkei

In Kraft getreten:

1. August 2018

Das Protokoll Nr. 16 ermöglicht den höchsten Gerichten einer Hohen Vertragspartei, wie nachstehend dargelegt, den EGMR um ein Gutachten zu ersuchen über grundsätzliche Fragen betreffend Auslegung oder Anwendung der Rechte und Freiheiten, die in der Konvention und den Protokollen dazu definiert sind.

Im Unterschied zu Gerichten in verschiedenen anderen Ländern berücksichtigen die hiesigen Gerichte, allen voran das Bundesgericht, die Rechtsprechung des EGMR nicht nur in Fällen betreffend das eigene Land, sondern in ihrer Gesamtheit. Aus der Schweiz ist folglich nicht mit einer grossen Zahl von Gutachtenanfragen zu rechnen. Der EGMR hat bisher zwei Gutachten zu Fragen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens respektive des Bestimmtheitsgebots und des Rückwirkungsverbots im Strafrecht erstattet. Die noch spärliche Praxis lässt erkennen, dass das Protokoll einen Beitrag zur Klärung wichtiger länderübergreifender Fragen der Auslegung und Anwendung der EMRK leisten kann. Die zusätzliche Arbeitslast für den EGMR ist überschaubar. Entsprechend wird der Bundesrat die Unterzeichnung und Ratifikation des Protokolls Nr. 16 in absehbarer Zeit näher prüfen.

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4.1.5

Europäische Sozialcharta (1961) (SEV 035)

Ratifiziert von: (27)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Malta, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechien, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern

Unterzeichnet von: (5)

Liechtenstein, Rumänien, Schweiz, Slowenien und Ukraine

In Kraft getreten:

26. Februar 1965

Siehe die folgende Ziffer 4.1.6 zur revidierten Europäischen Sozialcharta (SEV 163).

4.1.6

Revidierte Europäische Sozialcharta (1996) (SEV 163)

Ratifiziert von: (34)

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Moldova, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Türkei, Ukraine, Ungarn, und Zypern

Unterzeichnet von: (11)

Dänemark, Deutschland, Island, Kroatien, Luxemburg, Monaco, Polen, San Marino, Spanien, Tschechien und Vereinigtes Königreich

In Kraft getreten:

1. Juli 1999

Die revidierte Europäische Sozialcharta von 1996 trägt der Entwicklung der europäischen Gesellschaft Rechnung und fasst in einem einzigen Text alle durch die ursprüngliche Charta von 1961 (SEV 035) und deren Zusatzprotokoll von 1988 garantierten Rechte zusammen. Zu den neu garantierten Rechten gehören: Recht auf Schutz vor Armut und sozialer Ausgrenzung, Recht auf Wohnung, Kündigungsschutz, Recht älterer Menschen auf sozialen Schutz.

Die Schweiz hat die revidierte Europäische Sozialcharta nicht unterzeichnet, im Gegensatz zur Sozialcharta von 1961, die sie am 6. Mai 1976 unterzeichnete. Die Unterzeichnung der revidierten Sozialcharta durch die Schweiz könnte gegebenenfalls gleichzeitig mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde (Beitrittsurkunde) erfolgen. Die jüngsten Diskussionen betrafen die Ratifikation der revidierten Europäischen Sozialcharta, denn diese ist jetzt das europäische Referenzinstrument im Bereich der sozialen und wirtschaftlichen Rechte.

8103

BBl 2020

Im Januar 2010 forderte die Aussenpolitische Kommission des Ständerates (APKSR) den Bundesrat mit dem Postulat 10.3004 auf, einen Bericht über die Vereinbarkeit der revidierten Europäischen Sozialcharta mit der schweizerischen Rechtsordnung und über die Zweckmässigkeit einer möglichst raschen Unterzeichnung und Ratifizierung vorzulegen. Am 2. Juli 2014 verabschiedete der Bundesrat den Bericht über die revidierte Europäische Sozialcharta (BBl 2014 5611). Er kam dabei zum Schluss, dass die Schweiz aus rechtlicher Sicht die sechs Artikel des unverzichtbaren harten Kerns anerkennen und somit die revidierte Sozialcharta ratifizieren könnte. Der Bericht wurde ab Herbst 2014 mehreren parlamentarischen Kommissionen des Ständerates und des Nationalrates vorgelegt. Er wurde in den Räten erörtert, und im August 2015 fand eine Anhörung der Sozialpartner statt. Diese Diskussionen führten zu keiner Stellungnahme des Parlaments.

Am 17. März 2016 beschloss der Ständerat, der von ACAT-Schweiz eingereichten Petition 14.2023, mit der die Unterzeichnung und Ratifikation der revidierten Sozialcharta gefordert wurde, keine Folge zu geben.

Im September 2015 verlangte die im Nationalrat eingereichte Motion de Courten 15.3804, dass der Bundesrat zu beauftragen sei, auf eine Ratifizierung der Europäischen Sozialcharta zu verzichten. Der Bundesrat beantragte am 25. November 2015 die Ablehnung der Motion, mit der Begründung, das Parlament könne ihn aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht auffordern, auf die Ratifizierung der Sozialcharta zu verzichten. Der Nationalrat nahm die Motion im September 2016 an. Der Ständerat lehnte sie jedoch im Dezember 2016 ab, womit sie erledigt war. Der Bundesrat wird, wie in der Debatte zur Motion de Courten 15.3804 erwähnt, keine Massnahmen zur Ratifizierung der Sozialcharta in Betracht ziehen, solange das Parlament kein entsprechendes Zeichen sendet.

4.1.7

Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit (1997) (SEV 166)

Ratifiziert von: (21)

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Island, Luxemburg, Moldova, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Tschechien, Ukraine und Ungarn

Unterzeichnet von: (8)

Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Malta, Polen und Russland

In Kraft getreten:

1. März 2000

Die Konvention stellt die erste internationale Kodifikation der wesentlichen Grundsätze und Regeln im Bereich des Bürgerrechts dar. Sie befasst sich mit Erwerb und Verlust des Bürgerrechts, Verfahren, Mehrfachbürgerrecht, Militärdienst in Fällen von Mehrfachbürgerrecht und den Folgen von Staatensukzession für das Bürgerrecht.

