1084

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die vom Bunde an die Kantone für Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten pro 1892, sowie für die Kleiderreserven, zu leistenden Entschädigungen.

(Vom 26. Mai 1891.)

A. Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten.

Wir beantragen, wie dies in den Vorjahren geschehen ist, dem Entschädigungstarif für das Jahr 1892 auch wieder die bisherigen Ansätze zu Grunde zu legen (vide Tabelle).

An die Rekruten des Jahres 1891 wurden ausschließlieh Käppi und Aermelwesten neuer Ordonnanz (von 1888) abgegeben. Die Entschädigung war bereits diesen Kleidungsstücken entsprechend und es bleiben daher die pro 1891 ausbezahlten Ansätze bestehen.

Die in den Vorjahren vorgenommenen Versuche mit Schuhfetten und Riemenwichsen hatten die Einführung runder, flacher Büchsen und eine sehr unbedeutende Abänderung der Putzsäcke für Fußtruppen zur Folge. Im Uebrigen weisen die Ergebnisse der Versuche und anderweitige Beobachtungen darauf hin, daß die einheitliche Beschaffung guter Konservirmitte für Leder -- jedoch ohne Versuche -- fortgesetzt werden sollte. Wir schlagen daher vor, die Fettmittel, wie im Jahre 1891, durch die Organe des Bundes an die Truppe abzugeben, so daß die letztjährigen Tarifansätze für die Putzsäcke bestehen bleiben.

ß. Reserve an n e u e n Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen.

In den Vorjahren wurden jeweilen, außer der Rekrutenausrüstung des betreffenden Jahres, zwei Reserven an neuen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen von den Kantonen beschafft, nämlich :

Zu Seite 1084.

Tarif*.

G- e g - e n s t a n d .

FUsiliere.

Käppi, nach Ordonnanz von 1888, mit Garnitur, für Kavallerie nach Ordonnanz von 1883 Feldmütze mit Quaste Achselschuppen für Kavallerie, 1 Paar . . .

Waffenrock mit AchseJnummern Aermelweste m i t Achselnurtirnern . . . .

Tuchhosen, hellblaumelirt, für Fußtruppen .

,, dunkelblaumelirt, ,, ,, Stiefelhosen für Kavallerie Tuchhosen n ,, Beitrag an die Reitstiefel ') Reithosen mit Lederbesatz für Train Tuchbesatz für ein Paar Reithosen sammt Aufnähen desselben Kaput mit Achselnummern Reitermantel mit Achselnummern Halsbinde . .

Tornister, inkl. Ring für Schanzwerkzeug der Infanterie Gamelle (Einzelkoehgeschirr für Infanterie und Kavallerie) Brodsack Feldflasche Putzzeug für den Mann 2 ) Handschuhe, 1 Paar 1 fur ,,. alle ,, BD ...

Sporren, 2 ,, \ TM^TM . .

Munitionssäckchun Kontrole der kleinen Ausrüstung Entschädigung f ü r d a s Jahr 1892

.

.

Schützen.

Fr.

Fr.

8.50 1.85

8.55 1.85

28.35

29.70

26.50

26.50

Dragoner und Gulden.

Fr.

17.-- 1.85 5.50 27.70 19.60

Kanoniere Parkder Feld- soldaten lind und Positions- Festungsartillerie. artillerie.

Feuerwerker.

Train der Berittene Batterien ArmeeTrompeter lind und der ParkLinientrain.

Artillerie.

kolonnen.

Genie.

Sanität.

Verwaltung.

1

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

!

8.65 1.85

8.65 1.85

8.45 1.85

8.65 1.85

8.40 1.85

8.65 1.85

8.65 1.85

8.40 1.85

8.35 1.85

26.65 17.50

26.65 17.50

26.65 17.50

26.65 17.50

26.65 17.50

26.65 17.50

28.30 17. 5Ü 26.50

28.05 17. 50 26.50

28.05 17.50 26. 50 '

28.90

28.90

28.90

77.20

77.20

77.20

6. -

6. -

6.--

32.20

31.95

31.95

39.95 -- .60

39.95 --.60

-- .60

--.60

--.60

17.--

17.--

17.--

41.45 20.25 15.--

31.95

31.95

39. 70 --.60

32.20

32.20

32.20

--.60

--.60

--.60

39.95 --.60

17.--

17.--

17.--

20.--

20.--

1.10 4.50 2.50 4.40

1.10 4.50 2.50 4.55

1.10 4.50 2.50 4.40

1.10 4.50 2.50 4.90 2.20 1.50

1.10 4.50 2.50 4.90 2.20 1.50

1.10 4.50 2.50 5.05 2.20 1.50

--.60

-.60

17.--

17.--

2.90 4.50 2.50 4.15

2. 90 4.50 2.50 4.15

--.20 --.10

--.20 --.10

-.10

--.10

--.20 --.10

--.10

-- .10

--.10

--.10

-.20 --.10

--.10

-.10

. 129.10

130. 50

204. 45

145. 95

146. 30

145. 75

215.20

214. 95

195.35

145. 75

144. 05

144. --

2.90 4.50 4.60 2.20 1.50

1.10 4.50 ' 2.50 4.75

1.10 4.50 2.50 4. --

1.10 4.50 2.50 , 4. --

l ) Diese Entschädigung wird gemäß dem Kre sschreiben des Schweiz eriachen Mi litärdeparte ments Nr. 8 /s vom 14. August 1875) denjenige n Kavallerieirekruten g eleistet, w<îlche sich über den Besitz eines o r d o n n a n z m ä ß i g e n Paar es Reitstief 3! ausweiseti, fällt dag'egen bei Berechnung c er Entacha digung für Jnterhalt aiißer Betrac ht. Die En tschädigimg wird nur Rekraten verabfolgt, deren Reitstiefel durch einen Fac hmann als der Ordonn inz entspre chend bezei ebnet werde n.

