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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Übertragung und Abänderung der Konzession, sowie Fristverlängerung für die Eisenbahn von Bern durch das Gürbethal nach Thun.

(Vom 16. Juni 1894.)

Tit.

Mit Eingabe vom 9. April 1894 stellte die G r ü n d u n g s g e s e l l s c h a f t einer G ü r b e t h a l b a h n im Einverständnis mit der M a s c h i n e n f a b r i k B e r n in Liquidation, das Gesuch, es sei die unterm 26. Januar 1892 der Maschinenfabrik Bern übertragene Konzession für eine Eisenbahn von B e r n durch das G ü r b e t h a l nach T h u n an die Gründungsgesellschaft für eine Gürbethalbahn zu übertragen, sowie die in Art. 5 derselben festgesetzte Frist um drei Jahre zu verlängern und gleichzeitig dem Art. 6 folgender Zusatz zu geben : ,,Die konzessionierte Linie zerfällt in zwei Sektionen: I. Bern-Wattenwyl ; II. Wattenwyl Thun.

Die Nichteinhaltung der in Art. 5 und 6 festgesetzten Fristen für die eine Sektion hat nur den Hinfall der Konzession für diese, nicht aber für die andere Sektion zur Folge."

Diese Trennung der Linie in zwei Strecken sei dringend nötig, da die Gründungsgesellschaft die besten Aussichten habe, die Gürbethalbahn im engern Sinne, von Bern bis nach Wattenwyl, im Laufe des Sommers 1894 finanzieren zu können, wogegen die Finanzierung der obern Strecke von Wattenwyl nach Thun bedeutende Schwierigkeiten darbiete. Es sei aber der dringende Wunsch der Bewohner des Gürbethals, möglichst bald in den Genuß des neuen Verkehrsmittels zu gelangen, namentlich im Hinblick auf die iü Ausführung begriffene Gürbekorrektion.

1032 Die Regierung von Bern, welcher das Gesuch zur Veruehmlassung Übermittelt wurde, erklärt mit Schreiben vom 19. April abhin, daß sie weder gegen die Übertragung der Konzession, noch gegen die Fristverlängerung etwas einzuwenden habe. Hinsichtlich des Begehrens um Abänderung der Konzession in dem durch das Gesuch bezeichneten Sinne finde sie sich lediglich zu dem Vorbehalte veranlaßt, daß aus ihrer Zustimmung zu diesem Zusatz nicht gefolgert werden dürfe, es sei dann auch der Kanton Bern ohne weiteres verpflichtet, sieh gemäß Beschluß vom 5. Juli 1891 finanziell zu beteiligen, wenn nur das eine der genannten Teilstücke, sei es Bern-Wattenwyl oder Wattenwyl-Thuu, gebaut werde. Diese Möglichkeit sei zwar in dem erwähnten Beschluß betreffend die Beteiligung des Staates an dem Bau neuer Eisenbahnlinien vorgesehen; es bedürfe aber hierzu eines ausdrücklichen Beschlusses des Großen Rates, welcher nicht vorliege und vom Konzessionsinhaber auch noch nicht anbegehrt worden sei.

Die bernische Regierung erhebt somit auch gegen diese Abänderung keine grundsätzliche Einwendung. Der gemachte Vorbehalt berührt lediglich die Finanzierungsfrage und ist deshalb hier von keiner wesentlichen Bedeutung.

Wir sehen uns materiell ebenfalls zu keinen Einwendungen veranlaßt, beantragen aber, in Abweichung von dem Gesuche, die Abänderung als selbständigen Art. 6 a einzuschalten, da sich dieselbe, soweit sie den eventuellen Konzessionshinfall für die eine oder andere der Sektionen berührt, nicht nur auf die in Art. 6 festgesetzte Frist, sondern auch auf diejenige in Art. 5 bezieht.

Indem wir Ihnen nachstehenden Beschlußentwmrf zur Annahme empfehlen, benützen wir den Anlaß, am Sie, Tit., neuerdings unserer vollkommenen Hochachtung zu versiehern.

B e r n , den 16. Juni 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

1033 (Entwurf.)

ßundesbeschluß betreffend

Übertragung und Abänderung der Konzession, sowie Fristverlängerung für die Eisenbahn von Bern durch das Gürbethal nach Thun.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Gründungsgesellschaft einer Gürbethal bahnund der Maschinenfabrik Bern in Liquidation, vom 9. April 1894; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 16. Juni 1894, beschliesst 1. Die am 17. April 1891 Herrn Ingenieur A. Beyeler erteilte, unterm 26. Januar 1892 abgeänderte und auf die M a s c h i n e n f a b r i k B e r n übertragene Konzession einer Eisenbahn von B e r n durch das G ü r b e t h a l nach T h u n (E. A. S. XI, 324 ff., und XII, 6) wird an die G r ü n d u n g s g e s e l l s c h a f t e i n e r Grü r b e t h a l b ah n übertragen, indem zugleich die in Art. 5 festgesetzte Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finziellen Vorlagen, sowie der Statuten der Gesellschaft um drei Jahre, d. h. bis 17. April 1897, verlängert und überdies folgende Bestimmung neu als Art. 6 a aufgenommen wird: ,,Die konzessionierte Linie zerfällt in zwei Sektionen : I. Bern-Wattenwyl, II. Wattenwyl-Thun.

j Die Nichteinhaltung der in Art. 5 und 6 festgesetzten Fristenfür die eine Sektion hat nur den Hinfall der Konzession für diese, nicht aber für die andere Sektion zur Folge."

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzüge dieses Beschlussesbeauftragt.

O

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Übertragung und Abänderung der Konzession, sowie Fristverlängerung für die Eisenbahn von Bern durch das Gürbethal nach Thun. (Vom 16. Juni 1894.)

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1894

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20.06.1894

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