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BBl 2020

Die Schweiz sieht zurzeit keinen Anlass, der europäischen Staatsangehörigkeitskonvention beizutreten, da sie anerkannten Staatenlosen bereits unter der heutigen nationalen Gesetzgebung weitgehenden Schutz bietet.

4.1.8

Protokoll zur Änderung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (2018) (SEV 223)

Ratifiziert von: (5)

Bulgarien, Kroatien, Litauen, Polen und Serbien

Unterzeichnet von: (33)

Andorra, Armenien, Belgien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Portugal, Russland, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Nichtmitglieder: Argentinien, Tunesien und Uruguay

In Kraft getreten:

Nicht in Kraft. Infrakttreten nach Ratifizierung durch alle Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SEV 108) oder am 11. Oktober 2023, wenn es zu diesem Zeitpunkt 38 Vertragsparteien des Protokolls gibt.

Das Protokoll stellt eine Modernisierung des bisherigen Übereinkommens vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SEV 108) und des dazugehörigen Zusatzprotokolls (SEV 181) dar. Mit dem Protokoll soll der Datenschutz auf internationaler Ebene erhöht und vereinheitlicht werden. Gleichzeitig soll der ungehinderte grenzüberschreitende Datenverkehr weiterhin gewährleistet werden.

Die Schweiz hat das Protokoll am 21. November 2019 unterzeichnet. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es im Interesse der Schweiz liegt, das Protokoll aus Gründen des Schutzes der Privatsphäre und aus wirtschaftlichen Gründen möglichst rasch zu ratifizieren. Er hat die Botschaft zur Genehmigung des Protokolls am 6. Dezember 2019 verabschiedet (BBl 2020 565). Die Bundesversammlung hat dem Bundesbeschluss zur Genehmigung des Protokolls am 19. Juni 2020 zugestimmt. Das Protokoll verlangt, dass die erforderlichen Massnahmen zur Umsetzung bei Ratifizierung wirksam sein müssen. Die Umsetzung erfolgt auf Bundesebene im Rahmen der Totalrevision des eidgenössischen Datenschutzgesetzes (E-DSG). Die Kantone sind für die Umsetzung zuständig.

8105

BBl 2020

4.2

Strafrecht, Rechtshilfe in Strafsachen, Strafvollzug

4.2.1

Übereinkommen des Europarates zur Verhütung des Terrorismus (2005) (SEV 196)

Ratifiziert von: (40)

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldova, Monaco, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn, und Zypern Nichtmitglied: Europäische Union

Unterzeichnet von: (8)

Belgien, Georgien, Griechenland, Irland, Island, San Marino, Schweiz und Vereinigtes Königreich

In Kraft getreten:

1. Juni 2007

Das Übereinkommen bezweckt, bestehende Lücken im internationalen Kampf gegen den Terrorismus zu schliessen. Kernpunkte sind die Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Kriminalisierung der öffentlichen Aufforderung zu Terrorismus sowie der Rekrutierung und Ausbildung von Terroristen.

Das schweizerische Recht deckt den Inhalt des Übereinkommens durch eine Mehrzahl von Strafbestimmungen zumindest zum Teil ab. Es verfügt aber kaum über Tatbestände, die den Kernbereich des Übereinkommens explizit regeln. Bei der Umsetzung und Ratifikation wird insbesondere die Einführung einer spezifischen Strafbestimmung gegen die Rekrutierung und Ausbildung sowie das Reisen von Terroristen vorgeschlagen.

Die Schweiz hat das Übereinkommen am 11. September 2012 unterzeichnet. Der Bundesrat hat dem Parlament am 14. September 2018 die Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens beantragt (BBl 2018 6427). Das Geschäft befindet sich zurzeit, zusammen mit den entsprechenden gesetzgeberischen Anpassungen, in der parlamentarischen Beratung (18.071).

4.2.2

Ratifiziert von: (20)

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarates zur Verhütung des Terrorismus (2015) (SEV 217) Albanien, Bosnien und Herzegowina, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Monaco, Montenegro, Portugal, Moldova, Russland, Schweden, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Türkei und Ungarn Nichtmitglied: Europäische Union

8106

BBl 2020

Unterzeichnet von: (21)

Andorra, Armenien, Belgien, Bulgarien, Estland, Finnland, Griechenland, Island, Kroatien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweiz, Spanien, Ukraine, Vereinigtes Königreich und Zypern

In Kraft getreten:

1. Juli 2017

Das Zusatzprotokoll setzt einerseits die aus der Resolution 2178 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 24. September 2014 herrührenden Verpflichtungen um und ergänzt andererseits den Inhalt des zugrundeliegenden Übereinkommens des Europarates. Konkret verpflichtet das Zusatzprotokoll die Vertragsstaaten zur Kriminalisierung von Reisen für terroristische Zwecke, von deren Finanzierung und Unterstützung sowie des Ausgebildet-Werdens für Terrorismus.

Das schweizerische Recht deckt den Inhalt des Zusatzprotokolls durch geltende Strafbestimmungen zumindest teilweise ab, jedoch fehlen, wie beim Übereinkommen, spezifische Strafbestimmungen, welche die zentralen Punkte des Zusatzprotokolls umfassend wiedergeben. Entsprechend werden im Rahmen seiner Umsetzung neue Strafbestimmungen vorgeschlagen, die das Vorfeld einer geplanten terroristischen Handlung abdecken und unter Strafe stellen.

Die Schweiz hat das Zusatzprotokoll am 22. Oktober 2015 unterzeichnet. Der Bundesrat hat dem Parlament am 14. September 2018 die Genehmigung und Umsetzung des Zusatzprotokolls beantragt (BBl 2018 6427). Das Geschäft befindet sich zurzeit, zusammen mit den entsprechenden gesetzgeberischen Anpassungen, in der parlamentarischen Beratung (18.071).

