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Schweizerisches Bundesblatt.

43. Jahrgang. V.

Nr. 47.

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18. November 1891.

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Ratifikation der am Wiener "Weltpostkongreß abgeschlossenen Uebereinkommen.

(Vom 10. November 1891.)

Tit.

Aus den Verhandlungen des Weltpostkongresses, der vom 20. Mai bis und mit 4. Juli 1891 in Wien versammelt war, sind folgende Vereinbarungen, sämmtlich vom letztern Tage datirt, hervorgegangen : a. Weltpostvertrag ; b. Allgemeines Schlußprotokoll ; c. Uebereinkunft betreffend die Werthbriefe und Werthschachteln; d. Uebereinkunft betreffend die Geldanweisungen ; e. Vertrag betreffend die Poststücke (Colis postaux); f. Schlußprotokoll zu diesem Vertrag; g. Uebereinkunft betreffend die Einzugsmandate; h. Uebereinkunft betreffend die Identitätsbücher; i. Uebereinkunft betreffend die Zeitungsabonnemente.

Die unter litt, a bis h erwähnten Vereinbarungen ersetzen die bisher bestehenden gleicher Art, während die unter litt, i aufgeführte Uebereinkunft neu ist.

Den unter litt, a, c, d', e, g und i erwähnten Verträgen und Uebereinkommen sind administrative Ausführungs-Reglemente beigegeben.

Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. V.

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294 Wir fügen gegenwärtiger Botschaft die deutsche Uebersetzungsämmtlicher Verträge, Schlußprotokolle und Uebereinkommen bei und stellen zur Verfügung der hohen Räthe die einschlägigen Dokumente und Akten, namentlich: a. die Originale sämmtlicher Vereinbarungen, inklusive Réglemente ; b. den Gesammtbericht der schweizerischen Delegation am Weltpostkongreß ; c. einen gedruckten Band (Documents du Congrès), enthaltend die Vorarbeiten für den Kongreß, die Protokolle der Plenarsitzungen, die Berichte der vier Kommissionen desselben und die abgeschlossenen Vereinbarungen.

Indem wir uns auf diese Dokumente und Aktenstücke, namentlich auf den einläßlichen Bericht unserer Delegation, berufen, lassen wir eine kurze Darstellung der wesentlichsten Neuerungen und Abänderungen, welche am Wiener Weltpostkongreß beschlossen wurden, hier folgen : Im Allgemeinen.

1. Sämmtliche neuen Vereinbarungen sollen mit 1. Juli 1892 in Kraft gesetzt werden.

2. Auf die -- unabhängig von einander gestellten -- Anträge der Schweiz und Deutschlands wurde das Verfahren für Revision oder Auslegung von Vertragsbestimmungen auf dem schriftlichen Wege -- in der Zeit zwischen den Versammlungen des Vereins (Kongressen oder Konferenzen) -- in der Weise geordnet, daß die Beschlüsse künftig nur nach allseitiger Prüfung und Beleuchtung der Fragen gefaßt werden können (Hauptvertrag Artikel 26).

Hauptvertrag.

3. In unserer Botschaft vom 12. Mai 1885 betreffend die Ratifikation der am Lissaboner Weltpostkongreß abgeschlossenen Uebereinkommen (Bundesblatt 1885, Band III, Seite 1) haben wir mitgetheilt (Ziffer l, Seite 2), daß sich die Delegirten daselbst über die Bedingungen des künftigen Beitritts der b r i t i s c h e n K o l o n i e n i n A u s t r a l i e n , v o n K a p l a n d u n d N a t a l geeinigt haben, und daß dieser Beitritt voraussichtlich auf den 1. April 1886 stattfinden werde. Diese Voraussetzung hat sich leider nicht verwirklicht. Am Wiener Weltpostkongreß wurde diese Frage als eine der ersten wieder behaadelt und auch, in Bezug auf Britisch Australien, glücklich und definitiv gelöst, so daß die britischen

295 Kolonien in Australien (Neu-Süd-Wales, Victoria, Queensland, SüdAustralien, West-Australien, Tasmania, Neu-Seelnnd und FidjiInseln) nicht nur gemäß dem Wiener-Vertrag als Bestandtheile des Weltpostvereins erscheinen, sondern bereits seit dem 1. Oktober 1891 diesem Verein beigetreten sind. Diese wichtige Errungenschaft mußte aber durch eine bedeutende Konzession erkauft werden, nämlich durch die Zusicherung, daß vor dem nächsten, in Washington innert sechs Jahren stattfindenden Weltpostkongreß weder die Seetransitgebübren, noch die allgemeine Vereinstaxe von 25 Centimen für je 15 Gramm geändert werden sollen.

W a s K a p l a n d u n d N a t a l , ü b e r h a u p t B r i t i s c h SüdA f r i k a , betrifft, so war der eventuelle Beitritt dieses Landes zum Weltpostverein in der letzten Plenarsitzung des Kongresses Gegenstand einer Erklärung des Delegirten von Großbritannien, welche aber eine Zusicherung dieses Beitritts nicht enthält. Immerhin ist zu hoffen, daß derselbe in nicht ferner Zeit erfolgen werde.

Dagegen erscheint gemäß Ziffer III des allgemeinen Schlußprotokolls der Beitritt der S ü d - A f r i k a n i s c h e n R e p u b l i k (Transvaal) gesichert. Nur ist der Zeitpunkt dieses Beitritts noch nicht festgestellt.

4. Ad Artikel 5, Ziffer 5. Der gegenwärtig in Kraft bestehende Weltpostvertrag setzt für die Waarenmustersendimgen die Maxima der Dimensionen auf 20 cm. in der Länge, 10 cm. in der Breite und 5 cm. in der Dicke und das Maximum des Gewichts auf 250 Gramm fest. Gleich nach Vollziehung des Pariser Vertrags (1. April 1879), welcher diese Beschränkungen aufstellte, erwiesen sich dieselben als eine Hemmung des Verkehrs, namentlich auch mit Bücksicht auf den Handel und die Industrie der Schweiz. Um diesen Uebelständen soweit möglich zu begegnen, wurden denn in der Folge zwischen der Schweiz und verschiedenen Staaten -- Argentinien, Belgien, Britisch Australien, Frankreich, Großbritannien und Irland, Spanien und Vereinigte Staaten von Amerika -- Spezial-Uebereinkommen abgeschlossen, welche die fraglichen Grenzen auf 30, 20 und 10 cm., beziehungsweise 350 Gramm erweiterten. Der Wiener Vertrag hat nun diese Erweiterung in Bezug auf die Dimensionen angenommen, so daß die genannten Spezial-Uebereinkommen in dieser Beziehung dahinfallen können.

Was das Gewicht betrifft, so war es
dagegen mit Rücksicht auf die Zollgesetzgebungsverhältnisse verschiedener Länder unmöglich, eine Erhöhung des Maximums von 250 Gramm zu erlangen. Diese Beschränkung ist aber weit weniger lästig als diejenige der Dimensionen und es kann übrigens durch Spezial-Uebereinkommen -- die gemäß dem neuen Vertrag einfach auf administrativem Weg abge-

296 schlössen werden können -- eine Erhöhung des Gewichtsmaximums im Verkehr mit denjenigen Staaten, deren Postverwaltungen geneigt sind, dazu Hand zu bieten, vereinbart werden. -- Für die in Rollenform versandten Waarenmuster wurde eine weitere Erleichterung geschaffen, indem sie bis zu 30 cm. Länge und 15 cm.

Durchmesser zuläßig erklärt wurden.

5. Ad Artikel 5, Ziffer 6. Drucksachen und Geschäftspapiere, die in Rollenform versandt werden, sind bis zu 10 cm.

Durchmesser und 75 cm. Länge zuläßig.

6. Ad Artikel 7. Im internationalen Verkehr sind dermalen auf Briefpostgegenständen aller Art (Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenmuster, Geschäftspapiere) keine Nachnahmen zuläßig. Der Artikel 7 des Hauptvertrags sieht dagegen die Versendung v o n N a c h n a h m e n b i s 5 0 0 F r a n k e n a u f r e k o m m a n d i r t e n B r i e f p O s t g e g e n s t ä n d e n a l l e r A r t vor, immerhin nur im Verkehr mit denjenigen Ländern, welche geneigt sind, diesen Dienstzweig einzuführen. Wir kennen die Länder, bei welchen dies der Fall sein wird, noch nicht, mit Ausnahme von Italien, dessen Delegation den Antrag auf Annahme der neuen Bestimmung gestellt hat.

7. Ad Artikel 6 und 8. Der gegenwärtige Vertrag enthält zu Gunsten der nicht europäischen Länder zwei Bestimmungen in Bezug auf die rekommandirten Briefpostgegenstände, nämlich die Befugniß : e i n e r s e i t s eine Rekommandationsgebühr von höchstens 50 Centimen zu erheben, während für die europäischen Länder das Maximum 25 Centimen beträgt; a n d e r s e i t s für den Verlust rekommandirter BriefpostSendungen keine Entschädigung zu bezahlen, 'während für alle europäischen Staaten eine solche von 50 Franken vorgeschrieben ist.

Es machen gegenwärtig von dieser Befugniß Gebrauch : a. in Bezug auf die Rekommandationsgebühr, alle außereuropäischen Länder, mit Ausnahme von Egypten und der meisten europäischen Kolonien; b. in Bezug auf die Ablehnung der materiellen Haftpflicht: die Vereinigten Staaten von Amerika, Argentinien, Brasilien, Canada, Ecuador, Guatemala, Mexiko, Paraguay und Peru.

Es muß allerdings auffallen, daß der Weltpostvertrag es gestattet, daß einzelne Länder für gewisse Sendungen einerseits höheres Porto verlangen, anderseits weniger leisten als die andern, allein

297 die bestehenden Verhältnisse erlaubten bis jetzt eine Beseitigung dieses Zustandes nicht. Immerhin hat der Wiener Kongreß einen Schritt vorwärts in dieser Richtung gethan, indem er die fraglichen zwei Ausnahmsbestimmungen nicht in den neuen Vertrag, sondern nur in das allgemeine Schlußprotokoll (Ziffern I und II) aufnahm.

Damit ist der transitorische Charakter dieser Bestimmungen nachdrücklich betont und die Erwartung berechtigt, daß sie am nächsten Kongreß ganz dahinfallen werden.

8. Ad Artikel 14. Ziffer 3. Diese neue Bestimmung sichert die gleichmäßige Taxbehandlung der unfrankirten und ungenügend frankirten Korrespondenzen, welche in das Aufgabeland zurückgelangen. Mangels diesfälliger einheitlicher Bestimmungen werden gegenwärtig: diese Korrespondenzen verschiedenartig behandelt.

9. In Artikel 16 wurden die bisher theils in Artikel 5, theils in Artikel 11 enthaltenen Bestimmungen betreffend die vom Posttransport ausgeschlossenen Sendungen und Gegenstände vereinigt.

10. Ad Artikel 47. Die Bestimmungen dieses Artikels sichern eine große Erleichterung und Vereinfachung der Bedingungen des Korrespondenzverkehrs zwischen den Vereinsländern und den dem Verein nicht angehörenden Ländern. Sie stellen es unter Anderm der versendenden, resp. empfangenden Vereinsverwaltung anheim, gut find end en Falls auch für den Verkehr mit dem Vereinsausland nur die Vereinst xen zu beziehen, während gegenwärtig ausdrücklich vorgeschrieben ist, daß diese Taxen aus der Vereinstaxe und einem Zuschlag für das nicht vereinsländische Gebiet bestehen müssen.

11. Ad Artikel 18. Nach den Bestimmungen dieses Artikels verpflichten sich die vertragschließenden Theile, zur Bestrafung der betrügerischen Verwendung nachgemachter oder bereits gebrauchter Post-Werthzeichen (unter der Benennung ,,timbres-poste" werden die postalischen Werthzeichen aller Art [Frankomarken, Postkurien, Frankobänder etc.] verstanden) zur Frankirung von Postsachen, sowie, der betrügerischen Fabrikation, des Verkaufs etc.

von im Postdienst gebräuchlichen Vignetten, Stempeln, Marken etc.

die nöthigen Maßregeln zu treffen oder ihren gesetzgebenden Behörden zu beantragen. Für die Schweiz wird letzteres der Fall sein, da die nöthigen Bestimmungen gegenwärtig nicht bestehen, und es ist auf dieses Erfordernis iu dem gegenwärtig in Vorbereitung liegenden
Entwurf eines neuen Postregalgesetzes bereits Rücksicht genommen.

12. Ad Artikel 22. Die Bestimmung, wonach das i n t e r n a t i o n a l e B u r e a u d e s W e l t p o s t v e r e i n s unter d i e Oberaufsicht der schweizerischen Postverwaltung gestellt ist, wurde durch den Wiener Kongreß einstimmig bestätigt. Diesem Bureau

298 wurden gemäß Artikel XXXV und XXXVI des Reglements zum Hauptvertrag wichtige neue Aufgaben übertragen, nämlich : a. die Funktionen einer centralen Abrechnungsstelle (Office central de comptabilité et de liquidation des comptes) für alle Postvereinsverwaltungen, welche die Vermittlung derselben in Anspruch zu nehmen gesonnen sind ; b, die Herausgabe eines Lexikons sämmtlicher Postbureaux der Welt.

Hauptsächlich mit Rücksicht auf diese neuen Aufgaben wurde das Maximum des für die Kosten des internationalen Bureau ausgesetzten jährlichen Kredits von Fr. 100,000 auf Fr. 125,000 erhöht.

(Artikel XXXII, Ziffer l, des Reglements.)

Uebereinkunft betreffend die Werthbriefe und Werthschachteln.

13. Die Delegirten von Brasilien, Costa-Rica und Rumänien, welche Länder gegenwärtig beim Werthbriefverkehr nicht betheiligt sind, haben in Wien das neue Uebereinkommen unterzeichnet.

14. Bis jetzt waren nur W e r t h b r i e f e zuläßig. Nach der neuen Uebereinkunft wird eine neue Kategorie von Werthsendungen in den Vereinsverkehr eingeführt, nämlich die mit der Briefpost zu befördernden W e r t h s c h a c h t e l n , für die Versendung von Pretiosen und Kleinodien. Es ist dies eine schätzenswerthe Erleichterung für Handel und Industrie.

15. Ferner erklärt die neue Uebereinkunft die Erhebung von N a c h n a h m e n bis Fr. 500 auf Werthbriefen und Werthschachteln zuläßig (wie für die rekommandirten Briefpostgegenstände) im Verkehr zwischen den Post Verwaltungen derjenigen Länder, welche sich für Einführung dieses Verkehrs verständigen.

16. Ad Artikel 3 und 4. Die W e r t h t a x e wird im bisherigen Betrage für je Fr. 300, statt für je Fr. 200, berechnet.

Uebereinkunft betreffend die Geldanweisun en 17. Die Vertreter folgender Länder, welche am gegenwärtigen Uebereinkoinmen nicht betheiligt sind, haben die neue Uebereinkunft in Wien unterzeichnet : Brasilien, Costa-Rica, Dominikanische Republik, Niederländische Kolonien, Siam und Uruguay.

18. Ad Artikel 3. Die bisherige Bestimmung, wonach es jeder Verwaltung freisteht, für Geldanweisungen bis 25 Franken

299 ·eiae T a x e von 50 Centimen zu beziehen, ist durch die neue Uebeveinkunft beseitigt und es soll die Taxe ausnahmslos 25 Centimen für je 25 Franken betragen. Die Schweiz macht von der genannten Befugniß Gebrauch, allein es ist auch für sie nur gerechtfertigt und logisch, wenn dieselbe dahinfällt, indem die Taxe der internen Geldanweisungen gegenwärtig nur 20 Centimen bis 100 Franken beträgt und vomjl. Dezember 1891 an eine weitere Reduktion (auf 15 Centimen) für die Geldanweisungen bis 20 Franken eintreten wird.

Die schweizerische Delegation hatte sich bemüht, vom Kongreß eine erhebliche Reduktion der Taxen für größere Beträge, welche viel zu hoch bemessen erscheinen (z. B. für 500 Franken im internationalen Verkehr 5 Franken, gegenüber von 60 Centimen im internen Verkehr), zu erwirken (z. B. 25 Centimen per 100 Franken, oder wenigstens per 50 Franken"), allein es seheiterten diese Bemühungen an der bestimmten Weigerung mehrerer Staaten, zur Zeit auf eine Herabsetzung der proportioneilen Taxe einzutreten. Es ist zu hoffen, daß dieses Ziel am nächsten Kongresse erreicht werden könne.

19. Ad Art. 4. Der Verkehr mit t e l e g r a p h i s c h e n G e l d a n w e i s u n g e n wird in dem Sinne erleichtert und ausgedehnt, daß nach der neuen Uebereinkunft alle kontrahirenden Länder, welche Staatstelegraphen besitzen, gehalten sind, solche Anweisungen zu vermitteln, während dies gegenwärtig dem freien Ermessen jeder Verwaltung anheimgestellt ist.

Vertrag betreffend die PoststUcke (Colis postaux).

20. Die Vertreter folgender Länder, welche am gegenwärtigen Vertrag nicht betheiligt sind, haben den neuen Vertrag in Wien unterzeichnet: Brasilien, Republik Columbia, Costa-Rica, Griechenland, Liberia, Paraguay, Niederländische Kolonien, Siam, die asiatische Türkei und Venezuela.

21. Wie bei den Werthsendungen (Ziffer 16 hievor) wird die W e r t h t a x e , im bisherigen Betrage, von je 300, statt wie bisher 200 Franken berechnet.

22. Ad Artikel 5. Statt der umständlichen halbscheidlichen Theilung der Nachnahmegebühr jedes einzelnen Stückes -- welche je nach dem Herkunftsland verschieden sein kann -- zwischen letzterem und dem Bestimmungsland wird der Postverwaltung des Bestimmungsortes der Gebührenantheil n a c h dem B e t r a g e der

300

N a c h n a h m e vergütet, und zwar einheitlich mit Va % dieses Betrages, im Minimum 10 Centimen für jede Nachnahme.

23. Ad Artikel 9. Vermöge besonderer Verständigung zwischen den mit einander in Beziehung stehenden Verwaltungen wird ermöglicht, daß der Versender auf sein Begehren hin nicht nur dus Porto, sondern auch die Z o l l g e b ü h r e n von Poststücken vorausbezahlen kann.

24. Ad Artikel 13. Eine F a k t u r , die keine andern Angaben enthält als die für eine solche notwendigen, darf den Stücken beigeschlossen werden.

Uebereinkunft betreffend die Einzugsmandate.

25. Die Delegirten folgender Länder, welche bei diesem Verkehr gegenwärtig nicht betheiligt sind, haben die neue Uebereinkunft in Wien unterzeichnet : Brasilien, Costa-Rica, Norwegen, Niederlande und Niederländisch Indien, Salvador und Türkei.

Uebereinkunft betreffend die IdentitätsbUcher.

26. Die Delegirten folgender Länder, die gegenwärtig dieses Verfahren nicht anwenden, haben die neue Uebereinkunft überzeichnet: Brasilien, Republik Columbia. Frankreich, Griechenland, Liberia, Rumänien, Salvador, Regentschaft Tunis und Türkei.

27. Ad Artikel 2. Das Buch soll künftig 10, statt nur 5 Blätter enthalten.

28. Ad Artikel 8. Der Preis soll im Allgemeinen 50 Centimen, statt l Franken betragen.

29. Ad Artikel il. Die Bücher sind 3 Jahre, statt l Jahr gültig. Nachher kann, wie bisher, die Gültigkeit um l Jahr verlängert werden.

Uebereinkunft betreffend die Besorgung von Zeitungsabonnementen.

30. Diese Uebereinkunft ist neu. Die Bestimmungen derselben entsprechen in allen wesentlichen Punkten, mit Ausnahme des hienach erwähnten, denjenigen des Uebereinkommens vom 21. November 1887 zwischen der Schweiz und Belgien (A. S. n.

P. X, 467), welches seit dem 1. Januar 1888 mit ganz befriedigendem Resultat -- für das Publikum sowohl als für die Verwaltung -- in Kraft besteht.

30Î Die wesentliche Abweichung der Wiener Uebereinkunft von der schweizerisch-belgischen besteht (Art. 7) darin, daß in dieser letztem der Bezug einer Abonnementsgebühr von 10 °/o des Lieferungspreises der Zeitung vorgesehen ist, während nach der Wiener Uebereinkunft keine höhere als die für die internen Zeitungen festgesetzte Abonnementsgebühr (für die Schweiz also 10 Centimen) bezogen werden darf. Diese Abweichung bietet demnach den Abonnenten und den Verlegern bedeutende V ortheile.

31. Die Wiener Uebereinkunft wurde von den Vertretern folgender Länder unterzeichnet: Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Republik Columbia, Dänemark, Egypten, Liberia, Luxemburg, Persien, Portugal und portugiesische Kolonien, Rumänien, Schweden und Norwegen, Schweiz, Türkei und Uruguay.

Schlußprotokolle.

32. Dieselben geben uns zu keinen besondern Bemerkungen; Veranlassung.

Wesentliche Ergebnisse des Wiener Weltpostkongresses im Allgemeinen, soweit sie das schweizerische Publikum betreffen.

