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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Gewährleistung einer Abänderung des Verfassungsgesetzes des Kantons Tessin vom 10. Februar 1878.

(Vom 20. November 1894.)

Tit.

Artikel l des Verfassungsgesetzes vom 10. Februar 1878, betreffend die Bezeichnung eines ständigen Hauptortes und andere Abänderungen der Verfassung des Kantons Tessin von 1830, bestimmte, daß der oberste Gerichtshof seine Sitzungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit oberhalb des Cenere in Locamo, und für diejenige unterhalb des Cenere in Lugano abzuhalten habe.

In Abänderung dieser Vorschrift hat der tessinische Große Rat am 18. Januar 1894 folgendes Verfassungsgesetz betreffend den Sitz des Appellationsgerichtes angenommen : Einziger Artikel. Ständiger Amtssitz des Appellationsgerichte» ist die Stadt Lugano.

Das Appellationsgericht kann indessen beschließen, seine Sitzungen in einer andern Gemeinde des Kantons, welche nicht sein ständiger Amtssitz ist, abzuhalten, wenn dasselbe der Ansicht ist, daß dadurch die Freiheit der Rechtsprechung besser gesichert werde.

Übergangs- und

Aufhebungsbestimmungen.

Art. 1. Die Volksabstimmung über dieses Gesetz findet am ersten Sonntag des Monats März nächsthin statt.

973 Art. 2. Der Staatsrat macht das Ergebnis der Abstimmung in öffentlicher Sitzung bekannt, und wird, wenn das Gesetz von der absoluten Mehrheit der stimmenden Bürger angenommen worden ist, sofort die eidgenössische Gewährleistung nachsuchen.

Art. 3. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1895 in Kraft.

Art. 4. Der Paragraph l des einzigen Artikels des Verfassungsgesetzes vom 10. Februar 1878 ist aufgehoben, soweit er sieh auf den Sitz des Appellationsgerichtes bezieht.

Im übrigen sind alle Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen oder Verordnungen, welche mit dem gegenwärtigen Gesetze in Widerpruch stehen, aufgehoben.

In Ausführung von Art. l der Übergangsbestimmungen wurde dieses Verfassungsgesetz am 4. März der Volksabstimmung unterstellt, wobei 8092 Bürger für Annahme, 4871 für Verwerfung sich erklärten.

Mit Schreiben vom 15. März laufenden Jahres machte uns der Staatsrat des Kantons Tessin hiervon Mitteilung nnd verband damit das Gesuch, wir möchten für das neue Verfassungsgesetz bei der Bundesversammlung gemäß Art. 6 der Bundesverfassung die eidgenössische Gewährleistung einholen.

Da die Neuerung dem Bundesrechte in keiner Weise widerstreitet, beantragen wir, gemäß dem nachstehenden Beschlußentwurfe, die eidgenössische Gewährleistung auszusprechen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 20. November 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Gewährleistung einer Abänderung des Verfassungsgesetzes des Kantons Tessi n vom 10. Februar 1878.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft und des Antrages des Bundesrates vom 20. November 1894 über ein Dekret des Großen Rates des Kantons Tessin vom 18. Januar 1894, betreffend eine Abänderung des Verfassuogsgesetzes vom 10. Februar 1878; in Betracht: daß das neue Verfassungsgesetz nichts enthält, was mit den Bestimmungen der Bundesverfassung im Widerspruche wäre, daß es in der Volksabstimmung vom 4. März 1894 angenommen worden ist; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschließt: 1. Dem Verfassungsgesetze des Kantons Tessin vom 18. Januar 1894 wird die Bundesgarantie erteilt.

2. Der Bundesrat ist mit der VollziehungO dieses BeSchlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Gewährleistung einer Abänderung des Verfassungsgesetzes des Kantons Tessin vom 10.

Februar 1878. (Vom 20. November 1894.)

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1894

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21.11.1894

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