4.2.3

Übereinkommen des Europarates gegen den Handel mit menschlichen Organen (2015) (SEV 216)

Ratifiziert von: (9)

Albanien, Kroatien, Lettland, Malta, Moldova, Montenegro, Norwegen, Portugal und Tschechien

Unterzeichnet von: (16)

Armenien, Belgien, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Österreich, Polen, Russland, Schweiz, Spanien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich Nichtmitglied: Costa Rica

In Kraft getreten:

1. März 2018

Das Übereinkommen gegen den Handel mit menschlichen Organen wurde vom Ministerkomitee am 9. Juli 2014 verabschiedet und am 25. März 2015 zur Unterzeichnung aufgelegt. Es trat am 1. März 2018 in Kraft.

Ziel der Konvention ist die Bekämpfung des Organhandels mittels einer Harmonisierung der strafrechtlichen Bestimmungen, sodass Personen und kriminelle Organisationen, die hinter dem Organhandel stehen, wirksamer verfolgt werden können.

8107

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Die Konvention verurteilt jede Art von illegaler Aktivität im Zusammenhang mit dem Organhandel, von der Organentnahme bis zur Transplantation. Die Schweiz unterstützt das Ziel der Konvention uneingeschränkt und verfügt bereits heute über einen soliden rechtlichen Rahmen zur Bekämpfung des Organhandels. Sie unterzeichnete das Übereinkommen am 10. November 2016.

Die Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens wurde dem Parlament im August 2019 unterbreitet (19.047, BBl 2019 5971). Die eidgenössischen Räte haben die Konvention am 19. Juni 2020 einstimmig genehmigt (BBl 2020 5721). Die Ratifikationsurkunde wird nach Ablauf der Referendumsfrist hinterlegt.

4.2.4

Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (1978) (SEV 099)

Ratifiziert von: (43)

Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldova, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern Nichtmitglieder: Chile und Korea

Unterzeichnet von: (1)

Schweiz

In Kraft getreten:

12. April 1982

Das Zusatzprotokoll beseitigt die vom Übereinkommen vorgesehene Möglichkeit, die Rechtshilfe für fiskalische Straftaten zu verweigern. Daneben erweitert es die internationale Zusammenarbeit bei der Zustellung von Akten betreffend den Vollzug einer Strafe oder ähnlicher Massnahmen und ergänzt den Austausch von Auskünften betreffend das Strafregister.

Die eidgenössischen Räte genehmigten das Protokoll 1985 mit dem Vorbehalt, Kapitel 1 (Rechtshilfe in Fiskalsachen) nicht anzunehmen. Ohne Annahme dieses Kapitels, welches das Kernstück des Instrumentes ist, würde das Zusatzprotokoll indessen praktisch seiner Substanz entleert. Daher beschloss der Bundesrat in der Folge, vorderhand auf die Ratifikation des Zusatzprotokolls zu verzichten.

Im Juni 2012 schickte der Bundesrat eine Vorlage zur Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten in die Vernehmlassung. Die Vorlage sah neben einer Änderung des Fiskalvorbehalts in Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) vor, dass die Schweiz das Zusatzprotokoll ohne Fiskalvorbehalt ratifiziert. Aufgrund der massiven Kritik in der Vernehmlassung sistierte der Bundesrat im Februar 2013 das Projekt vorläufig, um es auf die hängigen Steuervorlagen (insbesondere die Revision des Steuerstrafrechts) abzustimmen. Nach dem 8108

BBl 2020

definitiven Verzicht auf die Revision des Steuerstrafrechts im November 2017 beschloss der Bundesrat im August 2018, auch auf eine Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten und damit verbunden auf die Ratifikation des Zusatzprotokolls zu verzichten.

4.3

Kultur und Sport

4.3.1

Übereinkommen des Europarates über Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut (2017) (SEV 221)

Ratifiziert von: (2)

Zypern Nichtmitglied: Mexiko

Unterzeichnet von: (10)

Armenien, Griechenland, Italien, Lettland, Montenegro, Portugal, Russland, San Marino, Slowenien und Ukraine

In Kraft getreten:

Nicht in Kraft, da dafür mindestens 5 Ratifikationen (wovon 3 von Mitgliedstaaten des Europarates) erforderlich sind

Gemäss dem Europäischen Kulturabkommen von 1954 (SEV 18) ist jede Vertragspartei verpflichtet, die zum Schutz des europäischen Kulturerbes erforderlichen Massnahmen zu treffen (Art. 5). Zu diesem Zweck wurde 1985 das Europäische Übereinkommen über Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut (DelphiKonvention) zur Unterzeichnung aufgelegt; es trat jedoch mangels Ratifikationen nie in Kraft.

Der Appell von Namur von 2015 unterstrich die Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit Europas im Kampf gegen die Zerstörung und den illegalen Handel von Kulturgütern, indem Massnahmen zur Bestrafung solcher Handlungen getroffen werden. Daraufhin wurde 2017 ein neues Übereinkommen über Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut (SEV 221, Nikosia-Konvention) verabschiedet.

Die Nikosia-Konvention soll den illegalen Handel mit Kulturgut und die Zerstörung von Kulturerbe verhindern und bekämpfen. Das Übereinkommen ist Teil der Massnahmen des Europarates zur Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen. Es befasst sich als erster internationaler Vertrag speziell mit strafrechtlichen Massnahmen gegen den illegalen Handel mit Kulturgütern. Das Übereinkommen definiert mehrere Straftatbestände wie Diebstahl, Raubgrabung, illegale Ein- und Ausfuhr sowie illegales Erwerben und Inverkehrbringen von Kulturgut.

Ebenfalls zu bestrafen sind die Fälschung von Dokumenten und die vorsätzliche Zerstörung von Kulturgut.

Die Schweiz befürwortet grundsätzlich jedes internationale Instrument, das den Schutz des kulturellen Erbes und die Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern stärkt. Bevor eine allfällige Unterzeichnung und spätere Ratifikation der Nikosia-Konvention in Betracht gezogen werden, sollen jedoch zuerst die Vereinbarkeit mit der Schweizer Gesetzgebung und die Auswirkungen der innerstaatlichen Umsetzung geprüft werden.