Aus den hievor behandelten Verträgen und Uebereinkommen, sowie aus den dazu gehörigen Reglementen, gehen für das schweizerische Publikum folgende wesentlichen Aenderungen und Neuerungen hervor : a. Beitritt der britischen Kolonien in A u s t r a l i e n zum W e l t p o s t v e r e i n , daher Ausdehnung der allgemeine» Vereinstaxen (25 Centimen per 15g. für die Briefe, etc.) auf den Verkehr mit diesen Ländern. (Dieser Beitritt hat bereits vom 1. Oktober 1891 au stattgefunden.)

b. D e r B e i t r i t t d e r s ü d a f r i k a n i s c h e n R e p u b l i k ( T r a n s v a a l ) zum W e l t p o s t v e r e i n ist -- von einem noch festzusetzenden Zeitpunkt ab -- in bestimmte Aussieht genommen.

c. Neu abgeschlossen wurde ein Uebereinkommen betreffend die V e r m i t t l u n g von Z e i t u n g s a b o n n e m e n t e n d u r c h die P o s t (Ziffern 30 und 31 hievor).

d. Den Uebereinkommen betreffend die W e r t h S e n d u n g e n . , die P o s t s t ü c k e , die G e l d a n w e i s u n g e n , die Einzugsm an da t e und das Verfahren betreffend die I d e n t i t ä t s b ü c h e r

302 sind viele Staaten, die diesem Uebereinkommen gegenwärtig fera stehen, beigetreten.

e. Als n e u e V e r k e h r s z w e i g e werden im Weltpostverein eingeführt : \. S c h a c h t e l n mit d e k l a r i r t e m W e r t h (für die Beförderung von Kleinodien etc. mit der Briefpost).

2. N a c h n a h m e n bis 500 Franken auf rekommandirten Briefpostgegenständen, Werthbriefen und Werthschachteln.

f. Für die Bedingungen der R ü c k f o r d e r u n g , A d r e ß a b ä n d e r u n g und E x p r e ß b e s t e l l u n g von Briefpostsendungen, Werthbriefen, Werthschachteln, Poststücken (colis postaux") und Geldanweisungen wurden einheitliche Bestimmungen aufgestellt.

g. Ebenso für die Beförderung von F l ü s s i g k e i t e n , f e t t e n G e g e n s t ä n d e n , P u l v e r n etc., sowohl mit der Briefpost als mit der Fahrpost (als colis postaux).

h. Die Bedingungen der Beförderung von l e b e n d e n B i e n e n mit der Briefpost und als Poststücke (colis postaux) wurden für den Verkehr zwischen den Ländern, welche sie überhaupt zulassen, näher geordnet.

i. Bei Neuaufstellung der Vorschriften betreffend die bei D r u c k s a c h e n , die zur ermäßigten Taxe versandt werden, zuläßigen handschriftlichen Zusätze wurden verschiedene für das Publikum günstige Erleichterungen gewahrt.

k. Die D i m e n s i o n s g r e n z e n für Warenmuster und Drucksachen wurden erweitert (Ziffern 4 und 5 hievor).

l. Die W e r t h t a x e für Briefe, Schachteln und Poststiicke wurde in dem Sinne ermäßigt, daß die bisherigen Sätze für je 300, statt für je 200 Franken gelten.

m. Den Poststücken darf eine F a k t u r , welche nur die für eine solche nothwendigen Angaben enthält, beigeschlossen werden.

n. Für die nur auf dem Landweg beförderten Poststiicke wurde die bisherige B e s c h r ä n k u n g des V o l u m e n s (auf 20 dm 3 ) aufgehoben. Sie besteht dagegen fort für die zur See beförderten Stücke.

o. Die T a x e der G e l d a n w e i s u n g e n bis 25 F r a n k e n wurde ausnahmslos auf 25 Centimen festgesetzt. (Bis jetzt hatte jede Verwaltung das Recht, eine solche von 50 Centimen zu beziehen.)

p. Die G e l d a n w e i s u n g e n sollen künftig ausschließlich in der F o r m von C a r t o n s (wie im schweizerisch-internen Verkehr)

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versandt werden, und es soll daher das bisher fakultativ zulässige (französische) System, wonach die Geldanweisung dem Adressaten, der Avis aber dem Postbureau unter Umschlag zugesandt wird, künftig ganz dahinfallen.

q. Der Ankauf und die Benutzung der I d e n t i t ä t s b ü c h e r (behufs Nachweis der Berechtigung zur Empfangnahme von Postsendungen) wurde wesentlich erleichtert, indem diese Bücher in Zukunft 10 (statt 5) Blätter enthalten, 3 Jahre (statt l Jahr) gültig sein und 50 Centimen (statt l Pranken) kosten sollen.

Wenn auch in verschiedenen Beziehungen Anträge auf Einführung weiterer Verbesserungen und Erleichterungen im Weltpostverkehr Angesichts der bestehenden Verhältnisse nicht Erfolg hatten, so kann man nichtsdestoweniger die Ergebnisse des Wiener Weltpostkongresses als erfreuliche bezeichnen, und wir empfehlen Ihnen daher mit Ueberzeugung, die Ratifikation aller daherigen Vereinbarungen aussprechen zu wollen durch Annahme des nachfolgenden Beschlußentwurfes.

Wir benutzen diesen Anlaß, um Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 10. November

1891.

Im Namen des Schweiz: Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welt!.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

304

(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

die am Weltpostkongreß in Wien abgeschlossenen Uebereinkommen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 10. November 1891; in Anwendung von Art. 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, beschließt: 1. Es wird hiermit folgenden am Weltpostkongreß in Wien unterm 4. Juli 1891 abgeschlossenen und mit 1. Juli 1892 vollzieh baren Vereinbarungen die vorbehaltene Ratifikation ertheilt: a. Weltpostvertrag, nebst allgemeinem Schlußprotokoll; b. Uebereinkunft betreffend den Austausch von Werthb r i e f e n und Wer thschachtel n; c. Uebereinkunft betreffend den G e l d a n w e i s u n g s dienst; d. Vertrag betreffend den Austausch von P o s t s t ü c k e n (Colis postaux), nebst Schlußprotokoll; e. Uebereinkommen betreffend die Besorgung von E i n z u g s m a n d a t e n durch die Post;

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f. Uebereinkunft betreffend die I d e n t i t ä t s b ü c h e r ; g. Uebereickunft betreffend die Besorgung von Zeitungsabonnementen.

2. Der Bundesrath ist mit der Auswechslung der Ratifikationen für alle oberwähnten Verträge und Uebereinkünfte, sowie mit der Vollziehung derselben beauftragt.

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"Weltpostvertrag-, abgeschlossen zwischen

Deutschland und den Deutschen Schutzgebieten, den Vereinigten Staaten von Amerika, der Argentinischen Republik, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Bolivia, Brasilien, Bulgarien, Chile, der Republik von Columbia, dem Unabhängigen Congostaat, der Republik von Costa-Rica, Dänemark und den Dänischen Kolonien, der Dominikanischen Republik, Egypten, Ecuador, Spanien und den Spanischen Kolonien, Frankreich und den Französischen Kolonien, Großbritannien und verschiedenen Britischen Kolonien, den Britischen'Kolonien von Australien, Kanada, Britisch Indien, Griechenland, Guatemala, der Republik Haïti, dem Königreich Hawai, der Ecpublik Honduras, Italien, Japan, der Republik Liberia, Luxemburg, Mexiko, Montenegro, Nicaragua, Norwegen, Paraguay, Niederland und den Niederländischen Kolonien, Peru, Persien, Portugal und den Portugiesischen Kolonien, Rumänien, Rußland, Salvador, Serbien, dem Königreich Siam, der Südafrikanischen Republik, Schweden, der Schweiz, der Regentschaft Tunis, der Türkei, Uruguay und den Vereinigten Staaten von Venezuela.

(Vom 4. Juli 1891.)

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Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben sich zu einem Kongreß in Wien zusammengefunden, gemäß Artikel 19 des unterm 1. Juni 1878 in Paris abgeschlossenen Weltpostvertrages, und im gemeinsamen Einverständniß und unter Vorbehalt der Ratifikation den genannten Vertrag, sowie den bezüglichen, in Lissabon den 21. März.

1885 abgeschlossenen Nachtragsakt, in nachstehender Weise revidirt: Artikel 1.

Die an gegenwärtigem Vertrage theilnehmenden, sowie die demselben später beitretenden Länder bilden für den gegenseitigen Austausch der Korrespondenzen zwischen ihren Postanstalten ein einziges Postgebiet, welches den Namen ,, W e l t p o s t v e r e i n " " führt, Artikel 2.

Die Bestimmungen dieses Vertrages erstrecken sich auf die Briefe, die einfachen Postkarten und diejenigen mit bezahlter Antwort, die Drucksachen aller Art, die Geschäftspapiere und Waarentnuster, welche aus einem der Vereinsländer herrühren und nach einem andern Vereinsland bestimmt sind. Sie finden hinsichtlich der bezeichneten Gegenstände in gleicher Weise Anwendung auf den Postverkehr der Vereinsländer mit fremden, dem Vereine nicht angehörenden Ländern, sofern bei diesem Verkehr das Gebiet von mindestens zweien der vertragschließenden Theile berührt wird.

Artikel 3.

1. Die Postverwaltungeu derjenigen Länder, deren Grenzen sich berühren oder die sonst in der Lage sind, gegenseitig direkte Verbindungen zu unterhalten, ohne die Kurse einer dritten Verwaltung in Anspruch zu nehmen, setzen im gemeinsamen Eiuverständniß die Bestimmungen fest, welche für den Transport der gegenseitigen Briefpakete über die Grenze oder von einer Grenze zur andern in Anwendung zu kommen haben.

2. Insofern nicht gegenteilige Vereinbarungen bestehen, werden die zwischen zwei Ländern vermittelst Paketbooten oder andern, einem der beiden Länder zugehörendei\ Schiffen unterhaltenen, direkten Seepostverbindungen als Zwischenkurse betrachtet, und es sind für dieselben, sowie für die zwischen zwei Postanslalten desnämlichen Landes, jedoch unter Benutzung der See- oder Landpostkurse eines dritten Landes bestehenden Verbindungen die Bestimmungen des folgenden Artikels maßgebend.

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Artikel 4.

1. Im gesammten Vereinsgebiet ist die Transitfreiheit gewährleistet.

2. IQ Folge dessen können die verschiedenen Vereinspostverwaltungen durch Vermittlung einer oder mehrerer derselben, je aach den Bedürfnissen des Verkehrs und den Erfordernissen des Postdienstes, sowohl geschlossene Briefpakete als Korrespondenzen im Einzeltransit sich gegenseitig überliefern.

3. Die, sei es in geschlossenen Briefpaketen oder im Einzeltransit, zwischen zwei Vereinsverwaltungen ausgewechselten Korrespondenzen, für deren Beförderung die Kurse einer oder mehrerer ·anderer Vereinsverwaltungen benutzt werden, unterliegen zu Gunsten der Transitländer oder derjenigen, deren Kurse für den Transport in Anspruch genommen wurden, den nachstehenden Triinsitgebühren, nämlich : 1) für den Landtransport: 2 Franken für das Kilogramm Briefe oder Postkarten und 25 Centimen für das Kilogramm andere Gegenstände ; 2) für den Seetransport: 15 Franken für das Kilogramm Briefe oder Postkarten und l Franken für das Kilogramm andere Gegenstände.

4. Es bleibt jedoch verstanden: 1) daß da, wo der Transit gegenwärtig schon unentgeltlich ist oder günstigeren Bedingungen unterliegt, die diesfallsigen Bestimmungen aufrecht erhalten bleiben, ausgenommen in dem unter Alinea 3 hienach vorgesehenen Falle; 2) daß überall, wo die Vergütung für die Beförderung zur See bis jetzt auf 5 Franken per Kilogramm Briefe oder Postkarten und auf 50 Centimen für das Kilogramm andere Sendungen festgesetzt ist, diese Vergütung beibehalten wird ; 3) daß der Transport zur See für eine Strecke bis auf 300 Seemeilen unentgeltlich zu geschehen hat, insofern die betreffende Verwaltung schon den Transport der Briefpakete oder Korrespondenzen zu Land besorgt und daher Anspruch auf die für den Landtransit vorgesehene Vergütung hat; andernfalls sind die Transportgebühren mit 2 Franken für das Kilogramm Briefe oder Postkarten und 25 Centimen für das Kilogramm andere Gegenstände zu vergüten; 4) daß bei der durch zwei oder mehrere Verwaltungen bewirkten Beförderung zur See die Gebühren für die ganze Strecke 15 Franken für das Kilogramm Briefe oder Postkarten und

309 l Franken für das Kilogramm andere Gegenstände nicht übersteigen dürfen; diese Gebühren sind gegebenenfalls unter die betreffenden Verwaltungen pro rata der durchlaufenen Transportstrecke zu vertheilen, ohne Rücksicht auf die verschiedenen besonderen Vereinbarungen der Interessenten; 5) daß die in gegenwärtigem Artikel festgesetzten Vergütungen außer Betracht fallen, wenn es sich um die Postbeförderung vermittelst der Kurse vereinsfremder Verwaltungen handelt, oder wenn es den Transport durch solche außerordentliche Kurse betrifft, welche inner dem Gebiete des Vereins von einer Verwaltung, sei es im Interesse oder auf das Verlangen einer oder mehrerer anderer Verwaltungen, besonders errichtet oder unterhalten werden. Die Bedingungen über diese beiden Arten von Transportleistung werden von den betreffenden Verwaltungen nach Gutfinden vereinbart.

5. Die Transitkosten sind von der Verwaltung des Ursprungslandes zu tragen.

6. Die Generalabrechnung über diese Kosten geschieht auf Grundlage statistischer Erhebungen, die alle drei Jahre während einer durch das Ausführungsreglement (Artikel 20 hienach) zu bestimmenden 28tägigen Dauer zu machen sind.

7. Für die zwischen den Postverwaltungen selbst ausgewechselten Korrespondenzen, die an das Aufgabeland zurückzusendenden Antwortpostkarten, die weiter gesandten und irrig geleiteten Gegenstände, die Rebüts, die Rückscheine, die Geldanweisungen und alle übrigen auf den Postdienst bezüglichen Schriftstücke ist keinerlei Vergütung für den Land- oder Seetransit zu leisten.

Artikel 5.

1. Die Taxen für die Beförderung der Postsendungen im ganzen Umfange des Vereinsgebietes, inbegriffen die Bestellung in die Wohnung der Adressaten in denjenigen Vereinsländern, wo der Bestelldienst bereits besteht oder noch eingeführt wird, sind folgendermaßen festgesetzt: 1) Für Briefe: 25 Centimen im Frankofalle, das Doppelte bei Nichtfrankirung, für jeden Brief und für je 15 Gramm oder Bruchtheil von 15 Gramm.

2) Für Postkarten: 10 Centimen für jede einfache Karte oder für jeden Theil der Karte mit bezahlter Antwort.

Die unfrankirten Postkarten unterliegen der Taxe der unfrankirten Briefe.

ßundesblatt. 43. Jahrg. Bd. V.

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3) Für. Drucksachen aller Art, Geschäftspapiere und Waarenmuster: 5 Centimen für jeden Gegenstand oder jedes Paket mit besonderer Adresse und für je 50 Gramm oder Bruchtheil von 50 Gramm, vorausgesetzt, daß der betreffende Gegenstand weder einen Brief noch eine andere handschriftliche Mittheilung, welche den Charakter einer wirklichen und persönlichen Korrespondenz trägt, enthalte und so beschaffen sei, daß er leicht verifizirt werden kann.

Die Taxe der Geschäftspapiere darf nicht weniger als 25 Centimen und diejenige der Waarenmuster nicht weniger als 10 Centimen für jede Sendung betragen.

2. Es wird gestattet, über die in vorstehenden Paragraphen festgesetzten Taxen hinaus noch zu erheben : 1) für jede den Transitgebühren von 15 Franken per Kilogramm Briefe oder Postkarten und l Franken per Kilogramm andere Gegenstände unterliegende Sendung und für den gesammten Verkehr, auf welchen diese Gebühren anwendbar sind, eine gleichmäßige Zuschlagtaxe, welche für die Briefe 25 Centimen per einfachen Portosatz, für die Postkarten 5 Centimen per Karte und für die übrigen Gegenstände 5 Centimen per 50 Gramm oder Bruchtheil von 50 Gramm nicht übersteigen darf; 2) für jeden Gegenstand, welcher vermittelst der Kurse fremder, dem Vereine nicht angehörender Verwaltungen, oder durch außerordentliche, besondere Kosten verursachende Kurse im Gebiete des Vereins befördert wird, eine diesen Kosten entsprechende Zuschlagtaxe.

3. Ungenügend frankirte Briefpostgegenstände aller Art werden mit einer Taxe belegt, die das Doppelte der fehlenden Frankatur beträgt und vom Empfänger zu entrichten ist. Diese Taxe darf jedoch diejenige nicht übersteigen, welche im Bestimmungsland e für die unfrankirten Korrespondenzen von gleicher Art und Herkunft und von gleichem Gewicht bezogen wird.

4. Mit Ausnahme der Briefe und Postkarten müssen alle Gegenstände wenigstens theilweise frankirt sein.

5. Die Waarenmustersendungen dürfen keinen Gegenstand mit verkäuflichem Werth enthalten; ihr Gewicht darf 250 Gramm nicht übersteigen; sie dürfen in der Länge nicht mehr als 30 Centimeter, in der Breite nicht mehr als 20 Centimeter und in der Dicke nicht mehr als 10 Centimeter messen, oder wenn sie in Rollenform versandt werden, darf ihre Länge 30 Centimeter und

311 ihr Durchmesser 15 Centimeter nicht übersteigen. Die Verwaltungen der betheiligten Länder sind jedoch ermächtigt, für ihren gegenseitigen Verkehr im gemeinsamen Einverständniß höhere als die oben festgesetzten Gewichts- und Dimensionsgrenzen anzunehmen.

6. Die Sendungen von Drucksachen und Geschäftspapieren dürfen das Gewicht von 2 Kilogramm nicht übersteigen oder auf irgend einer Seite mehr als 45 Centimeter messen. Es sind jedoch Sendungen in Rollenform, deren Durchmesser 10 Centimeter und deren Länge 75 Centimeter nicht übersteigt, für den Posttransport zuläßig.

Artikel 6.

Î. Die im Artikel 5 bezeichneten Gegenstände können unter Rekommandation versandt werden.

2. Für jede rekommandirte Sendung ist vom Aufgeber zu entrichten : 1) die gewöhnliehe Frankotaxe, entsprechend der Natur des Gegenstandes ; 2) eine fixe Rekommandationsgebühr, welche 25 Centimen im Maximuni beträgt, inbegriffen die Ausstellung eines Aufgabescheines zu Händen des Versenders.

3. Gegen Bezahlung einer fixen Gebühr von 25 Centimen im Maximum kann der Aufgeber einer rekommandirten Sendung einen Rückschein erhalten.

Artikel 7.

1. Die rekommandirten Korrespondenzen können mit Nachnahme bis auf den Betrag von 500 Franken belastet werden im Verkehr zwischen denjenigen Ländern, deren Verwaltungen für Einführung dieses Dienstes sich verständigen. Diese Sendungen unterliegen den für die rekommandirten Korrespondenzen vorgesehenen Formalitäten und Taxen.

2. Der vom Adressaten eingezogene Betrag ist dem Versender mittelst einer Geldanweisung, nach Abzug der Taxe der gewöhnlichen Anweisungen und einer Binzugsgebühr von 10 Centimen, zu übermitteln.

Artikel 8.

1. Bei Verlust einer rekommandirten Sendung hat, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, der Versender, oder auf sein Begehren der Adressat, Anspruch auf eine Entschädigung von 50 Franken.

312 2. Die Verpflichtung zur Entschädigungsleistuag liegt der Verwaltung, welcher das Aufgabebüreau angehört, ob. Dieser Verwaltung ist der Regreß gegen die verantwortliche Verwaltung vorbehalten , das heißt gegen diejenige Verwaltung, auf deren Gebiet oder in deren Dienst der Verlust stattgefunden hat.

3. Bis zur Leistung des Gegenbeweises fällt die Verantwortlichkeit derjenigen Verwaltung zu, welche den Gegenstand ohne Bemerkung übernommen, hat, aber die Abgabe desselben an den Adressaten oder vorkommenden Falls die regelmäßige Ueberlieferung an die folgende Verwaltung nicht nachweisen kann. Für die poste restante adressirten Sendungen ist die Postaustalt der Verantwortlichkeit enthoben, sobald sie den Gegenstand einer Person übergeben hat, welche gemäß den im Bestimmungsland gültigen Regeln nachgewiesen hat, daß ihr Namen und ihre Eigenschaft mit den.

Angaben der Adresse übereinstimmen.

