Übersetzung1

Beschluss Nr. 1/2018 des Gemischten Ausschusses EFTA-Israel Abgeschlossen in Genf am 21. November 2018 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...2 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am ...

In Kraft getreten für die Schweiz am ...

Änderung des im Abkommen in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe B erwähnten Protokolls A landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte Der Gemischte Ausschuss, Gestützt auf die anlässlich des achten Treffens des Gemischten Ausschusses EFTAIsrael vom 23. November 2011 in Jerusalem geführten Gespräche sowie die darauffolgenden Diskussionen zur Überarbeitung von Protokoll A zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel (nachfolgend als das «Abkommen» bezeichnet), Gestützt auf Artikel 6 von Protokoll A, wonach die Vertragsparteien die in Protokoll A erfassten Erzeugnisse überprüfen und über allfällige Änderungen entscheiden, Gestützt auf Artikel 30 des Abkommens, wonach der Gemischte Ausschuss beschliessen kann, die Protokolle zum Abkommen zu ändern, beschliesst folgendes: 1. Der Wortlaut von Protokoll A zum Abkommen wird mit dem Wortlaut im Anhang3 zu diesem Beschluss ersetzt.

2. Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt haben, der sie den Vertragsparteien notifiziert.

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Übersetzung des englischen Originaltextes.

BBl 2020 ...

Die Anhänge zum Abkommen werden in der AS nicht publiziert und sind nur in englischer Originalsprache verfügbar. Sie können beim Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Vertrieb Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden und sind auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar: www.efta.int > Global Trade Relations > Free Trade Agreements > Israel.

2019-2491

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Beschluss Nr. 1/2018 des Gemischten Ausschusses EFTA-Israel

BBl 2020

3. Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation hinterlegt den Wortlaut dieses Beschlusses beim Depositar.

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