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Schweizerisches Bundesblatt.

46. Jahrgang. II.

Nr. 24.

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13. Juni 1894.

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zur Ergänzung seiner Botschaft mit Beschlußentwurf vom 27. Januar 1893, betreffend Erhöhung des Jahreskredites für das eidgenössische Polytechnikum.

(Tom 5. Juni 1894.)

Tit.

Sie haben nach Kenntnisnahme von unserer Botschaft vom 27. Januar 1893, welche um eine definitive Erhöhung des Jahreskredites für die eidgenössische polytechnische Schule nachsucht, am 28. Juni des genannten Jahres folgenden Beschluß gefaßt: Der Bundesrat wird eingeladen, beförderlichst zu unter"1.

suchen und darüber Bericht zu erstatten, ob nicht das Bundesgesetz betreffend die Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule, vom 7. Februar 1854, und die darauf bezüglichen Abänderungen der Revision bedürftig seien.

,,2. Bis der bezügliche Bericht den eidgenössischen Räten vorgelegt sein wird, wird die Behandlung des Beschlussesentwurfes vom 27. Januar 1893 verschoben."

Um dem in diesem Beschlüsse liegenden Auftrage nachzukommen, waren wir in der Lage, uns zunächst an den schweizerischen Schulrat als das die Schule leitende und vertretende Organ zu wenden und ihn über die von Ihnen aufgeworfene Frage anzuhören.

Die Behörde hat uns nun ihr Gutachten in einer Eingabe vorn 17. Mai abhin zukommen lassen. Dasselbe behandelt die ganze Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. II.

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910 Revisionsfrage in sehr einläßlicher Weise, und wir sehen uns daher veranlaßt, es seinem ganzen Inhalte nach hier wiederzugeben.

Der Schulrat sagt: Mit Botschaft vom 5. August 1851 legte der hohe Bundesrat den eidgenössischen Räten zwei ziemlich gleichlaufende Gesetzesentwürfe betreffend Errichtung einer eidgenössischen Universität und einer eidgenössischen polytechnischen Schule vor. Der Nationalrat, dem die Priorität in der Beratung zugeschieden war, verschob die Behandlung der Vorlage und trat erst im Januar 1854 auf die beiden Gesetzesentwürfe ein, wie sie ihm von seiner vorberatenden Kornmission mit nur unwesentlichen Änderungen der ursprünglichen Vorlage des hohen Bundesrates vorgebracht wurden.

In diesen Gesetzesentwürfen fand sich die polytechnische Schule als etwas mindern Ranges denn die Universität hingestellt und nach Art der ,,Ecole centrale" in Paris auf bloß 3 Abteilungen, für Ausbildung von ,,Civilingenieuren", von ,,industriellen Mechanikern"' und von ,,industriellen Chemikern"1, beschränkt. Dabei ging auch das Gesetz für eine polytechnische Schule in seinen Festsetzungen vielfach mehr oder weniger über die grundsätzlichen und grundlegenden Bestimmungen, berufen und auch dazu angethan, auf längere Zeit hinaus im Strome der Zeit und Begebenheiten unverändert zu bleiben und festgehalten werden zu können, hinaus und in Ausführungsbestimmungen und Verordnungen hinein, für welche die Entwicklung der Sache selbst und der stete Wandel der Verhältnisse ein Festhalten auf längere Zeit hätten unmöglich machen und unvermeidlicher Weise öfterer Revision rufen müssen.

Die Beratungen des Nationalrates führten schließlich zur Annahme eines einzigen, durch Verquickung beider vorgelegten Gesetzesentwürfe entstandenen Gesetzesentwurfes, nach welchem Universität u n d Polytechnikum an demselben Orte vereinigt werden sollten. Der Ständerat aber, an den dieser Entwurf weiter ging, lehnte es ab, auf ihn. einzutreten ; er beschloß dagegen grundsätzlich die Errichtung nur einer polytechnischen Schule ,,in Verbindung mit einer Schule für das höhere Studium der exakten, politischen und humanistischen Wissenschaften", und verlangte von seiner Kommission die Vorlage eines bezüglichen Gesetzesentwurfes. Diese erfolgte alsobald in dem neuen Entwürfe eines Gesetzes betreffend Errichtung einer eidgenössischen
polytechnischen Schule, der sich darstellte als in e i n e m Wurfe und in e i n e m Gusse geschaffen aus den durch die vielen über sie ergangenen Beratungen abgeklärten ursprünglichen Gesetzesentwürfen für Errichtung einer Universität und eines Polytechnikums, unter Beschränkung auf die notwendigen

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grundsätzlichen und grundlegenden Festsetzungen und Vermeidung von nähern organisatorischen und Ausführungsbestimmungen, die streng genommen nicht in ein Gesetz, sondern in die anzuschließenden Verordnungen und Réglemente gehören.

Der Ständerat nahm den ihm vorgelegten Gesetzesentwurf mit nur wenigen Veränderungen an, deren wesentlichste dahin ging, daß die Verbindung der polytechnischen Schule ,,mit einer Schule für das höhere Studium der Mathematik, der Naturwissenschaften, der humanistischen und politischen Wissenschaften" umgesetzt wurde in eine Verbindung ,,mit philosophischen und staatswissenschaftlichen Lehrfachern, soweit sie als Hilfswissenschaften für höhere technische Ausbildung Anwendung finden, wie namentlich die neueren Sprachen, Mathematik, Naturwissenschaften, politische und Kunstgeschichte, schweizerisches Staatsrecht und Nationalökonomie1'.

Der vom Ständerat angenommene Gesetzesentwurf ging dann auch beim Nationalrate ohne Abänderung durch.

So entstand das Bundesgesetz vom 7. Februar 1854, betreffend die Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule, nach welchem diese Schule in Zürich errichtet und 1855 eröffnet worden ist, seither gelebt und sich entwickelt hat, und zwar von 1857 bis 1888 unter der Leitung desselben Mannes, der 1854 als Mitglied des Ständerates und dessen Kommission den Entwurf des Gesetzes gemacht und als Berichterstatter der Kommission ihn siegreich vor dem Rate vertreten hatte. Wohl haben im Laufe der Jahre weitere Aufgaben, die der Schule geslellt wurden, zur Erweiterung einzelner Bestimmungen des Gesetzes geführt, die wachsenden Kosten des Betriebes der Schule wiederholte Änderungen der Festsetzung des Bundesbeitrages an die Kosten der Schule mit sich gebracht, auch nähere organisatorische Bestimmungen, die Schulbehörde betreffend, einiger Veränderung nicht entgehen können; aber die grundsätzlichen, grundlegenden Festsetzungen des Gesetzes brauchten dabei nicht angetastet zu werden, noch ergab sich sonst irgendwie dringender Anlaß, an diesen zu rütteln. Das Gesetz hat sich im übrigen immer noch lebenskräftig und zutreffend genug erwiesen, um die richtige Erfüllung des Zweckes und der Aufgaben der Schule zu sichern ; und die Schule hat, soweit es vom Gesetze abhängt, ihre Aufgaben bis jetzt zu erfüllen vermocht und ihre ganze bisherige Entwicklung
gewonnen, ohne daß dem Gesetze hätte Gewalt angethan werden müssen oder es durchlöchert worden wäre. Für die ganze Einrichtung und Gestaltung der polytechnischen Schule, ihre Art und Haltung, wie ihre allseitige Entwicklung sind vor allem die im I. Abschnitte des Gesetzes gegebenen allgemeinen

912 Bestimmungen, hauptsächlich Art. 2 und 3 bestimmend gewesen und bis jetzt maßgebend geblieben. Die durch Art. 2 der Schule gestellte Aufgabe, vier Arten von Technikern: für Hochbau, für Straßen-, Eisenbahn-, Wasser- und Brückenbau, für industrielle Mechanik und für industrielle Chemie, und ferner noch Fachmänner für die Forstwissenschaft auszubilden, hat von vornherein zur Einrichtung von entsprechenden fünf gesonderten Fachabteilungen : Bauschule, Ingenieurschule, mechanisch-technische Schule, chemischtechnische Schule und Forstschule geführt. Die weitere Forderung des Art. 2, daß mit der polytechnischen Schule noch philosophische und staatswirtschaftliche Lehrfächer verbunden werden sollen, soweit sie als Hilfswissenschaften für h ö h e r e technische Ausbildung Anwendung finden, wie namentlich die neuern Sprachen, Mathematik, Naturwissenschaften, politische und Kunstgeschichte, Nationalökonomie und schweizerisches Staatsrecht, hat den Fachabteilungen noch eine allgemeine, mit Lehrfächern der bezeichneten Art jedem Studierenden frei zugänglichen Abteilung, die besondere Freifächerabteilung, beigeben lassen. Daraus, daß der Art. 2 schließlich noch einräumt, die Schule könne auch zur Ausbildung von Lehrern für technische Lehranstalten benutzt werden, entsprang bald nach Errichtung der Schule von außen her die Forderung an sie, sich auch Lehramtskandidaten für Lehrfächer der mathematischen und der Naturwissenschaften zu öffnen. Stärkerer Zudrang von Lehramtskandidaten verlieh dieser Forderung Nachdruck, die auch von den eidgenössischen Räten anläßlich einer Erhöhung des Beitrages des Bundes an die Kosten der polytechnischen Schule anerkannt wurde. Um allen Ansprüchen gerecht zu werden und für tüchtige Ausbildung von Lehrern der mathematischen und Naturwissenschaften zu sorgen, erfolgte noch die Bildung einer besonderen Schule filr Fachlehrer in mathematischer und naturwissenschaftlicher Richtung, die sich als VI. Abteilung der Schule zwischen die von Anfang an gebildeten fünf Fachabteilungen und die allgemeine Abteilung hineinschob.