4. Die Bezahlung der Entschädigung durch die Aufgabepostanstalt hat mit möglichster Beförderung und spätestens innen; einem Jahr, vom Datum der Reklamation an, stattzufinden. Die verantwortliche Verwaltung hat der versendenden Postanstalt unverzüglich den von letzterer bezahlten Betrag zu erstatten. Im Falle, daß die verantwortliehe Verwaltung der versendenden Verwaltung mitgetheilt hätte, die Zahlung sei nicht zu leisten, hätte sie der letztern die Kosten zu vergüten, welche durch die Nichtbezahlung veranlaßt wurden.

5. Es bleibt verstanden, daß die Reklamation nur innert der Frist eines Jahres, von der Aufgabe des rekommandirten Gegenstandes an, zulässig ist. Nach Ablauf dieser Frist ist der Reklamant zu keiner Entschädigungsforderung mehr berechtigt.

6. Wenn der Verlust auf dem Transport stattgefunden hat und es nicht möglich ist, festzustellen, auf welchem Landesgebiete der Vorfall sieh ereignete, so tragen die betheiligteu Verwaltungen den Verlust zu gleichen Theilen.

7. Die Verantwortlichkeit für rekommandirte Gegenstände hört seitens der Verwaltungen auf nach erfolgter Beseheinigung und Uebernahme der Sendungen durch die Berechtigten.

Artikel 9.

Ì. Der Absender eines Briefpostgegenstandes kann denselben aus dem Postdienst zurückziehen oder dessen Adresse abändern, so lange der Gegenstand dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist.

313 2. Die hierauf bezüglichen Begehren werden entweder brieflich oder telegraphisch auf Kosten des Absenders übermittelt.

Letzterer hat dafür zu entrichten: 1) wenn die Uebermittlung auf brieflichem Wege erfolgt, die Taxe eines einfachen rekommandirten Briefes; 2) wenn das Begehren telegraphisch übersandt wird, die Taxe des Télégrammes nach .dem gewöhnlichen Tarif.

3. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels sind für diejenigen Länder nicht verbindlich, deren Gesetzgebung dem Absender nicht gestattet, über eine Sendung während der Beförderung derselben zu verfügen.

Artikel 10.

Diejenigen Vereinsländer, in denen der Franken nicht als Münzeinheit besteht, werden die Taxen, entsprechend den in vorstehenden Artikeln 5 und 6 bestimmten Beträgen, in der betreffenden Landeswährung festsetzen. Es ist diesen Staaten anheimgestellt, Bruchtheile abzurunden, gemäß der Tabelle, welche in dem in Artikel 20 dieses Vertrages vorgesehenen Ausführungsreglement enthalten ist.

Artikel 11.

1. Die Frankirung der Sendungen kann nur mittelst der im Ursprungslande für die Privatkorrespondenz gültigen Frankomarken bewirkt werden. Es werden jedoch ebenfalls als gültig frankirt angesehen die Antwort-Postkarten, welche Marken desjenigen Landes tragen, das diese Karten ausgegeben hat.

2. Von dieser Verpflichtung zur Frankirung ausgenommen sind einzig die auf den Postdienst bezüglichen und zwischen den Postverwaltungen ausgewechselten amtlichen Korrespondenzen, welche portofrei befördert werden.

3. Die auf offener See in den Briefeinwurf eines Paketboots gelegten oder dem Schiffskommandanten übergebenen Korrespondenzen können mittelst Marken und nach dem Tarif desjenigen Landes, welchem das Schiff angehört oder von welchem es abhängt, frankirt werden. Wenn die Aufgabe an Bord während der Stationirung des Schiffes am Ausgangs- oder Bestiminungspunkte oder in einem Zwischenhafen stattfindet, so ist die Frankirung nur dann gültig, wenn sie mittelst Marken und nach dem Tarif desjenigen Landes geschieht, in dessen Gewässern das Schiff sich befindet.

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Artikel 12.

1. Jede Verwaltung behält unverkürzt die von ihr auf Grund der vorstehenden Artikel 5, 6, 7, 10 und 11 erhobenen Summen, mit Ausnahme der Vergütung für die in Ziffer 2 von Artikel 7 vorgesehenen Anweisungen.

2. Es findet daher hierüber eine Abrechnung zwischen den verschiedenen Vereinsverwaltungen nicht statt.

3. Briefe und andere Sendungen können weder im Ursprungsnoch im Bestimmungslande, sei es zu Lasten der Absender oder Empfänger, einem andern Porto oder einer andern Postgebühr, als den in den vorbezeichneten Artikeln festgesetzten, unterworfen werden.

Artikel 13.

1. In denjenigen Vereinsländern, welche übereinkommen, sich in ihrem gegenseitigen Verkehr mit dem nachstehenden Verfahren zu befassen, werden Briefpostsendungen jeder Art auf Verlangen der Absender dem Adressaten sogleich nach der Ankunft durch besonderen Boten zugestellt.

2. Diese Sendungen, welche mit der Bezeichnung ,,durch Expressen" versehen sein müssen, unterliegen einer besondern Bestellgebühr, welche auf 30 Centimen festgesetzt ist und vom Absender neben dem gewöhnlichen Porto zum vollen Betrage im Voraus entrichtet werden muß. Diese Gebühr verbleibt der Verwaltung des Aufgabegebietes.

3. Ist der Gegenstand nach einem Orte ohne Postanstalt gerichtet, so kann die Post ver waltung des Bestimmungsgebietes eine Zuschlagsgebühr bis zur Höhe desjenigen Betrages erheben, den sie in ihrem inneren Verkehr für die Expreßbestellung festgesetzt hat, unter Abzug jedoch der vom Absender entrichteten Gebühr oder des entsprechenden Betrages in der Währung desjenigen Landes, in welchem die Zuschlagsgebühr zur Erhebung gelangt.

4. Expreßsendungen, welche nicht mit dem vollen Betrage der im Voraus zu entrichtenden Taxen frankirt sind, werden in gewöhnlicher Weise bestellt.

Artikel 14.

1. Für die Nachsendung von Postsendungen inner dem Vereinsgebiet wird keine besondere Taxe erhoben.

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2. Rebütkorrespondenzen geben nicht Anlaß zur Rückvergütung der den zwischenliegenden Verwaltungen für den erstmaligen Transport zufallenden Transitgebühren. .

3. Die unfrankirten Briefe und Postkarten und die ungenügend frankirten Gegenstände anderer Art. welche wegen TJmspedition oder Unbestellbarkeit in das Ursprungsland zurückgelangen, unterliegen, zu Lasten der.Adressaten oder der Versender, den gleichen Taxen, wie die gleichartigen Gegenstände, welche vom Land der ersten Bestimmung in das Aufgabeland gesandt werden.

Artikel 15.

1. Zwischen den Postbureaux des einen der vertragschließenden Länder und den Kommandanten von Schiffsdivisionen oder von Kriegsschiffen dieses nämlichen Landes, welche im Ausland stationirt sind, können Briefpakete ausgewechselt werden durch Vermittlung der von andern Ländern abhangenden Land- oder Seedienste.

2. Die in diesen Briefpaketen enthaltenen Korrespondenzen aller Art müssen ausschließlich für die Stäbe und die Mannschaft der die Briefpakete versendenden oder empfangenden Schiffe bestimmt sein oder von denselben ausgehen ; die auf die genannten Korrespondenzen anwendbaren Taxen und Speditionsbedingungen werden durch die Postverwaltung des Landes, welchem die Schiffe angehören, gemäß ihren internen Reglementen festgestellt.

3. Wenn zwischen den betheiligten Verwaltungen nicht andere Abrede getroffen wird, so hat die die Briefpakete versendende oder empfangende Postanstalt den zwischenliegenden Verwaltungen die Transitgebühren gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 zu vergüten.

Artikel 16.

1. Es werden nicht befördert: a. Geschäftspapiere, Waarenmuster und Drucksachen, welche nicht wenigstens theilweise frankirt sind oder deren Beschaffenheit eine leichte Verifikation des Inhalts nicht erlaubt ; b. Gegenstände der gleichen Kategorien, welche die durch Artikel 5 festgesetzten Gewichts- und Dimensionsgrenzen übersteigen ; c. Waarenmuster mit verkäuflichem Inhalt.

2. Vorkommenden Falls sind die in der vorhergehenden Ziffer erwähnten Sendungen an den Aufgabeort zurückzusenden und wenn möglich dem Versender zurückzustellen.

316 3. Es ist verboten : 1) mit der Post zu versenden: a. Waarenmuster und andere Gegenstände, welche, ihrer Natur nach, Gefahr für die Postbeamten darbieten, die Korrespondenzen beschmutzen oder-beschädigen können ; b. explodirende, leicht entzündliche oder überhaupt gefährliche Stoffe; lebende oder todte Thiere -- auch Insekten -- außer in den im Ausführungsreglement vorgesehenen Ausnahmen.

2) den mit der Post versandten gewöhnlichen oder rekommandirten Korrespondenzen beizuschließen: a. kursfähige Geldstücke; b. zollpflichtige Gegenstände; c. Gold- oder Silbersachen, Edelsteine, Schmucksachen und andere kostbare Gegenstände, aber nur in dem Falle, wenn ihr Beischluß oder ihre Beförderung durch die Gesetzgebung der betreffenden Länder verboten ist.

4. Die Sendungen, welche nach den Bestimmungen der Ziffer 3 hievor vom Transport ausgeschlossen sind und vorschriftswidrig zur Spedition angenommen worden wären, sind an den Aufgabeort zurückzusenden, ausgenommen in dem Falle, daß die Verwaltung des Bestimmungslandes gemäß ihrer internen Gesetzgebung oder ihren Reglementen befugt wäre, in anderer Weise über die Sendungen zu verfügen.

5. Es ist übrigens der Regierung jedes Vereinslandes das Recht vorbehalten, sowohl die gegen ermäßigte Taxe zuläßigen Gegenstände, in Betreff welcher den auf Publikation und Verbreitung bezüglichen Landesgesetzen und Verordnungen nicht genügt sein sollte, als auch Briefpostgegenstände jeder Art, welche in auffallender Weise Eintragungen, Zeichnungen etc. enthalten, die nach den bestehenden gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften dieses Landes unstatthaft sind, von der Beförderung und Bestellung auf ihrem Gebiete auszuschließen.

Artikel 17.

1. Die Vereinsverwaltungen-, welche mit außervereinsländischen "Verwaltungen Verbindungen unterhalten, gestatten allen andern Vereinsverwaltungen, diese Verbindungen zum Austausch von Korrespondenzen mit den fraglichen Ländern zu benutzen.

317 2. Auf Briefpostsendungen, welche von einem Vereinslande im Einzeltransit über ein zweites Vereinsland mit fremden Ländern ausgetauscht werden, finden die Verträge, Uebeveinkommen oder besondern Bestimmungen Anwendung, welche für die postalischen Beziehungen zwischen dem transitleistenden und dem fremden Lande bestehen.

3. In Bezug auf die Transitgebühren im Vereinsgebiet sind die Korrespondenzen von und nach einem fremden Lande den Korrespondenzen von oder nach dem Lande, welches die Verbindungen mit diesem erstem unterhält, gleichgestellt.

4. In Bezug auf die Transitgebühren für, das vereinsausländische Gebiet unterliegen die Korrespondenzen nach einem fremden Lande, zu Gunsten des Vereinslandes, welches die Verbindungen mit ersterm unterhält, folgenden Transitgebühren : a. für den Seetransport außerhalb des Vereinsgebiets, 20 Franken für jedes Kilogramm Briefe und Postkarten, und l Franken für jedes Kilogramm anderer Gegenstände ; b. für den Landtransport außerhalb des Vereinsgebiets, vorkommenden Falls die Preise, per Kilogramm, welche das die Verbindungen mit dem zur Vermittlung dienenden Vereinsausland unterhaltende Vereinsland notifiziren wird.

5. Wenn der Seefransport durch zwei oder mehrere Verwaltungen besorgt wird, so können die Gebühren für den gesammten Seetransport, innerhalb und außerhalb des Vereinsgebiets, im Ganzen den Betrag von 20 Franken für jedes Kilogramm Briefe und Postkarten und von l Franken für jedes Kilogramm anderer Gegenstände nicht übersteigen; eintretenden Falls werden diese Gebühren unter die genannten Verwaltungen im Verhältniß der durchlaufenen Strecken vertheilt, anderweitige Verständigung zwischen den betheiligten Parteien vorbehalten.

6. Die obgenannten Gebühren' für den Transit außerhalb des Vereinsgebiets fallen zu Lasten der Verwaltung des Ursprungslandes.

Sie sind auf alle Korrespondenzen, werden sie offen oder in geschlossenen Briefpaketen versandt, anwendbar. Aber falls geschlossene Briefpakete von einem Vereinsland an das Vereinsausland oder vom Vereinsausland an ein Vereinsland gesandt werden wollen, ist zwischen den betheiligten Verwaltungen zum Voraus eine Verständigung über die Art der Zahlung der Transitkosten zu treffen.

7. Die allgemeine Abrechnung über die Transitgebühren für die zwischen einem Vereinsland und einem dem Verein fern stehenden Land durch Vermittlung eines andern Vereinslandes ausge-

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wechselten Korrespondenzen geschieht auf Grund von Erhebungen, gleichzeitig mit denjenigen, die gemäß dem Artikel 4 hievor für die Transitgebühren im Vereinsgebiet stattfinden.

8. Die in einem Vereinsland auf den Korrespondenzen von und nach einem fremden Land, für welches ein anderes Vereinsland zur Vermittlung dient, bezogenen Taxen dürfen niemals unter dem Normaltarif des Weltpostvereins stehen. Diese Taxen verbleiben in vollem Betrage dem Lande, welches sie bezieht.

Artikel 18.

Die hohen vertragschließenden Theile verpflichten sich, die nöthigen Maßregeln zu treffen oder ihren gesetzgebenden Behörden in Vorschlag zu bringen, um die betrügerische Verwendung nachgemachter oder bereits gebrauchter Frankomarken zur Frankirung von Korrespondenzen zu bestrafen. Sie verpflichten sich ferner, die nöthigen Maßregeln zu treffen oder ihren gesetzgebenden Behörden in Vorschlag zu bringen, behufe Verbots und Bestrafung der betrügerischen Handlungen durch Fabrikation, Verkauf, Kolportirung oder Vertheilung von Vignetten oder Marken, welche im Postdienst gebräuchlich und in der Weise nachgemacht oder nachgeahmt sind, daß sie mit den von der Verwaltung eines der vertragschließenden Länder ausgegebenen Vignetten oder Marken verwechselt werden könnten.

Artikel 19.

Der Austauach von Briefen und Schachteln mit Werthangabe, von Geldanweisungen, Poststücken, Einzugsmandaten, das Verfahren betreffend die Identitätsausweise, die Besorgung von Zeitungsabonnementen etc. bilden den Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen den verschiedenen Ländern oder Ländergruppen des Vereins.

Artikel 20.

1. Die Postverwaltungen der verschiedenen Länder, welche den Verein bilden, sind befugt, im gemeinsamen Binverständniß mittelst Reglement alle zur Ausführung erforderlichen Dienstvorschriften festzusetzen.

2. Die verschiedenen Verwaltungen können außerdem über solche Fragen, welche nicht den Verein in seiner Gesammtheit berühren, die nöthigen Uebereinkommen unter sich treffen, vorausgesetzt immei'hin, daß die betreffenden Vereinbarungen mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nicht im Widerspruch stehen.

319 3. Den betheiligten Verwaltungen ist es jedoch gestattet, sich gegenseitig zu verständigen über Festsetzung ermäßigter Taxen in einem Rayon von 30 Kilometern.

Artikel 21.

1. Durch den vorliegenden Vertrag bleibt die innere Gesetzgebung jedes Landes in Bezug auf alles in diesem Vertrage nicht Erwähnte unberührt.

2. Er beschränkt auch in keiner Weise das Recht der vertragschließenden Theile, Verträge unter sich bestehen zu lassen und neu zu schließen, sowie engere Vereine zum Zwecke der Verbesserung des Postverkehrs fortbestehen zu lassen oder neu zu bilden.

Artikel 22.

1. Unter dem Namen ,,Internationales Bureau des Weltpostvereins"1 bleibt die bereits errichtete Centralstelle, welche unter der Oberaufsicht der schweizerischen Postverwaltung steht und deren Kosten von sätnmtlichen Vereinsverwaltungen bestritten werden, aufrecht erhalten.

2. Dieses Bureau wird auch ferner die den internationalen Postverkehr betreifenden Mittheilungen sammeln, zusammenstellen, veröffentlichen und vertheilen, in streitigen Fragen auf Verlangen der Betheiligten sich gutachtlich äußern, Anträge auf Abänderung der Kongreßakte in die Geschäftsbehandlung bringen, angenommene Aenderungen bekannt geben und sich überhaupt mit denjenigen Gegenständen und Aufgaben beschäftigen, welche ihm im Interesse des Postvereins übertragen werden.

Artikel 23.

1. Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Mitgliedern des Vereins über die Auslegung des gegenwärtigen Vertrages oder über die Verantwortlichkeit einer Verwaltung im Falle des Verlustes einer rekommandirteri Sendung sollen durch ein Schiedsgericht ausgetragen werden, zu welchem jede der betheiligten Verwaltungen ein anderes, bei der Angelegenheit nicht direkt betheiligtes Vereinsglied wählt.

2. Das Schiedsgericht entscheidet nach einfacher Stimmenmehrheit.

3. Bei Stimmengleichheit wählen die Theilnehmer des Schiedsgerichts zur Entscheidung der streitigen Frage eine andere, bei der Angelegenheit gleichfalls unbetheiligte Verwaltung.

320 4. Die Bestimmungen dieses Artikels finden ebenfalls Anwendung auf alle gemäß vorstehendem Artikel IQ abgeschlossenen Uebereinkotnmen.

Artikel 24.

1. Die an dem gegenwärtigen Vertrage nicht theilnehmenden Länder können demselben auf ihr Begehren hin beitreten.

2. Die Beitrittserklärung ist auf diplomatischem Wege an die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft zu richten, welche ihrerseits sämmtlichen Vereinsländern hievon Kenntniß geben wird.

3. Die Erklärung hat mit voller Rechlskraft die Annahme aller im gegenwärtigen Vertrage festgesetzten Bestimmungen, sowie die Theilnahme an allen durch denselben gewährten Vortheilen zur Folge.

4. Die Begierung der schweizerischen Eidgenossenschaft übernimmt es, im gemeinsamen Einverständniß mit der Regierung des betheiligten Landes die Höhe des Beitrages zu bestimmen, welchen die Verwaltung dieses Landes zu den Kosten des internationalen Postbureau zu zahlen hat, sowie nöthigenfalls die Taxen festzusetzen, welche von dieser Verwaltung in Gemäßheit des vorstehenden Artikels 10 zu beziehen sind.

Artikel 25.

1. Auf Verlangen von mindestens zwei Drittheilen der Regieningen oder, je nach dem Fall, der Verwaltungen, wird, entsprechend der Wichtigkeit der zu erledigenden Fragen, entweder ein Kongreß von Bevollmächtigten der vertragschließenden Länder zusammentreten, oder es werden bloße Administrativ-Konferenzen stattfinden.

2. Mindestens alle 5 Jahre soll jedoch ein Kongreß zusammentreten.

3. Jedes Land kann sich durch einen oder mehrere Delegirte oder durch die Delegirten eines andern Landes vertreten lassen; indeß dürfen der oder die Delegirten eines Landes nur mit der Vertretung von zwei Ländern, das eigene Land inbegriffen, beauftragt werden.

4. Bei den Berathungen hat jedes Land eine Stimme.

5. Jeder Kongreß bestimmt, wo der nächste Kongreß abgehalten werden soll.

321 6. Für die Konferenzen wird der Ort, der Zusammenkunft jeweilen von den Verwaltungen auf Vorschlag des internationalen Postbiireau bezeichnet.

Artikel 26.

1. In der Zeit zwischen den Kongressen oder Konferenzen ist jede Vereinspostverwaltung berechtigt, den andern Yereinsverwaltungen durch Vonnittelung des internationalen Bureau Anträge in Betreff des Vereinsverkehrs zu unterbreiten.

2. Jeder Antrag unterliegt folgendem Verfahren : Den Verwaltungen wird ein Termin von 5 Monaten eingeräumt, damit sie den Antrag prüfen und vorkommenden Falls dem internationalen Bureau ihre Bemerkungen, Amendemente oder Gegenanträge unterbreiten können. Die Antworten werden durch das internationale Bureau zusammengestellt und den Verwaltungen tnitgetheilt mit der Einladung, sich für oder gegen . aus/.usprechen.

Diejenigen, welche ihr Votum nicht innert 6 Monaten, vom Erlaß des zweiten Rundschreibens des internationalen Bureau an, eingereicht haben, werden als sich enthaltend angesehen.

3. Um zur Ausführung gelangen zu können, müssen die Anträge auf sich vereinigen : 1) Slimmeneinhelligkeit, wenn es sich um Beifügung neuer Artikel oder um Abänderung der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels und der Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 13, 15 und 18 hievor handelt; 2) zwei Drittheile der Stimmen, wenn sich die Abänderungen auf andere Vertragsbestimmungen als die in den Artikeln 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 13, 15, 18 und 26 niedergelegten beziehen ; 3) bloße absolute Stimmenmehrheit, wenn es sich um die Auslegung von Bestimmungen des Vertrages handelt, mit Ausnahme jedoch des im Artikel 23 vorgesehenen Streitfalles.

