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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrates, (Vom 31. Juli 1894.)

Mit Bezug auf Erkrankungen nach dem Militärdienst hat der Bundesrat folgenden Beschluß gefaßt : 1. Erkrankungen nach dem Militärdienst, welche zu einer Entschädigung berechtigen, dürfen nur mit der vorgängigen Ermächtigung des Oberfeldarztes zu Hause behandelt werden (Bundesgesetz über Militärpensionen vom 13. Wintermonat 1874, Art. 7, und Instruktion über sanitarische Beurteilung, §§ 99 und 100).

2. Der Arzt, welchen der Erkrankte konsultiert oder berufen hat, ist verpflichtet, denselben, wenn thunlich, sofort in einen geeigneten Spital bringen zu lassen und dem Oberfeldarzt über den Fall unverzüglich Mitteilung zu machen (§ 101 der Instruktion über sanitarische Beurteilung der Wehrpflichtigen).

3. Von dieser Pflicht entbindet den Arzt nur der ausdrückliche Verzicht des Erkrankten oder seiner Angehörigen auf die Bundesentschädigung.

4. Im Falle der Versäumnis dieser Pflicht steht es dem Patienten zu, den Arzt nach Art. 50 des Obligationenrechts civilrechtlich zu belangen.

5. Für den Militärarzt, auch wenn derselbe zur Zeit nicht im Militärdienst steht, ist überdies die Anzeige nach Artikel 2 eine dienstliche Pflicht.

Es wird eine Verordnung betreffend die Feldpost erlassen.

Dieselbe wird in der eidgenössischen Gesetzsammlung veröffentlicht werden.

216 Als Mitglied des Verwaltungsrates der Gotthardbahn wird aa Stelle des verstorbenen alt Regierungsrat J. J. S p i 11 e r in Winterthur und für den Rest der Amtsdauer, d. h. bis 9. Juni 1899, Herr Regiernngsrat L o c h e r in Zürich gewählt.

Den revidierten Statuten der Regionalbahn Neuchatel-CortaillodBoudry vom 29. Juni 1893 wird, vorbehaltlich der bestehenden "und künftigen gesetzlichen Vorschriften, die Genehmigung erteilt.

"Wahlen.

(Vom 31. Juli 1894.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Posthalter in Glovelier :

Frau Augusta Blanchard, von und in Malleray.

Telegraphenverwaltung.

Kontrollgehülfe der Telegraphendirektion : Herr Gottlieb Fehlbaum, von Schupfen.

Telegraphist in Grüsch : Frl. Katharina Michel, von und in Grüsch.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrates.

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1894

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

31

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.08.1894

Date Data Seite

215-216

Page Pagina Ref. No

10 016 712

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