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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Kreierung der Stelle eines Adjunkten der technischen Abteilung der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung.

(Vom 2. Juni 1894.)

Tit.

Bereits im Budget pro 1889 war die Besoldung des .technischen Gehülfen der technischen Abteilung der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung nicht mehr ausgesetzt, mit folgender Motivierung : ,,Die Besoldung des technischen Gehülfen fällt weg, weil dieselbe aus dem Kredit für die Armierung der Festungswerke ausgerichtet wird, da der betreffende Beamte bis zur definitiven Regelung der Verhältnisse sich ausschließlich mit Arbeiten zu befassen hat, die jene Armierung beschlagen." In den seitherigen Budgets ist sodann jeweilen bemerkt worden, daß der technische Gehülfe aus dem Kredit ,,Landesbefestigung" besoldet werde.

Während der Periode der Festungsbauten wurde die Armierung der Festungswerke durch das Befestigungsbureau beschafft unter mehr oder weniger direkter Mitwirkung der technischen Abteilung der Kriegsmaterialverwaltung. Die Arbeiten der technischen Abteilung erlaubten nicht, daß sich der technische Gehülfe ausschließlich mit Arbeiten für die Armierung der Festungen beschäftigen konnte, und so war das Befestigungsbureau gezwungen, noch weitere Ingenieure anzustellen oder solche vorübergehend mit Arbeiten für die Armierung zu betrauen. Gerade bei diesem Anlaß zeigte es sich, daß Ingenieure, die auf diesem Gebiet wirklich Ersprießliches leisten, sich bei Besoldungen unter Fr. 5000 sofort wieder der

827 Privatindustrie zuwenden. Die sehr weitgehenden Ansprüche an Wissen und Können und die Arbeitsleistung des technischen Gehülfen der technischen Abteilung machten es dann unumgänglich notwendig, die Besoldung dieses Beamten mit dem Jahr 1894 bis auf Fr. 5000 zu erhöhen und ihn gleich zu besolden, wie die Ingenieure des Befestigungsbureaus. Bei jeder Wahl von technischen Beamten unserer Regiewerkstätten machen wir die Erfahrung, wie schwierig es ist, gebildete und tüchtige Techniker nur für eine specielle Branche zu finden ; um so schwieriger wird es aber, gerade für die Stelle eines technischen Gehülfen einen passenden Ingenieur zu finden, da dieser Beamte in allen Branchen der Waffentechnik sattelfest sein sollte. Die daherigen Anforderungen sind wenigstens ebenso weitgehende, als diejenigen, welche an irgend einen Direktor der Regiewerkstätten gestellt werden, und auch die Verantwortlichkeit ist nicht kleiner, da der technische Gehülfe speciell auch die Kontrolle aller Lieferungen zu besorgen hat. Die Erfahrung weist uns übrigens darauf hin, daß diese Kontrolle, immer noch intensiver und weiter ausgedehnt werden muß.

Für die Produkte der Waffenfabrik und der Munitionsfabrik haben wir besondere Kontrollstellen, aber noch keine für die Produkte der Konstruktionswerkstätte, die sich von Jahr zu Jahr mehren.

Diese Kontrolle muß um so genauer sein, da die in der Konstruktionswerkstätte erstellten Gegenstände oft nur als Typen für die durch die Privatindustrie zu produzierende Gesamtlieferung zu dienen haben. Die Abnahmskontrolle dieser Lieferungen der Konstruktionswerkstätte muß ebenfalls der technische Gehülfe der technischen Abteilung besorgen.

Schon lange hat sich auf der technischen Abteilung das Verhältnis als unhaltbar erwiesen, daß nicht bestimmt ist, wer in Abwesenheit des Chefs der Abteilung dessen Stellvertreter ist. Die Stellvertretung sollte dem technischen Gehülfen übertragen und ihm deshalb der Titel A d j u n k t gegeben werden, statt der nichtssagenden und oft zu Verwechslungen führenden Bezeichnung ,,Gehülfe11. Es würde damit auch Übereinstimmung erzielt mit der Organisation der Bureaux des Oberfeldarztes, des Oberpferdarztes und der Pulververwaltung, welche ebenfalls mit Adjunkten versehen sind.

