Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 2021
Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) Änderung vom 25. September 2020 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 20201, beschliesst: I Das Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 20032 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 5 5 Als
rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausfuhr gilt eine Ein-, Durch- oder Ausfuhr, die eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 7 oder eine Massnahme im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a verletzt.
Gliederungstitel vor Art. 4a
3. Abschnitt: Ein-, Durch- und Ausfuhr Art. 4a
Zollanmeldung
Wer Kulturgut nach Artikel 2 Absatz 1 ein-, durch- oder ausführt, hat dies beim Zoll anzumelden.
Gliederungstitel vor Art. 5 Aufgehoben
1 2
BBl 2020 3131 SR 444.1
2019-3877
7735
Kulturgütertransfergesetz
BBl 2020
Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. c, cbis und d sowie 3 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: 1
c.
Kulturgut rechtswidrig ein-, durch- oder ausführt;
cbis.
bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Kulturgut in der Zollanmeldung keine oder falsche Angaben darüber macht;
d.
im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter ohne Bewilligung ausführt.
Handelt der Täter oder die Täterin gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
3
Art. 25 Abs. 3 Aufgehoben Art. 28 erster Satz Die nach den Artikeln 6972 des Strafgesetzbuchs3 eingezogenen Kulturgüter und Vermögenswerte fallen an den Bund. ...
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 25. September 2020
Ständerat, 25. September 2020
Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Der Präsident: Hans Stöckli Die Sekretärin: Martina Buol
Datum der Veröffentlichung: 6. Oktober 20204 Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 2021
3 4
SR 311.0 BBl 2020 7735
7736