Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht

Entwurf

(IPRG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. März 20201, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19872 über das Internationale Privatrecht wird wie folgt geändert: Art. 51 Bst. a Für Klagen oder Massnahmen betreffend die güterrechtlichen Verhältnisse sind zuständig: a.

für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle des Todes eines Ehegatten die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die, unter Ausserachtlassung von Artikel 88b, für die erbrechtliche Auseinandersetzung zuständig sind (Art. 86­89);

Art. 58 Abs. 2 Für Entscheidungen über güterrechtliche Verhältnisse, die im Zusammenhang mit Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft oder infolge Tod, Nichtigerklärung, Scheidung oder Trennung ergangen sind, richtet sich die Anerkennung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über das Ehe-, Ehescheidungs- oder Erbrecht (Art. 50, 65 und 96), mit Ausnahme von Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe c.

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Art. 87 Abs. 1 und 2 erster Satz War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heima1

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tort zuständig, soweit sich die Behörden des Wohnsitzstaates mit seinem Nachlass nicht befassen. Um Kompetenzkonflikte zu vermeiden, können die schweizerischen Gerichte oder Behörden ihre Zuständigkeit zusätzlich von der Untätigkeit der Behörden eines ausländischen Heimatstaates des Erblassers, des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts oder, soweit es um einzelne Nachlasswerte geht, deren Lagestaates abhängig machen.

Die Gerichte oder Behörden am Heimatort sind stets zuständig, wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland in der Schweiz gelegene Vermögenswerte oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder, ohne Vorbehalt bezüglich der Zuständigkeit, dem schweizerischen Recht unterstellt hat. ...

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Art. 88 Abs. 1 War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Lageort für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die Behörden des Wohnsitzstaates damit nicht befassen. Um Kompetenzkonflikte zu vermeiden, können die schweizerischen Gerichte oder Behörden ihre Zuständigkeit zusätzlich von der Untätigkeit der Behörden eines ausländischen Heimatstaates des Erblassers oder des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts abhängig machen.

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Art. 88a 3a. Rechtshängigkeit

Artikel 9 gilt für das Nachlassverfahren sinngemäss.

Art. 88b

3b. Abbedingung 1 Die Zuständigkeit nach den Artikeln 86­88 ist ausgeschlossen, der schweizesoweit ein Erblasser durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag rischen Zuständigkeit seinen Nachlass ganz oder teilweise der Zuständigkeit eines ausländi-

schen Heimatstaates unterstellt hat und dessen Behörden sich mit den betreffenden Nachlasswerten befassen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Verfügungszeitpunkt oder im Zeitpunkt des Todes des Erblassers gegeben sein.

Die Zuständigkeit nach den Artikeln 86­88 ist zudem ausgeschlossen, soweit der Erblasser ein im Ausland gelegenes Grundstück durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der Zuständigkeit des Lagestaates unterstellt hat und dessen Behörden sich damit befassen.

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Art. 89 4. Sichernde Massnahmen

Hinterlässt der Erblasser Vermögen in der Schweiz und besteht keine Zuständigkeit nach den Artikeln 86­88, so ordnen die schweizerischen Behörden am Lageort die zum einstweiligen Schutz der Vermögenswerte notwendigen Massnahmen an.

Art. 90 Randtitel, Abs. 2 und 3

II. Anwendbares Recht 1. Grundsatz

Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. Verweist dieses auf das schweizerische Kollisionsrecht zurück, ist das materielle Erbrecht des Wohnsitzstaates anzuwenden.

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Soweit nach Artikel 87 Absatz 1 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig sind, untersteht der Nachlass schweizerischem Recht.

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Art. 91 2. Rechtswahl

Eine Person kann ihren Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag dem Recht eines ihrer Heimatstaaten unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Verfügungszeitpunkt oder im Zeitpunkt des Todes der verfügenden Person gegeben sein.

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Unterstellt ein Schweizer Bürger seinen Nachlass ganz oder teilweise der schweizerischen Zuständigkeit (Art. 87 Abs. 2), so gilt dies, sofern er nichts Gegenteiliges angeordnet hat, auch als Unterstellung unter das schweizerische Recht.

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Eine Teilrechtswahl ist nur zulässig, wenn damit in der Schweiz gelegenes Vermögen dem schweizerischen Recht unterstellt wird und dies mit einer Unterstellung derselben Vermögenswerte unter die schweizerische Zuständigkeit verbunden ist oder eine solche zur Folge hat (Art. 87 Abs. 2).

