423 Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Posthalter in Schönenberg: Frl. Bertha Staub, von und in Schönenberg.

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Mutationen im

Bestand der Auswanderungs-Unteragenten während des III. Quartals 1894.

Als U n t e r a g e n t e n sind a n g e s t e l l t w o r d e n : Agentur Rommel & de. in Basel: Herr Gammeter, Paul, in Burgdorf.

,, Weber, Gottfried, in Wangen a./A.

Agentur Zwilchenbart in Basel: Herr Leber, Ugo, in Biasca.

0

Agentur Louis Kaiser in Basel: Herr Denzler, Karl, in Zürich.

Agentur Corecco & Brivio in Bodio : Herr Tomasini, Vincenzo, in Someo.

424

A l s U n t e r a g e n t e n sind a u s g e t r e t e n : Agentur Rommel & Cie. in Basel: Herr Welti, Christian, in Zurzach.

,, Pasquali, Antonio, in Chiasso.

,, Egger, Mathias, in Rapperswyl.

Agentur Zwikhenbart in Basel: Herr Lâchât, Léon, in Bassecourt.

,, Hauser, Hermann, in Näfels.

Agentur Louis Kaiser in Basel: Herr Oes, Jean, in Zürich.

Agentur Corecco & Brivio in Bodio : Herr Zauolini, Battista, in Linescio.

Sein D o m i z i l h a t g e w e c h s e l t : Herr Schär, Otto (Agentur Zwilchenbart), von Locamo nach Zürich.

B e r n , Ende September

1894.

Schweiz. Departement des Auswärtigen, Auswanderungswesen.

Bekanntmachung.

Mit Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesrates vom 17. November 1882, wonach unter Umständen auch Beamte und Bedienstete der eidgenössischen Verwaltungszweige, welche bei einer andern Lebensversicherung als beim Schweizerischen Lebensversicherungsverein versichert sind, bis zum Betrage von höchstens 5000 Franken Versicherungssumme an der dem genannten Vereine zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessuhvention Anteil haben sollen, und unter Einweisung auf unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 (Bundesbl. Nr. 51 vom 20. Oktober 1883, Seite 602/603) werden die betreffenden Beamten und Angestellten hiermit aufgefordert, zur Geltendmachung ihrer Ansprüche

425

für das Jahr 1894 die b e t r e f f e n d e n P r ä m i e n q u i t t u n g e n für das ganze laufende Jahr mit B e g l e i t s c h r e i b e n bis längstens den 15. November nächsthin an das C e n t r a l k o m i t e e des obgenannten Vereins (zur Zeit in Basel) einzusenden. Spätere Einsendungen könnten für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

Um zeitraubende Reklamationen zu verhüten, ist es dringend nötig, s ä m t l i c h e P r ä m i e n q u i t t u n g e n für die in'Frage kommenden Versicherungen, die auf das Jahr 1894 Bezug haben, vorzulegen, worauf noch speciell aufmerksam gemacht wird.

Versicherungen, die von eidgenössischen Beamten und Angestellten mit a n d e r n Gesellschaften abgeschlossen worden sind, sei es infolge allfalliger Abweisung durch den Versicherungsverein selbst, sei es überhaupt vor erfolgtem Eintritt in den eidgenössischen Dienst -- also auch seit 1. Januar 1876 -- sollen hierbei ebenfalls Berücksichtigung finden, worauf hier ebenfalls noch besonders aufmerksam gemacht wird mit dem Beifugen, daß für neue bezügliche Anmeldungen außer den Prämienquittungen auch die P o l i c e n eingesandt werden müssen. Das Datum des Eintritts in den eidgenössischen Dienst ist im Begleitschreiben anzugeben.

Das Nämliche gilt auch wieder von solchen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche Mitglieder des Versicherungsvereins, jedoch nicht bis zum Maxi ma l betrage von 5000 Franken, daneben aber noch bei einer andern Lebensversicherungsgesellschaf't beteiligt sind. Immerhin kann es sich in diesem Falle nur um die Differenz der Prämie bis zum Höchstbetrage von 5000 Franken Totalversicherung handeln, da der Versicherungsverein statutengemäß auf eigenes Risiko keine höhern Versicherungen als bis 5000 Franken aufnimmt.

Im Begleitschreiben muß die A d r e s s e (Name und Vorname), sowie die d e r z e i t i g e a m t l i c h e S t e l l u n g genau angegeben werden.

Das Centralkomitee des Schweizerischen Lebensversicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Prämienanteile an der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den 3. Oktober 1894.

Schweiz. Departement des Innern.

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3V2 °/o eidgenössisches Anleihen von Fr, 20,000,000 vom 24. Februar 1894.

