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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

1894.

1893.

Januar bis Ende September Oktober Januar bis Ende Oktober

2987 417 3404

5196 388 5584

Zu- oder Abnahme.

--2209 -f- 29 -- 2180

B e r n , den 12. November 1894.

[B.-6. 94. IU. 438.]

Eidg. Äuswanderungsbureau, Administrative Sektion.

Bekanntmachung.

Durch das Zollgesetz vom 28. Juni 1893 haben die sechs Zollgebiete teilweise eine veränderte Einteilung erhalten. Infolgedessen ist es notwendig geworden, eine neue Auflage der 1887 zum erstenmal erschienenen ,,Karte der schweizerischen Zollämter** zu veranstalten.

Der Preis dieser neuen Zollkarte der Schweiz, in fünf Farben, Maßstab 1/500,000, mit Angabe sämtlicher Haupt- und Nebenzollämtei1, Zollbezugsposten, Niederlagshäuser und Zollämter im Innern, nebst beigedruckten Specialkarten der Kantone Genf, Tessin und Baselstadt, beträgt 80 Cts. per Exemplar. Bestellungen werden schon jetzt bei der O b e r z o l l d i r e k t i o n , A b t e i l u n g Handelss t a t i s t i k , a l t e r Z ä h r i n g e r h o f in B e r n , sowie bei den Zollgebietsdirektionen in B a s e l , Schaffhausen, C h u r , Lug a n o , L a u s a n n e und Genf entgegen genommen.

B e r n , den 6. November 1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachung betreffend

Ursprungszeugnisse zu Postsendungen.

Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß zollpflichtige Postsendungen, insbesondere aus Deutschland, auch wenn deren Gewicht 5 kg. übersteigt,- selten mit Ursprungszeugnissen versehen sind, indem bei den betreffenden Absendern und auch einzelneu deutschen Postämtern die Meinung zu bestehen scheint, daß für Postsendungen überhaupt keine Ursprungszeugnisse erforderlich' seien.

Es hat dies zur Folge, daß solche ohne Ursprungszeugnisse eingehende Sendungen über 5 kg. mit Waren, auf welchen gegenüber Frankreich ein Differentialzoll besteht, zum Ansatz des letztem verzollt werden, und daß der Empfänger sich nachträglich für die Beibringung eines Ursprungszeugnisses zu bemühen hat, wenn er die Rückvergütung der Zolldifferenz gegenüber dem Ansätze des Konventionaltarifs erwirken will, was für ihn mit Weitläufigkeiten und für das Eingangszollamt mit zeitraubender Mehrarbeit verbunden ist.

Wir sehen uns daher veranlaßt, die hierseitige Bekanntmachung vom 14. April 1893 in Erinnerung zu bringen, wonach die Forderungvon Ursprungszeugnissen nur für Poststilcke bis auf 3 bezw. 5 kg.

(colis postaux) fallen gelassen wird, ausgenommen indessen Uhren und Uhrenbestandteile, sowie Sendungen, welche aus einem ausländischen Zollfreilager herkommen.

Postsendungen von über 5 kg. unterliegen also nach wie vor den allgemeinen Bestimmungen über die Beibringung von Ursprungszeugnissen.

B e r n , den 5. November 1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1894

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.11.1894

Date Data Seite

961-962

Page Pagina Ref. No

10 016 801

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