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Vollziehungsverordnung zum

Bundesgesetz vom 29. Juni 1894, enthaltend Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 26. September 1890, betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen.

(Vom

27. November 1894.)

Der schweizerische Bundesrat, in Ausführung des Art. 4 des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1894, enthaltend Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 26. September 1890, betreffend den Schutz der Pabrikund Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen*); auf den Vorschlag seines Departements des Auswärtigen, Abteilung für geistiges Eigentum, beschließt: Art. 1. Das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum soll vor dem 1. Juli 1895 an alle Inhaber von Marken, welche gemäß den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1879 eingetragen worden sind, dagegen den Bestimmungen des Art. 14, Ziffer 2 und 4, des Bundesgesetzes vom 26. September 1890 bezüglich des Markenbildes oder der an die Eintragung geknüpften Bedingungen nicht entsprechen, eine schriftliche, eingeschriebene Anzeige richten.

*) Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F. Band XIV, Seite 513.

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Art. 2. In dieser Anzeige sollen die Löschungsgrunde angegeben werden, sowie, gegebenen Falles, die Bedingungen, unter deren rechtzeitiger Erfüllung der Löschung vorgebeugt werden kann.

Art. 3. Bestreitet ein Markeuinhaber die Begründetheit der amtlichen Anzeige, während das Amt im ganzen oder teilweise daran festhält, so kann jener an das dem Amt vorstehende eidgenössische Departement rekurrieren, dessen Entscheid endgültig ist. Rekurse können jedoch nur bis Ende September 1895 eingereicht werden.

Art. 4. Die vom Amt behufs Aufrechthaltung einer Marke verlangten Aktenstücke und Clichés (welch letztere zur Veröffentlichung abgeänderter Markenbilder dienen), sowie eventuelle Gebühren müssen spätestens am 30. Dezember 1895 eingehen. Wenn die Aktenstücke und Clichés vor dem 1. Oktober 1895 eingehen, so nimmt das Amt die erforderlichen Einschreibungen und Publikationen gratis vor; wird diese Frist überschritten, so ist eine Gebühr von 10 Pranken pro Marke zu entrichten; die Zahlung soll mittelst Postmandat oder durch persönliche Übermittlung erfolgen.

Art. 5. Am 31. Dezember 1895 wird das Amt zur Löschung der beanstandeten Marken schreiten, für welche eine Bereinigung im Sinne vorstehender Bestimmungen nicht stattgefunden hat.

Art. 6. Die vorliegende Vollziehungsverordnung tritt auf 1. Dezember 1894 in Kraft.

B e r n , den 27. November 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ßingier.

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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 29. Juni 1894, enthaltend Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 26. September 1890, betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszei...

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1894

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.11.1894

Date Data Seite

215-216

Page Pagina Ref. No

10 016 820

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