Nahe verwandt, wie der Beruf des Pharmaceuten mit dem eines Chemikers ist, und mangels au anderen höhern Bildungstätten für Pharmaceuten wurde der Schule alsobald nach ihrer Errichtung zur Pflicht gemacht, zu der Ausbildung von Technikern für die industrielle Chemie
auch noch die von Pharmaceuten zu übernehmen. IQ Erfüllung dieser ihr immer wieder vorgehaltenen Pflicht ist die Schule mit den wachsenden Anforderungen des Staates an die Ausbildung der Pharmaceuten zur Ausscheidung einer besonderen pharmaceutischen Sektion bei der Fachschule für Chemiker gekommen.

913 Die auf den Ruf und die Forderung der schweizerischen Landwirtschaft nach einer höheren landwirtschaftlichen Schule, in Erweiterung der ursprünglich der polytechnischen Schule gestellten Aufgaben, nachträglich der Forstschule beigesellte landwirtschaftliche Schule beruht auf dem Bundesgesetz von 1869, durch welches das Gesetz betreffend Errichtung einer polytechnischen Schule dahin erweitert wurde, daß mit der Forstschule eine höhere landwirtschaftliche Schule verbunden werden solle, die mit ersterer als V. Abteilung des Polytechnikums die land- und forstwirtschaftliche Schule zu bilden habe. Bin späterer Bundesbeschluß von 1886, betreffend Erweiterung der landwirtschaftliehen Abteilung, der die Einrichtung von Specialkursen für Bildung von Kulturtechnikern und Landwirtschaftslehrern forderte, ließ dann bei der V. Abteilung noch eine Unterabteilung für Kulturingenieure entstehen.

Ein durch Nachtragsgesetz betreffend die polytechnische Schule von 1859 geschaffener ,,Vorbereitungskurs für solche, die wegen mangelhiifter Vorkenntnisse oder Sprachschwierigkeiten nicht sofort in eine der Abteilungen aufgenommen werden können", fiel durch Buudesgesetz von 1881 betreffend Aufhebung dieses Kurses wieder dahin.

Dio zur VII. oder allgemeinen Abteilung der Schule als besondere Unterabteilung hinzugekommene Abteilung der Militärwissenschaften ist hervorgegangen aus dem in Vollziehung des Art. 94 der Militärorganisation gefaßten Bundesratsbeschlusse betreffend Einführung regelmäßiger Vorlesungen über militärische Fächer. Dieser Beschluß giebt sich ausdrücklich nur als Ergänzung des R é g l e m e n t e s für die eidgenössische polytechnische Schule, und die mit ihm eingeführte besondere ,,Militärabteilung"1 entzieht sich um so mehr der Frage der Revision des G e s e t z e s betreffend die eidgenössische polytechnische Schule, als die Kosten dieser Unterabteilung nicht aus dem Budget der Schule, sondern aus dem des eidgenössischen Militärdepartements bestritten werden.

Im Laufe der Zeit sind neben dem Polytechnikum eine eidgenössische Samenkontrollstation und eine eidgenössische agrikulturchemische Untersuchungsstation, sowie eine eidgenössische Anstalt für Prüfung von Baumaterialien entstanden, die ,,Annexanstalten 14 der Schule genannt werden. Wohl sind diese Anstalten aus dem Polytechnikum herausgewachsen,
in dessen Instituten und Laboratorien der Anfang mit derartigen Untersuchungen und Prüfungen im öffentlichen Interesse gemacht wurde. Als es aber zur Bildung besonderer Anstalten kam, nachdem diese Arbeiten größern Umfang und Bedeutung erreicht hatten, fand eine Abschnürung der neuen Gebilde statt. Die sogenannten Annexanstalten wurden selb-

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ständig organisiert, wohlweislich ausgeschlossen aus dem Gesetze betreffend die polytechnische Schule. Sie stellen sich nicht als von der Schule zu sich herangezogen, sondern vielmehr als von ihr abgestoßene Anstalten dar; sie haben ihr eigenes Budget, stehen außer dein für die polytechnische Schule und deren Organisation und Verhältnisse maßgebendem Gesetze. Es sind Anstalten b e i , nicht i n dem Polytechnikum, und in der Frage einer Revision des Gesetzes betreffend die Errichtung der polytechnischen Schule fallen sie außer Betracht. Dasselbe gilt von der zwar ebenfalls beim Polytechnikum befindlichen, aber sonst nicht als ,,Aünexanstalt11 bezeichneten eidgenössischen Centi alanstalt für das forstliche Versuchswesen.

Das Gesetz enthält sich, wohl mit Fug und Recht, über die Festsetzung der Aufgaben der Schule hinaus noch nähere organisatorische Bestimmungen zu treffen und die Ausführung der gestellten Aufgaben zu reglementieren. Es begnügt sich, noch die Höhe festzustellen, auf der sich die Schule, in ihrer Art, mit der Ausbildung ihrer Studierenden halten soll, indem in Art. 2 die zu gebende Ausbildung als ,, h ö h e r e a technische bezeichnet wird und Art. 3 sagt: ,,An der polytechnischen Schule beginnt der Unterricht mit der Stufe, bis auf welche die Schüler der meisten kantonalen und städtischen Industrie- und Gewerbeschulen gefördert werden."

Damit ist gesagt, daß das Polytechnikum sich als Hochschule zu geben und zu halten habe. Dies gilt auch bezüglich der durch Nachtragsgesetze dem Polytechnikum noch angefügten landwirtschaftlichen Schule, von der dieses Gesetz auch als ,, h ö h e r e " spricht. Die kantonalen und städtischen Schulen, die der Art. 3 anführt, haben im Laufe der Zeit auch ihre Wandlungen durchgemacht; sie finden sich nun vertreten durch die in den Kantonen gehaltenen Mittelschulen, welche auf die Hochschulen (Universität oder technische Hochschule) vorbereiten und mit denen das eidgenössische Polytechnikum sich verständigt hat über die Anerkennung ihrer Maturitätszeugnisse für Aufnahme ihrer Abiturienten iu die eidgenössische polytechnische Schule ohne weitere Prüfung.

Der Höhenstand dieser Mittelschulen hat sich im Laufe der Zeit gehoben ; dies bedingte für die eidgenössische polytechnische Schule eine Hebung ihres eigenen Höhenstandes. Sie mußte übrigens selbst darnach
verlangen, auf die Mittelschulen aufbauend, sich mit ihrem Unterrichte auf festere, breitere und höher gehaltene Grundlage stellen zu können, um den Ansprüchen an ,,höhere" technische Ausbildung zu genügen zu vermögen und dabei die Dauer der Studien nicht immer weiter verlängern zu müssen.

Die Anforderungen, die sich an die modernen technischen Hochschulen, die eidgenössische polytechnische Schule Inbegriffen, hin-

915 sichtlich der Höhe und auch des Umfanges der ihren Studierenden zu gebenden Ausbildung stellen, sind nach und nach stark gestiegen und immer noch wachsend. Für die Ausbildung von Technikern mittlern Ranges treten immer mehr besondere technische Schulen, wie Technikum, Baugewerbeschulen etc. ein. Die Technik aller Art hat sich zusammen mit einschlagenden Wissenschaften mächtig entwickelt und schreitet rasch fort; mit ihren Fortschritten sind ihre Anforderungen an die Ausbildung von Technikern höhern Ranges gestiegen; zugleich haben die Techniker auf dem Arbeitsmarkte eine starke Konkurrenz auszuhalten, die sich noch verschärft durch den Wetteifer der technischen Hochschulen der verschiedenen Länder, die von ihnen ausgehenden Techniker möglichst konkurrenzfähig zu machen.

