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Bundesgesetz betreffend

Ermäßigung der Telephongebühren.

(Vom 7. Dezember 1894.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Berichte des Bundesrates vom 15. November 1892, 28. April 1893 und 13. März 1894, beschließt: 1. Die Art. 4 und 12 des Bundesgesetzes betreffend das Telephonwesen, vom 27. Juni 1889*), werden in folgender Weise abgeändert: Art. 4. Gmeindestationen werden in Gemeinden ohne Telephonnetz im Anschluß an das Telephonnetz oder an das Telegraphenbureau einer andern Gemeinde unter folgenden Bedingungen errichtet : a. Die betreffende Gemeinde bezahlt die in Art. 12 dieses Gesetzes festgesetzten Gebühren.

b. Sie stellt ein geeignetes Lokal zur Verfügung und läßt durch einen auf ihren Vorschlag von dem Postund Eisenbahndepartement zu ernennenden Angestellten den Dienst auf ihre Kosten besorgen.

c. Die gesetzlich vorgeschriebenen Taxen werden zu Händen des Bundes bezogen und verrechnet.

*) Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F., Bd. X r, S. 256.

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d. Die Gemeinde erhält ala Entgelt ihrer Ausgaben einen vom Bundesrat festzusetzenden Anteil an den bezogenen Taxen und ist im weitern berechtigt, von jedem abgehenden Telegramm neben der gesetzlichen Telegraphentaxe und der in Art. 12, litt. B, b, und Art. 13, litt, c, bezeichneten Gebühr einen Zuschlag von 15 Cts. zu eigenen Händen zu erheben. Ankommende Telegramme sind, vorbehaltlich allfälliger Expreßgebühren, unentgeltlich zu bestellen.

Art. 12. Die Inhaber von Telephonstationen haben folgende G e b ü h r e n zu entrichten: A. Für den Verkehr zwischen den Stationen eines Telephonnetzes (Art. 7, a) beträgt die Jahresgebühr: a. vom Zeitpunkt des Beitritts (Art. 6) bis zum Beginn des nächsten Kalenderhalbjahres und in gleicher Weise während des ersten darauf folgenden Jahres Fr. 100 b. für das zweite Jahr ,, 70 c. für die folgenden Jahre ,, 4 0 d. wenn die Station mehr als 2 Kilometer von der Centralsta-tion entfernt ist, wird von je 100 Meter Mehrlänge ein jährlicher Zusehlag von Fr. 3 für einfachen Draht, Fr. 4. 50 für Doppeldraht erhoben.

Der Bundesrat wird in jeder Ortschaft, unter Berücksichtigung der Interessen der Mehrzahl der Einwohner, den Ausgangspunkt für die Berechnung der Entfernungen festsetzen.

Die unter litt, a bis d erwähnten Gebühren werden halbjährlich auf 1. Januar und 1. Juli vorausbezahlt.

Die Gebühren für die bereits vorhandenen Stationen werden je nach der Dauer ihres Bestandes im Sinne von litt, b und c hiervor ermäßigt;

794 e. für jede Verbindung irn Lokalverkehr wird eine Taxe von 5 Cts. erhoben; f. für Bergverbindungen werden je nach den Verhältnissen besondere Bedingungen festgestellt.

B. a. Die Gebühr für Abnahme und Zustellung einer jeden Mitteilung an dritte (Phonogramme) (Art. 7, c) beträgt für jedes Wort l Ct. nebst einer fixen Grundtaxe von 20 Cts., mit allfälliger Aufrundung des Gesamtbetrages.

Bei Entfernungen von mehr als einem Kilometer werden überdies die für den Telegraphenverkehr festgesetzten Zuschläge erhoben; b. für "die telephonische Abgabe und die Empfangnahme eines Télégrammes (Art. 7, d) 10 Cts.

Die jährlichen Gebühren und Entschädigungen für die Bedienung besonderer Einrichtungen (Umschaltvorrichtungen, kombinierte Verbindungen, Zusatzapparate u. dgl.), sowie diejenigen für konzedierte Telephon Verbindungen und Stationsverlegungen werden vom Bundesrate festgesetzt.

Die von den Telephonbeamten geführten Verzeichnisse über die Verbindungen (A, litt. e)i die. Phonogramme (B litt, a) und die Telegramme (B, litt, b) sind unter Vorbehalt des Gegenbeweises für die Berechnung der Gebühren maßgebend.

Art. \ 4. Die Gebühr für die Benutzung der N e t z V e r b i n d u n g e n zum Zwecke des Verkehrs mit den Stationen angeschlossener Netze (Art. 7, litt. 6, und Art. 9) beträgt für je drei Minuten oder einen Bruchteil dieser Zeit: 30 Cts. bis auf eine Entfernung von 50 Kilometer; 50 Cta. bis auf eiue Entfernung von 100 Kilometer; 75 Cts. fttr größere Entfernungen.

Die Entfernung wird nach der Luftlinie berechnet.

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2. Der Bundesrat wird über die Ausführung dieses Gesetzes die nötigen Verordnungen erlassen.

3. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 13. Juni 1894.

Der Präsident: Brenner.

Der Protokollführer: Rin gier.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 7. Dezember 1894.

Der Präsident: de Torrente.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Der schweizerische Bundesrat beschließt: Das vorstehende Bundesgesetz ist zu veröffentlichen.

B e r n , den 19. Dezember 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

N o t e . Datum d«r Publikation: 26. Dezember 1894.

Ablauf der Einspruchsfrist: 26. März 1895.

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Bundesgesetz betreffend Ermäßigung der Telephongebühren. (Vom 7. Dezember 1894.)

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