.*) An die Stelle der Gewehrfettflasche, Ordonilanz 1875, i m Putzzeug e und des Oelfläsehch« ns in der '. Jatrontasch 3 treten zw ei Waffenfe ttbüchsen, Modell 188'2. Bezugsq jelle: eidgenÖBSisohe Waffenfabrik; die Waffenfettbüchsen sind gefüllt zu liefern. Sc huhfett- un i Riemenwichsebüchsen werden ge füllt den E ekruten dar eh die Orgaine des BUE des (auf den Waffenplatzen) verabfolgt.

1

1085 Die I. Reserve, nach Verordnung vom 6. Februar 1883, auf Lager Ende Januar des betreffenden Jahres. Die Entschädigung für diese Reserve geschieht gemäß Verordnung zu 4 % der Werthsumme pro 8 Monate; ferner: Die II. Reserve, in der Zahl annäherud gleich der ersten, auf Ende der ersten Jahreshälfte. Für diese II. Reserve wurde mit Rücksicht auf die größern Magazinirungskosten 5 °/o der Werthsumme pro 12 Monate ausgerichtet.

Mit der Einführung der neuen Bewaffnung muß die Bepackung und, damit verbunden, z. T h. auch die Bekleidung des Fußsoldaten Aenderungen erleiden, so daß die Anschaffungen einzelner Gegenstände vorübergehend eingeschränkt werden müssen.

Wir beantragen daher, die Beschaffung der normalen II. Reserve im Jahre 1892 ausfallen zu lassen, in der Meinung, daß das schweizerische Militärdepartement die Art und Anzahl derjenigen Gegenstände, die inzwischen nach bisheriger Ordnung beschafft werden können, seiner Zeit bezeichnen und eine dem Anschaffungswerth entsprechende 5 °/oige Zinsentschädigung für 12 Monate ausrichten lassen werde.

C. Unterhalt der g e b r a u c h t e n Bekleidnngs- und Ausrüstungsgegenstände in Händen der Mannschaft und in den Magazinen.

Den Ansätzen der Entschädigungen an die Kantone für den Unterhalt der Bekleidung und Ausrüstung in Händen der Mannschaft haben Sie seit dem Jahr 1883 jeweilen die Genehmigung ertheilt, und wir beantragen bis auf Weiteres deren unveränderte Beibehaltung nach Maßgabe der Verordnung vom 2. Februar 1883 (7 °/o der Werthsumme der Rekrutenausrüstung des betreffenden Jahres).

Die Ausrichtung der Entschädigung wird an die Erfüllung von Bedingungen geknüpft, deren Feststellung durch das schweizerische Militärdepartement auf Grund der Verordnung und der Ergebnisse der künftig jährlich vorzunehmenden Inspektionen erfolgen wird.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 26. Mai 1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident:

Hanser.

Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers: Schatzmann.

1086 (Entwurf.)

Bnndesbeschluß betreffend

die vom Bunde an die Kantone fUr die Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten des Jahres 1892, sowie für die Reserven, zu leistenden Entschädigungen.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 26. Mai

1891, beschließt: 1. Die vom Bunde an die Kantone auszurichtenden Entschädigungen für Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten des Jahres 1892 werden festgesetzt wie folgt: Für einen Füsilier Fr. 129. 10 ,, ,, Schützen ,, 130. 50 ,, ,, Dragoner (inklusive Beitrag für Reitstiefel) ,, 204. 45 ,, ,, Guiden (inklusive Beitrag für Reitstiefel) ,, 204. 45 ,, ,, Kanonier der Feld- und Positionsartillerie ,, 145. 95 ,, ,, Parksoldaten ,, 146. 30 ,, ,, Feuerwerker ,, 145. 75 ,, ,, Trainsoldaten der Batterien und Parkkolonnen ,, 215. 20 ,, ,, Trainsoldaten des Armee- und Linientrains ,, 214. 95 ,, berittenen Trompeter der Artillerie . . ^ 195. 35 fl ,, ,, Geniesoldaten ,, 145. 75 ,, ,, Sanitätssoldaten . . .

,, 144. 0 5 ,, ^ Verwaltungssoldaten ,, 144. -- 2. Die durch die Bundesbeschlüsse vom 10. Juni 1882 und 30. Juni 1883 festgesetzte Entschädigung für den Unterhalt der

1087 ·gesammten Bekleidung uud für die Erhaltung einer kompleten ·ersten Jahresausrüstung als Reserve wird bis auf Weiteres unverändert beibehalten.

3. Anstatt einer normalen zweiten Reserveausrüstung sind im Jahre 1892 nur einzelne Anschaffungen in einem vom Schweiz.

Militärdepartement näher zu bestimmenden Bestände zu machen und zu 5 °/o des Anschaffungswerthes zu vergüten.

4. Die Entschädigung von 7 °/o der Werthsumme der Reisrutenausrüstung pro 1892 wird vom Bunde geleistet und deren Ausrichtung an die Erfüllung von Bedingungen geknüpft, deren Feststellung durch das schweizerische Militärdepartement auf Grund der bezüglichen Verordnung vom 2. Februar 1883 und der Ergebnisse der vorzunehmenden Inspektionen erfolgt.

5. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Bundesbeschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die vom Bunde an die Kantone für Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten pro 1892, sowie für die Kleiderreserven, zu leistenden Entschädigungen. (Vom 26. Mai 1891.)

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Jahr

1891

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2

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23

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---

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03.06.1891

Date Data Seite

1084-1087

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10 015 274

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