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Bnndesratsbeschluß betreffend

das Dienstverhältnis der in Konkurs geratenden oder bevogteten eidgenössischen Beamten und Angestellten.

(Vom 2. Juni 1894.)

Der schweizerische Bundesrat, auf den Antrag seines Justiz- und Polizeidepartements, beschließt: 1. Das Dienstverhältnis von Beamten und Angestellten der Bundesverwaltung, die in Konkurs geraten oder bevogtet.

werden, ist vom Tage der amtlichen Bekanntmachung des Konkurses oder der Bevogtung an ein provisorisches.

2. Das Dienstverhältnis der eidgenössischen Beamten und Angestellten, gegen welche in der Betreibung auf Pfändung ein Verlustschein ausgestellt worden ist, ist von dem Tage der Ausstellung des Verlustscheins an ein provisorisches, sofern nicht der Bundesrat in Würdigung der Verhältnisse darüber anders entscheidet.

3. Der Bundesrat behält sieh in allen Fällen weitere Verfügungen vor.

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4. Durch gegenwärtigen Beschluß werden die Bundesratsbeschlüsse vom 11. und 27. März 1879, betreffend die in Konkurs geratenen eidgenössischen Beamten und Angestellten (A. S. n. F. IV, 337 und 338), und der Bundesratsbeschluß vom 2. November 1880, betreffend die unter Bevogtung stehenden eidgenössischen Beamten und Angestellten (A. 8. n. F. V, 259), aufgehoben.

B e r n , den 2. Juni 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

E. Prey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bundesratsbeschluß betreffend das Dienstverhältnis der in Konkurs geratenden oder bevogteten eidgenössischen Beamten und Angestellten. (Vom 2. Juni 1894.)

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Bundesblatt

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Jahr

1894

Année Anno Band

2

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23

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.06.1894

Date Data Seite

881-882

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