Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 2021

Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) Änderung vom 25. September 2020 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 20201, beschliesst: I Das Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 20032 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 5 5 Als

rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausfuhr gilt eine Ein-, Durch- oder Ausfuhr, die eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 7 oder eine Massnahme im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a verletzt.

Gliederungstitel vor Art. 4a

3. Abschnitt: Ein-, Durch- und Ausfuhr Art. 4a

Zollanmeldung

Wer Kulturgut nach Artikel 2 Absatz 1 ein-, durch- oder ausführt, hat dies beim Zoll anzumelden.

Gliederungstitel vor Art. 5 Aufgehoben

1 2

BBl 2020 3131 SR 444.1

2019-3877

7735

Kulturgütertransfergesetz

BBl 2020

Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. c, cbis und d sowie 3 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: 1

c.

Kulturgut rechtswidrig ein-, durch- oder ausführt;

cbis.

bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Kulturgut in der Zollanmeldung keine oder falsche Angaben darüber macht;

d.

im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter ohne Bewilligung ausführt.

Handelt der Täter oder die Täterin gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

3

Art. 25 Abs. 3 Aufgehoben Art. 28 erster Satz Die nach den Artikeln 69­72 des Strafgesetzbuchs3 eingezogenen Kulturgüter und Vermögenswerte fallen an den Bund. ...

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 25. September 2020

Ständerat, 25. September 2020

Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hans Stöckli Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 6. Oktober 20204 Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 2021

3 4

SR 311.0 BBl 2020 7735

7736