4. Die gültigen Beschlüsse werden in den beiden ersten Fällen durch eine diplomatische Erklärung bestätigt, welche die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft ausstellen und den Regierungen aller vertragschließenden Staaten übersenden wird. Im dritten Falle genügt eine von dem Internationalen Bureau an alle Vereinsverwaltungen erlassene Kundgebung.

5. Angenommene Aenderungen oder Beschlüsse werden frühestens 2 Monate nach ihrer Notifikation vollziehbar.

322 Artikel 27.

Hinsichtlich der Anwendung der Artikel 22, 25 und 26 werden als ein einziges Land, bezw. als eine einzige Verwaltung betrachtet : 1) Das britisch-indische Kaiserreich ; 2) Dominion von Canada; 3) sämmtliche britischen Kolonien in Australien; 4) sämmtliche dänischen Kolonien; 5) sämmtliche spanischen Kolonien; 6) sämmtliche französischen Kolonien; 7) sämmtliche niederländischen Kolonien ; 8) sämmtliche portugiesischen Kolonien.

Artikel 28.

Der gegenwärtige Vertrag tritt mit 1. Juli 1892 in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit verbindlich; jeder der kontrahirenden Theile. hat aber das Recht, aus dem Verein auszutreten, wenn die betreffende Landesregierung der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft diese Absicht ein Jahr im Voraus angezeigt hat.

Artikel 29.

1. Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages fallen alle Bestimmungen der früher zwischen den einzelnen Ländern oder Verwaltungen abgeschlossenen Verträge, Uebereinkommen oder andern Akte insoweit dahin, als sie mit den Festsetzungen dieses Vertrages nicht im Einklänge stehen, unbeschadet der im Artikel 21 vtfrbehaltenen Rechte.

2. Der gegenwärtige Vertrag soll sobald als möglich ratifizirt werden. Die Auswechslung der Ratifikationsurkunden findet in Wien statt.

3. Zu Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der oben bezeichneten Länder den Vertrag unterzeichnet zu Wien den vierten Juli ein tausend acht hundert und ein und neunzig.

Für Deutschland und die Deutschen Schutzgebiete :

Für die Vereinigten Staaten von Amerika:

Dr. von Stephan.

Sachse.

Fritsch.

N. M. Brooks.

William Potter.

323 Für die Argentinische Republik :

Carlos Calvo.

Für Oesterreich: Obentraut.

Dr. Hofmann.

Dr. Lilienau.

Habberger.

Für Ungarn : P. Heim.

S. Schrimpf.

Für Belgien: Lichtervelde.

Für Bolivia:

Für die Republik Costa-Rica: Für Dänemark und die Dänischen Kolonien :

Lund.

Für die Dominikanische Republik : Für Egypten:

Y. Saba.

Für Ecuador: Für Spanien und die Spanischen Kolonien : Federico Bas.

Für Brasilien : Luiz Betim Paes Lerne.

Für Frankreich :

Für Bulgarien :

Montmarin.

J. de Selves.

Ansault.

P. M. Mattheeff.

Für Chile: Für die Republik von Columbia: ' G. Michelsen.

Für den Unabhängigen CongoStaat : Stassin.

Lichtervelde.

Garant.

De Craene.

Für die Französischen Kolonien : G. Gabrie.

Für Großbritannien und verschiedene Britische Kolonien : S. A. Bfackwood.

H. Buxton Formati.

Für die Britischen Kolonien in Australien :

324

Für Kanada: Für Britisch-Indien :

Für Montenegro:

Obentraut.

Dr. Hofmann.

Dr. Lilienau.

H. M. Kisch.

Habberger.

Für Grieehealand : J. Georgantas.

Für Nicaragua :

Für Guatemala: Dr. Gotthelf Meyer.

Für Norwegen : Thb. Heyerdahl.

Für die Republik Haïti:

Für Paraguay : Für die Niederlande :

Für das Königreich Hawai : O

Eugène Borei.

Für die Republik Honduras: Für Italien: Emidio Chiaradia.

Felice Salivetto.

Für Japan: Indo.

Fujita.

Hofstede.

Baron van der Feltz.

Für die Niederländischen Kolonien : Jobs. J. Perk.

Für Peru : D. C. Urrea.

Für Persien : Gèni. N. Semino.

Für die Republik Liberia: Bn. de Stein.

Für Portugal und die Portugiesischen Kolonien : Guelhermino Augusto de Barros.

U. Koentzer.

C. Goedelt.

Für Rumänien:

Für Luxemburg : Mongenast.

Für Mexiko: L. Breton y Vedrà.

Colonel A. Gorjean.

S. Dimitrescu.

Für Rußland: Général de Besack.

A. Skalkovsky.

325 Für die Regentschaft von Tunis : Montmarin.

Für Salvador: Louis Kehlmann.

Für Serbien: Svetozar J. Gvozditch.

Et. W. Popovitch.

Für das Königreich Siam: Luang Suriya Nuvatr.

H. Keuchenius.

Für die Südafrikanische Republik : Für Schweden: E. von Krusenstjerna.

Für die Türkei : E. Petacci.

A. Fahri.

Für Uruguay : Federico Susviela Guarch.

Jose G. Busto.

Für die Vereinigten Staaten von Venezuela : Carlos Matzenauer.

Für die Schweiz: Ed. Höhn.

C. Delessert.

Schlussprotokoll.

Im Begriff stehend, zu der Unterzeichnung der durch den Weltpostkongreß von Wien festgestellten Verträge zu schreiten, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten über folgende Bestimmungen sich geeinigt: I.

In Abweichung von der Bestimmung des Artikels 6 des Vertrages, welche die Rekommandatiönsgebuhr auf höchstens 25 Centimen festsetzt, wird vereinbart, daß für die nicht europäischen Staaten dieses Maximum auf 50 Centimen belassen wird, mit Inbegriff der Ausstellung eines Aufgabescheines zu Händen des Versenders.

Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. V.

22

326 II.

In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 8 des Vertrages wird vereinbart, daß, als Uebergangsmaßregel, den Verwaltungen derjenigen außereuropäischen Länder, deren Gesetzgebung zur Zeit den Grundsatz der Haftbarkeit aicht anerkennt, auch ferner zugestanden wird, die Ausführung dieses Grundsatzes zu verschieben, bis die gesetzgebende Gewalt die Ermächtigung, dieseEatschädigungspflicht ebenfalls zu anerkennen, ertheilt haben wird. Bis zu diesem Zeitpunkt sind jedoch die übrigen Vereinsverwaltungen nicht gehalten, eine Entschädigung für den in ihrem Dienst erfolgten Verlust solcher rekommandirter Sendungen zu bezahlen, die nach den erwähnten Ländern bestimmt oder dort aufgegeben sind.

III.

Bolivia, Chile, Costa-Rica, der Dominikanischen Republik, Ecuador, Haiti, Honduras und Nicaragua, welche dem Weltpostverein angehören, aber am Kongreß nicht vertreten waren, wird das Protokoll offen gelassen, um den daselbst abgeschlossenen Verträgen oder dem einen oder andern derselben beizutreten.

Das Protokoll wird ebenfalls offen gelassen zu Gunsten der britischen Kolonien in Australien, deren Abgeordnete am Kongreß die Absicht dieser Länder, auf 1. Oktober 1891 dem Weltpostverein beizutreten, kundgegeben haben.

Ferner wird das Protokoll der Süd-Afrikanischen Republik offen gelassen, deren Vertreter die Absicht dieses Landes, dem Weltpostverein beizutreten, ausgesprochen hat, unter dem Vorbehalt, das Datum dieses Beitritts später festzusetzen.

Endlich, in der Absicht, den andern Ländern, welche noch außerhalb des Vereins stehen, den Beitritt zu demselben zu erleichtern, bleibt ihnen das Protokoll ebenfalls ofien.

IV.

Das Protokoll wird offen behalten zu Gunsten derjenigen Länder, deren Vertreter heute nur den Hauptvertrag oder nur einzelne der vom Kongreß abgeschlossenen Verträge unterzeichnet haben, um ihnen freizustellen, den andern heute zur Unterzeichnung gelangenden Verträgen, oder dem einen oder andern derselben beizutreten.

V.

Die in Artikel III des gegenwärtigen Protokolls vorgesehenen Beitritte sind der Kaiserlich-Königlich Oesterreichisch-Ungarischen

327

Regierung durch die betreffenden Regierungen in der diplomatischen Form kundzugeben. Der Termin, welcher ihnen für diese Kundgebung eröffnet wird, dauert bis zum i. Juni 1892.

VI.

Falls einer oder mehrere der kontrahirenden Theile den einen oder andern der heute in Wien zur Unterzeichnung gelangenden Verträge nicht ratifiziren sollte, so bleibt dieser Vertrag nichtsdestoweniger für die übrigen Theile in Kraft.

Zu Urkunde dessen haben die nachstehenden Bevollmächtigten vorliegendes Protokoll erstellt, dessen Bestimmungen den gleichen Werth und die nämliche Gültigkeit haben sollen, wie wenn dieselben in die Verträge selbst, auf welche sie sich beziehen, aufgenommen wären. Das Protokoll wurde in einem Exemplar unterzeichnet, welches in das Archiv der österreichischen Regierung niedergelegt und von welchem jedem Theile eine Abschrift übergeben wird.

W i e n , den vierten Juli ein tausend acht hundert ein und neunzig.

(Unterschriften wie beim Hauptvertrag.)

328

Uebereinkunft betreffend

den Austausch von Briefen und Schachteln mit deklarirtem Werth, abgeschlossen zwischen

Deutschland, der Argentinischen Republik, OesterreichUngarn, Belgien, Brasilien, Bulgarien, der Republik Costa-Rica, Dänemark und den dänischen Kolonien, Egypten, Spanien, Frankreich und den französischen Kolonien, Italien, der Republik Liberia, Luxemburg, Norwegen, Niederland, Portugal und den portugiesischen Kolonien, Rumänien, Russland, Salvador, Serbien, Schweden, der Schweiz, der Regentschaft Tunis und ,, der Türkei.

(Vom 4. Juli 1891.)

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der obgenannten Länder, nach Einsicht von Artikel 19 des Hauptvertrages, haben im gemeinsamen Einverständnis, unter Ratifikationsvorbehalt, folgende Uebereinkunft abgeschlossen: Artikel 1.

1. Es können von dem einen der obgenannten Länder nach einem andern dieser Länder Briefe mit deklarirten Wertpapieren und Schachteln, welche Kleinodien und Pretiosen enthalten, unter Versicherung des deklarirten Betrages versandt werden.

Der Dienst betreffend die Schachteln mit angegebenem Werth ist auf diejenigen Länder beschränkt, deren Verwaltungen sich für Einführung desselben in ihren gegenseitigen Beziehungen verständigen.

329 2. Das Gewicht der Schachteln darf \ Kilogramm für jede Sendung nicht übersteigen.

3. Die verschiedenen Verwaltungen sind befugt, für ihren betreffenden Verkehr ein Maxiraum der Werthdeklaration, jedoch nicht unter 10,000 Franken für jede Sendung, festzusetzen, und es bleibt verstanden, daß die verschiedenen am Transport theilnehmenden Verwaltungen nur bis zu dem von ihnen angenommenen Maximum haftbar sind.

4. Die Briefe und Schachteln mit deklarirtem Werth können zu den in Artikel 7 des Hauptvertrages vorgesehenen Bedingungen mit Nachnahmen bis zum Betrag von 500 Franken belastet werden.

Artikel 2.

1. Die Transitfreiheit ist gewährleistet für das Gebiet aller beitretenden Länder. Die transportleistenden Verwaltungen sind inner den durch Artikel 11 hienach festgesetzten Grenzen verantwortlich.

Das Gleiche gilt für den durch die Verwaltungen der vertragschließenden Länder übernommenen oder gesicherten Seetransport, vorausgesetzt, daß diese Verwaltungen in der Lage seien, die Verantwortlichkeit für die Werth Sendungen an Bord der von ihnen benutzten Paketboote oder andern Schiffe zu übernehmen.

2. Wenn die Verwaltungen des Ursprungslandes und des Bestimmungslandes nicht eine andere Abrede treffen, so geschieht die Auswechslung der Werthgegenstände zwischen nicht angrenzenden Ländern s t ü c k w e i s e und auf den für die gewöhnlichen Korrespondenzen benutzten Wegen.

3. Der Austausch von Werthbriefen und Werthschaehteln zwischen zwei Ländern, welche für die gewöhnlichen Sendungen durch Vermittlung eines oder mehrerer an gegenwärtiger Uebereinkunft nicht teilnehmender Länder, oder mittelst Seediensten ohne Haftpflicht mit einander verkehren, unterliegt besondern, zwischen der Verwaltung des Aufgabelandes und der Verwaltung des Bestimmungslandes zu vereinbarenden Maßregeln, wie z. B. die Benutzung eines Umweges, die Versendung in geschlossenen Sendungen etc.

Artikel 3.

1. Die Verwaltung des Ursprungslandes hat den Verwaltungen, welche offen oder in geschlossene!) Sendungen den Zwischentransport der Werthsendungen besorgen, die durch Artikel 4 des Hauptvertrages vorgesehenen Transitkosten zu vergüten.

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2. Für jede Werthschachtel hat die Verwaltung des Ursprungslandes der Verwaltung des Bestimmungslandes und, vorkommenden Falls, jeder Verwaltung, welche den Zwischentransport besorgt, ein Porto von 50 Centimen zu entrichten. Ueberdies hat, vorkommenden Falls, die Verwaltung des Ursprungslandes jeder beim Seetransit betheiligten Verwaltung ein Porto von l Franken für jede Schachtel zu vergüten.

3. Abgesehen von diesen Gebühren und Porti hat die Verwaltung des Ursprungslandes der Verwaltung des Bestimmungslandes und vorkommenden Falles' auch jeder den Landtransit mit Haftpflicht besorgenden Verwaltung eine Assekuranzgebühr von 5 Centimen für je 300 Franken oder jeden Bruchtheil dieser Summe zu entrichten.

4. Wenn der Transport von Werthsendungen zur See, mit gleicher Haftpflicht, stattfindet, so hat die Verwaltung des Ursprungslandes jeder der bei diesem Transport betheiligten Verwaltungen eine maritime Assekuranzgebühr von 10 Centimen für je 300 Franken oder jeden Bruchtheil dieser Summe vom deklarirten Werth zu vergüten.

Artikel 4.

1. Die Taxe der Briefe und Schachteln mit deklarirtem Werth ist zum Voraus zu entrichten und setzt sich zusammen: 1) für die Briefe, aus dem auf einen rekommandirten Brief vom gleichen Werth und an die gleiche Bestimmung anwendbaren Porto nebst fixer Gebühr, welches Porto uod welche Gebühr ungetheilt der versendenden Verwaltung verbleiben; -- für die Schachteln, aus einem Porto von 50 Centimen für jedes am · Landtransport und, vorkommenden Falls, von l Franken für jedes am Seetransport betheiligte Land ; 2) für die Briefe und die Schachteln, aus einer Versicheruogsgebühr, welche für je 300 Franken oder jeden Bruchtheil von 300 Franken vom deklarirten Werth berechnet, wird, zu 10 Centimen für die angrenzenden oder unter sich durch einen direkten Seedienst verbundenen, und zu 25 Centimen für die andern Länder, wobei eventuell, im einen und andern Falle, die im letzten Alinea von Artikel 3 vorgesehene maritime Versicherungsgebühr beigefügt wird.

Als Uebergangsmaßregel ist jedoch jedem vertragschließenden Theile vorbehalten, mit Rücksicht auf seine Münz- oder sonstigen Verhältnisse eine andere als die obgenannte Gebühr zu beziehen, vorausgesetzt, daß dieselbe llz °/o der deklarirten Summe nicht übersteige.

331 2. Dem Versender eines Werthgegenstandes wird bei der Aufgabe unentgeltlich ein summarischer Empfangscheia für seine Sendung ausgestellt.

3. Es wird ausdrücklich vereinbart, daß, mit Ausnahme des in Ziffer 2 von Artikel 9 hienach vorgesehenen Umspeditionsfalles, die Briefe oder Schachteln mit deklarirtem Werthinhalt zu Lasten der Adressaten mit keiner andern postalischen Gebühr belegt werden können, als vorkommenden Falls mit einer Gebühr für die Zustellung in die Wohnung.

Artikel 5.

Die von den Postverwaltungen unter sich ausgewechselten Werthbriefe sind, unter den durch Artikel 11, Ziffer 2 des Hauptvertrages festgestellten Bedingungen, der Entrichtung des Porto's und der Assekuranzgebühr enthoben.

Artikel 6.

1. Der Versender eines Briefes mit deklarirtem Werthinhalt kann, zu den in Artikel 6 des Hauptvertrages für die rekommandirten Sendungen vorgesehenen Bedingungen, verlangen, daß ihm über die Zustellung dieses Briefes an den Adressaten Mittheilung gemacht werde.

2. Der Ertrag der Rückscheingebühr verbleibt ungetheilt der Verwaltung des Ursprungslandes.

Artikel 7.

1. Der Versender eines Werthgegenstandes kann, so lange derselbe dem Adressaten nicht abgeliefert ist, diesen Gegenstand zurückziehen oder dessen Adresse abändern behufs Weiterspedition im Innern des Landes der ursprünglichen Bestimmung oder nach einem der kontrahirenden Länder, und zwar unter denjenigen Bedingungen und Vorbehalten, welche Artikel 9 des Hauptvertrages für die gewöhnlichen und rekommandirten Sendungen aufstellt.

Dieses Recht wird in Bezug auf Adreßabänderung auf die Sendungen, deren Werthangabe 500 Franken nicht übersteigt, beschränkt.

2. Der Versender kann ebenfalls, unter den in Artikel 13 des Hauptvertrages aufgestellten Bedingungen und Vorbehalten, verlangen, daß der Gegenstand .dem Adressaten durch besondern Boten in die Wohnung abgeliefert werde.

Der Postanstalt des Bestimmungsortes steht jedoch, falls ihre internen Réglemente es bedingen, frei, statt der Sendung selbst einen Avis durch besondern Boten bestellen zu lassen.

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Artikel 8.

1. Die betrügerische Deklarirung eines hohem als des irs einem Briefe oder in einer Schachtel wirklich enthaltenen Werthes ist untersagt.

Im Falle einer derartigen betrügerischen Deklarirung verliert der Versender alle Rechte auf eine Entschädigung, unbeschadet der gerichtlichen, durch die Gesetzgebung des .Ursprungslandes allfällig vorgesehenen Maßregeln.

2. Es ist ferner untersagt, den Werthschachteln Briefe oder Notizen, welche als Korrespondenz dienen können, kursfähige Münzen, Banknoten oder überhaupt auf den Inhaber lautende Wertpapiere, Titel oder andere in die Kategorie der Geschäftspapiere fallende Gegenstände beizuschließen.

Sendungen, welche unter dieses Verbot fallen, werden nicht befördert.

Artikel 9.

1. Wenn ein Brief oder eine Schachtel mit deklarirtem Werth infolge Wohnungsveränderung |des Adressaten im Innern des Bestimmungslandes weiter zu senden ist, so entsteht hiedurch keine Nachtaxe.

2. Im Falle der Weiterspedition nach einem andern kontrahirenden Lande als demjenigen des ersten Bestimmungsortes werden die durch Ziffer 3 und 4 von Artikel 3 der gegenwärtigen Uebereinkunft vorgesehenen Versicherungsgebühren für diese Weitersendung vom Adressaten bezogen, und zwar zu Gunsten jeder der beim neuen Transport mitwirkenden Verwaltung. Bei Werthschaehteln wird überdies das in Ziffer 2 des genannten Artikels & festgesetzte Porto bezogen.

3. Die Weitersendung infolge irriger Leitung oder als Rebut zieht keinen neuen Taxbezug zu Lasten des Publikums nach sich.

Artikel 10.

1. Die Werthschachteln unterliegen der Gesetzgebung des Ursprungslandes oder des Bestimmungslandes in Betreff der Rückvergütung der Garantiegebühren bei der Ausfuhr, der Ausübung der Garantiekontrole und der Zollverhältnisse bei der Einfuhr.

2. Die bei der Einfuhr entstehenden Fiskalgebühren und Kosten der Vornahme von Proben (frais d'essayage) werden bei der Bestellung vom Adressaten erhoben. Wenn in Folge von "Wohnungsänderung, wegen Verweigerung oder aus irgend einem

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andern Grunde eine Werthschachtel in ein anderes am Verkehr theilnehmendes Land weitergesandt oder an das Aufgabeland zurückgeschickt wird, werden diejenigen der genannten Kosten, welche bei der Ausfuhr nicht zurückzuvergüten sind, von Verwaltung zu Verwaltung uachgenommen, um vom Adressaten oder vom Versender erhoben zu werden.

Artikel 11.

1. Bei Verlust, Spoliation oder Beschädigung von Werthbriefen oder Werthschachteln hat der Versender, oder auf sein Begehren der Adressat, den Fall höherer Gewalt ausgenommen,' Anspruch auf eine dem Betrag des wirklichen Schadens gleichkommende Entschädigung, es sei denn, daß der Schaden durch Verschulden oder Nachläßigkeit des Versenders herbeigeführt worden sei oder von der Natur des Gegenstandes herkomme. Die Entschädigung darf in keinem Falle den Betrag der Werthdeklaration übersteigen.

