Ablauf der Referendumsfrist: 10. April 2021 (1. Arbeitstag: 12. April 2021)

Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA) Änderung vom 18. Dezember 2020 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. März 20201, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 20. Juni 20032 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 4bis und 4ter Zu Kontrollzwecken und für die Erstellung von Statistiken über die gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügten Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nach dem AsylG, dem AIG, dem Freizügigkeitsabkommen, dem Strafgesetzbuch (StGB)3 und dem Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19274 (MStG) werden folgende Daten im Informationssystem erfasst: 4bis

1 2 3 4

a.

Verfügungen nach Artikel 68a Absätze 1 und 2 AIG, sowie die Wegweisungen gegenüber EU-EFTA Staatsangehörigen;

b.

die Anordnung einer Landesverweisung nach den Artikeln 66a oder 66abis StGB oder den Artikeln 49a oder 49abis MStG (Landesverweisung);

c.

der Aufschub des Vollzugs einer Landesverweisung;

d.

die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs einer Landesverweisung;

BBl 2020 3465 SR 142.51 SR 311.0 SR 321.0

2019-2790

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Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich. BG

BBl 2020

e.

der Verzicht auf die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66a Absätze 2 und 3 StGB oder Artikel 49a Absätze 2 und 3 MStG;

f.

bei einer in der Schweiz angeordneten Landesverweisung, das effektive oder das von der Vollzugsbehörde festgelegte Ausreisedatum sowie die Angabe des Ausreisegrundes: Ausschaffung, Auslieferung, Überstellung zum Zwecke des Sanktionsvollzugs im Ausland;

g.

begangene Straftaten;

h.

die freiwillige oder zwangsweise Ausreise;

i.

der Staat, in den die ausländische Person zwangsweise rückgeführt wird;

j.

die Gründe für die Entfernungs- und Fernhaltemassnahme.

Die Daten nach Absatz 4bis werden automatisch aus VOSTRA übertragen, sofern sie nicht in ZEMIS schon enthalten sind.

4ter

II Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 18. Dezember 2020

Ständerat, 18. Dezember 2020

Der Präsident: Andreas Aebi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Alex Kuprecht Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 31. Dezember 20205 Ablauf der Referendumsfrist: 10. April 2021

5

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Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich. BG

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Anhang (Ziff. II)

Änderung eines anderen Erlasses Das Strafregistergesetz vom 17. Juni 20166 wird wie folgt geändert: Art. 17 Abs. 1 Bst. abis Der Datensatz zur Identifizierung einer Person enthält namentlich folgende Angaben: 1

abis. Prozesskontrollnummern, welche zur Kennzeichnung erkennungsdienstlicher Daten verwendet werden; Art. 62 Abs. 1 und 1bis Die registerführende Stelle meldet den zuständigen kantonalen Ausländerbehörden folgende neu in VOSTRA eingetragenen Daten, falls sie Ausländerinnen und Ausländer betreffen: 1

a.

schweizerische Grundurteile (Art. 18 und 20);

b.

hängige Strafverfahren (Art. 24).

Die registerführende Stelle meldet dem Staatssekretariat für Migration folgende neu in VOSTRA eingetragenen Daten, falls sie Ausländerinnen und Ausländer betreffen: 1bis

6

a.

schweizerische Grundurteile (Art. 18 und 20);

b.

hängige Strafverfahren (Art. 24);

c.

das effektive oder das von der Vollzugsbehörde festgelegte Ausreisedatum (Art. 20 Abs. 3 Bst. a) mit der Angabe des Ausreisegrundes: Ausschaffung, Auslieferung, Überstellung zum Zwecke des Sanktionsvollzugs im Ausland, freiwillige Ausreise;

d.

den Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung;

e.

die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung;

f.

Änderungen bei den gemeldeten Daten, welche die Landesverweisung betreffen.

SR 330; BBl 2016 4871

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