Der schon im Jahr 1889 in Aussicht gestellten definitiven Regelung der Verhältnisse
steht jetzt nichts mehr entgegen. Was jetzt noch zur Ergänzung der Armierung der Festungswerke notwendig ist, muß so wie so durch die technische Abteilung der Kriegsmaterialverwaltung beschafft werden, und es ist der Moment da, wo gemäß Art. 252 des Militärorganisationsgesetzes grund-

828 sätzlich alle Arbeiten, die Armierung betreffend, wieder der technischen Abteilung zugewiesen werden können, soweit sie nicht durch besondere Gesetzeserlasse betreffend die Organisation der Verteidigung der Befestigungen den Festungsverwaltungen übertragen werden. Die Stellung der technischen Abteilung gegenüber der Befestigungskommission, bezw. der Abteilung für Befestigungsbauten des Geniebureaus, wäre dann dieselbe, wie gegenüber der Gewehrkommission und der Fuhrwerkkommission der Infanterie, bezw. dem Waffenchef der Infanterie, und gegenüber der Artilleriekommission, bezw. dem Waffenchef der Artillerie. Alles, was den Bau betrifft, bleibt Sache des Befestigungsbureaus; auch wird selbstverständlich das Befestigungsbureau und dessen Personal mitwirken bei größern Montierungs- und Armierungsarbeiten. Die technische Abteilung wird dagegen das für Montierungsarbeiten notwendige Aufsichtsorgan liefern, und hierzu wäre in erster Linie der Adjunkt der Abteilung berufen.

Indem auf diese Weise dem Geniebureau und der technischen Abteilung wieder die nach Gesetz in ihren Geschäftskreis fallenden Aufgaben zugewiesen werden, wird nicht nur eine Vereinfachung der bis jetzt oft sehr komplizierten Bestellung und Beschaffung der Armierungsgegenstände erzielt, sondern es wird das Befestigungsbureau auch von der Besoldung permanent oder vorübergehend angestellter Ingenieure für Montierungsarbeiten entlastet.

Wenn wir daher beantragen, den bisherigen technischen Gehülfen als Adjunkten der technischen Abteilung der KriegsmaterialVerwaltung den Direktoren der eidgenössischen Regiewerkstätten gleichzustellen, so geschieht es nur im Interesse einer einfachem und dem Organisationsgesetz entsprechenden Verwaltung. Mehrausgaben werden dadurch nicht bedingt, sondern es ist eher vorauszusehen, daß sich die Gesamtausgaben vermindern, wenn jeder Verwaltung wieder das zugewiesen wird, was ihr nach Gesetz zukommt, und Doppelspurigkeit vermieden wird. Diese Gleichstellung bedingt auch nicht die Erhöhung der bisherigen Besoldung eines Beamten, sondern nur gesetzliche Regelung einer Besoldung, die durch die Verhältnisse unabweisbar erforderlich ist.

Im übrigen hat die große Mehrbelastung der technischen Abteilung der Kriegsmaterialverwaltung unser Militärdepartement bereits genötigt, dieser Abteilung die vorübergehende
Anstellung eines jungen Technikers als Zeichner zu bewilligen, und wir müssen voraussehen, daß ein solcher Angestellter kaum je wieder wird entbehrt werden können. Schon seit vielen Jahren konnten wegen Mangel an Personal keine Ordonnanzzeichnungen mehr angefertigt werden. Über das jetzige Feldgeschütz und die zugehörige Munition, das 8om-Material

829 der Positionsartillerie und das gesamte Gebirgsartilleriematerial existieren zur Stunde noch keine Ordonnanzen. Seitens der Instruktion werden dieselben mit Recht reklamiert. Beinahe sämtliche Zeichnungen der Ausrüstungsgegenstände, der Beschirrung etc.

bedürfen infolge der im Laufe der Jahre eingeführten Änderungen einer Umarbeitung. Bezüglich der Ausrüstungen der Festungswerke und der Radfahrer sind wir nur auf Muster angewiesen, während auch hierüber Ordonnanzen aufgestellt werden sollten.

Bei der Vergebung, Ausführung und Kontrolle von Lieferungen ergeben sich infolge des Mangels guter Zeichnungen Schwierigkeiten, und es kann dadurch die Qualität der Lieferung wesentlich beeinflußt werden.