2. Die Länder, welche geneigt sind, die Haftpflicht auch für den Fall höherer Gewalt zu übernehmen, sind ermächtigt, mit Rücksicht hierauf eine Zuschlagtaxe, inner der durch das letzte Alinea der Ziffer l des gegenwärtigen Uebereinkommens festgesetzten Grenze, zu beziehen.

3. Die Verpflichtung zur Entschädigungsleistung liegt der Verwaltung, welcher das Aufgabebüreau angehört, ob. Dieser Verwaltung ist der Regreß gegen die verantwortliche Verwaltung, da» heißt gegen diejenige Verwaltung vorbehalten, auf deren Gebiet oder in deren Dienst der Verlust oder die · Spoliation stattgefunden hat.

Im Falle, daß die verantwortliche Verwaltung der versendenden Verwaltung ,, mitgetheilt hätte, die Zahlung sei nicht zu leisten, so> hätte aie der letztem die Kosten zu vergüten, welche durch die Nichtbezahlung veranlaßt werden.

4. Bis zur Leistung des Gegenbeweises fällt die Verantwortlichkeit derjenigen Verwaltung zu, welche den Gegenstand ohne Bemerkung übernommen hat, aber die Abgabe desselben an den Adressaten oder vorkommenden Falls die regelmäßige Ueberlieferung an die folgende Verwaltung nicht nachweisen kann.

5. Die Bezahlung der Entschädigung durch die Aufgabe-Postanstalt hat mit möglichster Beförderung und spätestens inner einem Jahr vom Datum der Reklamation an stattzufinden. Die verantwortliche Verwaltung hat mittelst eines Wechsels oder einer Geldanweisung der versendenden Postanstalt unverzüglich den von letzterer bezahlten Betrag zu erstatten.

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6. Es bleibt verstanden, daß die Reklamation nur inner der Frist eines Jahres, von der Aufgabe der Werthsendung an, zuläßig ist. Nach Ablauf dieser Frist ist der Reklamant zu keiner Entschädigungsforderung mehr berechtigt.

7. Die Verwaltung, auf deren Rechnung für nicht an Bestimmung gelangte deklarirte Werthe Ersatz geleistet wird, tritt in alle Rechte des Eigenthümers ein.

8. Wenn der Verlust, die Spoliation oder die Beschädigung auf dem Transport zwischen den Auswechslungsbüreaux zweier angrenzender Länder stattgefunden hat und es nicht möglich ist, festzustellen, auf welchem der beiden Gebiete der Vorfall sich ereignete, so tragen die beiden betheiligten Verwaltungen den Verlust je zur Hälfte.

Das Gleiche geschieht im Falle der Beförderung in geschlossenen Paketen, wenn der Verlust auf dem Gebiete oder im Dienste einer nicht haftbaren Zwischenpostanstalt stattgefunden hat.

9. Die Verwaltungen sind jeder Verantwortlichkeit enthoben für den Inhalt derjenigen Werthsendungen, für welche die Berechtigten Quittung ertheilt haben.

Artikel 12.

1. Jedem Lande ist das Recht vorbehalten, auf die Seadungen mit deklarirtem Werthiuhalt nach und von andern Ländern seine innern Gesetze und Réglemente anzuwenden, insoweit dieses Recht durch gegenwärtige Uebereinkunft nicht aufgehoben wird.

2. Die Festsetzungen der gegenwärtigen Uebereinkunft beschränken nicht die Befugniß der vertragschließenden Theile, Uebereinkommen unter sich bestehen zu lassen und neu zu schließen, sowie engere Vereine aufrecht zu erhalten oder neu zu gründen zur weitern Verbesserung des Dienstes betreffend die Briefe uud Schachteln mit deklarirtem Werth.

Artikel 13.

Jede der Verwaltungen der vertragschließenden Länder kanu, unter besondern die Maßregel rechtfertigenden Umständen, den Dienst der Werthsendungen sowohl in Abgang als in Ankunft, ganz oder theilweise, vorübergehend aufheben, unter der Bedingung, daß sie hievon unverzüglich und wenn nöthig mittelst des Telegraphen der oder den betheiligten Verwaltungen Kenntniß gebe.

335 Artikel 14.

Den Vereinsländern, welche am Abschlüsse des gegenwärtigen Uebereinkommens nicht theilgenommen haben, ist auf ihr Verlangen gestattet, demselben beizutreten, und zwar in der durch Artikel 24 des -Hauptvertrages in Bezug auf die Aufnahme in den Weltpostverein vorgesehenen Form.

Artikel 15.

Die Postverwaltungen der kontrahirenden Länder ordnen die Form und den Ueberlieferungsmodus der Werthbriefe und Werthschachteln und treffen überhaupt alle für die Vollziehung der gegenwärtigen Uebereinkunft nothwendigen Maßregeln.

Artikel 16.

1. In der Zeit zwischen den durch Artikel 25 des Hauptvertrages vorgesehenen Zusammenkünften hat jede Postverwaltung der vertragschließenden Länder das Recht, den andern betheiligten Verwaltungen durch Vermittlung des internationalen Postbureau Anträge betreffend den Dienst der Werthbriefe und Werthschachteln zu unterbreiten.

2. Jeder Antrag wird dem durch Ziffer 2 von Artikel 26 des Hauptvertrages festgestellten Verfahren unterworfen.

3. Um zum Vollzuge zu gelangen, müssen die Anträge auf sich vereinigen : 1) Einstimmigkeit, wenn es sich um Beifügung neuer Artikel oder um Abänderung des gegenwärtigen Artikels und der Artikel l, 2, 3, 4, 5, 7, 11 und 17 der gegenwärtigen Uebereinkunft handelt; 2) zwei Drittheile der Stimmen, wenn es sich um die Abänderung anderer Bestimmungen als derjenigen der Artikel l, 2, 3, 4, 5, 7, 11, 16 und 17 handelt; 3) einfache Stimmenmehrheit bei Fragen über Auslegung der Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft, mit Ausnahme des im Artikel 23 des Hauptvertrages vorgesehenen Streitfalls.

4. Die gültigen Beschlüsse werden festgestellt: in den ersten zwei Fällen durch eine diplomatische Erklärung, im dritten Falle durch eine administrative Kundgebung, in der durch das letzte Alinea von Artikel 26 des Hauptvertrages angegebenen Form.

5. Jede Abänderung oder Schlußnahme ist frühestens 2 Monate nach ihrer Notifikation vollziehbar.

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Artikel 17.

1. Gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit dem 1. Juli 1892 in Kraft und hat die gleiche Dauer wie der Hauptvertrag, unbeschadet des jedem Lande vorbehaltenen Rechtes, von dieser Uebereinkunft zurückzutreten auf eine ein Jahr zum Voraus durch seine Regierung der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft abgegebene Erklärung.

2. Vom Tage der Vollziehung der gegenwärtigen Uebereinkunft an treten alle früher zwischen den verschiedenen Regierungen oder Verwaltungen der kontrahirenden Theile vereinbarten Bestimmungen außer Kraft, insoweit sie unvereinbar sind mit dem Wortlaute des gegenwärtigen Uebereinkommens -- Alles unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Artikels 12.

3. Gegenwärtige Uebereinkunft ist so bald als möglich zu ratifiziren. Die Ratifikationsurkunden sind in Wien auszuwechseln.

Kraft dessen haben die Bevollmächtigten der obgenannten Länder die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet in Wien den vierten Juli eintausend acht hundert und einundneunzig.

Für Deutschland:

Dr. v. Stephan.

Sachse.

Fritsch.

Für Brasilien: Luiz Betim Paes Lerne.

Für die Argentinische Republik:

Für Bulgarien : P. M. Mattheeff.

Carlos Calvo.

Für die Republik Costa-Rica:

Für Oesterreich :

Obentraut.

Dr. Hofmann.

Dr. Lilienau.

Habberger.

Für Dänemark und die dänischen Kolonien :

Lund.

Für Ungarn : P. Heim.

S. Schrimpf.

Für Egypten:

Für Belgien :

Federico Bas.

Lichtervelde.

Y. Saba.

Für Spanien :

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Für Frankreich: Montmarin.

J. de Selves.

Ansault.

Für die französischen Kolonien : G. Gabrie.

Für Italien: Emidio Chiaradia.

Felice Salivetto.

ür die Republik Liberia: Bn. de Stein.

W. Koentzer.

C. Goedelt.

Für Luxemburg: Mongenast.

Für Norwegen : Thb. Heyerdahl.

Für die Niederlande: Hofstede.

Baron van der Feltz.

Für Portugal und die portugiesischen Kolonien : Guelhermino Augusto de Barros.

Für Rumänien : Colonel A. Gorjean.

S. Dimitrescu.

Für Rußland: Général de Besack.

A. Skalkovsky.

Für Salvador: Louis Kehlmann.

Für Serbien : Svetozar J. Gvozditch.

Et. W. Popovitch.

Für Schweden: E. von Krusenstjerna.

Für die Schweiz: Ed. Höhn.

C. Delessert.

Für die Regentschaft von Tunis : Montmarin.

Für die Türkei: E. Petacci.

A. Fahri.

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Uebereinkunft betreffend

den Geldanweisungsdienst, abgeschlossen zwischen

Deutschland, der Argentinischen Republik, OesterreichUngarn, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, der Republik Costa-Rica, Dänemark und den dänischen Kolonien, Egypten, Frankreich und den französischen Kolonien, Italien, Japan, der Republik Liberia, Luxemburg, Norwegen, Niederland und den niederländischen Kolonien, Portugal und den portugiesischen Kolonien, Rumänien, Salvador, dem Königreich Siam, Schweden, der Schweiz, der Regentschaft Tunis, der Türkei und Uruguay.

(Vom 4. Juli 1891.)

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der oben aufgeführten Länder, haben, nach Einsicht von Artikel 19 des Hauptvertrages und unter Vorbehalt der Ratifikation, folgendes Uebereinkommen abgeschlossen : Artikel 1.

Der Austausch von Geldsendungen mittelst Postanweisungen zwischen denjenigen vertragschließenden Ländern, welche sich für die Einführung dieses Dienstzweiges einigen, unterliegt den Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft.

Artikel 2.

1. Es wird im Grundsatze festgestellt, daß der Betrag der Geldanweisungen in klingender Münze von den Aufgebern einzubezahlen und an die Berechtigten auszubezahlen ist; aber jede

339 Verwaltung hat die Befugniß, zu diesem Behufe für sich selbst Papiergeld, welches in ihrem Lande gesetzlichen -Kurs hat, zu empfangen und zu verwenden, wobei vorkommenden Falls die Kursdifferenz zu berücksichtigen ist.

2. Keine Anweisung darf die Summe von 500 effektiven Pranken oder eine entsprechende Summe in der betreffenden Währung jedes Landes übersteigen.

3. Wenn die betheiligten Verwaltungen nicht eine Vereinbarung in anderai Sinne treffen, so ist der Betrag jeder Anweisung in der Metallwährung des Auszahlungslandes auszudrücken. Zu diesem Behufe bestimmt die Verwaltung des Ursprungslandes vorkommenden Falls selbst den Satz für die Umwandlung von ihrer Währung in diejenige des Bestimmungslandes.

Ebenso setzt die Verwaltung des Ursprungslandes vorkommenden Falls den Kurs fest, welchen der Versender zu bezahlen hat, wenn Ursprungs- und Bestimmungsland das gleiche Münzsystem besitzen.

4. Jedem der vertragschließenden Länder ist das Recht vorbehalten, auf seinem Gebiete die von einem andern dieser Länder herkommenden Anweisungen durch Endossement übertragbar zu erklären.

Artikel 3.

1. Die vom Versender für jede Geldanweisung, welche gemäß dem vorhergehenden Artikel gemacht wird, ÄU bezahlende allgemeine Taxe ist, in Metallwährung, auf 25 Centimen für je 25 Franken oder Bruchtheil von 25 Franken, oder auf den entsprechenden Betrag in der betreffenden Währung der kontrahirenden Länder festgesetzt, wobei vorkommenden Falls die Bruchtheile aufgerundet werden können.

Von jeder Taxe sind enthoben die zwischen den Postverwaltungen ausgewechselten postdienstlichen Geldanweisungen.

2. Die Verwaltung, welche die Anweisungen ausgestellt hat, vergütet derjenigen, welche sie bezahlt, eine Gebühr von lh °lo vom Gesammtbetrag der ausbezahlten Anweisungen, mit Ausschluß der postdienstlichen.

3. Die Geldanweisungen und die auf denselben ertheilten Quittungen, sowie die den Einzahlern ausgestellten Empfangscheine dürfen zu Lasten der Versender oder der Empfänger außer der in Ziffer l des gegenwärtigen Artikels vorgesehenen Taxe keiner Gebühr oder Taxe irgend welcher Art unterworfen werden, ausgenommen jedoch die Bestellgebühr für die Bezahlung in der Wohnung, wo dies vorkommt.

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4. Der Versender einer Geldanweisung kann über die Auszahlung derselben einen Avis erlangen, wenn er zum Voraus, zu alleinigen Gunsten der Verwaltung des Ursprungslandes, eine fixe Gebühr im gleichen Betrage wie für die Rückscheine zu rekommandirten Briefpostgegenständen entrichtet.

5. Der Versender einer Anweisung kann dieselbe aus dem Dienst zurückziehen oder die Adresse derselben abändern, so lange .als sie dem Adressaten nicht übergeben worden ist, und zwar unter den durch Artikel 9 des Hauptvertrages für die gewöhnlichen Briefpostsendungen festgestellten Bedingungen und Vorbehalten.

6. Der Versender kann ebenfalls^ unter den durch Artikel 13 ·des Hauptvertrages festgestellten Bedingungen, verlangen, daß der Betrag dem Berechtigten in seiner Wohnung durch einen besondern Boten übergeben werde.

7. Der Verwaltung des Bestimmungslandes steht jedoch frei, statt des Betrages einen Avis über Ankunft der Anweisung oder diese selbst durch einen besondern Boten bestellen zu lassen, wenn .ihre internen Réglemente dieses Verfahren bedingen.

Artikel 4.

1. Die Geldanweisungen können im Verkehr zwischen den Postverwaltungen, welche durch einen Staatstelegraphen verbunden oder geneigt sind, zu diesem Behufe den Privattelegraphen zu benutzen, durch den Telegraphen befördert werden. In diesem Fall werden sie als telegraphische Anweisungen bezeichnet.

2. Die Geldanweisungstelegramme können, wie die gewöhnlichen Telegramme und zu den gleichen Bedingungen, wie letztere, der Formalität der Dringlichkeit (urgence), der bezahlten Antwort, der Kollutionirung, der Empfangsanzeige (accusé de réception), der Uebermittlung durch die Post und der Expreßbestellung unterworfen werden. Es kann für die telegraphischen Anweisungen auch Zahlungsanzeige (avis de paiement), welche durch die Post auszustellen und zu befördern ist, verlangt werden.

3. Der Versender einer telegraphischen Anweisung hat zu bezahlen : a. die Taxe der gewöhnlichen Geldanweisungen und, wenn eine Zahlungsanzeige (avis de paiement) verlangt wird, die diesfällige fixe Gebühr; b. die Taxe des Telegramms.

4. Die telegraphischen Geldanweisungen dürfen keinen andern Gebühren unterworfen werden als denjenigen, welche in gegen-

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wärtigem Artikel vorgesehen sind .oder deren Erhebung nach den internationalen Telegraphenreglementen zulässig ist.

Artikel 5.

Infolge Wohnungswechsels des Berechtigten können die gewöhnlichen Anweisungen von einem der kontrahirenden Länder in ein anderes derselben weiter gesandt werden. Wenn das neue Bestimmungsland ein anderes Münzsystem hat als das erste, so geschieht die Umwandlung des Anweisungsbetrages in die Währung der neuen Bestimmung nach dem für die Anweisungen vom Lande der ursprünglichen Bestimmung in dasjenige der neuen Bestimmung angenommenen Satze. Für die Umspedition wird keine Nachtaxe erhoben, aber das Land der neuen Bestimmung bezieht jedenfalls au seinen Gunsten den Taxantheil, der ihm zukäme, wenn die Anweisung ihm ursprünglich bestimmt gewesen wäre, und dies selbst in dem Fall, wo infolge besonderer Uebereinkunft zwischen dem Ursprungsland und demjenigen der ersten Bestimmung die anfangs bezogene Taxe geringer wäre als diejenige, welche durch Artikel 3 der gegenwärtigen Uebereinkunft vorgesehen ist.

Artikel 6.

1. Die Postverwaltungen der vertragschließenden Länder stellen an den durch das Ausführungsreglement festgesetzten Zeitpunkten die Rechnungen auf, in welchen alle von ihren betreffenden Bureaux bezahlten Summen zusammengefaßt werden. Diese Rechnungen werden, nach kontradiktorischer Prüfung und Feststellung, innert der durch das Reglement festgestellten Frist durch die schuldnerische Verwaltung saldirt, und zwar in Goldwährung des Landes, welches zu fordern hat.

2. Zu diesem Behufe wird, wenn die Ausbezahlung der Geldanweisungen in verschiedenen Währungen erfolgt ist, die schwächere Forderung in die gleiche Währung umgewandelt, auf welche die höhere Forderung lautet, wobei als Umwandlungsfuß der während der Rechnungsperiode sich ergebende mittlere Börsenkurs der Hauptstadt, des schuldnerischen Landes anzunehmen ist.

3. Wenn ein Rechnungssaldo innert der festgesetzten Fristen nicht bezahlt wird, so wird der Betrag dieses Saldo zinstragend vom tage des Ablaufs dieser Fristen bis zum Tage der Bezahlung.

Die Zinsen werden zu 5 °/o per Jahr berechnet und auf die nächstfolgende Rechnung zu Lasten der säumigen Verwaltung getragen.

Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. ¥.

23

342 Artikel 7.

1. Den Einzahlern wird für die in Geldanweisungen utnge^ wandelten Summen Garantie geleistet bis zum Augenblicke, wo diese Summen den Adressaten oder ihren Bevollmächtigten regelmäßig ausbezahlt worden sind.

2. Der Postverwaltung des' Anfgabelandes verbleiben endgültig die Summen, welche sie auf solchen Geldanweisungen einkassirt hat, deren Betrag von den Berechtigten nicht innert den durch die Gesetze oder Réglemente des Aufgabelandes festgesetzten Fristen verlangt worden ist.

Artikel 8.

Die Festsetzungen der gegenwärtigen Uebereinkunft beschränken nicht die Befugniß der vertragschließenden Theile, besondere Uebereinkommen unter sieh bestehen zu lassen und neu abzuschließen, sowie engere Vereine aufrecht zu erhalten und neu zu gründen zum Zwecke der Verbesserung des internationalen Geldanweisungsdienstes.

Artikel 9.

Jede Verwaltung kann, unter besondern die Maßregel rechtfertigenden Umständen, den internationalen Geldanweisungsdienst ganz oder theilweise vorübergehend aufheben, unter der Bedingung, daß sie hievon unverzüglich, und wenn nöthig mittelst des Telegraphen , der oder den betheiligten Verwaltungen Kenntniß gebe.

Artikel 10.

Den Vereinsländern, welche am Abschluß des gegenwärtigen Uebereinkommens nicht theilgenommen haben, ist auf ihr Verlangen, gestattet, demselben beizutreten, und zwar in der durch Artikel 24 des Hauptvertrages in Bezug auf die Aufnahmen in den Weltpostverein vorgesehenen Form.

Artikel 11.

Jede der Postverwaltungen der vertragschließenden Länder bezeichnet, so weit es sie betrifft, die Bureaux, welche die in den vorhergehenden Artikeln erwähnten Geldanweisungen auszustellen und auszubezahlen haben. Die kontrahirenden Verwaltungen ordnen die Form und den Ueberlieferungsmodus der Geldanweisungen, die Form der im Artikel 6 vorgesehenen Rechnungen und überhaupt Alles, was nothwendig ist, um die Vollziehung der gegenwärtigen Uebereinkuuft zu sichern.

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Artikel 12.

1. In der Zeit zwischen den durch Artikel 25 des Hauptvertrages vorgesehenen Zusammeakünften hat jede Postverwaltung der vertragschließenden Länder das Recht, den andern betheiligten Verwaltungen durch Vermittlung des internationalen Postbureau Anträge betreffend den Geldanweisungsdieast zu unterbreiten.

2. Jeder derartige Antrag unterliegt dem durch Ziffer 2 von Artikel 26 des Hauptvertrages festgestellten Verfahren.

3. Um zum Vollzuge zu gelangen, müssen die Anträge auf sich vereinigen: 1) Einstimmigkeit, wenn es sich um Beifügung neuer Artikel oder Abänderung des gegenwärtigen Artikels oder der Artikel l, 2, 3, 4, 6 und 13 der gegenwärtigen Uebereinkunft handelt; 2) zwei Dritttheile der Stimmen, wenn es sich um die Abänderung anderer Bestimmungen als derjenigen der vorgenannten Artikel handelt; 3) einfache Stimmenmehrheit bei Fragen über Auslegung der Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft, mit Ausschluß des durch Artikel 23 -des Hauptvertrages vorgesehenen Streitfalles.

