Allgemeinverfügung der Anmeldestelle Chemikalien über den Erlass von Fristen für das Inverkehrbringen und den Abverkauf von Biozidprodukten zur Bewältigung von Ausnahmesituationen nach Artikel 30 der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten gemäss den Allgemeinverfügungen vom 28. Februar und vom 9. April 2020 vom 10. Juli 2020

Die Anmeldestelle Chemikalien, im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen, gestützt auf Artikel 30 in Verbindung mit den Artikeln 8 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1 und 26 Absatz 2 Buchstabe d sowie 26a der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten vom 18. Mai 2005 1 (VBP); in Erwägung, dass bei der Anmeldestelle Chemikalien Gesuche von Zulassungsinhaberinnen eingegangen sind, die gestützt auf die Allgemeinverfügungen vom 28. Februar und vom 9. April 2020 Desinfektionsmittel zur Bewältigung der «SARS-CoV-2»-Pandemie in Verkehr bringen, und die noch über erhebliche Lagerbestände solcher Desinfektionsmittel verfügen, die voraussichtlich nicht bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Allgemeinverfügungen am 31. August 2020 in Verkehr gebracht und in der nachgeschalteten Lieferkette (Handel) an Endverbraucherinnen abgegeben werden können; in Erwägung, dass mit dem Inverkehrbringen solcher Desinfektionsmittel ein wichtiger Beitrag zur Bewältigung der «SARS-CoV-2»-Pandemie geleistet wird; in Erwägung, dass Zulassungen von Biozidprodukten zur Bewältigung von Ausnahmesituationen nach Artikeln 8 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1 VBP um höchstens 550 Tage, vorliegend bis am 4. März 2022 verlängert werden können; eine Verlängerung in diesem Zeithorizont aber angesichts der aktuellen Versorgungssituation nicht gerechtfertigt ist; in Erwägung, dass mit einem adäquat verlängerten Inverkehrbringen die Lagerbestände in den Handel gebracht und an Endverbraucherinnen abgegeben werden können; in Erwägung schliesslich, dass sich diese Regelung am Grundsatz der Verhältnismässigkeit orientiert und mit Blick auf den Gesundheits- und den Umweltschutz nichts dagegen spricht; verfügt: 1

SR 813.12

2020-2139

6289

BBl 2020

I. Abverkaufsfristen und Verwendung a.

Biozidprodukte, die gestützt auf die Allgemeinverfügungen vom 28. Februar und vom 9. April 2020 unter den festgelegten Auflagen bis zum 31. August 2020 hergestellt oder importiert werden, dürfen bis am 28. Februar 2021 in Verkehr gebracht und an Endverbraucherinnen abgegeben werden.

b.

Die berufliche und gewerbliche Verwendung solcher Biozidprodukte gilt, unter Vorbehalt eines Verfalldatums, unbefristet.

II. Rechtsfolgen 1. Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 19682 (VwVG) die aufschiebende Wirkung entzogen.

2. Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 50 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen Beschwerde erhoben werden. Die Rechtsschrift muss spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

21. Juli 2020

Anmeldestelle Chemikalien Der Leiter: Mauro Schindler

Die Anmeldestelle Chemikalien ist die gemeinsame Anlauf- und Verfügungsstelle für Chemikalien des BAFU, BAG und SECO.

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SR 172.021

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