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Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz ... Diesem Recht unterstehen namentlich die sichernden Massnahmen und die Nachlassabwicklung, mit Einschluss der verfahrensrechtlichen Aspekte der Willensvollstreckung oder Nachlassverwaltung, sowie die Frage der Berechtigung des Willensvollstreckers oder Nachlassverwalters am Nachlass und seiner Verfügungsmacht darüber.

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Art. 94 5. Letztwillige Verfügungen

Die materielle Wirksamkeit, die Widerrufbarkeit, und die Auslegung einer letztwilligen Verfügung sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit ihrer Errichtung.

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Hat der Verfügende in der betreffenden oder einer früheren Verfügung seinen ganzen Nachlass dem Recht eines seiner Heimatstaaten (Art. 91 Abs. 1) unterstellt, so tritt dieses an die Stelle des in Absatz 1 bezeichneten Rechts.

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Der Verfügende kann die letztwillige Verfügung einem seiner Heimatrechte unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Verfügungszeitpunkt oder im Zeitpunkt des Todes des Verfügenden gegeben sein.

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Art. 95 6. Erbverträge

Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses.

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Hat der Verfügende im Erbvertrag oder in einer früheren Verfügung den ganzen Nachlass dem Recht eines seiner Heimatstaaten unterstellt (Art. 91 Abs. 1), so tritt dieses an die Stelle des in Absatz 1 bezeichneten Rechts.

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Bei Erbverträgen mit zwei oder mehr Verfügenden untersteht die Verfügung eines jeden Verfügenden dem auf sie anwendbaren Recht nach Absatz 1 oder 2. Der Erbvertrag ist nur zu beachten, wenn sämtliche Verfügungen nach dem jeweiligen Recht gültig und verbindlich sind. Als Erbvertrag gelten auch letztwillige Verfügungen, denen eine verbindliche gegenseitige Vereinbarung der Verfügenden zugrunde liegt.

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Die Vertragschliessenden können den Erbvertrag einem der Heimatrechte des Verfügenden beziehungsweise eines der Verfügenden oder dem Recht am Wohnsitz eines der Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Verfügenden gegeben sein.

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Art. 95a 7. Andere vertragliche Verfügungen von Todes wegen

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Artikel 95 gilt für andere vertragliche Verfügungen über den Nachlass sinngemäss.

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Art. 95b 8. Begriff der materiellen Wirksamkeit

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Materielle Wirksamkeit im Sinne der Artikel 94­95a umfasst: a.

die grundsätzliche Zulässigkeit der letztwilligen Verfügung oder des Vertrags;

b.

das Zustandekommen der letztwilligen Verfügung oder des Vertrags;

c.

die Verfügungsfähigkeit des Verfügenden;

d.

die Anfechtbarkeit der letztwilligen Verfügung oder des Vertrags;

e.

die Zulässigkeit der darin enthaltenen Anordnungen.

Die Verfügungsfreiheit bestimmt sich nach dem von den Artikeln 90 und 91 bezeichneten Recht.

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Art. 96 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a, c und d Ausländische Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Nachlass betreffen, sowie Rechte aus einem im Ausland eröffneten Nachlass werden unter Vorbehalt von Artikel 87 Absatz 2 in der Schweiz anerkannt: 1

a.

wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie dort anerkannt werden;

c.

wenn sie in einem Heimatstaat des Erblassers getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind und der Erblasser seinen Nachlass der Zuständigkeit oder dem Recht des betreffenden Staates unterstellt hatte; oder

d.

wenn sie im Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts oder einem Heimatstaat des Erblassers oder, falls sie nur einzelne bewegliche Nachlasswerte betreffen, im Staat, in dem diese liegen, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind, soweit sich der letzte Wohnsitz des Erblassers im Ausland befand und der betreffende Staat sich nicht mit dem Nachlass befasst.

Art. 199a III. Änderungen dieses Gesetzes 1. Grundsatz

Die Artikel 196­199 gelten für Änderungen dieses Gesetzes sinngemäss.

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Art. 199b 2. Erbrecht

Änderungen der Bestimmungen des 6. Kapitels über das anwendbare Recht gelten für Erbfälle, die nach ihrem Inkrafttreten eingetreten sind. Verfügungen von Todes wegen, die vor Inkrafttreten der jeweiligen Änderung errichtet worden sind und nach den vom neuen Recht bezeichneten Bestimmungen ungültig wären, unterstehen den vom bisherigen Recht bezeichneten Bestimmungen. Die Verfügungsfreiheit bestimmt sich jedoch stets nach den vom neuen Recht bezeichneten Bestimmungen.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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