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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Übernahme des Betriebes der Eisenbahn von Huttwil nach Wolhusen durch die Gesellschaft der LangenthalHuttwil-Bahn.

(Vom 16. November 1894.)

Tit.

Die Direktion der Eisenbahngesellschaft Huttwil-Wolhusen, mit S itz in Willisau, hat mit Schreiben vom 28. August 1894 den zwischen ihr und der Direktion der Eisenbahngesellschaft Langenthal-Huttwil, mit Sitz in Huttwil, abgeschlossenen Vertrag über den Betrieb der Eisenbahn Huttwil-Wolhusen durch die letztgenannte Gesellschaft vorgelegt und um Genehmigung desselben im Sinne des Art. 10 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft nachgesucht.

Die Eisenbahngesellschaft Langenthal-Huttwil verpflichtet sich -zur Übernahme des Betriebes und des Unterhaltes der Linie HuttwilWolhusen von der Eröffnung des Betriebes an zu den Bedingungen der Konzession, der bezüglichen Bundesgesetze und Verordnungen.

Sie besorgt auch sämtliche Kassageschäfte derselben und führt über die Betriebseinnahmen und Ausgaben, sowie über die Verwendung zu Bauzwecken gesonderte Rechnung, welche der Genehmigung des Verwaltungsrates der Eigentumsgesellschaft zu unterstellen ist. Diese behält sich ferner die Entscheidung über Neubauten und Anschaffungen von Roll- und Oberbaumaterial, über die Führung von.

981 Prozessen, soweit es sich nicht um Transportentschädigungen handelt, über Verträge betreffend Feuer- und Unfallversicherung vor, sowie auch die Wahl des Stations- und Bahnwärterpersonals. Das Personal steht unter der Disciplinargewalt der betriebsführenden Verwaltung und hat der Dienstalterskasse derselben beizutreten. Betreffend die Regelung der Tarif- und Fahrplanfragen ist eine Verständigung der vertragschließenden Gesellschaften vorbehalten.

Der Betriebsvertrag ist fest abgeschlossen für eine Periode von 5 Jahren, gerechnet vom \. Januar desjenigen Jahres hinweg, in welchem die Betriebseröffnung stattfindet. Findet nicht wenigstens «in Jahr vor Ablauf des Vertrages eine Kündigung desselben statt, so verbleibt er jeweilen für ein weiteres Jahr in Kraft. Im Falle sich für die eine oder andere Gesellschaft unhaltbare Zustände ergeben sollten, so steht derselben die Kündigung des Vertrages schon auf Ende des zweiten Betriebsjahres zu.

Den Regierungen der Kantone Bern und Luzern wurde in üblicher Weise Gelegenheit gegeben, sich über den Vertrag auszusprechen. Beide haben sich zu keinen Bemerkungen veranlaßt gesehen. Auch uns giebt derselbe zu keinen Ausstellungen Veranlassung, da er nichts mit der Bundesgesetzgebung im Widerspruch Stehendes enthält, und wir beehren uns daher, Ihnen zu beantragen, diesem Vertrag durch Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfes unter den üblichen Vorbehalten die gewünschte Genehmigung zu erteilen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 16. November 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d esp r ä s i d e n t :

E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Riiigier.

.Bundesblatt, 46. Jahrg. Bd. III.

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982 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Übernahme des Betriebes der Eisenbahn von Huttwil nach "Wolhusen durch die Gesellschaft der LangenthalHuttwil-Bahn.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Schreibens der Direktion der Eisenbahngesellschaft Huttwil-Wolhusen vom 28. August 1894, nebst zugehörigem Vertrage ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 16. November 1894, beschließt: 1. Dem unterm 23./24. Juni 1894 abgeschlossenen Vertrage betreffend die Übernahme des Betriebes der Eisenbahn von Huttwil nach Wolhusen durch die Gesellschaft der Langenthal-Huttwil-Bahn wird unter der Bedingung die Genehmigung erteilt, daß für die Erfüllung der von der Betriebsgesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft auch die Gesellschaft der Huttwil-Wolhusen-Bahn haftet.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Übernahme des Betriebes der Eisenbahn von Huttwil nach Wolhusen durch die Gesellschaft der Langenthal-Huttwil-Bahn. (Vom 16. November 1894.)

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Jahr

1894

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49

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.11.1894

Date Data Seite

980-982

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