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Bundesrathsbeschluß betreffend

die Volksabstimmung Über das Bundesgesetz vom 26. September 1890 betreffend die arbeitsunfähig gewordenen eidgenössischen Beamten und Angestellten.

(Vom 16. Januar 1891.)

Der schweizerische Bundesrat h, nach Einsicht, einer Reihe von Eingaben, in welchen von 84,572 stimmberechtigten Schweizerbürgern das Begehren gestellt wird, daß das Bundesgesetz betreffend die arbeitsunfähig gewordenen eidgenössischen Beamten und Angestellten vom 26. September 1890 gemäß Art. 89 der Bundesverfassung einer Volksabstimmung unterstellt werde; in E r w ä g u n g : 1. daß dieses Begehren von mehr als der in Art. 89 der Bundesverfassung vorgesehenen Anzahl von stimmberechtigten Schweizerbürgern unterstützt ist; 2. daß gemäß Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse vom 17. Juni 1874 die Stimmberechtigung der Unterzeichner amtlich bezeugt ist; 3. daß somit den Bedingungen, unter welchen Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse nach dem vorgenannten Artikel der Bundesverfassung und dem Gesetze vom Jahr 1874 der Volksabstimmung unterstellt werden müssen, Genüge geleistet wird, besch ließt: 1. Das erwähnte Bundesgesetz vom 26. September 1890 soll dem Schweizervolke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

2. Diese Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag den 15. März 1891 stattzufinden.

114 3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, von dem genannten ßundesgesetze besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, daß an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger vier Wochen vor dem Abstimmungstage ein Exemplar abgegeben werden kann (Art. 9 des zitirten Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874). Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimmzeddeln an die Kantonskanzleien befördern.

4. Die Kantonsregierungen sind eingeladen, das Nöthige zu verfügen, damit die Drucksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelaogen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872 (A S. X, 915), bezw.

vom 20. Dezember 1888 (A. S. n. F. XI, 60), sowie nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend Volksabstimmung UberBundesgesetze und Bundesbeschlüsse vom 17. Juni 1874 (A. S. n. F. I, 116) vor sich gehe.

5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, daß nach den Art. 12 und 13 des Gesetzes vom Jahre 1874 über die Abstimmung in jeder Gemeinde, bezw. in jedem Kreise, ein Protokoll aufgenommen, sowie daß die sämmtlichen Protokolle über die Abstimmung längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dem Bundesrathe übersendet und daß die Stimmzeddel von den betreffenden Bureaux gehörig versiegelt werden und uneröffnet unter Verwahrung der Kantonsregierungen bleiben, bis sie allfällig von den Bundesbehörden eingefordert werden.

6. Die amtlichen Sendungen der in Ziffern 3 und 4 genannten Drucksachen sind bis auf 20 kg. portofrei.

Die telegraphischen Meldungen zum Behufe der Feststellung des Abstimmungsresultates, und zwar sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden, als diejenigen dieser letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

7. Gegenwärtiger Beschluß ist den Kantonen zum Anschlag mitzutheilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

B e r n , den 16. Januar 1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bundesrathsbeschluß betreffend die Volksabstimmung Über das Bundesgesetz vom 26.

September 1890 betreffend die arbeitsunfähig gewordenen eidgenössischen Beamten und Angestellten. (Vom 16. Januar 1891.)

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21.01.1891

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