4. Die gültigen Beschlüsse werden festgestellt: in den ersten zwei Fällen durch eine diplomatische Erklärung, 'im dritten Falle durch eine administrative Kundgebung in der durch Artikel 26 des Hauptvertrages angegebenen Form.

5. Jede Abänderung oder Schlußnahme ist frühestens 2 Monate nach ihrer Notifikation vollziehbar.

Artikel ,13.

1. Gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit dem 1. Juli 1892 in Kraft.

2. Dieselbe hat die gleiche Dauer wie der Hauptvertrag, unbeschadet des jedem Lande vorbehaltenen Rechtes, von dieser Uebereinkunft zurückzutreten auf eine ein Jahr zum Voraus durch seine Regierung der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft abgegebene Erklärung.

3. Vom Tage der Vollziehung der gegenwärtigen Uebereinkunft an treten alle früher zwischen den verschiedenen Regierungen oder Verwaltungen der kontrahirenden Theile vereinbarten Be-

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Stimmungen außer Kraft, insoweit sie unvereinbar sind mit dein Wortlaute des gegenwärtigen Uebereinkonimöüs, Alles unbeschadet der durch Artikel 8 vorbehaltenen Rechte.

4. Gegenwärtig» Uebereinkunft ist so bald als möglich zu ratifiziren. Die Ratifikationsurkunden sind iu Wien auszuwechseln.

Kraft dessen haben die Bevollmächtigten der obgeuannteu Länder die gegenwärtige Uebereiukunft unterzeichnet in Wieu den vierten Juli eintausend achthundert und eiaundneuuzig.

Für Deutschland:

Für die Republik Costa-Rica:

Dr. v. Stephan.

Sachse.

Fritsch.

Für Dänemark und die dänischen Kolonien:

Für die Argentinische Republik :

Lund.

Carlos Caivo.

Für Oesterreich :

Für Eg:ypten : Y. Saba.

Obentraut.

Dr. Hofmann.

Dr. Lilienati.

Für Frankreich : Woiïtmarin.

J. de Seives.

Habberger.

Ansault.

Für Ungarn: P. Heim.

S. Schrimpf.

Für die französischen Kolonien : 0. Gabrié.

Für Ilalien :

Für Bt-lgiea : Lichiervelde.

Emidio Ctiiaradia.

Felice Saiivetto.

Für Brasilien :

Für Japan: Indo.

Luiz Betim Paes Lerne.

Für Bulgarien: P. M. Mattheeff.

Für Oliile:

Fujita.

Für die Republik Liberia: Bn. de Stein.

W. Koenßzer.

£. Èoerìeìt.

Für Luxemburg : Kflongetiast.

Für Norwegen : Thb. Heyerdahl.

Für das Königreich Siam : Luani Swsya Rluvatr.

K. Kesactoenius.

Für Schweden : E, vom Krui@Bistjerna.

Für die Niederlande: läofstede.

Baran vm der ¥dii, Für die niederländischen Kolon ien : Jote, i Pwt

Für die Schweiz:

Ed. Mohn.

C,, Messeri Für die BegentscKKft von Tunis :

ffitatmann.

Sueähermino Augusto de iarras.

Für die Türkei: E. Petacei.

A,, Fahri.

Für Rumänien :

Für Uruguay :

Colonel fi. Oopjean.

Fe«8®rêo Sisi«!a ©March.

Irose ®. Bsisto.

Für Portugal und die portugiesischen Kolonien :

S. ffipïtresGiî.

Für Salvador: LffliaîS Kfiljlmanini.

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Vertrag betreffend

die Auswechslung von Poststücken, abgeschlossen zwischen

Deutschland, der Argentinischen Republik, OesterreichUngarn, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, der Republik Columbia, der Republik Costa-Bica, Dänemark und den dänischen Kolonien, Egypten, Spanien, Frankreich und den französischen Kolonien, Griechenland, Italien, der Republik Liberia, Luxemburg, Montenegro, Norwegen, Paraguay, den Niederlanden und den niederländischen Kolonien, Portugal und den portugiesischen Kolonien, Rumänien, Salvador, Serhien, dem Königreich Siam, Schweden, der Schweiz, der Regentschaft Tunis, der Türkei, Uruguay und den Vereinigten Staaten von Venezuela.

(Vom 4. Juli 1891.)

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der obgenannten Länder, nach Einsicht von Art. 19 des Hauptvurtrages, haben im gemeinsamen Einverständniß, unter Ratifikationsvorbehalt, folgenden Vertrag abgeschlossen: Artikel 1.

1. Es können von einem der obgenannten Länder nach einem andern dieser Länder, unter der Benennung P o s t s t ü c k e , Gegenstände mit oder ohne Werthangabe bis zum Gewicht von 5 kg.

versandt werden. Diese Sendungen können mit Nachnahmen belastet werden.

347

Jedes Land kann jedoch nach seinem Ermessen: a. das Gewicht der in seinem Verkehr zulässigen Stücke auf 3 kg. beschränken 5 b. den Transport von Stücken mit Werthangabe oder mit Nachnahme, sowie voil Sperrgutsendungen, nicht übernehmen.

Jedes Land setzt, soweit es dasselbe betrifft, das Maximum der Werthdeklaration und der Nachnahme fest. Dasselbe darf aber in keiuem Falle weniger als 500 Franken betragen.

Im Verkehr zwischen zwei oder mehreren Ländern', welche verschiedene Maxima angenommen haben, ist der geringere Betrag maßgebend.

2. Das Ausführungsreglement setzt die übrigen Bedingungen fest, unter welchen die Stücke zur Beförderung angenommen werden.

Namentlich bezeichnet es im Nähern die Sendungen, welche als Sperrgut zu betrachten sind.

Artikel 2.

1. Die Transitfreiheit ist auf dem Gebiete jedes der beitretenden Länder gewährleistet, und es übernehmen die bei dem Transport mitwirkenden Postanstalten die Verantwortlichkeit innert den durch Art. 13 hienach festgesetzten Grenzen.

2. Wenn die betheiligten Postverwaltungen nicht andere Verabredungen treffen, so werden die Poststücke zwischen nicht angrenzenden Ländern einzeln befördert.

Artikel 3.

1. Die Verwaltung des Ursprungslandes entrichtet jeder Verwaltung, welche den Landtransit besorgt, eine Gebühr von 50 Centimen für jedes Stück.

2. Wenn die Beförderung zur See stattfindet, so entrichtet die Verwaltung des Ursprungslandes überdies jeder Verwaltung, deren Kurse bei dem Transport zur See mitwirken, eine Gebühr, deren Betrag für jedes Stück festgesetzt wird wie folgt: Auf 25 Centimen für jede Strecke bis 500 Seemeilen; auf 50 Centimen für jede Strecke über 50Ü bis 1000 Seemeilen; ,, l Franken ,, ,, 1000 ,, 3000 » 2 * ,, ,, » * 3000 ,, 6000 ,, 3 ,, ,, ,, ,, 6000 Seemeilen.

Diese Strecken werden vorkommendenfalls nach der Durchschnitts-Entfernung zwischen den betreffenden Häfen der beiden mit einander verkehrenden Länder bemessen.

348 3. Für die Sperrgutsend ungen werden die durch die Ziffern l und 2 hievor festgesetzten Vergütungen um 50 % erhöht.

4. Außer diesen Transitkosten hat die Verwaltung des Ursprungslandes als Versicherungsantheil für die Stücke mit angegebenem Werth jeder der beim Land- oder Seetransit mit Haftbarkeit betheiligten Verwaltungen diejenige Gebühr zu vergüten.

welche für die Werthbriefe berechnet wird.

Artikel 4.

Die Frankirung der Poststücke ist obligatorisch.

Artikel 5.

1. Die Taxe jades Poststückes beläuft sieh auf so viel Mal 50 Centimen oder den entsprechenden Betrag in der betreffenden Landeswährung, als PostvervvaJtungen bei dein Landtransport mitwirken, wobei vorkommendenfalls tue im Art. 3, Ziffer '2, vorgesehene Seetransitgebühr beigefügt wird. Die in anderer als der Frankenwährung zu beziehenden Beträge werden durch das Ausführungsreglement festgesetzt.

2. Die Sperrgutsendungen unterliegen einer Zuschlagstaxe von 50 % welche vorkommendenfalls auf volle 5 Centimen aufgerundet wird.

3. Für die Stücke mit angegebenem Werthe ist eine Versicherungsgebühr im Betrage derjenigen, welche für die Werthbriefe bezogen wird, beizufügen?

4. Vorn Versender eines mit Nachnahme belasteten Stückes wird eine besondere Gebühr erhoben, «'eiche 120 Centimen für je untheilbare 20 Franken des Kachnahmebetrags nicht übersteigen darf.

Die Verwaltung des Ursprungslandes vergütet derjenigen des Bestimmungslandes einen halben Prozent vorn Betrag jeder Nachnahme, mit Aufrundung der Halb-Decime-Bruchtheile auf volle 5 Centimen. Der Antheil der Bestimmungsverwaltung darf nie weniger als 10 Centimen betragen.

5. Als Uebergangsmaßregel wird jedem der kontrahirenden Länder die Befugniß eingeräumt, die Poststücke von und nach seinen Bureaux einer Zuschlagstaxe von je 25 Centimen zu unterwerfen.

Diese Zuschlagstaxe kann ausnahmsweise für die Argentinische Republik. Brasilien, Chile, Columbia, die niederländischen Kolonien, Paraguay, Salvador, Siam, Schweden, die asiatische Türkei, Uruguay und Venezuela auf 75 Centimen von jedem Stück erhöht werden.

348

6. Die zwischen dem Kontinent von Frankreich einerseits, Algerien und Korsika andererseits beförderten Stücke unterliegen ebenfalls einer Zuschlagstaxe von 25 Centimen.

7. Der Versender eines Poststückes kann eine Empfangsbescheinigung des Adressaten über dieses Stück erhalten, wenn er zum Voraus eine fixe Gebühr von höchstens 25 Centimen bezahlt.

Diese Gebühr fällt ungetheilt der Verwaltung des Ursprungslandes au.

Artikel 6.

Die versendende Verwaltung vergütet für jedes Stück: a. der Bestimmungspostanstalt, 50 Centimen, vorkommeadenfalls mit Beifügung der im Artikel 5, Ziffern 2, 5 und 6, vorgesehenen Zuschlagstaxen, des in Ziffer 4 dieses Artikels festgesetzten Antheils an der Nachnahmegebühr und einer Gebühr von 5 Centimen für je 300 Franken oder den Bruehtheil von 300 Franken des angegebenen Wertes; b, eventuell, der Verwaltung jedes Transitlandes, die durch Artikel ?» festgesetzten Gebühren.

Artikel 7.

Dem Bestimmungsland steht frei, vom Adressaten für die Bestellung und die Besorgung der Zollformalitäten eine Gebühr zu beziehen, deren Gesammtbetrag 25 Centimen für jedes Stück nicht übersteigen darf. Wenn die betheiligten Verwaltungen nicht Gegentheiliges vereinbart haben, so wird diese Taxe bei der Uebergabe des Stückes vorn Adressaten bezogen.

Artikel 8.

1. Die Poststücke werden auf Verlangen der Versender, in denjenigen Vereinsläüdern, deren Verwaltungen für Einrichtung dieses Dienstes in ihren gegenseitigen Beziehungen übereinkommen, unmittelbar nach ihrer Ankunft durch einen besondern Boten in der Wohnung des Adressaten bestellt.

Diese Sendungen, welche als ,,Expreß"-Sendungen bezeichnet werden, unterliegen einer besondern Taxe; dieselbe beträgt 50 Centimen und ist zum Voraus durch den Versender in vollem Betrage IM. bezahlen, ohne Rücksicht darauf, ob im Bestimmungslande das Stück selbst dem Adressaten durch Expressen übergeben werden könne oder der Expresse lediglich die Ankunft avisire. Die genannte Taxe ist dem Bestimmungsland zu vergüten.

350 2. Wenn das Stück nach einer Ortschaft ohne Postbureau bestimmt ist, kann die Bestimmungspostanstalt für die Expreßbestellung des Stückes oder des Avis mit der Einladung an den Adressaten, dasselbe abzuholen, eine Naehtaxe erheben bis zum Betrage der in ihrem innern Dienst festgesetzten Expreßbestellgebühr, unter Abzug der vom Versender bezahlten fixen Taxe oder ihres Gegenwerthes in der Währung des Bestimmungslandes.

3. Die Expreßbestellung des Stückes oder der Einladung an den Adressaten zur Abholung wird nur ein Mal versucht. Nach einem erfolglosen Versuche wird das Stück nicht mehr als Expreßsendung betrachtet und erfolgt die Bestellung desse]bea unter den für die gewöhnlichen Stücke vorgesehenen Bedingungen.

4. Wenn eine Expreßsendung wegen Aufenthaltsveränderung des Adressaten in ein anderes Land weitergesandt wird, ohne daß die Expreßbestellung versucht worden wäre, wird die vom Versender entrichtete fixe Taxe dem neuen Bestimmungsland vergütet, sofern dasselbe die Expreßbestellung übernommen hat. Im entgegengesetzten Falle verbleibt diese Taxe der Verwaltung des ersten Bestimmungslandes, gleich wie dies für die Rebütstücke der Fall ist.

Artikel 9.

1. Die durch gegenwärtigen Vertrag berührten Stücke dürfen mit keinen andern postalischen Gebühren belastet werden als denjenigen, die in den vorstehenden Artikeln 3, 5 und 7 und dem nachfolgenden Artikel 11 vorgesehen sind.

2. Die Zollgebühren iad durch die Adressaten der Stücke zu entrichten. In den Beziehungen zwischen Verwaltungen, welche sich hiefür verständigt haben, können jedoch, auf bezügliche vorherige Erklärung beim Abgangsbureau hin, die Versender die Zollgebühren übernehmen. In diesem Falle haben sie nachher die vom Bestimmungsbüreau verlaugten bezüglichen Beträge zu bezahlen.

Artikel 10.

1. Der Versender eines Poststüekes kann dasselbe zurückziehen oder dessen Adresse abändern lassen zu den durch Art. 9 des Hauptvertrages für die Briefpostgegenstände festgesetzten Bedingungen und unter der weitern Bedingung, daß, wenn der Versender die Rücksendung oder Weiterspedition eines Stückes verlangt, er im Voraus für die Bezahlung des durch die neue Beförderung sich ergebenden Porto's zu haften hat.

351

2. Jede Verwaltung ist berechtigt, das Recht zur Adreßabänderung auf die Stücke, deren angegebener Werth 500 Franken nicht übersteigt, zu beschränken.

Artikel 11.

1. Poststücke, welche wegen Aufenthaltsveränderung des Adressaten von einem Land in das andere weiterspedirt oder welche als unbestellbar an den Aufgabeort zurückgesandt werden, unterliegen neuerdings den durch die Ziffern l, 2, 3, 5 und 6 des Artikels 5 festgesetzten Taxen zu Lasten der Adressaten, beziehungsweise der Aufgeber, unbeschadet der Vergütung der entrichteten Zoll- oder andern Gebühren (Lagergebühren, Zollbehandlungsgebühren etc.).

2. Bei Weitersendung eines mit Nachnahme belasteten Stückes wird der durch die Verwaltung des Ursprungslandes derjenigen des ersten Bestimmungslandes zu vergütende Antheil an der Nachnahmegebühr durch letztere Verwaltung derjenigen der endgültigen Bestimmung übertragen.

Artikel 12.

1. Es ist untersagt, mit der Post Sendungen zu befördern, welche, seien es Briefe oder den Charakter einer Korrespondenz tragende Notizen, seien es Gegenstände, welche nach den zollamtlichen oder andern Gesetzen und Reglernenten unzuläßig sind, enthalten. Es ist gleichfalls untersagt, in den Poststücken ohne Werthangabe nach denjenigen Ländern, welche die Werthangabe zulassen, gemünztes Geld, Gold- und Silberwaaren und andere Kostbarkeiten zu versenden. Es ist jedoch gestattet, der Sendung eine offene Faktur, welche nur die für eine solche nothwendigen Angaben enthält, beizuschließen.

2. Wenn ein Poststück, welches unter eines der obigen Verbote fällt, von einer Vereinsverwaltung einer andern Verwaltung überliefert wird, so verfährt dieselbe in der Weise und in denjenigen Formen, welche durch ihre innern Gesetze und Réglemente vorgesehen sind.

1.

hat der höherer Verlust letztere

Artikel 13.

Bei Verlust, Spoliation oder Beschädigung von Poststücken Versender, oder auf sein Begehren der Adressat, den Fall Gewalt ausgenommen, Anspruch auf eine dem wirklichen oder Schaden entsprechende Vergütung, wobei jedoch bei den gewöhnlichen Stücken 15 oder 25 Franken, je

352

nachdem ihr Gewicht 3 Kilogramm übersteigt oder nicht, und bei den Stücken mit Werthangabe den Betrag derselben nicht überschreiten darf.

Der Versender eines verlornen Stückes hat überdies Anspruch auf Erstattung der Versendungskosten. · 2. Die Verwaltungen, welche bereit sind, die Haftpflicht auch für den Fall höherer Gewalt zu übernehmen, sind berechtigt, mit Rücksicht hierauf, auf dea Stücken mit deklarirtem Werth eine Zuschlagstaxe zu beziehen, unter den durch Ziffer 2 von Art. 11 der Uebereinkunft betreffend die Werthbriefe und Werthschachteln vorgesehenen Bedingungen.

3. Die Verpflichtung zur Entschädigungsleistung liegt der Verwaltung, welcher das Aufgabebüreau angehört, ob. Dieser Verwaltung ist der Regreß gegen diejenige Verwaltung vorbehalten, auf deren Gebiet oder in deren Dienst der Verlust, die Spoliation oder die Beschädigung stattgefunden hat.

Falls die verantwortliche Verwaltung der vergeudenden Verwaltung mitgetheilt hätte, daß Zahlung nicht au leistensei,, so wäre sie verpflichtet, letzterer Verwaltung die Kosten, welche aus der Zahlungsverweigerung entstehen sollten, zu vergüten.

4. Bis zur Leistung des Gegenbeweises fällt die Verantwortlichkeit derjenigen Verwaltung zu, welche den Gegenstand ohne Bemerkung übernommen bat, aber die Abgabe desselben H n den Adressaten oder, vorkommendenfalls, die regelmäßige Ueberlieferung an die folgende Verwaltung nicht nachweisen kann.

5. Die Bezahlung der Entschädigung durch die Aufgabe-Postanstalt hat mit möglichster Beförderung und spätestens innert einem Jahr, vorn Tage der Reklamation an, stattzufinden. Die verantwortliche Verwaltung hat der versendenden Postanstalt unverzüglich den von letzterer bezahlten Betrag zu erstatten.

6. Es bleibt verstanden, daß die Reklamation nur innert «1er Frist eines Jahres, von der Aufgabe des Stückes an, zuläßig ist.

Nach Ablauf dieser Frist ist der Reklamant zu keiner Entschädigungsforderung mehr berechtigt.

7. Wenn der Verlust oder die Beschädigung auf dem Transport zwischen den Auswechslungsbüreaux zweier angrenzender Länder stattgefunden hat und es nicht möglich ist, festzustellen, auf welchem der beiden Gebiete der Vorfall sich ereignete, so tragen die beiden betheiligten Verwaltungen den Verlust je zur Hälfte.

8. Die Verwaltungen sind jeder Verantwortlichkeit enthoben für diejenigen Poststücke, welche die Berechtigten in Empfang genommen haben.

Artikel 14.

Jede betrügerische Werthangabe, welche dea wirklichen Werth des Inhalts eines Stückes übersteigt, ist untersagt. Im Falle einer solchen betrügerischen Werthangabe verliert der Versender jedes Recht auf Entschädigung, unbeschadet der gerichtlichen Maßnahmen.

welche die Gesetzgebung des Ursprungslandes bedingen kann.

Artikel 15.

Jede Verwaltung kann, unter besondern, die Maßregel rechtfertigenden Umständen, den Dienst der Poststücke ganz oder theilweise vorübergehend aufheben, unter der Bedingung, daß sie hievon unverzüglich und wenn nöthig mittelst des Telegraphen der oder den betheiligten Verwaltungen Kenntniß gebe.

Artikel 16.

Die innere Gesetzgebung jedes der kontrahirenden Länder bleibt maßgebend in allen durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nicht vorgeseheneu Punkten.

Artikel 17.

1. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages beschränken nicht die Befugniß der vertragschließenden Theile, Uebereinkommen unter sich bestehen zu lassen und neu zu schließen, sowie engere Vereine aufrecht zu erhalten oder neu zu gründen zur Verbesserung des Dienstes betreifend die Poststüeke.

2. Die Verwaltungen derjenigen vertragschließenden Länder, welche einen Austausch von Poststüeken mit am Vertrage nicht theilnehmenden Ländern unterhalten, gestehen indessen allen andern Vertragsverwaltungen die Benutzung dieser Verbindungen für den Poststückaustausch mit diesen letztern Ländern zu.