Höhere technische Ausbildung erfordert immer mehr auch eine höhere wissenschaftliche Ausbildung in den für das betreffende Gebiet der Technik grundlegenden mathematischen und Naturwissenschaften. Die Schule muß sich daher auch rein wissenschaftlich als H o c h s c h u l e darstellen; soll sie sich lebendig und kräftig genug erhalten, die Ausbildung ihrer Studierenden auch wissenschaftlich gehörig zu fundamentieren und zu befruchten, so kann und darf sie sich nicht darauf beschränken, nur die angewandten Wissenschaften zu lehren, sondern sie hat auch die reine Wissenschaft gründlich und umfassend zu pflegen und sich auch der wissenschaftlichen Forschung hinzugeben. Aus diesen Gründen, um der Ausbildung der Techniker die geforderte Höhe zu sichern, und nicht etwa der übernommenen Ausbildung von Fachlehrern im besondern wegen, ist das eidgenössische Polytechnikum dazu gekommen, sich als Hochschule auch der Wissenschaften zu gestalten, die in die Ausbildung von Technikern, Förstern und Landwirten einschlagen, und muß es darauf bestehen, daran festzuhalten. Dessen VI. oder Fachlehrerabteilung besteht wesentlich nur in der Verbindung der sonst schon für die Ausbildung von Technikern erforderlichen wissenschaftlichen Kräfte und Thätigkeit zur Nutzbarmachung derselben auch für die Ausbildung von Fachlehrern in mathematischer und in naturwissenschaftlicher Richtung.

Ganz nur auf Grund der Artikel 2 und 3 des Gesetzes und der Nachtragsgesetze, welche die der Schule gestellten Aufgaben noch etwas ergänzt haben, hat sich das Polytechnikum
erhoben, seine bisherige Haltung eingenommen und seine jetzige Gestaltung gewonnen, in stetig dieselbe Richlung einhaltender Entwicklung, dem Sinne und Geiste folgend, dem das Gesetz entsprungen. Die Schule hat bei ihrer Entwicklung stark an Leib, an Umfang und Mannigfaltigkeit ihrer Einrichtungen zugenommen; ebensosehr sind

916 auch ihre Kosten gewachsen. Dazu haben nicht Abweichungen von den durch das Gesetz gestellten Aufgaben oder Überschreitung derselben geführt, auch nicht so sehr die Zunahme der Frequenz der Schule, als vor allem die große Steigerung, welche die der Schule gestellte Aufgabe der höhern Ausbildung der verschiedenen Arten von Technikern und zugleich der Forst- und Landwirte erfahren hat durch die raschen, gewaltigen Fortschritte der Zeit iu allen Gebieten der Technik und in den sie beherrschenden Wissenschaften. Diese Steigerung hat auch zu stark vermehrtem Aufwande an Unterrichtsmitteln aller Art, Lehrpersonal, Laboratorien, Sammlungen, genötigt und so, zusammen mit dem von der Zeit gebrachten Steigen der Besoldungen und Sinken des Geldwertes, wiederholter, bedeutender Erhöhung der Geldbeiträge des Bundes an die Kosten der Schule gerufen. Dabei fallen besonders die Ingenieur-, die mechanisch-technische und die chemisch-technische Abteilung der Schule mit den Wissenschaften der Mechanik, Physik, Chemie in Betracht; von daher hat sich hauptsächlich der gesteigerte Aufwand ergeben, der gemacht worden und gemäß den Anforderungen nn die Schule gemacht werden mußte.

Die VII. oder ,,allgemeine Abteilung" der Schule, die im Verdachte steht, ungebührliche Ausdehnung erhalten zu haben, tritt hier ganz zurück. Der für sie an besondern Lehrkräften und Einrichtungen gemachte Aufwand hat sich seit den ersten Zeiten der Schule gar wenig vermehrt. Die gesteigerte Reichhaltigkeit der Abteilung betrifft größern Teiles mathematische, technische und naturwissenschaftliche Fächer und beruht wesentlich auf 'der für die Fachschule nötig gewordenen Vermehrung der Lehrkräfte und Einrichtungen und auf Zunahme -der Zahl der Privatdocenten.

Die nähere Einrichtung der Schule und ihr Gang haben sich bis jetzt geregelt nach dem zur Ausführung des Gesetzes aufgestellten und im Laufe der Zeit, entsprechend veränderten Verhältnissen, wiederholt innerhalb des Rahmens des Gesetzes revidierten Réglemente für die eidgenössische polytechnische Schule. Das ganze Leben und die Entwicklung der Schule ist stets offen vor aller Augen und unter Kontrolle der eidgenössischen Räte vor sich gegangen; in ihrer Entwicklung hat die Schule vielfach Anstoß von außen abgewartet, ehe sie weiter schritt ; gegenüber mancher von außen her an sie
gerichteten, nicht unberechtigten, auf Erweiterung gehenden Forderung hat sie sich in vorsichtiger Selbstbeschränkung spröde verhalten. Die Bewilligung der wiederholten Begehren um Erhöhung des jährlichen Beitrages des Bundes an die Kosten der Schule oder um außerordentliche Kredite für neue Einrichtungen ist, wie sie jeweilen vor sich ging, wohl auch

917 als Gutheißung seitens der eidgenössischen Räte des von der Schule eingehaltenen Ganges und der mit den gestellten Begehren verfolgten weitern Entwicklung anzusehen. Was dabei in Frage kam betraf vom Gesetze höchstens nähere organisatorische Bestimmungen, sonst nur das R e g l e m e n t . So war es auch bei der großen Bewegung für Reform der eidgenössischen polytechnischen Schule 1879/bO, durch deren Ausgang die Haltung des Polytechnikums für eine neue Periode bestimmt wurde, ohne dessen Art und Richtungwesentlich zu ändern und ohne an den Grundbestimmungen des Gesetzes zu rütteln.

Was sollte nun eine Revision des Gesetzes in Bezug auf die durch Artikel 2 und 3 gegebenen bisherigen Grundlagen der Schule?

Will man den der Schule gestellten Aufgaben neue zufügen?

Bezügliche Anregungen von außen fehlen zwar nicht, auch läßt sich voraussehen, daß die Bedürfnisse des Landes noch der Stellung der einen oder andern neuen Aufgabe rufen könnten. Aber auch ohne Änderung und Ergänzung des Gesetzes läßt sich in den Kahmen der bereits gestellten Aufgaben, wenn es sein muß, noch viel hineinbringen, und ungleich besser, als im Gesetze Zukunftsprogramme aufzustellen, wird es sein, abzuwarten, ob und welchen neuen Forderungen wird genügt werden müssen, um daun, wenn nötig, durch Nachtrag das Gesetz zu ergänzen.

Oder will man die der Schule gestellten Aufgaben beschränken, nach Zahl, Art und etwa auch der Höhe der zu gebenden Ausbildung, überhaupt die Schule in ihrer Art und Haltung zurückschrauben? Dann schraube man zuerst die Bedürfnisse und Ansprüche des Landes und seiner Industrie, die Entwicklung und Fortschritte der Technik und Wissenschaften zurück. -- Der Schulrat würde sich selbst, seinen bisherigen Bemühungen und Bestrebungen, allen Traditionen und dem Sinn und Geiste untreu werden, dem das Gesetz entsprungen, wenn er irgendwie Hand bieten wollte zu einer Senkung des Höhenstandes der wissenschaftlichen und technischen Ausbildung unter den einer Hochschule zukommenden und zu einer Zustutzung oder Verkümmerung, die nur noch eine Schule nach Art der französischen ,,Ecole centralea oder gar bloß eines ,,Technikum" oder einer ,,Baugewerbeschuie"1 übrig ließe. Als eidgenössische Behörde sich fühlend, müßte der Sehulrat vollends sich auflehnen gegen eine Zersetzung und Auflösung des in der Schule verkörperten
eidgenössischen Gedankens, die darin lägen, wenn etwa das eidgenössische Polytechnikum abgehalten werden wollte, länger für gewisse Studien sich offen zu halten, weil für diese Studien nachgerade auch kantonaie Universitäten sich eingerichtet haben.

918 Oder will man in das Gesetz nähere organisatorische und Ausfilhrungsbestimmungen einfügen, allenfalls um auch der Haltung und dem Gange der Schule ein anderes Gepräge, andere Richtung zu geben?