8109

BBl 2020

4.4

Soziales

4.4.1

Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeiter (1977) (SEV 093)

Ratifiziert von: (11)

Albanien, Frankreich, Italien, Moldova, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei und Ukraine

Unterzeichnet von: (4)

Belgien, Deutschland, Griechenland und Luxemburg

In Kraft getreten:

1. Mai 1983

Dieses Übereinkommen behandelt die hauptsächlichen Gesichtspunkte betreffend die Rechtsstellung der Wanderarbeiterinnen und -arbeiter, namentlich folgende Punkte: Art der Anwerbung, ärztliche Untersuchung und Prüfung der beruflichen Eignung, Familienzusammenführung, Arbeitsbedingungen, Überweisung von Ersparnissen und soziale Sicherheit, Fürsorge und medizinische Versorgung, Vertragsablauf, Entlassung und Wiederbeschäftigung.

Unsere ausländerrechtliche Gesetzgebung stellt für den Beitritt zu diesem Übereinkommen das Haupthindernis dar, obwohl seit Jahren Bemühungen im Gang sind, unsere Gesetzgebung den Bestimmungen des Übereinkommens anzunähern. So sieht das AIG für die Rechtsstellung der Drittstaatsangehörigen einige Verbesserungen gegenüber der früheren Regelung vor. Dessen ungeachtet enthält das Gesetz jedoch nach wie vor Bestimmungen, die mit dem Übereinkommen unvereinbar sind.

Seit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 mit der Europäischen Union (FZA, SR 0.142.112.681) im Juni 2002 erfüllt die schweizerische Gesetzgebung hinsichtlich der Angehörigen der EU- und der EFTA-Staaten die Anforderungen des Übereinkommens. Der geografische Geltungsbereich des Übereinkommens geht indessen über die vom FZA betroffenen Staaten hinaus.

Derzeit ist nicht davon auszugehen, dass die Unvereinbarkeit resp. der Konflikt zwischen dem AIG und dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeiter beigelegt werden kann. Mit der Abstimmung über die Begrenzungsinitiative am 27. September 2020 wird gar die momentane Vereinbarkeit hinsichtlich Angehöriger von EU/EFTA-Staaten gefährdet.

4.4.2

Konvention des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge (2006) (SEV 200)

Ratifiziert von: (7)

Luxemburg, Moldova, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich und Ungarn

Unterzeichnet von: (2)

Deutschland und Ukraine

In Kraft getreten:

1. Mai 2009

8110

BBl 2020

Die Staatensukzession kann zu Staatenlosigkeit führen. Aus diesem Grund und gestützt auf die in der Europäischen Staatsangehörigkeitskonvention (SEV 166) verankerten Grundsätze sieht die Konvention detaillierte Regelungen vor, die von den unterzeichnenden Staaten im Hinblick auf die Verhinderung oder zumindest auf eine grösstmögliche Verminderung der Staatenlosigkeit angewendet werden sollen.

Ein Beitritt zur europäischen Staatennachfolgekonvention wird als nicht prioritär beurteilt, weil die Schweiz vom Inhalt der Konvention nicht unmittelbar betroffen ist.

4.4.3

Protokoll zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (1964) (SEV 048A)

Ratifiziert von: (7)

Belgien, Deutschland, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal und Schweden

Unterzeichnet von: (6)

Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Tschechien und Türkei

In Kraft getreten:

17. März 1968

Wie die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit (SEV 048), die von der Schweiz am 16. September 1977 ratifiziert wurde, ist auch das Protokoll ein Rechtsinstrument, das auf die Weiterentwicklung der sozialen Sicherheit in den Vertragsstaaten abzielt. Es sieht im Bereich der sozialen Sicherheit ein höheres Leistungsniveau vor als die Europäische Ordnung.

Um das Protokoll ratifizieren zu können, muss ein Staat wenigstens acht Teile annehmen. Die schweizerische Gesetzgebung genügt zwar den Anforderungen des Protokolls in Bezug auf Leistungen bei Alter (Teil V), Familienleistungen (Teil VII) und Leistungen an Hinterbliebene (Teil X), nicht aber den Anforderungen in Bezug auf Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Teil VI) und Invalidität (Teil IX). Was die Teile II, III, IV und VIII (ärztliche Betreuung, Krankengeld, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Mutterschaft) betrifft, musste die Schweiz bereits bei der Europäischen Ordnung auf die Annahme verzichten. Dies gilt umso mehr beim Protokoll. Da die Schweiz zurzeit also bestenfalls fünf der geforderten acht Teile des Protokolls annehmen könnte (Teil V zählt als drei Teile), kommt eine Ratifikation vorderhand nicht in Frage.

8111

BBl 2020

Anhang

Im Rahmen des Europarates abgeschlossene Konventionen und Abkommen gemäss Sammlung der Europäischen Verträge bzw. Sammlung der Europaratsverträgen (SEV) SEV2

Titel und Datum der Zeichnungsauflegung

Ratifikation3

001 002

Satzung des Europarates vom 5. Mai 1949 Allgemeines Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates Besonderes Abkommen vom 2. September 1949 betreffend den Sitz des Europarates5 Zusatzabkommen vom 18. März 1950 zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates 5 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten I Erklärung betreffend Art. 25 (Individualbeschwerderecht) II Erklärung betreffend Art. 46 (obligatorische Gerichtsbarkeit) Änderung der Satzung vom 22. Mai 1951 Änderung der Satzung vom 18. Dezember 1951 Statutarische Resolutionen vom Mai und August 1951 Erstes Zusatzprotokoll vom 20. März 1952 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Zusatzprotokoll vom 6. November 1952 zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates Änderung der Satzung des Europarates vom 4. Mai 1953 Vorläufiges Europäisches Abkommen vom 11. Dezember 1953 über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen, nebst Zusatzprotokoll Vorläufiges Europäisches Abkommen vom 11. Dezember 1953 über die Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen, nebst Zusatzprotokoll

SR 0.192.030 SR 0.192.110.3

003 004 005

006 007 008 009 010 011 012

013

2 3 4 5

Kapitel4

SR 0.101 SR 0.101 SR 0.101 SR 0.192.030 SR 0.192.030 SR 0.192.030 Nicht ratifiziert; unterzeichnet am 19.05.1976 SR 0.192.110.31

4.1.1

SR 0.192.030 Nicht ratifiziert

Nicht ratifiziert

Die Konventionen und Abkommen sind chronologisch nach ihrer Auflegung zur Unterzeichnung nummeriert.

