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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Kreierung eines Revisionsbureaus der technischen Abteilung der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung und daherig Krediterteilung für das Jahr 1894.

(Vom 2. April 1894.)

Tit.

Laut dem Reglement über die Organisation der Finanzverwaltung und die Einrichtung und Führung des eidgenössischen Kassa- und Rechnungswesens vom 19. Februar 1877, sind die eidgenössische Munitionsfabrik in Thun, die eidgenössische Konstruktionswerkstätte in Thun und die eidgenössische Waffenfabrik in Bern bezüglich ihres Kassa- und Rechnungswesens dem schweizerischen Finanzdepartement direkt unterstellt. Anderseits stehen die genannten Militär Werkstätten laut. Art. 252 der Militärorganisation unter der Aufsicht der technischen Abteilung der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung.

Währenddem bei der Mehrzahl der eidgenössischen Verwaltungen grundsätzlich die Anordnung durchgeführt ist, daß die Aufsicht übenden Verwaltungen die Rechnungen der ihnen unterstellten Abteilungen prüfen und solche erst nachher an die eidgenössische Finanzkontrolle zur Oberrevision weiter leiten, stehen wir hier vor einem Verhältnis, nach welchem die Aufsicht übende Verwaltung keine Kontrolle über *) Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F., Bd. III, Seite 24.

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das Kassa- und Rechnungswesen der ihr unterstellten Anstalten auszuüben hat und daß diese Aufgabe ohne ; jegliche Vorprüfung der eidgenössischen Finanzkontrolle obliegt.

Es hat sich denn auch seit einer Reihe von Jahren das Bedürfnis geltend gemacht, daß hier eine Änderung eintreten müsse in der Weise, daß die eidgenössischen Militärwerkstätten bezüglich des Kassa- und Rechnungswesens in ein ähnliches Verhältnis zu treten haben wie die übrigen Dienstzweige der eidgenössischen Verwaltung, da ja zweifelsohne diejenige Stelle am ehesten dazu berufen ist, die Prüfung des Rechnungswesens dieser Anstalten, namentlich in materieller Beziehung, zu besorgen, welcher auch die Aufsicht in technischer Beziehung zusteht.

Mit Rücksicht auf die Notwendigkeit einer den Anforderungen angepaßten Neuordnung der Verhältnisse haben wir auf den Antrag unserer Departements des Militärs und der Finanzen unterm 10. November 1893 ein Regulativ betreffend das Kassa- und Rech uungs wesen der eidgenössischen Munitionsfabrik in Thun, ,, ,, Konstruktionswerkstätte in Thun und ,, ,, Waffenfabrik in Bern erlassen, wonach dasselbe unter die technische Abteilung der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung zu stehen kommt. Die Prüfung der Rechnungen dieser Anstalten geschieht somit in der Folge durch Organe der technischen Abteilung, worauf die Oberrevision durch die eidgenössische Finanzkontrolle erfolgt.

Es liegt nun außer Zweifel, daß die materielle Prüfung des besagten Rechnungswesens durch einen Beamten erfolgen muß, der mit den einschlägigen Verhältnissen vollkommen vertraut ist, und wir beabsichtigen daher, die Revision dem langjährigen Sekretär der technischen Abteilung zu übertragen, der in anderer Weise entlastet würde und dem für die arithmetische Prüfung und die weitern Arbeiten das nötige Hülfspersonal beigegeben würde.

Mit Rücksicht auf die in Behandlung liegende Frage der Reorganisation der Bundesverwaltung einerseits und anderseits um der technischen Abteilung der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung Gelegenheit zu bieten, über die ihr zufallenden Mehrarbeiten Erfahrungen zu sammeln, nehmen wir für heute von der Schaffung neuer Stellen Umgang und ersuchen Sie dagegen, den für die Durchführung der der genannten Abteilung durch Erlaß des Regulativs vom 10. November 1893 zufallenden Mehraufgaben nötigen Kredit zu eröffnen.

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Gestützt auf vorstehende Auseinandersetzungen erlauben wir uns, Ihnen, Tit., den nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zur Genehmigung zu unterbreiten.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 2. April 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Kreierung eines Revisionsbureaus der technischen Abteilung der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung und datierige Krediterteilung fUr das Jahr 1894.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 2.April 1894, beschließt: Art. 1. Auf der technischen Abteilung der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung wird ein Revisionsbureau zur Prüfung des Kassa- und Rechnungswesen der eidgenössischen Militärwerkstätten kreiert.

Art. 2. Dem Bundesrate wird für das Jahr 1894 (April bis Dezember) für dieses Revisionsbureau ein Kredit von Fr. 4000 eröffnet.

Art. 3. Dieser Bundesbeschluß wird dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Kreierung eines Revisionsbureaus der technischen Abteilung der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung und daherige Krediterteilung für das Jahr 1894. (Vom 2. April 1894.)

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11.04.1894

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