Die Erfahrung hat doch wohl zur Genüge bewiesen, wie gut gethan es gewesen, im Gesetze nicht zugleich noch zu reglementieren. Wäre dies geschehen, so hätte die Schule sich für ihre Entwicklung zu starr gebunden oder durch unvermeidlich öftere Revisionen des Gesetzes beunruhigt und der Gefahr der Unstetigkeit ausgesetzt gesehen. Die Revision eines Gesetzes hinsichtlich in ihm enthaltener näherer Bestimmungen reglementarischer Natur führt leicht dazu, auch die grundlegenden Bestimmungen wieder in Frage zu stellen. Dadurch, daß das Gesetz dem Réglemente läßt, was des Reglements ist, findet sich den obersten Behörden, den eidgenössischen Räten, der gehörige Griff auf die Schule und die Einwirkung auf deren Gang und Haltung nicht benommen, nur für nicht geradezu umwälzende Änderungen in der Art und Organisation der Schule, statt auf Revision des Gesetzes auf Revision des R é g l e m e n t e s verwiesen. Der Schulrat ist der letzte, die Schule in ihrem jetzigen Stande als vollkommen anzusehen ; er selbst sieht der Mängel und Unvollkommenheiten mehr als genug und empfindet, nach Beseitigung der Mängel und steter Vervollkommnung der Schule strebend, das Bedürfnis nach einer Revision des R e g l e m e n t s . Aber er vermag keine so tief gehenden Mängel und so grundsätzlichen Unvollkommenheiten, noch Gründe zu einer so gänzlichen und gründlichen Änderung dei1 Haltung und Richtung der Schule zu erkennen, daß Anlaß gegeben wäre, über das Reglement hinaus bis in das Gesetz zu einer Revision von dessen grundlegenden Festsetzungen zu greifen. Mann kann und mag ja immerhin sich eine eidgenössische polytechnische Schule nach anderem Ideale denken, auf anderer Grundlage und in auderem Gange aufgebaut und entwickelt, wie man sie lieber gesehen hätte; solchen Gedanken -- Gebilden steht aber jetzt gegenüber das wirkliche Gebilde eines breit und tief wurzelnden, in langjährigem glücklichem Gedeihen gesund und stark erwachsenen Organismus, gleich einem lebenskräftigen stattlichen Baume, der sich nun, ohne verkrüppelt zu werden, nicht mehr versetzen, noch ganz anders ziehen läßt.

Artikel 5 und 6 der allgemeinen Bestimmungen
des Gesetzes sind maßgebend für die finanziellen Verhältnisse der Schule.

Art. 5 setzte ursprünglich fest, daß die jährliche Gesamtausgabe des Bundes für die Anstalt die Summe von Fr. 150,000 nicht überschreiten dürfe.

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Von Anfang an nahm das Budget der Schule den Höehstbetrag des Bundesbeitrages zur Deckung ihrer Ausgaben in Anspruch, neben dem durch das Gesetz zu Fr. 16,000 angesetzten Beitrag des Sitzes der Anstalt und den bescheidenen, eigenen Einnahmen, die sich die Schule aus Schulgeldern und Gebühren zu verschaffen vermochte. Bald genug erwies sich schon im Aufbau der Schule ein Bundesbeitrag von Fr. 150,000 ungenügend zur Deckung der Bedürfnisse. Schon 1859 mußte zu einer Änderung des Gesetzes geschritten werden, und wurde dabei durch Nachtragsgesetz vom 29. Januar 1859 in dessen Art. 2, unter Aufhebung von Art. 5 des ursprünglichen Gesetzes, bestimmt: ,,der jährliche Beitrag der Eidgenossenschaft für die polytechnische Schule wird auf Fr. 192,000 festgesetzt".

Die mit der Zeit immer weiter wachsenden Bedürfnisse der Schule führten zu wiederholter Revision des Art. 2 des Gesetzes, die aber immer nur den B e t r a g des jährlichen Bundesbeitrages betraf.

Das ursprüngliche Gesetz läßt in der Fassung des Art. 5 nicht sicher erkennen, inwiefern es der Wille des Gesetzgebers gewesen, daß die Höhe des jährlichen Beitrages des Bundes nicht, nach Bedarf wechselnd, jeweilen durch das jährliche B u d g e t bestimmt, sondern auf längere Zeit hinaus ein für allemal durch G e s e t z festgesetzt werden solle. Im Nachtragsgesetz von 1859 dagegen giebt sich dieser Wille deutlich und bestimmt kund ; er hat auch immer wieder ganz gleich bei allen folgenden Bundesbeschlüssen betreffend weitere Erhöhung des Jahreskredites für die eidgenössische polytechnische Schule vorgewaltet und sich geltend gemacht. Stets wurde angenommen und in den betreffenden Botschaften an die Bundesversammlung betont, daß es sich darum handle, die eidgenössische Lehranstalt auf längere Zeit hinaus in ihrem Bestände, in ihrer Zweckshestimmung und ihrer natürlichen Entwicklung zu sichern.

Indem der Gesetzgeber davon absah, in das Gesetz betreffend Errichtung der eidgenössischen polytechnischen Schule eingehende organisatorische und für die Höhe der Ausgaben maßgebende nähere Bestimmungen aufzunehmen, konnte er logischerweise kaum anders, als durch das Gesetz der Schule zugleich auch den ihr zur Bestreitung ihrer Kosten nötigen jährlichen Beitrag des Bundes fest zuzuweisen, wollte er der Schule stetigen folgerichtigen Gang und Entwicklung, ihrer
Organisation uud Einrichtung, ihrem ganzen Haushalte festen Halt und Boden sichern. Den Bundesbeitrag nicht durch das Gesetz fest auf längere Zeit zuzumessen, sondern jeweilen von Juhr zu Jahr nur durch das jährliche Budget zu bestimmen,

920 müßte die Gefahr mit sich bringen, daß die nähere Organisation, der Haushalt und Gang der Schule in vielen Beziehuugen zum Spielballe der jährlichen Budgetberatungen würden. Die Schule hätte dabei zwar nicht gerade eine bedenkliche Verkürzung im allgemeinen zu befürchten, nachdem und wie die eidgenössischen Räte sich ihr bisher stets freigebig erwiesen haben ; wohl aber wäre sehr zu befürchten, daß selbst durch wohlgemeintes Eingreifen in die Organisation und den Haushalt der Schule auf dem Wege der jährlichen Budgetberatung Unsicherheit, Unstetigkeit, Störungen in die Haltung, den Gang und die Entwicklung der Schule gebracht würden.

Anderseits können sich die eidgenössischen Räte durch die gesetzliche Feststellung des jährlichen Bundesbeitrages in bisheriger Weise kaum beeinträchtigt finden in der ihnen zukommenden Aufsicht und Einwirkung über und auf die Schule. Diese vermögen bei der periodischen Festsetzung der Höhe des Bundesbeitrages durch Gesetz jeweilen in vollem Maße geltend gemacht zu werden, auch für die Bestimmung des Ganges der Schule und des Programmes ihrer weiteren Entwicklung über eine neue Periode hin.

Im Verlaufe einer Periode bieten Jahresbericht und die durch das Gesetz vorgeschriebene jeweilige Vorlage des Jahresbudgets Gelegenheit genug, die Einhaltung des vorgezeichneten Ganges und Programmes zu überwachen.

Es ist auch nicht anzunehmen, daß bei Festsetzung des Bundesbeitrages, statt durch das Gesetz, durch das jährliche Budget von einem Jahre zum andern dem Anschwellen der Kosten der Schule besser gewehrt wäre. Das Gegenteil dürfte eintreten.

Die Bindung des Bundesbeitrages durch das Gesetz auf längere Zeit hinaus bringt auch eine gewisse Bindung der Schule in Erhebung von neuen Ansprüchen mit sich, bietet der Schulbehörde mehr Halt, nicht von der Flut von innen und außen kommender neuer Anforderungen, sich aufdrängender Bedürfnisse und Gelüste fortgerissen zu werden ; sie ist überhaupt geeignet, allseitig gegen das Leben bloß in den Tag, oder hier besser gesagt, in das ,,Jahr a hinein zu wehren und das Gefühl der Verantwortung für sparsamen Haushalt zu stärken ; weiter findet sich die Erzielung von Ersparnissen auf der Jahresrechnung begünstigt, wodurch auch das luteresse der Schule selbst für sparsamen Haushalt sieh rege erhalten läßt, wenn, wie das Gesetz bisher
bestimmt hat, solche Ersparnisse dem Schulfouds zufallen, also der Schule verbleiben.

Wie schon in den ursprünglichen Gesetzesentwürfen für Errichtung einer eidgenössischen Universität und einer eidgenössischen polytechnischen Schule und bei deren Beratung die Wichtigkeit

921 einer Fundierung dieser Anstalten in Hinsicht auf deren Sicherung betont und anerkannt worden war, so hat auch das schließlich angenommene Gesetz für die eidgenössische polytechnische Schule in Art. 6 die Errichtung eines besonderen Schulfonds vorgesehen.