Die Fundstelle in der Systematischen Rechtssammlung (SR) zeigt an, dass die Schweiz die Konvention oder das Abkommen ratifiziert hat.

Gemeint ist die Ziff. im vorliegenden Bericht, unter der die Konvention oder das Abkommen kommentiert wird.

Dieses Abkommen behandelt nur Fragen betreffend die Beziehungen zwischen dem Europarat und Frankreich. Die Schweiz ist daher nicht Vertragspartei.

8112

BBl 2020

SEV2

Titel und Datum der Zeichnungsauflegung

Ratifikation3

014

Europäisches Fürsorgeabkommen und Zusatzprotokoll vom 11. Dezember 1953 Europäische Konvention vom 11. Dezember 1953 über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse Europäisches Übereinkommen vom 11. Dezember 1953 über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen Europäisches Übereinkommen vom 19. Dezember 1954 über die internationale Patentklassifikation Europäisches Kulturabkommen vom 19. Dezember 1954 Europäisches Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955 Abkommen vom 13. Dezember 1955 betreffend den Austausch von Kriegsversehrten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung Europäisches Abkommen vom 15. Dezember 1956 über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten Zweites Zusatzprotokoll vom 15. Dezember 1956 zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates Europäisches Übereinkommen vom 29. April 1957 zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 Europäisches Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates Europäisches Übereinkommen vom 15. Dezember 1958 über den Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs Europäisches Abkommen vom 15. Dezember 1958 über den Austausch von Fernsehprogrammen Drittes Zusatzprotokoll vom 6. März 1959 zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Abschaffung des Visumszwanges für Flüchtlinge Europäisches Abkommen vom 14. Dezember 1959 über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse

Nicht ratifiziert

015 016 017 018 019 020 021 022 023 024 025 026 027 028 029 030 031 032

Kapitel4

SR 0.414.1 Gekündigt am 06.04.1978 Gekündigt am 07.10.1975 SR 0.440.1 Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert SR 0.414.31 SR 0.192.110.32 SR 0.193.231 SR 0.353.1 SR 0.142.103 SR 0.812.161 Nicht ratifiziert SR 0.192.110.33 Nicht ratifiziert SR 0.351.1 SR 0.142.38 SR 0.414.5

8113

BBl 2020

SEV2

Titel und Datum der Zeichnungsauflegung

Ratifikation3

033

Übereinkommen vom 28. April 1960 über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leihweisen Verwendung in Krankenanstalten und anderen medizinischen Instituten für Zwecke der Diagnose oder Behandlung Europäisches Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutze von Fernsehsendungen Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961

SR 0.631.244.55

034 035 036 037

038 039 040

041 042 043

044

045

046

8114

Viertes Zusatzprotokoll vom 16. Dezember 1961 zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates Europäisches Übereinkommen vom 16. Dezember 1961 über den Reiseverkehr von Jugendlichen mit Kollektivpass zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates Europäisches Übereinkommen vom 14. Mai 1962 über die gegenseitige Hilfeleistung bei ärztlicher Spezialbehandlung und thermoklimatischen Heilkuren Europäisches Übereinkommen vom 14. Mai 1962 über den Austausch von Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung Europäisches Abkommen vom 17. Dezember 1962 über die Ausstattung von Kriegsversehrten mit einem internationalen Gutscheinheft zur Reparatur von Prothesen und orthopädischen Behelfen Europäisches Übereinkommen vom 17. Dezember 1962 über die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen Übereinkommen vom 17. Dezember 1962 betreffend die Anwendung des Europäischen Abkommens über internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit Europäisches Übereinkommen vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft Protokoll Nr. 2 vom 6. Mai 1963 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten übertragen wird Protokoll Nr. 3 vom 6. Mai 1963 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das die Art. 29, 30 und 34 der Konvention geändert werden Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind

Kapitel4

Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert; unterzeichnet am 06.05.1976 SR 0.192.110.34

4.1.5

SR 0.142.104

Nicht ratifiziert SR 0.812.31 Nicht ratifiziert

Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert

SR 0.101

SR 0.101

Nicht ratifiziert

4.1.2

BBl 2020

SEV2

047

Titel und Datum der Zeichnungsauflegung

Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente 048 Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964 048A Protokoll zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964 049 Zusatzprotokoll vom 3. Juni 1964 zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse 050 Übereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Ausarbeitung einer Europäischen Pharmakopöe 051 Europäisches Übereinkommen vom 30. November 1964 betreffend die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen 052 Europäisches Übereinkommen vom 30. November 1964 über die Ahndung von Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr 053 Europäisches Übereinkommen vom 22. Januar 1965 zur Verhütung von Rundfunksendungen von Stationen ausserhalb nationaler Hoheitsgebiete 054 Protokoll vom 22. Januar 1965 zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen 055 Protokoll Nr. 5 vom 20. Januar 1966 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das die Art. 22 und 40 der Konvention geändert werden 056 Europäisches Übereinkommen vom 20. Januar 1966 zur Einführung eines einheitlichen Gesetzes über Schiedsgerichtsbarkeit 057 Europäisches Niederlassungsübereinkommen für Gesellschaften vom 20. Januar 1966 058 Europäisches Übereinkommen vom 24. April 1967 über die Adoption von Kindern 059 Europäisches Übereinkommen vom 25. Oktober 1967 über die Ausbildung und den Unterricht von Krankenschwestern 060 Europäisches Übereinkommen vom 11. Dezember 1967 über Fremdwährungsschulden 061 Europäisches Übereinkommen vom 11. Dezember 1967 über konsularische Aufgaben I Protokoll vom 11. Dezember 1967 über den Schutz der Flüchtlinge II Protokoll vom 11. Dezember 1967 im Bereich der Zivilluftfahrt 062 Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht 063 Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung

