Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung und die Umsetzung des Protokolls zur Änderung des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (Abkommen von Tokio) (Änderung des Luftfahrtgesetzes) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Mai 20202, beschliesst:

Art. 1 Das Protokoll vom 4. April 20143 zur Änderung des Abkommens vom 14. September 19634 über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren.

Art. 2 Die Änderung des Bundesgesetzes im Anhang wird angenommen.

Art. 3 1 Dieser

Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV).

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes im Anhang.

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SR 101 BBl 2020 5123 SR ...; BBl 2020 5139 SR 0.748.710.1

2020-0023

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Genehmigung und die Umsetzung des Protokolls zur Änderung des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen. BB

BBl 2020

Anhang (Art. 2)

Änderung eines anderen Erlasses Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19485 wird wie folgt geändert: Art. 97 Randtitel und Abs. 1bis 2. Strafbare 1bis Es gilt auch für Verbrechen und Vergehen sowie für ÜbertretunHandlungen an Bord von schwei- gen nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe g, die an Bord eines auszerischen Luftfahr- ländischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz begangen werden, zeugen oder von ausländischen wenn das Luftfahrzeug in der Schweiz landet und der Täter sich noch Luftfahrzeugen, an Bord befindet.

die in der Schweiz landen

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SR 748.0

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