Während aber die erwähnten Gesetzesentwürfe bestimmte jährliche Einlagen des Bundes in den Schulfonds und Bestimmungen bezüglich Höhe und Verwendung des Fonds festsetzten, enthält sich Art. 6 des bestehenden Gesetzes solcher Bestimmungen und gewährt zur Äufnung des Schulfonds, neben den allfälligen Vorschlägen auf dem jährlichen Budget der Schule, nur die Möglichkeit, daß die Bundesversammlung jeweilen nach dem Stande der Jahresrechnung besondere Zuschüsse beschließe. Diese Möglichkeit hat sich aber noch nie verwirklicht, wenigstens was den allgemeinen Schulfonds anbetrifft, dessen Äufnung bis jetzt ganz nur durch die Vorschläge erfolgt ist, die auf den Jahresrechnungen der Schule in bald größerem, bald kleinerem Betrage öfter erzielt worden sind.

Schenkungen und Vermächtnisse, die der Schule nicht selten und mitunter in größerem Betrage zugekommen, wurden mit specieller Zweckbestimmung gemacht und werden daher nach Art. 6 des Gesetzes als besondere Fonds verwaltet; es geschah zur Äufnung eines von diesen Fonds, der Chatelainschen Stipendienstiftung, daß die Bundesversammlung ein einziges Mal von der Bestimmung des Art. 6 Gebrauch gemacht hat.

Für die Äufnung des Schulfonds hat sich die Festsetzung des Bundesbeitrages an die Kosten der Schule durch das Gesetz sehr wohlthätig erwiesen. Indem bei dieser Art der Festsetzung die Höhe des Beitrages perio'denweise bemessen worden ist, jeweilen nicht nur nach dem augenblicklichen Stande, sondern auch nach der für eine neue Periode vorzusehenden Entwicklung der Bedürfnisse, haben sich besonders in den ersten Jahren einer Periode, bis die vorgesehenen Neuerungen und vermehrten Bedürfnisse sich entwickelt hatten, größere Vorschläge auf den Jahresrechnungen erzielen lassen. Bei Bestimmung der Höhe des Bundesbeitrages durch das jährliche Budget, wobei kaum anderes als gerade nur die Bedürfnisse des nächsten Jahres hätte Berücksichtigung finden können, dürften größere Vorschläge auf den Jahresrechnuugen selten zu machen gewesen oder fernerhin zu erwarten sein. Wollte die Bestimmung des Bundesbeitrages
dem jährlichen Budget überlassen werden, so müßte dagegen das Gesetz, um dem Schulfonds auch fernerhin eine ausgiebige Äufnung zu sichern, einen bestimmten Zuschuß des Bundes zu diesem Fonds festsetzen. Daß dabei im großen und ganzen für den Schulfonds und für Beschränkung des gesamten vom Bunde für die Schule zu machenden Aufwandes

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etwas zu gewinnen wäre, ist nicht zu erwarten ; es wird den Interessen der Schule mit ihrem Fonds, wie den Bundesfinanzen immer noch besser gedient sein, wenn es beim bisherigen Verhältnisse bleibt, bei welchem durch die gesetzliche Festsetzung des Bundesbeitrages an die Schule mittelbar dem Schulfonds Zuschüsse des Bundes zukommen gelassen werden können, in einer Weise, daß die Schule selbst interessiert und verantwortlich gemacht sich findet, durch sparsamen, vorsichtigen Haushalt zur Äufnung ihres Fonds das Ihrige beizutragen. Der Schulfonds bedarf aber noch starker Äufnung, wenn er nachgerade zu einer ausgiebigen Hülf'squelle für die Schule gedeihen und in stand gesetzt werden soll, die Schule einigermaßen vor Wechselfällen zu sichern. Im Verlaufe von 36 Jahren ist er erst auf einen Betrag von rund Fr. 600,000 gestiegen. In dem ursprünglichen Gesetzesentwurfe für eine eidgenössische Universität und eine polytechnische Schule war vorgesehen, die Schulfonds durch Zuschüsse des Bundes zu speisen, bis sie den Betrag von 10 bezw. 2 Millionen Franken erreicht haben würden, und die Zinsen zum Kapital zu schlagen, bis der Betrag von wenigstens Fr. 1,000,000, bezw. Fr. 200,000 erreicht sein wiirde, dann sie zur Bestreitung laufender Ausgaben zu verwenden. Es wäre müßig, in das bisherige Gesetz der polytechnischen Schule ähnliche Bestimmungen einfügen zu wollen; was not thut, ist Äufnung des Schulfonds; dafür zu sorgen, reicht das gegenwärtige Gesetz aus; und was angebracht wäre, ist die Aufstellung von Bestimmungen über die Verwendung des Fonds. Dies kann durch das Reglement geschehen. Solche Bestimmungen haben allerdings bis jetzt gefehlt; indessen hat sich aus der Natur der Sache selbst eine gewisse Praxis der Verwendung des Schulfonds ergeben, wobei zu beachten ist, daß die Vorschläge auf Jahresrechnung, denen der Fonds hauptsächlich seine Äufnung verdankt, größtenteils auf Ersparnissen beruhen, die jeweilen auf der Besoldung der Lehrerschaft gemacht worden sind. Diese Praxis geht dahin, aus dem Ertrage des Fonds zunächst an laufenden Ausgaben der Schule diejenigen zu bestreiten, die in den Beiträgen an die Versicherungsprämien der Lehrerschaft bei ihrer Versicherungsstiftung bestehen : dann an außerordentlichen Ausgaben den Besoldungsnachgenuß beim Ableben von Mitgliedern der Lehrerschaft zu entrichten,
Ehrenausgaben zu bestreiten, unvorhergesehen sich aufdringende Erwerbungen für die Sammlungen zu machen, Bedürfnisse an Unterrichtsmitteln zu befriedigen, die außerordentlicherweise sich eingestellt oder sich gehäuft haben infolge von auf deren Befriedigung in früheren Jahresrechnungen gemachten Ersparnissen, endlich Deficite der Jahresrechnungen zu decken.

923 Die bei der schweizerischen Rentenanstalt eingerichtete, von der Schule unterstützte Versicherungsstiftung ersetzt für die Lehrerschaft einigermaßen die sonst fehlende Witwen- und Waisen-, zum Teil auch Altersversorgung. Die Schule wird kaum der Pflicht sich entziehen können, in Richtung dieser Versorgungen noch mehr zu leisten ; in Ermanglung eines besonderen Pensionsfonds wäre es auch passender, die zu entrichtenden Ruhegehalte aus dem Schulfonds bestreiten zu können, statt wie bisher mit ihnen das Budget der Besoldung der Lehrerschaft belasten zu müssen. Zur Deckung außerordentlicher oder ungewöhnlicher Ausgaben reicht der Ertrag des Schulfonds noch nicht weit, und ist die Schule noch gar oft genötigt, außerordentliche oder Nachtragskredite zu begehren. So ergiebt sich für den Schulfonds, ohne nur an Bestreitung laufender Betriebsausgaben aus demselben zu denken, Verwendung in einem Maße uud Umfange, daß er noch sehr bedeutender Äufnung bedarf, bis er selbst mit seinem ganzen, übrigens durch das allgemeine Sinken des Zinsfußes in neuerer Zeit geschmälerten Zinsertrage dafür auszureichen vermag. Auf diese Äufnung ist auch in dem Begehren um Erhöhung des gesetzlichen Beitrages des Bundes an die Kosten der Schule besonders Bedacht genommen; wenn dieses Begehren so hoch greift, wie vorauszusehen ist, daß erst im Verlaufe einer längeren Periode sich die Bedürfnisse der Schule steigern werden, so ist dabei darauf gerechnet, der Schule zu ermöglichen, in den ersten Jahren der neuen Periode auf ihren Jahresrechnungen größere Vorschläge zu gunsten des Schulfonds zu machen.

Eine Änderung des gesetzlichen Beitrages des Bundes für die eidgenössische polytechnische Schule bedeutet eine Revision des Gesetzes und seiner Nachträge in Bezug auf die an Stelle des ursprünglichen Art. 5 getretenen gesetzlichen Bestimmungen. Indem nun neuerdings mit dem Begehren nach Erhöhung des Beitrages des Bundes einer solchen Partialrevision des Gesetzes gerufen . wird, muß aber gemäß obigen Erörterungen im Interesse der Schule darauf beharrt werden, daß, wie bei den bisherigen wiederholten, durch Nachtragsgesetze und Bundesbeschlüsse vorgenommenen Revisionen, auch die neue Revision an der gesetzlichen Festsetzung des Bundesbeitrages im Sinne von Art. 2 des Nachtragsgesetzes von 1859 festhalte und nur die Höhe dieses
Beitrages betreffe.