Ratifikation3

Kapitel4

SR 0.232.142.1 SR 0.831.104 Nicht ratifiziert

4.4.3

SR 0.414.11 SR 0.812.21 Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert SR 0.784.404 Nicht ratifiziert SR 0.101

Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert SR 0.211.221.310 SR 0.811.21 Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert SR 0.274.161 SR 0.172.030.3

8115

BBl 2020

SEV2

Titel und Datum der Zeichnungsauflegung

Ratifikation3

064

Europäisches Übereinkommen vom 16. September 1968 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln Europäisches Übereinkommen vom 13. Dezember 1968 über den Schutz von Tieren auf internationalen Transporten Europäisches Übereinkommen vom 6. Mai 1969 zum Schutz des archäologischen Erbes

SR 0.814.226.29

065 066 067

068 069 070 071 072 073 074 075 076 077 078

079 080 081

8116

Europäisches Übereinkommen vom 6. Mai 1969 über die an den Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen Europäisches Übereinkommen vom 24. November 1969 über das Au-pair-Wesen Europäisches Übereinkommen vom 12. Dezember 1969 über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland Europäisches Übereinkommen vom 28. Mai 1970 über die internationale Geltung von Strafurteilen Europäisches Übereinkommen vom 28. Mai 1970 über die Rückführung Minderjähriger Europäisches Übereinkommen vom 28. Mai 1970 über den Einspruch auf international gehandelte Inhaberpapiere Europäisches Übereinkommen vom 15. Mai 1972 über die Übertragung der Strafverfolgung Europäisches Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über Staatenimmunität und Zusatzprotokoll Europäisches Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über den Zahlungsort von Geldschulden Europäisches Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über die Berechnung von Fristen Europäisches Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über die Einführung eines Registrierungssystems für Testamente Europäisches Übereinkommen vom 14. Dezember 1972 über Soziale Sicherheit und Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens über Soziale Sicherheit Europäisches Übereinkommen vom 14. Mai 1973 über die zivilrechtliche Haftpflicht für die durch Kraftfahrzeuge verursachten Schäden Übereinkommen vom 26. Oktober 1973 über die Leichenbeförderung Zusatzprotokoll vom 14. Januar 1974 zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen

SR 0.452 gekündigt am 24.03.2006 SR 0.440.2 gekündigt am 28.09.1996 SR 0.101.1

Nicht ratifiziert; unterzeichnet am 18.03.1970 SR 0.414.7 Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert SR 0.273.1

SR 0.221.122.3 Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert

Nicht ratifiziert; unterzeichnet am 14.05.1973 SR 0.818.62 Nicht ratifiziert

Kapitel4

BBl 2020

SEV2

Titel und Datum der Zeichnungsauflegung

Ratifikation3

082

Europäisches Übereinkommen vom 25. Januar 1974 über die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen Europäisches Übereinkommen vom 6. Mai 1974 über den sozialen Schutz der Landwirte Europäisches Übereinkommen vom 17. September 1974 über den Austausch von Reagenzien zur Gewebstypisierung Europäisches Übereinkommen vom 15. Oktober 1975 über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder Zusatzprotokoll vom 15. Oktober 1975 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen Europäisches Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutze von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen Europäisches Übereinkommen vom 3. Juni 1976 über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge Zusatzprotokoll vom 24. Juni 1976 zum Europäischen Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Gewebstypisierung Europäisches Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus Europäisches Übereinkommen vom 27. Januar 1977 über Produkthaftung bei Körperverletzung oder Tötung Europäisches Übereinkommen vom 27. Januar 1977 über die Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege Europäisches Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Rechtsstellung der Wanderarbeiter Europäisches Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Urkunden in Verwaltungssachen ins Ausland Protokoll vom 24. November 1977 über die Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft Zusatzprotokoll vom 24. November 1977 zum Europäischen Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht Zweites Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Nicht ratifiziert

083 084 085 086 087 088 089 090 091 092 093 094 095

096

097 098

Kapitel4

SR 0.831.108 SR 0.812.32 SR 0.211.221.131 SR 0.353.11 SR 0.454 SR 0.741.16 SR 0.812.321 SR 0.353.3 Nicht ratifiziert SR 0.274.137 Nicht ratifiziert

4.4.1

SR 0.172.030.5 Nicht ratifiziert

Nicht ratifiziert

SR 0.351.21 SR 0.353.12

8117

BBl 2020

SEV2

Titel und Datum der Zeichnungsauflegung

Ratifikation3

Kapitel4

099

Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

4.2.4

100

Europäisches Übereinkommen vom 15. März 1978 über die Beschaffung von Informationen und Beweisen in administrativen Angelegenheiten im Ausland Europäisches Übereinkommen vom 26. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Feuerwaffen durch Privatpersonen Europäisches Übereinkommen vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren Zusatzprotokoll vom 10. Mai 1979 zum Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren auf internationalen Transporten Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume Europäisches Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechtes Europäisches Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften Europäische Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten Zusatzprotokoll vom 1. Januar 1983 zu dem Europäischen Übereinkommen über den Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs Zusatzprotokoll vom 1. Januar 1983 zu dem Übereinkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leihweisen Verwendung in Krankenanstalten und anderen medizinischen Instituten für Zwecke der Diagnose oder Behandlung Zusatzprotokoll vom 1. Januar 1983 zu dem Europäischen Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen Zweites Zusatzprotokoll vom 21. März 1983 zum Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen Protokoll Nr. 6 vom 28. April 1983 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe

Nicht ratifiziert; unterzeichnet am 17.11.1981 Nicht ratifiziert; unterzeichnet am 15.03.1978 Nicht ratifiziert