Den Inhabern von Obligationen dieses Anleihens wird hiermit bekannt gegeben, daß die auf 31. März und 30. September lautenden Semestercoupons, von welchen Nr. 1 am 30. September 1894 fällig wird, jeweilen vom Verfalltage an bei folgenden Zahlstellen in der Schweiz spesenfrei eingelöst werden : bei der eidgenössischen Staatskasse in Bern, sowie bei sämtlichen eidgenossischen Hauptzoll- und Kreispostkassen; ferner in ZUrich: bei der Schweiz. Kreditanstalt und ,, ,, Eidg. Bank (A.-tì.), Basel: ,, dem Basler Bankverein und T, der Basler Handelsbank, Bern: ,, ,, Kantonalbank von Bern, Lausanne: ,, ,, Banque cantonale vaudoise, Genf: ,, ,, Banque de Paris et des Pays-Bas und ,, .,, Union financière.

B e r n , den 15. September 1894.

Eidgenössisches Finanz département : Hauser.

Bekanntmachung.

Der Jahrgang 1893 der schweizerischen Handelsstatistik (Jahresband, deutscher Jahresbericht und zwei graphische Tabellen) ist erschienen und kann zum Preise von Fr. 5 bei allen Postbureaux, sowie beim Bureau für Handelsstatistik (alter Zähringerhof, Bern) bestellt werden. Der Jahresbericht und die graphischen Tabellen werden auch separat abgegeben, ersterer zu Fr. l, letztere zu je 50 Cts.

Der französische Jahresbericht erscheint in cirka 14 Tagen.

B e r n , den 25. September 1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachung betreffend den "Veredlungsverkehj*.

Unter Bezugnahme auf die hierseitige Bekanntmachung vom 21. Juni abhin setzen wir die Inhaber von 'Freipaßbewilligungen für aktiven Veredlungsverkehr (Veredlung im Inland) in Kenntnis, daß es im Hinblick auf die außerordentlich zahlreich eingelangten Gesuche um Zollerleichterungen auch bis jetzt nicht möglich gewesen ist, dieselben zur Erledigung zu bringen. Infolgedessen ist die Gültigkeitsdauer der auf 30. September abgelaufenen Freipaßbewilliguugen im aktiven Veredlungsverkehr bis Ende dieses Jahres verlängert worden.

B e r n , den 2. Oktober

1894.

Eidg. Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Der schweizerische Handelsstand, welcher Waren aus G r o ß b r i t a n n i e n per Post bezieht, wird hiermit aufmerksam gemacht, daß es sich in seinem eigenen loteresse dringend empfiehlt, bei Aufgabe einer Bestellung dem Absender ausdrucklich vorzuschreiben, daß der Sendung eine Zolldeklaration in d e u t s c h e r oder f r a n z ö s i s c h e r Sprache mitzugeben sei. Da daa schweizerische Zollpersonal nicht gehalten ist, die englische Sprache zu kennen, so kann eine in dieser Sprache beigegebene Deklaration Nachteile für den Warenempfänger zur Folge haben, insofern als der abfertigende Zollbeamte, wenn ihm die englisch geschriebene Deklaration nicht verständlich sein sollte, leicht dazu geführt werden könnte, einen höheren Zoll zu berechnen, als es bei einer in deutscher oder französischer Sprache abgefaßten Deklaration der Fall wäre.

Daherige Reklamationen könnten aber nur berücksichtigt werden, wenn eine zollamtliche Revision der Sendung stattgefunden hat.

B e r n , den 14. September

1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

428

Bekanntmachung.

Es ist erfahrungsgemäß sehr empfehlenswert, behufs sicherer Bestellung von Sendungen (insbesondere von Drucksachen) an die diplomatischen und konsularischen Vertreter der Schweiz in den sudamerikanischen Republiken die Adressen in spanischer Sprache zu schreiben. Dieselben lauten : Für die Gesandtschaft in Buenos Aires: Légation de Suiza, en Buenos Aires.

Für Generalkonsulate : Consulado generai de Suiza, en Für Konsulate : Consulado de Suiza, en Für Vize-Konsulate: Vice-Consulado de Suiza, en B e r n , den 13. April 1893.

Schweiz. Departement des Auswärtigen, Politische Abteilung.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domiziliert waren, als jene geboren wurden (der Anfenthalt als Eanfmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikels des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italieuer angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Konsnlar-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen nnd daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbnches.

Ferner werden sie in Kenntnis gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, his sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

K o r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

429 Indem der schweizerische Bnndesrat die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsnlarvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optieren. (Siehe Artikel 5 des citierten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civilgesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optieren und im Laufe des anf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bnndeskauzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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1894

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3

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42

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.10.1894

Date Data Seite

423-429

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10 016 762

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