In seinem II. Abschnitte, Art. 7--12, handelt das Gesetz von den Studierenden. Es hat sich dabei kurz gefaßt und füglich auch kurz fassen können, wollte es nicht zu weit in organisatorische Bestimmungen eingehen. Bei der Beratung des Gesetzes erhoben sich seiner Zeit in den eidgenössischen Räten gewichtige Stimmen

924 dahin, noch mehr, als geschehen ist, diese organisatorischen Bestimmungen dem Réglemente zu Überlassen; wollte eine Revision des Gesetzes in Bezug auf seinen I. Abschnitt vorgenommen werden, so erschiene es am passendsten, diesen Summen zu folgen. Ein Bedürfnis oder ein Drang nach Abänderung oder Ergänzung der Bestimmungen dieses Abschnittes besteht aber nicht, hat sich auch nie kundgegeben, selbst nicht bei der'auch in die Verhältnisse der Studierenden eingreifenden, 1880 vorgenommenen Reform der Organisation der Schule. Die in dem seiner Zeit vor die eidgenössischen Räte gebrachten Entwurfe des Gesetzes für die polytechnische Schule vergeblich angestrebte Verabfolgung von Stipendien ist seilher, außer dem Gesetze, durch die privater Freigebigkeit und Großmut entsprungene Chatelainsche Stiftung ermöglicht worden.

Gleich wie mit dem II. Abschnitte des Gesetzes verhält es sich bezüglich der Frage der Revision auch mit dem IM. Abschnitte, der in Art. 13--17 die besondern Bestimmungen betreffend die Lehrerschaft enthält. Auch hier gab sich bei der Beratung des Gesetzes in den eidgenössischen Räten mehr ein Streben nach noch kürzerer Fassung als nach Aufnahme von mehr eingehenden organisatorischen Bestimmungen kund, und seither ist ein Bedürfnis nach Abänderung oder Erweiterung nicht betont worden. In den Beratungen der eidgenössischen Räte über die Gesetze für eine eidgenössische Universität und polytechnische Schule wurde über die Dauer der Ernennung der Professoren viel gestritten. Als schließlich für die polytechnische Schule nach der Vorlage der ständerätlichen Kommission als Regel Ernennung auf eine Amtsdauer von 10 Jahren festgesetzt und daneben ausnahmsweise Berufung auf Lehenszeit eingeräumt wurde, gab der Berichterstatter der Kornmission der Hoffnung Ausdruck, daß sich dieses System gut bewähren werde. Diese Hoffnung hat sich in vollem Maße erfüllt; es ist auch Ernennung auf Lebenszeit immer nur wirklich ausnahmsweise in dem Sinn, dem die betreffende Gesetzesbestimmung entsprungen, zur Anwendung gelangt. -- Das Gesetz enthält sich der Aufstellung von Bestimmungen über die Zahl der Lehrer für die verschiedenen Unterrichtsgebiete und über die Höhe der Besoldung der Mitglieder der Lehrerschaft. Abgesehen davon, daß mit solchen Bestimmungen das Gesetz unberufen in Ausfuhrungsvorschriften
übergreifen würde, hätten, wie alle Erfahrungen zur Genüge darthun, Bestimmungen in don angedeuteten Richtungen öftern Revisionen des Gesetzes rufen müssen und nur nachteilig und hemmend auf das Gedeihen der Schule und die Erfüllung der nach den gestellten Aufgaben an sie herantretenden Anforderungen einwirken können. Auch fernerhin wäre es für die Schule an und

925 für sich wie für das, was sie dem Lande sein soll, nicht wohl gethan und für Beschränkung der Kosten der Schule kaum gewinnbringend, wenn die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen, die Lehrerschaft betreffend, noch erweitert werden wollten durch nähere Bestimmungen über Zahl der Lehrer und Höhe ihrer Besoldung. Derartige Bestimmungen bleiben besser und richtiger dem Réglemente der Schule und dem Normalbudget überlassen, das die Grundlage für die jeweilige gesetzliche Pestsetzung des Beitrages des Bundes zu bilden bestimmt ist. An Gelegenheit, ihre Hoheit in Sachen geltend zu machen, kann es den eidgenössischen Bäten bei der gesetzlichen Festsetzung des Bundesbeitrages, bei der jährlichen Geschäftsprüfung und Budgetvorlage nicht fehlen.

Im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Gesetzes, die Lehrerschaft betreffend, stehen der Bundesbeschluß betreffend Erhöhung des Jahreskredites für das eidgenössische Polytechnikum von 1873 und derjenige betreffend Erweiterung des Unterrichtes in französischer Sprache von 1887.

Durch Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 26. Juli 1873 wurde, neben dem ordentlichen Jahresbeiträge an die Schule, dem Bundesrate ein jährlicher außerordentlicher Kredit von Fr. 15,000 eröffnet, ausschließlich zum Zwecke, in Fällen, wo es sich um Erhaltung ausgezeichneter Lehrkräfte der Schule handle, nötigenfalls eine angemessene Erhöhung der ordentlichen Besoldung eintreten zu lassen.

Dabei sollte die im ersten Satze von Art. 6 des Gesetzes enthaltene Bestimmung auch in Bezug auf diesen außerordentlichen Jahreskredit Anwendung finden.

Die Schule hat diesen außerordentlichen gesetzlichen Jahresbeitrag bis jetzt genossen und sehr gut brauchen können ; er wurde auch bei der 1881 erfolgten wiederholten Erhöhung des ordentlichen Jahresbeitrages von neuem bestätigt. Mit der neuerdings begehrten Erhöhung des ordentlichen Jahresbeitrages des Bundes an die Schule ist angenommen worden, den bisherigen außerordentlichen Jahreskredit von Fr. 15,000 dahinfallen zu lassen, indem bei Bemessung dieser Erhöhung die Höhe der Besoldung der Lehrerschaft, wie sie sieh in neuester Zeit mit Hülfe des außerordentlichen Kredites ergeben hat, und dazu noch eine Reserve für weitere Besoldungserhöhungen in Rechnung gestellt sieh findet. Sollte aber die Erhöhung des Jahreskredites, besonders was die Besoldung der
Lehrerschaft anbetrifft, nicht in dem gewünschten Maße bewilligt werden wollen, dann müßte freilich die Schule sehr wünschen, daß Art. 3 des Bundesbeschlusses von 1873, betreffend Jahreskredite für das eidgenössische Polytechnikum, auch fernerhin in Kraft bleibe.

Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. II.

62

926 Durch Bundesbeschluß vom 25. Juni 1887 erhielt die Schule ,,bis zur gesetzlichen Neuordnung des Schulbudgetsa einen Extrakredit von Fr. 20,000 jährlich ausgesetzt für die Erweiterung des Unterrichtes in französischer Sprache durch Anstellung von Lehrkräften französischer Zunge. Wie dieser Beschluß vorsah, so findet sich nun auch in dem Normalbudget, das der neuen gesetzlichen Festsetzung des jährlichen Bundesbeitrages zu Grunde gelegt ist, auf Anstellung einer Zahl besonderer Professoren französischer Zunge gerechnet, die noch über die seiner Zeit bei Gewährung des Kredites von Fr. 20,000 in Aussicht genommene hinausgeht. Demgemäß ist auch angenommen, daß der ßundesbeschluß vom 25. Juni 1887 in der auf Grund des aufgestellten Normalbudgets begehrten neuen Festsetzung des Bundesbeitrages aufgehen gelassen werde.

Die den Bundesrat als Oberbehörde der Schule und den Schulrat betreffenden Festsetzungen, welche, in Art. 18--39 enthalten, den IV. Abschnitt des Gesetzes bilden, haben im Verlaufe der Zeit nach zwei Richtungen eine abändernde Revision erlitten. Zunächst konnten die nähern Bestimmungen der Höhe der Besoldung des Präsidenten des Schulrates nicht lange festgehalten werden; schon durch das Nachtragsgesetz von 1859 wurde mit der ersten Erhöhung des Bundesbeitrages auch die Besoldung des Präsidenten des Schulrates erhöht; zum zweitenmal fand eine Erhöhung dieser Besoldung und daneben zugleich auch zum erstenmal eine Erhöhung der Besoldung des Sekretärs des Schulrates statt durch den ßundesbeschluß vom 26. Juli 1873, der den jährlichen Beitrag des Bundes von neuem erhöhte. Seit 1873 haben sich die Verhältnisse so geändert, daß eine weitere Erhöhung dieser Besoldungen angezeigt erscheint oder wenigstens es möglich gemacht werden sollte, eine solche nach Bedarf vorzunehmen. Demnach sieht auch das neue Normalbudget vor, mit der Besoldung des Präsidenten des Schulrates bis auf 10,000 Fr., mit der des Sekretärs bis auf 5000 Franken zu steigen. Die gesetzliche Regelung der auf diese Weise mit der Erhöhung des jährlichen Bundesbeitrages begehrten Erhöhung der Besoldungen für Präsident und Sekretär des Schulrates ruft einer entsprechenden Abänderung der betreffenden bestehenden, durch Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 26. Juli 1873 gegebenen gesetzlichen Bestimmungen. Anstatt diese aber wieder durch
einen neuen Nachtragsartikel zum besondern Gesetze der polytechnischen Schule festzustellen, dürfte es besser passen, Präsident und Sekretär des Schulrates mit dem Kassier und den Kanzlisten der Schulverwaltung in das allgemeine Besoldungsgesetz der eidgenössischen Beamten aufzunehmen und die Höhe ihrer Besoldungen fernerhin in diesem Gesetze zu bestimmen.