101 102 103 104 105

106 107 108 109 110

111 112 113 114

8118

SR 0.458 SR 0.452.1 SR 0.455 SR 0.211.230.01

SR 0.131.1 SR 0.142.305 SR 0.235.1 SR 0.812.161.1 SR 0.631.244.551

SR 0.812.311 SR 0.343 Nicht ratifiziert SR 0.101.06

BBl 2020

SEV2

Titel und Datum der Zeichnungsauflegung

Ratifikation3

115

Protokoll vom 25. Oktober 1983 über die Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln Europäisches Übereinkommen vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten Protokoll Nr. 7 vom 22. November 1984 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Protokoll Nr. 8 vom 19. März 1985 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Europäisches Übereinkommen vom 23. Juni 1985 über Vergehen gegen Kulturgüter Europäisches Übereinkommen vom 19. August 1985 über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportanlässen, insbesondere bei Fussballspielen Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung vom 15. Oktober 1985 Europäisches Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere Europäisches Übereinkommen vom 24. April 1986 über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen Europäisches Übereinkommen vom 13. November 1987 zum Schutz von Heimtieren Europäisches Übereinkommen vom 26. November 1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Konvention vom 25. Januar 1988 über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen Zusatzprotokoll vom 5. Mai 1988 zur Europäischen Sozialcharta Vereinbarung zur Anwendung des Europäischen Übereinkommens vom 17. Oktober 1980 über die Gewährung ärztlicher Betreuung an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt Konvention vom 20. April 1989 über die Insidergeschäfte Drittes Zusatzprotokoll vom 20. April 1989 zum Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen Europäisches Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen Protokoll vom 11. September 1989 zur Konvention über die Insidergeschäfte

Nicht ratifiziert; unterzeichnet am 25.10.1983

116 117 118 119 120

121 122 123 124 125 126 127 128 129

130 131 132 133

Kapitel4

SR 0.312.5 SR 0.101.07 SR 0.101 Nicht ratifiziert SR 0.415.3 gekündigt am 21.11.2019 SR 0.440.4 SR 0.102 SR 0.457 SR 0.192.111 SR 0.456 SR 0.106 SR 0.652.1 Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert

Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert SR 0.784.405

8119

BBl 2020

SEV2

Titel und Datum der Zeichnungsauflegung

Ratifikation3

134

Protokoll vom 16. November 1989 zu dem Übereinkommen über die Ausarbeitung einer Europäischen Pharmakopöe Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping Europäisches Übereinkommen vom 5. Juni 1990 über gewisse Aspekte des internationalen Konkurses Fünftes Zusatzprotokoll vom 18. Juni 1990 zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates Europäische Konvention vom 6. November 1990 über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit (revidiert) vom 6. November 1990 Protokoll Nr. 9 vom 6. November 1990 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten Änderungsprotokoll vom 21. Oktober 1991 zur Europäischen Sozialcharta Europäisches Übereinkommen vom 16. Januar 1992 zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert) Europäisches Übereinkommen vom 5. Februar 1992 über die Beteiligung von Ausländern am öffentlichen Leben auf lokaler Ebene Änderungsprotokoll vom 6. Februar 1992 zum Europäischen Übereinkommen zum Schutze von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen Protokoll Nr. 10 vom 25. März 1992 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Europäisches Übereinkommen vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen vom 5. November 1992 Zweites Zusatzprotokoll vom 2. Februar 1993 zum Europäischen Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft Übereinkommen vom 21. Juni 1993 über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch umweltgefährdende Tätigkeiten Protokoll Nr. 1 vom 4. November 1993 zum Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

SR 0.812.211

135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149

150 151

8120

SR 0.812.122.1

SR 0.192.110.35 SR 0.414.32 Nicht ratifiziert SR 0.101 SR 0.311.53 Nicht ratifiziert SR 0.440.5 Nicht ratifiziert SR 0.454 SR 0.101 SR 0.443.2 SR 0.441.2 Nicht ratifiziert

Nicht ratifiziert SR 0.106

Kapitel4

BBl 2020

SEV2

Titel und Datum der Zeichnungsauflegung

Ratifikation3

152

Protokoll Nr. 2 vom 4. November 1993 zum Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Europäisches Abkommen vom 11. Mai 1994 betreffend Fragen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen der grenzüberschreitenden Übertragung über Satellit Protokoll vom 11. Mai 1994 zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit Protokoll Nr. 11 vom 11. Mai 1994 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus Abkommen vom 31. Januar 1995 betreffend den unerlaubten Verkehr auf See, das Art. 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen umsetzt Rahmenübereinkommen vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten Zusatzprotokoll vom 9. November 1995 zur Europäischen Sozialcharta über Kollektivbeschwerden Zusatzprotokoll vom 9. November 1995 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften Europäisches Übereinkommen vom 25. Januar 1996 über die Ausübung von Kinderrechten Europäisches Übereinkommen vom 5. März 1996 ber Personen, welche an Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmen Sechstes Zusatzprotokoll vom 5. März 1996 zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates Revidierte Europäische Sozialcharta vom 3. Mai 1996 Europäisches Übereinkommen vom 4. April 1997 zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997 Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen Zusatzprotokoll vom 12. Januar 1998 zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin betreffend das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen

SR 0.106

153

154 155

156

157 158 159

160 161 162 163 164

165 166 167 168

Kapitel4

Nicht ratifiziert; unterzeichnet am 11.05.1994 Nicht ratifiziert SR 0.101.09

Nicht ratifiziert

SR 0.441.1 Nicht ratifiziert SR 0.131.11

Nicht ratifiziert SR 0.101.3 SR 0.192.110.36 Nicht ratifiziert SR 0.810.2

4.1.6

SR 0.414.8 Nicht ratifiziert

4.1.7

SR 0.343.1 SR 0.810.21

8121

BBl 2020

SEV2

Titel und Datum der Zeichnungsauflegung

Ratifikation3

169

Protokoll Nr. 2 vom 5. Mai 1998 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit Änderungsprotokoll vom 22. Juni 1998 zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere Protokoll vom 1. Oktober 1998 zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen Konvention vom 4. November 1998 über den strafrechtlichen Umweltschutz Strafrechtskonvention vom 27. Januar 1999 gegen die Korruption Europäisches Zivilrechtsübereinkommen vom 4. November 1999 über Korruption Europäisches Übereinkommen vom 11. Mai 2000 zur Förderung des freiwilligen grenzüberschreitenden Langzeitdienstes für Jugendliche Europäisches Landschaftsübereinkommen vom 20. Oktober 2000 Protokoll Nr. 12 vom 4. November 2000 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Europäisches Übereinkommen vom 24. Januar 2001 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und Zugangskontrolldiensten Zusatzprotokoll vom 4. Oktober 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege Übereinkommen vom 4. Oktober 2001 über die Information und rechtliche Zusammenarbeit betreffend «Dienstleistungen der Informationsgesellschaft» Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten Zweites Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Europäisches Übereinkommen vom 8. November 2001 über den Schutz des audiovisuellen Erbes Protokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über den Schutz des audiovisuellen Erbes, über den Schutz von Fernsehproduktionen Konvention vom 23. November 2001 über die CyberKriminalität

