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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Einnahmen der '

Zollverwaltung in den Jahren 1893 und 1894.

1894.

1893.

Monate.

Fr.

Januar

1894.

Fr.

Mehreinnahme.

Mindereinnahme,

Fr.

Fr.

. . .

2,160,694. 02 2,537,980. 28

377,286. 26

Februar . . .

März . . . .

April . . . .

2,749.907. 99 2,964,480. 22 3,621,382. 75 3,594,474. 80

214,572.23

3,275,830. 58 3,462,302. 62 3,316,106. 88 3,403,418. 31 3,175,686.46 3,367,873. 66 3,150,095. 73 3,311,424. 51 3,124,061. 60 3,344,455. 96

186,472. 04

Mai

. . . .

Juni

. . . .

--

87,311.43

-- --

26,907. 95 ·

--

161,328. 78 220,394.36

-- -- -- --

Total 38,378,517. 06 -- -- Auf Ende August 24,573,766. 01 25,986,410. 36 1,412,644.35

-- --

Juli . . . .

August . . .

September . .

Oktober . . .

November

. .

Dezember

. .

192,187.20

3,200,615. 86 3,415,079.02 3,218,123. 76 3,970,932. 41

363

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Verwaltung der am 16. Mai 1894 konstituierten neuen Seethalbahngesellschaft sucht mit Eingabe vom 29. Mai gleichen Jahres um die Bewilligung nach zur Verpfändung ihrer 45,202 km.

langen Linie Emmenbrllcke-Lenzburg, mit Abzweigung von Beinwil nach Reinach-Menziken, im I. Rang, behufs Sicherstellung eines zur Bezahlung des Kaufpreises für die Unternehmung zu verwendenden Anleihens im Betrage von Fr. 1,000,000, und im II. Rang für ein Subventionsanleihen von Fr. 350,000, welches zum Bau der Fortsetzung von Lenzburg nach Wildegg verwendet werden soll. Mit Bezug auf den Umfang des Pfandrechtes wird im allgemeinen Art. 9 des Verpfändungsgesetzes maßgebend sein. Soweit aber die Bahn auf der Straße angelegt ist, wird das Pfandrecht außer den Oberbaueinrichtungen lediglich das Recht der Benutzung der Staatsstraße für die Bahnanlage, wie solche durch die kantonalen Pflichtenhefte gestattet wurde, ergreifen. Dagegen wird sich das Pfandrecht auch auf die zu erstellende Linie Lenzburg-Wildegg (cirka 8,753 km. lang) erstrecken.

Aus dem Kaufpreis, beziehungsweise dem zu versichernden neuen Anleihen, ist das bereits zur Rückzahlung gekündete frühere Anleihen im restanzlichen Betrage von Fr. 619,000 mit Pfandrecht I. Ranges heimzube^ahlen und daraufhin das letztere Pfandrecht «u löschen.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 29. September nächsthin auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 6. September

1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : 3

[ /i]

Die Bundeskanzlei.

364

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

Januar bis Ende Juli . .

August Januar bis Ende August.

1894.

2242 283 2525

B e r n , den 11. September [B.-B. 94. III. 274.]

1893. Zu- oder Abnahme.

4188 --1946 584 -- 301 4772 --2247

1894.

Eidg. Auswanderungsbureau, Administrative Sektion.

Bekanntmachung betreffend amerikanische Mülitärpensionen.

Am 1. März 1893 trat bekanntlich ein vom Kongreß der Vereinigten Staaten von Amerika erlassenes Gesetz in Kraft, welchem zufolge vom I.Juli 1893 an keine P e n s i o n e n mehr an Personen ausbezahlt werden dürfen, die nicht in den Vereinigten Staaten wohnhaft sind, mit einziger Ausnahme der Bürger dieses Landes und der invaliden Pensionäre, sofern ihre Invalidität vom amerikanischen Kriegsdienste herrührt (s. Bundesbl. 1894, II, 122).

Nachdem der S e n a t der Vereinigten Staaten bereits am 15. Dezember 1893 das vorerwähnte Gesetz widerrufen hat, fehlte zur Rechtsgültigkeit dessen Aufhebung noch die Zustimmung des R e p r ä s e n t a n t e n h a u s e s . Die Kongreßsession ist nun aber am 28. vorigen Monats geschlossen worden, ohne daß während derselben das letztere dazu gekommen wäre, diese Angelegenheit auch seinerseits in Wiedererwägung zu ziehen. Dieselbe wird daher nebst vielen andern unerledigt gebliebenen Geschäften erst in der nächsten ordentlichen Kongreßsession, welche anfangs Dezember laufenden Jahres beginnt, vor dem Repräsentantenhause zur Behandlung, bezw. zur Erledigung gelangen.

Die schweizerische Gesandtschaft in Washington wird fortfahren, dieser Sache stetsfort ihre größte Aufmerksamkeit zu schenken.

B e r n , den 11. September 1894.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

365

Bekanntmachung.

Es wird hiermit bekannt gegeben, daß das Entrepôt und Hauptzollamt Vevey auf den 25. September nächsthin in das hierfür neu errichtete Gebäude in der Nähe des Bahnhofes verlegt und auf den gleichen Zeitpunkt an Stelle des bisherigen Hauptzollamtes am Dampfschifflandungsplatz in Vevey ein Nebenzollamt eröffnet wird.

Da das neue Entrepôt mit dem Bahnhof durch Schienengeleise verbunden ist, so können vom 25. September an Transitsendungen sowohl in ganzen Eisenbahnwagenladungen als in Stückgütern mit Geleitschein nach Vevey abgefertigt werden.

B e r n , den 7. September 1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Laut Mitteilung der k. belgischen Gesandtschaft wird auf 15. dies in Antwerpen unter dem Vorsitze des Herrn Ministers der Industrie und Landwirtschaft und der öfi'entlichen Arbeiten ein fünftägiger internationaler Kongreß über Fragen der Volksernährung eröffnet, wovon den sieh interessierenden Kreisen behufs allfälliger Teilnahme aumit Kenntnis gegeben wird. Das Programm, enthaltend die Teilnahmsbedingungen, kann bei der unterzeichneten Amtsstelle bezogen werden.

B e r n , den 12. September 1894.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Mit Note vom 1. dies macht uns die k. uud k. österreichischungarische Gesandtschaft die Mitteilung, daß sie -- einer neuerlichen Weisung zufolge -- in Zukunft auf Aktenstücken nur noch die Unterschrift der Bundeskanzlei und nicht mehr auch diejenigen der kantonalen Staatskanzleien beglaubigen wird.

B e r n , den 3. September 1894.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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1894

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38

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.09.1894

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362-365

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10 016 746

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