927

Eine Revision in anderer Hinsicht hat die Reform der Organisation der Schule 1881 mit sieh gebracht, indem diese Reform auch in die Organisation des Schulrates eingriff und damit zur Abänderung der Art. 20 und 23 durch Bundesgesetz vom 23. Juni 1881 betreffend Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Schulrates führte.

Abgesehen von den nebensächlichen Bestimmungen über die Höhe der Besoldungen des Präsidenten und des Sekretärs des Schulrates, hat sich seit der Reform von 1881 nur für einen Artikel des IV. Abschnittes des Gesetzes ein Bedürfnis nach Revision zu erkennen gegeben. Es ist dies der Art. 32, welcher bestimmt, daß und wie ein auf Lebenszeit gewählter Professor in Ruhestand versetzt werden könne, wobei ih'm ein Teil seiner Besoldung als Ruhegehalt auszusetzen sei. Die aller Pensionierung abholden Anschauungen, welche bei der Beratung über eidgenössische Universität und polytechnische Schule in den eidgenössischen Räten vorherrschten, ließen weitere Vorsorge für Pensionierung der Lehrerschaft im Gesetze für die polytechnische Schule nicht aufkommen. So findet sich nur den ausnahmsweise auf Lebenszeit gewählten Professoren gesetzlicher Anspruch auf Versetzung in Ruhestand mit Ruhegehalt eingeräumt, den in der Regel nur auf eine Amtsdauer von 10 Jahren ernannten Professoren aber nicht. Diese erscheinen dabei mindern Rechtes, was sie nicht anders als bitter empfinden können. Seit der Gründung der eidgenössischen polytechnischen Schule . haben sich die Anschauungen über Pensionierung hinsichtlich des Lehrstandes weit im Lande herum stark geändert. Die meisten der im Erziehungswesen voranstehenden Kantone sind nachgerade dazu gekommen, durch ihre Gesetzgebung der Lehrerschaft ihrer Schulen anständige Alters- und Invaliditätsversorgung, zum Teil auch Witwen- und Waisenversorgung zu gewähren. Die Sorge für Gewinnung und Erhaltung guter Lehrkräfte und einer tüchtigen Lehrerschaft und für rechtzeitige Verjüngung derselben hat sie dazu getrieben. Die gleiche Sorge bedrängt auch den Bund mit seiner polytechnischen Schule, und zwar, da es eine Hochschule betrifft, in höherem Maße. Der Bund darf sich in der Vorsorge für seine Schule nicht von den Kantonen beschämen lassen. Ausschlaggebend für das Gedeihen und den Erfolg der Schule ist und bleibt ein an innerm Gehalt und Leistungsfähigkeit auf der Höhe
der an die Schule sich stellenden Anforderungen stehender, sich stetig verjüngender Lehrkörper, dessen Mitglieder als Lehrer und Gelehrte sieh auszeichnen, gut zusammen und dahin gestimmt sind, sich rückhaltslos ganz ihrer Aufgabe und den Interessen der Schule hinzugeben. Die Bildung und Erhaltung eines solchen Lehrkörpers ist nicht gesichert und läßt sich selbst mit Aufwand höchster Be-

928 soldungen nicht sichern, wenn nicht allen Mitgliedern gesetzliche Gewähr für anständige Alters- und Invaliditätsversorgung durch Versetzung in Ruhestand mit Ruhegehalt geboten wird. Wiederholt ist in den Kreisen der Schule nach dieser Gewähr verlangt worden, ohne welche ' die Lehrerschaft der eidgenössischen technischen Hochschule schlechter gestellt ist, als diejenige mancher kantonalen niedern und höhern Schulen. Um sie zu erlangen, hat der Schulrat 1890, als das Bundesgesetz betreffend die arbeitsunfähig gewordenen eidgenössischen Beamten und Angestellten in Beratung stand, dem hohen Bundesrate einen Antrag auf Abänderung von Art. 32 des Gesetzes der polytechnischen Schule gestellt, dahin gehend, daß statt ,,falls ein auf Lebenszeit gewählter Professor" etc. gesetzt werde ,,falls ein auf. l 0 J a h r e oder auf Lebenszeit gewählter Professor11.

Der Bundesrat nahm diesen Antrag an und hatte zur Ausführung dieser Gesetzesrevision schon eine bezügliche Vorlage an die eidgenössischen Räte bereit gemacht, als das vorerwähnte von den eidgenössischen Räten angenommene Gesetz der Ref'erendumsabstimmung erlag. Angesichts dieser Niederlage erschien es nicht geraten, mit der bereit gehaltenen Vorlage hervorzutreten ; sie wurde daher bis jetzt zurückgelegt. Auch jetzt noch mag es sich fragen, ob es an der Zeit sei, die in Aussicht genommene Abänderung von Art. 32 des Gesetzes weiter zu verfolgen und anläßlich der Revision des Gesetzes bezüglich der Bestimmungen über die Höhe des jährlichen Beitrages des Bundes für die Schule zugleich auf Revision der Bestimmungen betreffend Versetzung von Professoren in Ruhestand mit Ruhegehalt einzutreten. Die Ausdehnung der gesetzlichen Gewährung von Anspruch auf Versetzung in Ruhestand mit Ruhegehalt auf alle angestellten Professoren der Schule ist aber eine dringliche Sache und muß doch einmal entschieden werden. Auch ist nicht zu vermeiden, daß diese Frage ohnebin bei der Behandlung des Begehrens um Erhöhung des Beitrages des Bundes zur Erörterung gelange; denn in der Bemessung der Höhe dieses Beitrages ist auch ein bestimmter Betrag von Ausgaben für Ruhegehalte berücksichtigt und dabei offen auf Gewährung von Ruhegehalten nicht nur an auf Lebenszeit, sondern auch an auf 10 Jahre ernannte Professoren gerechnet. Unter diesen Umständen und da einmal gefragt wird,
ob und was am Gesetze zu revidieren sei, kann mit dem Antrage auf Revision des Art. 32 kaum mehr länger hinter dc-m Berge gehalten und davon abgesehen werden, zu dem Begehren um Erhöhung des Jahreskredites nun auch noch diesen Antrag ein/.ubringen.

Der V. und letzte Abschnitt des Gesetzes bezieht sich auf den Sitz der eidgenössischen polytechnischen Schule und bestimmt haupt-

929 sächlich dessen Verpflichtungen. Nachdem die zuständigen Behörden des Kantons Zürich die Übernahme dieser Verpflichtungen erklärt, und daraufhin die eidgenössische polytechnische Schule in Zürich errichtet worden, haben sich den ursprünglichen Verpflichtungen durch das Bundesgesetz von 1869 betreffend Erweiterung der Forstschule in eine l a n d - und forstwirtschaftliche Schule noch neue Verpflichtungen angefügt, die von Zürich zu der neuen landwirtschaftlichen Schule ebenfalls übernommen worden sind.

Durch Verträge mit dem Kanton und mit der Stadt Zürich, abgeschlossen 1860, wurde die Benutzung und die Beteiligung an der Äufnung und dem Unterhalte, der Kanton und Stadt Zürich gehörenden wissenschaftlichen Sammlungen und des botanischen Gartens geregelt, die sie nach den übernommenen Verpflichtungen der Schule zur Verfügung zu stellen hatten. Diese Verträge sind bis jetzt unverändert in Kraft geblieben, ausgenommen daß die vom Kanton und von der Stadt Zürich an die Kosten der Erhaltung, Besorgung und Äufnung der erwähnten Sammlungen zu leistenden Beiträge etwas erhöht worden sind. Eine Kündung der Verträge kann beidseitig erst auf das Jahr 1900 erfolgen.

Zur Erbauung einer neuen Sternwarte wurde 1861 ein besonderer Vertrag zwischen Bund und Kanton Zürich abgeschlossen, der die beidseitig übernommenen Verpflichtungen bestimmt.

Durch Vertrag von 1872 zwischen der Direktion des Innern des Kantons Zürich und dem Präsidenten des Schulrates, genehmigt vom Bundesrate, findet sich die Ausführung der bei Errichtung der landwirtschaftlichen Schule vom Kanton Zürich eingegangenen Verpflichtung zur Anweisung eines Versuchsfeldes geregelt.