SR 0.131.12

170

171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185

8122

Kapitel4

SR 0.457

SR 0.784.405.1 Nicht ratifiziert SR 0.311.55 Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert SR 0.784.03 Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert SR 0.235.11 SR 0.351.12 Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert SR 0.311.43

4.1.3

BBl 2020

SEV2

Titel und Datum der Zeichnungsauflegung

Ratifikation3

186

Zusatzprotokoll vom 24. Januar 2002 zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin betreffend die Transplantation von Organen und Geweben menschlichen Ursprungs Protokoll Nr. 13 vom 3. Mai 2002 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe Zusatzprotokoll vom 12. September 2002 zum Übereinkommen gegen Doping Zusatzprotokoll vom 28. Januar 2003 zur Konvention über die Cyber-Kriminalität betreffend Rassismus und Xenophobie Änderungsprotokoll vom 15. Mai 2003 zum Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus6 Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 zur Strafrechtskonvention gegen die Korruption Übereinkommen vom 15. Mai 2003 über die persönlichen Beziehungen zu Kindern Europäisches Übereinkommen vom 6. November 2003 zum Schutz von Tieren auf internationalen Transporten (revidiert) Protokoll Nr. 14 vom 13. Mai 2004 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention Zusatzprotokoll vom 25. Januar 2005 zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin betreffend biomedizinische Forschung Übereinkommen des Europarates vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus

SR 0.810.22

187 188 189 190 191 192 193 194

195 196 197 198

199 200 201 202

6

Konvention des Europarates vom 16. Mai 2005 gegen Menschenhandel Konvention des Europarates vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten Rahmenkonvention des Europarates vom 27. Oktober 2005 über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft Konvention des Europarates vom 19. Mai 2006 über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge Europäisches Übereinkommen vom 25. Oktober 2007 zum Schutze von Kindern gegen sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung Europäisches Übereinkommen vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert)

Kapitel4

SR 0.101.093 SR 0.812.122.12 Nicht ratifiziert; unterzeichnet am 09.10.2003 Ratifiziert am 7.9.2006 SR 0.311.551 Nicht ratifiziert SR 0.452 SR 0.101.094

Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert; unterzeichnet am 11.09.2012 SR 0.311.543

4.2.1

Nicht ratifiziert

SR 0.440.2 Nicht ratifiziert

4.4.2

SR 0.311.40 Nicht ratifiziert

Noch nicht in Kraft getreten. Die Schweiz hat aber schon am 7. Sept. 2006 ratifiziert.

8123

BBl 2020

SEV2

Titel und Datum der Zeichnungsauflegung

Ratifikation3

203

Zusatzprotokoll vom 27. November 2008 zur Konvention über Menschenrechte und Biomedizin betreffend der Gentests zu gesundheitlichen Zwecken Protokoll Nr. 14bis vom 27. Mai 2009 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten7 Konvention des Europarates vom 18. Juni 2009 über den Zugang zu amtlichen Dokumenten Protokoll Nr. 3 vom 16. November 2009 zum Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden bezüglich der Bildung von Europäischen Kooperationsvereinigungen (BEK) Zusatzprotokoll vom 16. November 2009 zur Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung über das Recht zur Beteiligung an den Angelegenheiten der kommunalen Verwaltung Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen Drittes Zusatzprotokoll vom 10. November 2010 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen Übereinkommen des Europarates vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt Konvention des Europarates vom 28. Oktober 2011 über die Fälschung von Arzneimittelprodukten und ähnliche Verbrechen, die eine Bedrohung der öffentlichen Gesundheit darstellen Viertes Zusatzprotokoll vom 20. September 2012 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (2012) Protokoll Nr. 15 vom 24. Juni 2013 zur Änderung die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Protokoll Nr. 16 vom 2. Oktober 2013 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (2013) Übereinkommen des Europarates vom 18. September 2014 über die Manipulation von Sportwettbewerben Übereinkommen des Europarates vom 25. März 2015 gegen den Handel mit menschlichen Organen Zusatzprotokoll vom 22. Oktober 2015 zum Übereinkommen des Europarates zur Verhütung des Terrorismus Übereinkommen des Europarates vom 3. Juli 2016 über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen

Nicht ratifiziert

204 205 206

207

208 209 210 211

212 213 214 215 216 217 218

7

Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert SR 0.131.13

SR 0.102.1

SR 0.652.1 SR 0.353.13; SR 0.311.35 SR 0.812.41

SR 0.353.14 SR 0.101.095 Nicht ratifiziert

4.1.4

SR 0.415.4 Nicht ratifiziert

4.2.3

Nicht ratifiziert; unterzeichnet am 22.10.2015 SR 0.415.31

4.2.2

Gegenstandlos geworden nach dem Inkrafttreten des Protokolls Nr. 14 zur Konvention (SEV 194) am 1. Juni 2010.

8124

Kapitel4

BBl 2020

SEV2

Titel und Datum der Zeichnungsauflegung

Ratifikation3

219

Änderungsprotokoll vom 1. August 2016 zu dem Europäischen Landschaftsübereinkommen Übereinkommen des Europarates vom 30. Januar 2017 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert) Übereinkommen des Europarates vom 19. Mai 2017 über Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut (2017) Protokoll vom 22. November 2017 zur Änderung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen Protokoll vom 10. Oktober 2018 zur Änderung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (2018)

SR 0.451.3

220 221 222 223

Kapitel4

SR 0.443.2 Nicht ratifiziert

4.3.1

SR 0.343.11 Nicht ratifiziert; unterzeichnet am 21.11.2019

4.1.8

8125

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8126