Artikel 18.

1. Den Vereinsländern, welche, am Abschlüsse des gegenwärtigen Vertrages nicht theilgenommen haben, ist auf ihr Verlangen gestattet, demselben beizutreten, und zwar in der durch Art. 24 des Hauptvertrages in Bezug auf die Aufnahme in den Weltpostverein vorgesehenen Form.

354

2. Wenn jedoch das den Beitritt begehrende Land die Befugniß beansprucht, eine höhere Zuschlagsfaxe als 25 Centimen für jedes Stück zu erheben, so legt die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft das Beitrittsbegehren allen kontrahirenden Ländern vor. Dem Begehren ist entsprochen, wenn innert sechs Monaten keine gegenteilige Stimmabgabe erfolgt ist.

Artikel 19.

Die Postvervvaltungen der kontrahirenden Länder bezeichnen die Bureaux oder Ortschaften, welche sie zum internationalen Verkehr mit Poststücken zulassen ; sie ordnen die Form und den Ueberlieferungsmodus der Poststücke und treffen überhaupt alle für die Vollziehung des gegenwärtigen Vertrages nothwendigen Maßregeln.

Artikel 20.

Der gegenwärtige Vertrag kann unter den durch Art. 25 des Hauptvertrages vorgesehenen Bedingungen revidirt werden.

Artikel 21.

1. Die Postverwaltung jedes der vertragschließenden Länder hat das Recht, den andern betheiligten Verwaltungen durch Vermittlung des internationalen Postbureau Anträge betreffend den Dienst der Poststücke zu unterbreiten.

2. Jeder derartige Antrag unterliegt dem durch Ziffer 2 des Art. 26 des Hauptvertrages festgestellten Verfahren.

3. Um zur Vollziehung zu gelangen, müssen die Anträge auf sich vereinigen : a. Einstimmigkeit, wenn es sieh um Beifügung neuer Artikel oder um Abänderung des gegenwärtigen Artikels oder der Artikel l, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 20 und 22 des gegenwärtigen Vertrages handelt; b. zwei Dritttheile der Stimmen, wenn es sich um die Abänderung anderer Bestimmungen als derjenigen der vorgenannten Artikel handelt; e. einfache Stimmenmehrheit bei Fragen über Auslegung der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages, ausgenommen den durch Art. 23 des Hauptvertrages vorgesehenen Streitfall.

4. Die gültigen Beschlüsse werden festgestellt: in den ersten zwei Fällen durch eine diplomatische Erklärung, im dritten Falle durch eine administrative Kundgebung, in der durch Art. 26 des Hauptvertrages angegebenen Form.

355 5. Jede Abänderung oder Schlußnahme ist frühestens zwei Monate nach ihrer' Kundgebung volkiehbar.

Artikel 22.

1. Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Juli 1892 in Kraft.

2. Derselbe hat die nämliche Dauer wie der Hauptvertras, unbeschadet des Rechts, welches jeder Verwaltung vorbehalten ist, von diesem Vertrag zurückzutreten auf eine, ein Jahr zum Voraus durch seine Regierung der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft abgegebene Erklärung.

3. Vom Tage der Vollziehung des gegenwärtigen Vertrages an treten alle früher zwischen den verschiedenen Regierungen oder Verwaltungen der kontrahirenden Theile vereinbarten Bestimmungen außer Kraft, insoweit sie unvereinbar sind mit dem Wortlaute des gegenwärtigen Vertrages, Alles unbeschadet der durch die vorstehenden Artikel 16 und 17 vorbehaltenen Rechte.

4. Der gegenwärtige Vertrag ist sobald als möglich zu ratiflziren. Die Ratifikationsurkunden sind in Wien auszuwechseln.

*Kraft dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet in Wien den vierten Juli eintausend achthundert und einundneunzig.

Für Deutschland :

Dr. v. Stephan.

Sachse.

Fritsch.

Für die Argentinische Republik : Carlos Calvo.

Für Oesterreich:

Obentraut.

Dr. Hofmann.

Dr. Lilienau.

Habberger.

Für Belgien : Lichtervelde.

Für Brasilien:

Luiz Betim Paes Lerne.

Für Bulgarien: P. M. Mattheeff.

Für Chile: Für die Republik von Columbia :

G. Micheisen.

Für Ungarn : P. Heim.

S. Schrimpf.

Für die Republik Costa-Rica:

-356 Für Dänemark und die dänischen Kolonien : luftd.

Für Norwegen: Thb. Heyerdahl.

Für Paraguay :

Für Egypten : Y. Saba.

Für Spanien: Fedarico Bas.

Für Frankreich : itatmarin.

J. de Selves.

Ansauli Für die französischen Kolonien : G. Gabrie.

Für Griechenland : J. Georgantas.

Für Italieu" Emidio Chiaradia.

Felice Saüvetto.

Für die Republik Liberia: Bn. de Stein.

W. Koentzer.

C. Boedeit.

Für Luxemburg: Mongenast.

Für Montcuegro: Obentraut.

Dr. Hofmann.

Dr. Liiienaiu.

Habberger.

Für die Niederlande: Hofstede.

Baron van der Feltz.

Für die niederländischen Kolonien : Ichs. J. Perle Für Portugal und die portugiesischen Kolonien: Gueihermmo Augusto de Barros.

Für Rumäuu'n: Cotone! ^. Gorjean.

S. Dimitrescu.

Für Salvador: Louis Kehlmann.

Für Serbien: Svetozar J. Gvozditch.

Et. W. Popovitch.

Für das Königreich Siam : Luang Suriya Nuvatr.

H. Keuchenius.

Für Schweden : E. von Krusenstjerna.

Für die Schweiz: Ed. Huhn.

C. Oelessert.

357

Montmarin.

Für Uruguay: Federico Susviela Guarch.

Jose G. Busto.

Für die Türkei: E. Petacci.

A. Fahri.

Für die Vereinigten Staaten von Venezuela : Carlos Matzenaüer.

Für die Regentschaft von Tunis:

Schlussprotokoll.

Bei Unterzeichnung des heutigen Vertrages betreffend den Austausch von Poststücken haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende Bestimmungen vereinbart: Jedes dem obgenannten Vertrage beitretende Land, in welchem die Post dermalen mit der Beförderung der kleinen Pakete sich nicht befaßt, hat das Recht, die Bestimmungen dieses Vertrags durch die Eisenbahn- und Schifffahrtsunternebmungen vollziehen zu lassen, auch den fraglichen Dienst auf die von diesen Transportanstalten bedienten Ortschaften zu beschränken.

Die Postverwaltung eines solchen Landes hat sich mit den Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen zu verständigen, um die vollständige Ausführung sämmtlicher Bestimmungen des obgenannten Vertrages durch diese Unternehmungen zu sichern und namentlich um den Uebergabsdienst an der Grenze einzurichten.

Die Postverwaltung hat als Vermittlung zu dienen für den gesammten Verkehr mit den Postverwaltungen der andern kontrahirenden Länder und mit dem internationalen Bureau.

Zur Urkund dessen haben die nachstehenden Bevollmächtigten vorliegendes Protokoll erstellt, dessen Bestimmungen den gleichen Werth und die nämliche Gültigkeit haben sollen, wie wenn dieselben in den Vertrag selbst aufgenommen wären. Das Protokoll wurde in einem Exemplar unterzeichnet, welches in das Archiv der österreichischen Regierung niedergelegt und von welchem jedem Theile eine Abschrift übergeben wird.

W i e n , den vierten Juli eintausend achthundert und einundneunzig.

(Unterschriften wie beim Vertrag.)

Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. V.

24

358

Uebereinkommen betreffend

,

den Dienst der Einzugsmandate, abgeschlossen zwischen

Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Brasilien, der Republik Costa-Rica, Egypten, Frankreich, Italien, der Republik Liberia, Luxemburg, Norwegen, Niederland und Niederländisch-Indien, Portugal und den portugiesischen Kolonien, Rumänien, Salvador, der Schweiz,, der Regentschaft Tunis und der Türkei.

(Vom 4. Juli 1891.)

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der oben angegebenen Länder, nach Einsicht von Artikel 19 des Hauptvertrages, haben im gemeinsamen Einverständniß und unter Vorbehalt der Ratifikation folgendes Uebereinkommen abgeschlossen i Artikel 1.

Der Austausch von postalischen Einzugsmandaten zwischen denjenigen der vertragschließenden Länder, welche sich für gegenseitige Besorgung dieses Dienstes einigen, unterliegt den Bestimmungen des gegenwärtigen Uebereinkommens.

Artikel 2.

1. Zulässig zur Einziehung sind Quittungen, Rechnungen, an Ordre lautende Zahlungsversprechen (billets à ordre), Wechsel, sowie überhaupt alle Handels- und sonstigen Werthpapiere, welche ohne Kosten zahlbar sind und deren Betrag für jede einzelne Sendung 1000 Franken Metallgeld oder eine entsprechende Summe

359 in der Währung jedes Landes nicht überschreitet. Die Postverwaltungen von zwei mit einander im Verkehr stehenden Ländern können im gemeinsamen Einverständnisse einen höhern Meistbetrag festsetzen.

2. Die Postverwaltungen der vertragschließenden Theile können ferner es übernehmen, Handelspapiere protestiren zu lassen und dio in Betreff dieses Verfahrens erforderlichen Bestimmungen im gemeinsamen Einverständnisse festsetzen. Ferner können sie zum Einzug Dividenden- und Zinscoupons, sowie amortisirte Titel zulassen.

Artikel 3.

Die Beträge der postalischen Einzugsmandate müssen in der Währung des mit der Einziehung beauftragten Landes angegeben sein.

Artikel 4.

1. Die Uebersendung der einzulösenden Papiere erfolgt in der Form eines rekommandirten Briefes, den der Absender unmittelbar an dasjenige Postbureau zu richten hat, welches den Einzug besorgen soll.

2. Ein und dieselbe Sendung kann mehrere Werthpapiere enthalten, welche von ein und- demselben Postbureau bei verschiedenen Schuldnern zu Gunsten ein und desselben Absenders einzuziehen sind.

Artikel 5.

1. Die Taxe eines in Gemäßheit des Artikels 4 aufgegebenen Einzugsmandats ist die eines rekommandirten Briefes von gleichem Gewicht. Diese Taxe verbleibt ungetheilt der Postverwaltung des Aufgabelandes.

2. Ueber die Sendung wird dem Betheiligten im Augenblicke der Einlieferung ein Empfangschein unentgeltlich zugestellt.

Artikel 6.

Theilzahlungen sind nicht gestattet. Jedes Werthpapier muß zum vollen Betrage und auf einmal eingelöst werden. Andernfalls gilt die Annahme als verweigert.

Artikel 7.

1. Die mit der Einziehung beauftragte Post Verwaltung bringt von dem Betrage jedes eingelösten Papiers eine Gebühr von 10 Centimen, oder von dem entsprechenden Betrage in der Währung des Bestimmungslandes, vorweg in Abzug.

360

2. Der Ertrag dieser Gebühr bildet keinen Gegenstand der Abrechnung zwischen den betheiligten Verwaltungen.

Artikel 8.

Im Verkehr zwischen denjenigen Ländern, welche gegenwärtig eine höhere als die im vorhergehenden Artikel festgesetzte Einzugsgebühr erheben, können die betheiligten Verwaltungen die zur Zeit bestehende Gebühr provisorisch beibehalten, vorausgesetzt, daß im gleichen Verkehr die in Artikel 5 vorgesehene, bei der Einlieferung zu entrichtende Taxe auf eine feste Gebühr von 25 Centimen beschränkt bleibt.

Artikel 9.

1. Der eingezogene Betrag wird, nach Abzug a. der in Artikel 7, oder eintretenden Falls in Artikel 8, festgesetzten Gebühr; b. der gewöhnlichen Postanweisungsgebühr und c. eintretenden Falls der für die Aufträge berechneten Fiskalgebühren, dem Auftraggeber von der einziehenden Postanstalt durch Geldanweisung übermittelt. Die Uebersendung dieser Anweisung erfolgt kostenfrei.

2. Die Papiere, deren Einlösung nicht möglich gewesen ist, werden porto- und gebührenfrei an das Aufgabepostbiireau zurückgesandt, ohne daß die mit der Einziehung beauftragte Postverwaltung zu irgend einer Maßnahme behufs der Wahrung der Rechte des Gläubigers oder behufs Feststellung der Nichteinlösung verpflichtet ist.

Artikel 10.

1. Auf diejenigen Geldanweisungen, welche in Gemäßheit des vorhergehenden Artikels 9 zur Uebermittlung der eingezogenen Beträge abgesandt werden, finden die Bestimmungen des Uebereinkommens betreffend den Austausch von Geldanweisungen Anwendung, sofern dieselben nicht mit dem gegenwärtigen Uebereinkommen im Widerspruch stehen.

Die von Posteinzügen herrührenden unbestellbaren Geldanweisungen werden jedoch nicht zurttckvergütet, sondern sie bleiben zur Verfügung des Landes, von welchem aus die Einzugspapiere versandt wurden.

2. Die von Posteinzügen herrührenden Geldanweisungen sind bis zu dem im ersten Paragraphen des Artikels 2 bezeichneten Höchstbetrage zulässig.

361 Artikel 11.

1. Im Falle des Verlustes eines rekommandirten Briefes mit Einzugsmandat erhält der Auftraggeber, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, unter den im Hauptvertrage festgesetzten Bedingungen eine Entschädigung von 50 Franken. Der im Schlußprotokoll zu diesem Vertrage gemachte Vorbehalt findet jedoch auf Einzugsmandatsendunsen keine Anwendung.

O O 2. Im Falle des Verlustes eingezogener Geldbeträge ist diejenige Verwaltung, deren Dienst der Verlust zuzuschreiben ist, zur Erstattung der verloren gegangenen Summen im vollen Betrage verpflichtet.

Artikel 12.

Die Verwaltungen übernehmen keinerlei Verbindlichkeit für Verspätungen in der Uebersendung von rekommandirten Briefen mit Einzugsmandaten, ebensowenig als für Verspätungen dieser Mandate selbst oder der Postanweisungen, welche zur Uè bermittlung der Geldbeträge dienen.

Artikel 13.

Die Festsetzungen des gegenwärtigen Uebereinkommens beschränken nicht die Befugniß der vertragschließenden Theile, besondere Uebereinkommen unter sich bestehen zu lassen und neu zu schließen, sowie engere Vereine zur weiteren Verbesserung des internationalen Binzugsmandatdienstes aufrecht zu erhalten oder neu zu gründen.

Artikel 14.

Auch berührt das gegenwärtige Uebereinkommen in keiner Weise die innere Gesetzgebung der vertragschließenden Länder in Allem, was durch dieses Uebereinkommen nicht vorgesehen ist.

Artikel 15.

1. Es wird vereinbart, daß, wo gegenwärtiges Uebereinkommen nicht ausdrückliche Bestimmungen enthält, jede Verwaltung befugt ist, die diesfälligen Bestimmungen ihres internen Verkehrs in Anwendung zu bringen.

2. Es ist jedoch ausdrücklich verboten, im Ursprungslande oder im Bestimmungslande außer den im gegenwärtigen Uebereinkommen vorgesehenen Taxen oder Gebühren irgend welche fernere Taxe oder Gebühr zu erheben.

362

Artikel 16.

Jede Verwaltung kann unter außergewöhnlichen Verhältnissen, welche eine solche Maßnahme zu rechtfertigen geeignet sind, den Dienst der Einzugsmandate ganz oder zum Theil aufheben, jedoch unter der Bedingung, daß sie die betheiligte Verwaltung oder die betheiligten Verwaltungen unverzüglich, nöthigenfalls auf telegraphischem Wege, davon in Eenntniß setze.

Artikel 17.

1. Die Postverwaltungen der vertragschließenden Theile werden an dem Dienst der Einzugsmandate alle diejenigen Postbureaux Theil nehmen lassen, welche mit dem internationalen Geldanweisungsdienste betraut sind.

2. Sie werden im gemeinsamen Einverständnisse die Form der Einlieferung und der Uebersendung der Einzugsmandate regeln, sowie alle weiteren Dienstvorschriften festsetzen, welche erforderlich sind, um die Ausführung des gegenwärtigen Uebereinkommens zu sichern.

Artikel 18.

Denjenigen Vereinsländern, welche an dem gegenwärtigen Uebereinkommen nicht Theil genommen haben, ist der Beitritt auf ihren Antrag, und zwar in der durch den Hauptvertrag für den Eintritt in den Weltpostverein vorgeschriebenen Form, gestattet.

Artikel 19.

1. Innerhalb der Zeit, welche zwischen den im Hauptvertrage vorgesehenen Versammlungen liegt, ist jede Postverwaltung eines der vertragschließenden Länder berechtigt, den andern betheiligten Verwaltungen durch Vermittlung des internationalen Bureau Anträge in Betreff des Dienstes der Einzugsmandate zu unterbreiten.

2. Jeder derartige Antrag unterliegt dem durch Ziffer 2 von Artikel 26 des Hauptvertrages festgestellten Verfahren.

3. Um vollziehbar zu werden, müssen die Anträge auf sieh vereinigen : 1) Einstimmigkeit, wenn es sich um Beifügung neuer Artikel oder Abänderung der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels oder der Artikel l, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18 und 20 des gegenwärtigen Uebereinkommens handelt;

363

2) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich um die Abänderung des Artikels 17 handelt; 3) einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich um die Auslegung der Bestimmungen des gegenwärtigen Uebereinkommens handelt, mit Ausnahme des in Artikel 23 des Haupt Vertrages vorgesehenen Streitfalles.

4. Die gültigen Beschlüsse werden in den beiden ersten Fällen ·durch eine diplomatische Erklärung, im dritten Falle durch eine Benachrichtigung im Verwaltungswege bestätigt, wobei die im Hauptvertrage bezeichnete Form zu beobachten ist.

5. Jede Abänderung oder Schlußnahme ist frühestens zwei Monat.', nach ihrer Eröffnung vollziehbar.

Artikel 20.

1. Das gegenwärtige Uebereinkommen tritt am 1. Juli 1892 in Kraft.

2. ' Dasselbe hat die gleiche Dauer wie der Hauptvertrag, unbeschadet des jedem Lande vorbehaltenen Rechts, von dem Uebereinkommen zurückzutreten, wenn die Regierung des betreffenden Landes diese Absicht ein Jahr im Voraus der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt hat. Während dieses letzteren Jahres soll der Vertrag in allen seinen Theilen volle Gültigkeit behalten, unbeschadet der Abwicklung und Saldirung der Abrechnungen nach Ablauf dieses Zeitraumes.

3. Mit dem Tage der Ausführung des gegenwärtigen Ueber·einkommens treten alle früher zwischen den verschiedenen Regierungen oder Verwaltungen der vertragschließenden Länder vereinbarten Bestimmungen insoweit außer Kraft, als sie mit den Festsetzungen des gegenwärtigen Uebereinkommens nicht im Einklang stehen, unbeschadet der im Artikel 13 vorbehaltenen Rechte.

4. Das gegenwärtige Uebereinkommen soll so bald als möglich ratifizirt werden. Die Auswechslung der Ratifikationsurkunden «oll in Wien stattfinden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der oben bezeichneten Länder das gegenwärtige Uebereinkommen unterzeichnet zu Wien, dea vierten Juli eintausend achthundert und einundneunzig.

Für Deutschland:

Für Oesterreich :

Dr. v, Stephan.

Sachse.

Obentraut.

Dr. Hofmann.

Dr. Lilienau.

Habberger.

Fritsch.

364

Für Ungarn:

P. Heim.

S. Schrimpf.

Für Norwegen : Thb. Heyerdahl.

Für die Niederlande:

Für Belgien: üchtervelde.

Hofstede.

Baron van der Feltz.

Für Brasilien:

Für Niederländisch-Ostindien: Johs. J. Perk.

Luiz Betim Paes Lerne.

Für die Republik Costa-Rica:

Für Portugal und die MTportugiesischen Kolonien:

Für Egypten: Y. Saba.

Guelhermino Augusto de Barros.

Für Frankreich:

Colonel A. Gorjean.

S. Dimitrescu.

Montmarin.

J. de Selves.

Ansault.

Für Rumänien :

Für Salvador: Louis Kehlmann.

Für Italien: Emidio Chiaradia.

Felice Salivetto.

Für die Schweiz:

I'Ur die Republik Liberia:

Pur die Regentschaft von Tunis ; Montmarin.

Bn. de Stein.

W. Koentzer.

C. Goedelt.

Für Luxemburg: Mongenast.

Ed. Höhn.

C. Delessert.

Für die Türkei:

E. Petacci.

A. Fahri

365

"Weltpostverein.

Uebereinkommen betreffend

die Einführung von Identitätsnachweisen im internationalen Postverkehr, abgeschlossen zwischen

.

der Argentinischen Republik, Brasilien, Bulgarien, der Republik Columbia, der Republik Costa-Rica, Egypten, Frankreich, Griechenland, Italien, der Republik Liberia, Luxemburg, Mexiko, Paraguay, Portugal und den portugiesischen Kolonien, Rumänien, Salvador, der Schweiz, der Regentschaft Tunis, der Türkei und den Vereinigten Staaten von Venezuela.