Das bisherige Personal ist aber durch die laufenden Geschäfte vollauf beschäftigt; häufig ist man gezwungen, das Notwendigste nur zu skizzieren und die Zeichnungen dann durch den Lithographen oder die Lieferanten ausführen zu lassen, was aus Gründen der Sparsamkeit und guter Ausführung besser durch die Verwaltung besorgt würde.

Die definitive Anstellung eines jungen Technikers, der dann richtiger technischer Gehülfe oder Zeichner genannt würde, mit ·einer Besoldung von Fr. 2400--3500, wäre übrigens der einzige und richtigste Weg, um Waffentechniker heranzubilden. Dieser Angestellte wäre mit der Evidenthaltung aller bisherigen Ordonnanzen und der Zeichnung der neuen zu beschäftigen, und indem man denselben vorübergehend den verschiedenen Regiewerkstätten und der Artillerieversuchsstation zuteilen würde, könnte derselbe so herangebildet werden, daß er als Ersatz bei eintretenden Lücken in den Werkstätten und in der Kriegsrnaterialverwaltung verwendet werden könnte. Für richtige Würdigung der Entwicklung der Waffen erscheint es zudem wichtig, daß ein Waffentechniker die Übersicht über das Ganze gewinne, wogegen in die Specialitäten sieh dann ein allgemein technisch gebildeter Mann leicht einarbeiten kann.

Es liegt im höchsten Interesse des Bundes, daß er selbst dafür besorgt ist. solche Leute heranzuziehen.

Wir sehen indessen jetzt davon ab, einen Antrag auf definitive Vermehrung des Personals zu stellen, und beschränken uns darauf, Ihnen zu beantragen, ein seit Jahren bestehendes Verhältnis, das durch die oben angegebenen Umstände bedingt war und durchaus gerechtfertigt ist, gesetzlich zu regulieren
durch Umwandlung der Stelle des jetzigen technischen Gehülfen der technischen Abteilung der Kriegsmaterialverwaltung in die eines Adjunkten und Gleichstellung dieses Beamten mit den Direktoren der eidgenössischen Regie Werkstätten.

Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. II.

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Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 2. Juni 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft ; Ringier.

831 (Entwurf.)

Bundesbeschlnß betreffend

die Kreierung der Stelle eines Adjunkten bei der technischen Abteilung der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Buudesrates vom 2. Juni 1894, beschließt: Art. 1. Auf der technischen Abteilung der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung wird die Stelle eines Adjunkten mit einer Besoldung von Fr. 5000 errichtet.

Art. 2. Die Beamtung, die bisher unter der Benennung ,,technischer Gehülfe" bestanden hat, wird aufgehoben.

Art. 3. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Stellungnahme zur Zollinitiative.

(Vom 5. Juni 1894.)

Tit.

Unterm 18. Mai 1894 haben wir in Anwendung von Art. 5, Schlußsatz, des Bundesgesetzes über das Verfahren bei Volksbegehren der hohen Bundesversammlung unsern Bericht betreffend ein von 67,828 gültigen Unterschriften unterstütztes Initiativbegehren vorgelegt, welches lautet: In die Bundesverfassung ist a u f z u n e h m e n als Art. 30bis: ,,Der Bund hat den K a n t o n e n vom Gesamtbetrag d e r Zölle a l l j ä h r l i c h 2 F r a n k e n p e r K o p f , n a c h Maßg a b e der d u r c h d i e j e w e i l i g e l e t z t e e i d g e n ö s s i s c h e V o l k s z ä h l u n g errai ttel ten Woh nb e voi k e v u n g, zu verabfolgen.

,,Diese V e r f a s s u n g s b e s t i m m u n g tritt zum erstenmal in W i r k s a m k e i t für das J a h r 189 5."

Wenn auch das citierte Bundesgesetz eine V o r s c h r i f t darüber nicht enthält, daß der Bundesrat über solche Volksinitiativbegehren m a t e r i e l l gegenüber der Bundesversammlung sich auszusprechen habe, so halten wir das gleichwohl für ein in der Bundesverfassung selbst begründetes und unbestreitbares Recht unserer Behörde, und wir betrachten es geradezu für unsere Pflicht,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Kreierung der Stelle eines Adjunkten der technischen Abteilung der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung.

(Vom 2. Juni 1894.)

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1894

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Volume Volume Heft

23

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06.06.1894

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