Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Holzbaugewerbe Verlängerung und Änderung vom 13. November 2020 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 25. April 2013, vom 6. März 2014, vom 18. August 2015, vom 13. September 2016, vom 10. Oktober 2017 und vom 28. Januar 20201 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das H wird verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Holzbaugewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 43 Abs. 1 (Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau) Zweck: Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Holzbau, die Führung des Vollzugs- und Bildungsfonds Holzbau ... . Des Weiteren besteht eine paritätisch zusammengesetzte Kommission für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, die Massnahmen im Bereich von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz erarbeitet.

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Art. 53 Abs. 3 (Vollzugs- und Bildungsfonds: Grundsätze der Finanzierung) Vollzugs- und Bildungsfonds: Zur Deckung der GAV-Vollzugs- und Bildungskosten, Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ... unterhält die SPBH einen Vollzugs- und Bildungsfond. ...

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BBl 2013 3141, 2014 2633, 2015 6845, 2016 7921, 2017 6475, 2020 1213

2020-3284

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BBl 2020

III Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.

13. November 2020

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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