Als mit dem starken Wachsen der Schule sich das Bedürfnis nach neuen Schulgebäuden, zunächst für die chemischen Laboratorien, einstellte, ergaben sich Anstände mit Zürich über die Erfüllung der ihm durch das Gesetz auferlegten Bauverpflichtungen.

Sie wurden gehoben durch den zwischen Bund und Kanton Zürich 1883 abgeschlossenen, von den eidgenössischen Räten ratifizierten Vertrag über die Regulierung der Baupflicht des Kantons Zürich gegenüber der polytechnischen Schule, der die vom Gesetze betreffend Gründung der Schule dem Kanton Zürich überbundene Baupflicht für die Zukunft neu geordnet hat. Durch diesen Vertrag sind die Bestimmungen von Artikel 40, Ziffer 5,
des Gesetzes hinfällig geworden.

Die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Verpflichtungen des Sitzes der Schule entziehen sich der Natur der Sache nach einer Revision.

930 Eine Änderung der Verpflichtungen Zürichs gegenüber der eidgenössischen polytechnischen Schule läßt sich nicht durch Revision des Gesetzes herbeiführen; sie kann nur durch Vertrag bewirkt werden, wie es durch den vorerwähnten Vertrag von 1883 bereits einmal geschehen ist. Nur wenn die Schule durch neue Abteilungen oder Anstalten erweitert werden wollte, könnten durch Gesetz Zürich vermehrte Leistungen auferlegt werden, wie es bei der Erweiterung der Schule durch eine landwirtschaftliche Abteilung geschehen ist.

Dieser Fall liegt aber nicht vor. Übrigens ist nicht abzusehen, daß und wie sonst zur Deckung der Kosten der Schule von Zürich durch neue Verträge noch etwas Erhebliches gewonnen werden könnte.

Es ist Zürich auch seit der Ablösung der Baupflicht durch den Vertrag von 1883 als Sitz der eidgenössischen polytechnischen Schule für diese immer noch stärker belastet, als es Bern als ßundessitz seit der Ablösung seiner Baupflicht geblieben ist.

Hinsichtlich der neben den Bestimmungen über die Verpflichtungen des Sitzes der. Schule im V. Abschnitte des Gesetzes noch enthaltenen anderweitigen Festsetzungen hat sich bis jetzt keinerlei Verlangen noch Bedürfnis nach Abänderung oder Vervollständigung kund gegeben.

Nach allen hier liber das Gesetz betreffend Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule und dessen Verhältnisse zur Schule, wie sie besteht, angestellten Betrachtungen giebt sich ein ernstliches, zur Berücksichtigung sich aufdrängendes Bedürfnis nach einer über eine Revision der Festsetzung des jährlichen Bundesbeitrages und allenfalls noch der Bestimmungen über die Versetzung der Professoren in Ruhestand und die Höhe einzelner Besoldungen hinausgehenden Totalrevision des Gesetzes n i c h t zu erkennen. Die Schule in ihrer bisherigen Entwicklung, ihrem jetzigen Zustande und ihrer Hallung entspricht dem Gesetze und den ihr durch dieses gestellten Aufgaben; das Gesetz aber zeigt sich nicht durchlöchert, so daß es geflickt, oder unvollständig, so daß es ergänzt, noch veraltet und baufällig, so daß es umgebaut werden müßte. Abgesehen von der Festsetzung des Jahreskredites vermögen die Bestimmungen des Gesetzes immer noch in ausreichendem Maße die feste, sichere Grundlage und Richtschnur für das Bestehen der Schule und ihren Fortgang nach ihrem Zwecke und ihren Aufgaben zu bilden
und ihr dabei die nötige Freiheit zu lassen, sich in ihrer weitern Entwicklung den Anforderungen der Zeit zweckmäßig anzupassen.

Anders wäre es freilich, wenn der Schule eine von Grund aus andere Haltung und Richtung gegeben und die Aufgaben wesentlich anders gestellt werden wollten; aber wer will das und wie?

Es mag zugegeben werden, daß dem Gesetze manche Unvollkommenheiten ankleben, daß da und dort eine etwas andere

931 Fassung, Beseitigung einzelner untergeordneter, unnötiger Bestimmungen, nebensächliche Ergänzung anderer Bestimmungen, allenfalls ein vollständiger Umguß des Gesetzes mit allen seinen Nachträgen in eine neue Form sich wünschen ließe. Aber diese Unvollkommenheiten zeigen sich nicht von so wesentlicher Bedeutung, so sehr störend oder hemmend, daß es angezeigt sein könnte, sich deswegen auf eine alles in Frage stellende Totalrevision des Gesetzes, mit den mannigfachen Schwierigkeiten, die eine solche böte, und den bedenklichen Gefahren, die sie unvermeidlich mit sich brächte, einzulassen. Was für die Schule an Revision vonnöten ist, geht beim Gesetze wesentlich nur auf neue Festsetzung des Jahreskredites, dann aber auf eine Revision ihres R é g l e m e n t e s . Dieses ist durchgreifender Revision bedürftig; hier giebt es vieles zu ändern, auszumerzen, zu ergänzen, um bestehende Mängel der Schule zu heben, die Schule zu vervollkommnen, ihre Haltung und ihren Gang entsprechend festzustellen und zu regeln. Dem R e g l e m e n t lallt es zu, im Rahmen des Gesetzes die Organisation und den G ang der Schule zu bestimmen ; am Reglement ist daher anzusetzen, wenn auf die Organisation und den Gang der Schule eingewirkt werden will, ohne geradezu auf Änderung der gesetzlichen Grundlagen der Schule auszugehen. Zu derartiger Einwirkung steht den eidgenössischen Räten das Mittel der Postulate zu Gebote.

Auf die Frage ,,Ob nicht das Bundesgesetz von 1854 betreffend die Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule, nebst darauf bezüglichen Abänderungen, einer Revision bedürftig sei", ergiebt sich schließlich nach allen Erörterungen und Auseinandersetzungen kurz zusammengefaßt als Antwort : Ein irgendwie dringendes Bedürfnis nach einer Totalrevision ist n i c h t zu erkennen. Es besteht nur ein Bedürfnis nach einer Partialrevision und auch für eine solche nur in Bezug auf die Bestimmungen betreffend den jährlichen Beitrag des Bundes an die polytechnische Schule (Art. l des Bundesbeschlusses von 1881), und allenfalls auch die Bestimmungen betreffend Versetzung von Professoren in Ruhestand mit Ruhegehalt (Art. 32 des Gesetzes).

Dabei wird diese Partialrevision dahin verstanden, daß Art. l des B u n d e s b e s c h l u s s e s von 1881 nur in Bezug auf die Höhe des jährlichen Beitrages abgeändert werde,
gemäß Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, vom 27. Januar 1893, in Art. 32 des G e s e t z e s von 1854 der Eingang: ,,Falls ein auf Lebenszeit gewählter Professor etc.tt, abgeändert werde in : ,,Falls ein auf 10 Jahre oder auf Lebenszeit gewählter Professor etc."

932 Wir sehen uns nach einläßlicher Prüfung der Sache in der Lage, dem Schlüsse des vorstehenden Berichtes zuzustimmen, daß außer der Abänderung des Art. l des Bundesbeschlusses vom 25. Juni 1881 (Erhöhung des jährlichen Beitrages) und des Art. 32 des Bundesgesetzes vom 7. Februar 1854 (Versetzung der Professoren in Ruhestand) das Bundesgesetz und die Bundesbeschlttsse betreffend die eidgenössische polytechnische Schule zur Zeit einer Revision n i c h t bedürfen. Die Gründe dieses Schlusses scheinen uns im Berichte mit hinlänglicher Einläßlichkeit dargelegt, so daß wir uns weiterer Ausführungen darüber enthalten können.

Dagegen stehen wir nicht an, die Revisionsbedürftigkeit des dermaligen Réglementes der Schule anzuerkennen. Wir haben den Schulrat denn auch beauftragt, die Revision dieses Réglementes an die Hand zu nehmen.

Durch gegenwärtige Vorlage glauben wir Ihrem Postulate vom 28. Juni 1893 nachgekommen zu sein und erlauben uns, mit dem Gesuche zu schließen, Sie möchten nunmehr die Behandlung unserer Botschaft vom 27. Januar 1893, mit Entwurf-Bundesbeschluß, unter Berücksichtigung des oben enthaltenen Revisionsvorschlages betreffend den Art. 32 des Bundesgesetzes über Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule, vom 7. Februar 1854, in zustimmendem Sinne zu Ende führen.

Wir benutzen endlich auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 5. Juni 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

-0©0

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zur Ergänzung seiner Botschaft mit Beschlußentwurf vom 27. Januar 1893, betreffend Erhöhung des Jahreskredites für das eidgenössische Polytechnikum. (Vom 5. Juni 1894.)

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1894

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24

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13.06.1894

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