(Vom 4. Juli 1891.)

Nachdem die Regierungen der an dem gegenwärtigen Uebereinkommen betheiligten Länder die Absicht zu erkennen gegeben haben, die Schwierigkeiten möglichst zu beseitigen, welche bei Aushändigung der Postsendungen oder der Geldanweisungsbeträge im Bereiche des Weltpostvereins dem Publikum entgegenstehen, und indem sie von der ihnen durch Artikel 19 des Hauptvertrages eingeräumten Befugniß Gebrauch machen, haben die Unterzeichneten, zu diesem Zwecke mit in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten versehen, folgende Bestimmungen vereinbart:

366

Artikel 1.

t. Die Postverwaltungen der vertragschließenden Länder können denjenigen Personen, welche das daherige Begehren stellen, Identitätsbücher unter den im gegenwärtigen Uebereinkommen angeführten Bedingungen verabfolgen.

2. Die vorstehende Bestimmung beschränkt nicht die Befugüiß des Publikums, durch andere Beweisstücke, welche nach den gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften im innern Verkehr des Bestimmungslandes zulässig sind, seine Identität nachzuweisen.

Artikel 2.

1. Das Identitätsbuch muß dem Muster entsprechen, welches dem gegenwärtigen Uebereinkommen beigefügt ist.

2. Jedes Buch ist mit einem Umschlage von grüner Farbe versehen und besteht aus einem Blatt mit den persönlichen Angaben des Inhabers, sowie aus zehn Quittungsblättern.

Der Umschlag trägt auf der Vorderseite in der Sprache des Aufgabegebiets den nachstehenden Titel: Weltpostverein : Identitätsbuch.

Nummer Auf der Rückseite des Umschlages ist die mit der Unterschrift des Inhabers versehene Photographie durch ein Band befestigt, dessen beide Enden Über die Photographie hinweg reichen und auf derselben durch Siegellack mittelst eines amtlichen Petschafts festgesiegelt sind, unbeschadet anderer Mittel, welche die Verwaltungen im gemeinsamen Einverständnisse später für zulässig erachten sollten.

Unter der Photographie steht folgende Erklärung: Die Postverwaltungen sind für den Fall des Verlustes des vorliegenden Buches jeder Verantwortlichkeit enthoben.

Das die persönlichen Notizen des Inhabers enthaltende Blatt trägt die nachstehenden Angaben: Auf der Vorderseite: Postverwaltung von Identitätsbuch Nr Gültig vom bis

361

Der Unterzeichnete erklärt, daß die hierunten und auf der nebenstehenden Photographie befindliche Unterschrift eigenhändig von (Name und Vorname, Alter, Stand und Wohnung) herrührt, dessen (deren) Identität er gehörig festgestellt hat.

Zu Urkund dessen wurde ihm (ihr) das gegenwärtige Buch zugestellt, mit Gültigkeit für drei Jahre von der Ausstellung gegenwärtiger Erklärung an.

, den 189 Unterschrift des Inhabers Unterschrift des Beamten

Auf der Bückseite: Das Signalement des Inhabers und eine zur Anbringung der Gültigkeitsverlängerung bestimmte Stelle.

Jedes Quittungsblatt besteht aus zwei Stammtheilen und zwei Quittungen.

Jeder Stammtheil trägt den Vermerk: 189 Abschnitt Nr empfangen Ì ( Sendung oder l von der \ oder Postausbezahlt | Postanstalt in ein l anweisungs- \ erhalten ) [ betrag Unterschrift des Inhabers Der Stammtheil ist mit der Quittung durch einen Querstreifen vereinigt, welcher die Worte trägt: Union postale universelle.

Livret d'identité.

/Weltpostverein./ fldentitätsbuch.J 1 Zwischen den Worten ,,universelle" und ,,livret" ist Raum gelassen für den Abdruck eines Troekenstempels derjenigen Verwaltung, welche das Buch ausgestellt hat.

Die Vorderseite des Quittungsblattes trägt nachstehenden Vermerk: Gegen Vorzeigung dieses Buches und gegen Abgabe dieser Quittung haben die Postanstalten der vertragschließenden Länder dem Inhaber alle Postsendungen, deren Empfang bescheinigt werden muß, auszuhändigen, sowie jeden für ihn bestimmten Geldanweisungsbetvag zu zahlen, vorausgesetzt, daß die Unterschrift auf dem Stammtheil und der Quittung mit der vorstehenden Unterschrift übereinstimmend befunden wird.

I

368

Die R ü c k s e i t e des Stammtheiles enthält die nachstehende Notiz : Die Abschnitte müssen in der durch die Seitenzahlen vorgeschriebenen Reihenfolge einer nach dem andern von dem Stammtheile getrennt werden. Diejenige Postanslalt, bei welcher der letzte Abschnitt zur Vorzeigung gelangt, behält den Stammtheil zurück.

Die R ü c k s e i t e der Quittung weist folgende Notiz auf: Gegen Vorzeigung dieses Abschnittes ist die Postsendung Ì oder > Nr der Betrag der Postanweisung J herrührend von der Postanstalt in Unterschrift des Empfängers Unterschrift des Postbeamten

I

Die gehörig paginirten Blätter der Bücher werden durch ein Band in den Landesfarben des Aufgabegebiets an dem Umschlage befestigt und die beiden Enden des Bandes durch ein amtliches Siegel auf der innern Seite der Sehlußhälfte des Umschlages festgesiegelt.

Artikel 3.

1. Der Vordruck in den Identitätsbüchern wird in der Sprache desjenigen Landes hergestellt, welches die Bücher ausgibt.

2. Um den Postanstalten Erläuterungen über die wesentlichsten Punkte dieses Dienstzweiges an die Hand zu geben, ist hinter dem letzten Quittungsblatte eine kurz gefaßte Instruktion eingeschaltet, welche in die Sprache jedes der am Uebereinkommen beteiligten Länder übertragen ist Artikel 4.

1. Die Postverwaltungen der vertragschließenden Länder bezeichnen jede für sich diejenigen Beamten, welche die Identitätsbücher auszufertigen haben.

2. Sie bestimmen ferner, jede für ihren Bereich, mittelst welcher Dokumente die Identität der Personen, welche Identitätsbücher verlangen, in dem Falle nachzuweisen ist, wenn dieselben den mit der Ausstellung dieser Bucher betrauten Beamten nicht persönlich bekannt sind.

369

Artikel 5.

1. Gewöhnliche Sendungen werden den Inhabern der Bücher gegen einfache Vorzeigung derselben ausgehändigt.

2. Sendungen gegen Empfangschein und Greldanweisungsbeträge werden denjenigen Adressaten, welche Buchinhaber sind, nur gegen Abgabe der dem Buche entnommenen, gehörig vollzogenen Quittungen behändigt.

3. Wenn jedoch der Inhaber der Post notorisch bekannt ist, so ist es nicht unerläßlich, von ihm die Vorweisung des Buches zu verlangen oder letzterm Quittungen zu entnehmen bei Abgabe von Gegenständen oder von Geldanweisungsbeträgen gegen Quittung.

Artikel 6.

1. Die Postsendungen und Geldanweisungsbeträge müssen den Buehinhaberu persönlich behändigt werden.

2. Doch kann gegen Vorzeigung des Buches die Aushändigung auch an einen gehörig bevollmächtigten Dritten erfolgen, sofern es sich um gewöhnliche Postsendungen handelt, und gegen Abgabe von durch den Inhaber vollzogenen, dem Buche entnommenen Quittungen in allen andern Fällen ; die Bestimmungs-Postanstalt hat aber das Recht, bei Verabfolgung der Postsendungen und Auszahlung der Geldanweisungsbeträge an Dritte von diesen unter Angabe der Gründe eine Empfangsbescheinigung sich ausstellen zu lassen.

Artikel 7.

Die gesetzliehen und reglementarischen Vorschriften des Bestimmungslandes stellen fest, welche Postsendungen als gewöhnliche Sendungen angesehen werden und welche Gegenstände nur gegen besondere Empfangsbescheinigung verabfolgt werden dürfen.

Artikel 8.

1. Der Preis eines Identitätsbuches ist auf 50 Centimen festgesetzt, ausschließlich der Kosten für die Photographie, welche der Postanstalt von der Person, welche das Identitätsbuch verlangt, zugestellt werden muß.

2. Wenn jedoch eine Verwaltung findet, daß sie durch obigen Preis für ihre Auslagen nicht genügend gedeckt ist, so kann sie denselben bis auf einen Franken im Maximum erhöhen.

3. Die an die Bestimmungs-Postanstalt abgegebenen Quittungen können zu Lasten des Buchinhabers mit keinerlei Taxe belegt werden.

370

Artikel 9.

Jede Verwaltung behält unverkürzt diejenigen Beträge, welche sie in Ausführung des vorhergehenden Artikels erhoben hat.

Artikel 10.

Die Quittungen des Identitätsbuches werden eine nach der andern von den Stammtheilen, unter strenger Beachtung der Reihenfolge, welche die Seitenzahlen angeben, abgetrennt.

Artikel 11.

1. Die Identitätsbücher sind, vom Tage der Zustellung an die Inhaber ab gerechnet, drei Jahre lang gültig.

2. Nach Ablauf dieser Frist können sie mittelst besonderer Ermächtigung von Neuem für einen Zeitraum von einem Jahre für gültig erklärt werden.

:>

Avtikel 12.

Diejenige Postanstalt, welcher die letzte Quittung zugestellt wird, hat den Stammtheil zurückzubehalten und bei ihrer vorgesetzten Verwaltung auf Wunsch des Inhabers, und ohne daß es einer weiteren Legitimation desselben bedarf, die Ausfertigung eines neuen Identitätsbuches zu veranlassen.

Artikel 13.

Die Postverwaltungen der vertragschließenden Theile sind jeder Verantwortlichkeit enthoben, wenn die Ausbändigung des Geldanweisungsbetrages oder der Postsendung gegen eine dem Identitätsbuch entnommene und vom Inhaber vollzogene Quittung stattgefunden hat.

Artikel 14.

1. Im Falle des Verlustes eines Buches hat der Inhaber davon Anzeige zu machen: 1) der Postanstalt seines Aufenthaltsortes oder der zunächst gelegenen Postanstalt; 2) derjenigen Verwaltung, welche das Buch ausgestellt hat.

2. Jedenfalls bleiht er für die Folgen verantwortlich, welche der Verlust des Buches nach sich ziehen könnte.

371 Artikel 15.

In Folge der ihr gemachten Anzeige hat die vorerwähnte Postanstalt Postsendungen und Geldanweisungsbeträge, deren Aushändigung gegen Vorzeigung des in Verlust gerathenen Buches von ihr verlangt werden könnte, bis auf Weiteres nicht zu verabfolgen, Artikel 16.

Es ist Sache der Verwaltung desjenigen Landes, in dem das in Verlust gerathene Buch ausgestellt worden ist, nach den vom Inhaber desselben gemachten Mittheilungen alle diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche für die Ungültigkeitserklärung des Buches erforderlich sind.

Artikel 17.

Die Verwaltungen der vertragschließenden Länder haben sich durch Vermittlung des internationalen Bureau ein Verzeichniß derjenigen Postbureaux gegenseitig mitzutheilen, welche sie zur Ausfertigung von Identitätsbüchern ermächtigen.

Artikel 18.

Denjenigen Vereinsländern, welche an dem gegenwärtigen Uebereinkommen nicht theilgenommen haben, ist der Beitritt auf ihr Begehren, und zwar in der durch Artikel 24 des Hauptvertrages für den Eintritt in den Weltpostverein vorgeschriebenen Form, gestattet.

Artikel 19.

1. Innerhalb der Zeit, welche zwischen den im Artikel 25 des Hauptvertrages vorgesehenen Versammlungen liegt, ist die Postverwaltung jedes der vertragschließenden Länder berechtigt, den anderen betheiligten Verwaltungen durch Vermittlung des internationalen Bureau Anträge in Betreff des die Identitätsbücher angehenden Verfahrens zu unterbreiten. · 2. Jeder derartige Antrag unterliegt dem durch Ziffer 2 von Artikel 26 des Hauptvertrages festgesetzten Verfahren.

3. Um vollziehbar zu werden, müssen die Anträge auf sich vereinigen : 1) Einstimmigkeit, wenn es sich um die Beifügung neuer Artikel oder um Abänderung der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels und der Artikel l, 4, 5, 6, 7, 9, 11, 12, 13, 18 und 20 des gegenwärtigen Uebereinkommens handelt ;

372

2) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich um die Abänderung anderer Artikel handelt; 3) einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich um die Auslegung der Bestimmungen des gegenwärtigen Uebereinkommens handelt, mit Ausnahme des in Artikel 23 des Hauptvertrages vorgesehenen Streitfalles.

4. Die gültigen Beschlüsse werden in den beiden ersten Fällen durch eine diplomatische Erklärung, im dritten Falle durch eine Benachrichtigung im Verwaltungswege bestätigt, wobei die im letzten Absatz des Artikels 20 des Haupt Vertrages bezeichnete Form zu beobachten ist.

5. Jede Abänderung 5 oder Schlußnahme ist frühestens zwei Monate nach deren Eröffnung vollziehbar.

J

Artikel 20.

1. Das gegenwärtige Uebereinkommen tritt am 1. Juli 1892 in Kraft.

2. Dasselbe hat die gleiche Dauer, wie der Hauptvertrag, unbeschadet des jedem Lande vorbehalteüen Rechts, von dem Ueber·einkommen zurückzutreten, wenn die Regierung des betreffenden Landes diese Absicht ein Jahr im Voraus der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt hat.

3. Das gegenwärtige Uebereinkommen soll so bald wie möglich ratifizirt werden. Die Auswechslung der Ratifikationsurkunden soll in Wien stattfinden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der oben bezeichneten Läader das gegenwärtige Uebereinkommen unterzeichnet zu Wien, den vierten Juli eintausend achthundert und einundneunzig.

Für die Argentinische Republik : Carlos Calvo.

Für die Republik von Columbia:

G. Michelsen.

Für Brasilien :

Luiz Betim Paes Lerne.

Für die Republik Costa-Rica:

Für Bulgarien: &° P. M. Mattheeff.

Für Egypten:

Y. Saba.

373

Für Frankreich: Montmarin.

J. de SeSves.

Ansault.

Für Portugal und die portugiesischen Kolonien : Guelhermino Augusto de Barros.

Für Rumänien :

Für Griechenland: J. Georgantas.

Colonel A. Gorjean.

S. Dimitrescu.

Für Italien: Ertiidio Chiaradia.

Felice Salivetto.

Für Salvador: Louis Kehlmann.

Für die Republik Liberia: Bn. de Stein.

W. Koentzer.

Für die Schweiz : Ed. Höhn.

C. Delessert.

C. Goedelt.

Für die Regentschaft von Tunis :

Für Luxemburg: Mongenast.

Montmarin.

Für Mexiko: L. Breton y Vedrà.

Für Paras uay:

Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. V.

Für die Türkei: E. Petacci.

A. Fahrä.

Für die Vereinigten Staaten von Venezuela: Carlos Matzenauer.

25

.374

^Weltpostverein.

Uebereinkunl't betreffend

die postalische Besorgung von Abonnementen auf Zeitungen und andere periodische Veröffentlichungen, abgeschlossen zwischen

Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Brasilien, Bulgarien, der Republik von Columbia, Dänemark, Egypten, der Republik Liberia, Luxemburg, Norwegen, Persien, Portugal und den portugiesischen Kolonien, Rumänien, Schweden, der Schweiz, der Türkei und Uruguay.

(Vom

4. Juli 1891.)

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der oben angegebenen Länder, nach Einsicht von Artikel 19 des Hauptvertrages, haben, im gemeinsamen Einverständniß und unter Vorbehalt der Ratifikation, folgende Uebereinkunft abgeschlossen : Artikel 1.

Die postalische Besorgung von Abonnementen auf Zeitungen und andere periodische Veröffentlichungen zwischen denjenigen vertragschließenden Ländern, welche sich für gegenseitige Einrichtung dieses Dienstes einigen, ist durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft geordnet.

375

Artikel 2.

Die Postbureaux jedes Landes übernehmen vom Publikum Abonnemente auf die in den verschiedenen vertragschließenden Ländern veröffentlichten Zeitungen und periodischen Werke.

Dieser Dienst erstreckt sich ebenfalls auf Veröffentlichungen anderer Länder, welche einzelne Postverwaltungen zu liefern im Falle wären, unter Vorbehalt der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 16 des Hauptvertrages.

Artikel 3.

1. Der Abonnementspreis muß vom Betheiligten im Augenblick der Bestellung für die ganze Abonnementsdauer entrichtet werden.

2. Die Abonnemente können nur für die in den offiziellen Listen angegebenen Perioden verlangt werden.

Artikel 4.

1. Durch die Vermittlung von Abonnementen übernehmen die Postverwaltungen keine Verantwortlichkeit in .Bezug auf die von den Verlegern zu erfüllenden Pflichten und Leistungen.

2. Die Postverwaltungen können zu keiner Rückerstattung angehalten werden im Falle der Unterbrechung oder des Aufhörens einer Veröffentlichung während der Abonnementsdauer.Artikel 5.

Die internationalen Abonnemente werden durch Vermittlung von Auswechslungsbüreaux, welche jede Postverwaltung soweit an ihr bezeichnet, besorgt.

Artikel 6.

1. Jede Verwaltung setzt die Preise fest, zu welchen sie den andern Verwaltungen die in ihrem Lande und eventuell die in andern Ländern erscheinenden Veröffentlichungen liefert.

Diese Preise dürfen jedoch in keinem Falle höher sein als diejenigen, welche die Abonnenten im Innern zu entrichten haben, mit Zuschlag indessen, für die nicht angrenzenden Länder, der den Zwischenverwaltungen zu bezahlenden Transitkosten.

2. Die Transitkosten werden zum Voraus in Bausch und Bogen berechnet, auf Grundlage der Erscheinungsperioden in Verbindung mit dem Durchschnittsgewicht der Zeitungen.

376

Artikel 7.

1. Die Postverwaltung des Bestimmungslandes setzt den vom Abonnenten zu bezahlenden Preis in der Weise fest, daß sie dem gemäß Artikel 6 hievor aufgestellten Lieferungspreis diejenige Taxe, Abonnements- oder Bestellgebühr, welche sie anzunehmen fui- gut findet, beifügt. Diese Taxen und Gebühren dürfen aber diejenigen, welche die genannte Verwaltung für ihre Abonnemente im Innern bezieht, nicht übersteigen. Sie fügt, vorkommenden Falls, die gesetzliche Stempelgebühr ihres Landes bei.

2. Wenn zwei mit einander in Verbindung stehende Länder nicht das gleiche Münzsystem haben, so wird der Lieferungspreis durch die Verwaltung des Bestimmungslandes in die Währung dieses letztern umgewandelt. Für diejenigen Verwaltungen, welche dem Uebereinkommen betreffend die Geldanweisungen beigetreten sind, wird für die Umwandlung der für letztere angenommene Reduktionsfuß angenommen, es sei denn, daß sie einen andern vereinbaren.

Artikel 8.

Die gemäß Artikel 6 und 7 hievor festgestellten Taxen und Gebühren veranlassen keine besondere Abrechnung zwischen den beiden Postverwaltungen.

Artikel 9.

Bei den statistischen Erhebungen, welche die Aufstellung der Abrechnungen über den Briefposttransit (Artikel XXIV und XXV des Ausführungsreglements z u m Hauptvertrag) bezwecken, werden die im Abonnementswege gelieferten Zeitungen in die Abwägungen der Zeitungen und Drucksachen aller Art Inbegriffen.

Artikel 10.

Die Postverwaltungen sind gehalten, jeder begründeten Reklamation betreuend Verspätungen oder Unregelmäßigkeiten irgend welcher A i t , welche im Abonnementsdienste vorkommen, ohne Kosten für die Abonnenten Folge zu geben.

Artikel 11.

1. Die Abonnemente Prül'ung und währung des

Rechnungen über die ausgeführten und bestellten werden vierteljährlich aufgestellt. Nach gegenseitiger Richtigstellung werden diese Rechnungen in Metallgläubigenscheu Landes saldirt.

377

2. Zu diesem Behufe wird, wenn zwei mit einander in Beziehung stehende Länder nicht das gleiche Münzsystem haben und deren Verwaltungen nicht Gegenteiliges vereinbaren, die schwächere Forderung in die gleiche Währung umgewandelt, auf welche die höhere Forderung lautet, gemäß Artikel 6 der Uebereinkunft betreffend die Geldanweisungen, und die Differenz wird so bald als möglich mittelst Postanweisung beglichen.

3. Die zu diesem Zweck ausgestellten Geldanweisungen unterliegen keiner Gebühr und dürfen das durch die obgenannte Uebereinkunft festgesetzte Maximum übersteigen.

4. Die verspätet bezahlten Saldi tragen 5 °/o per Jabr Zins zu Gunsten der Verwaltung, die zu fordern hat.

Artikel 12.

Die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft beschränken nicht die Befugniß der vertragschließenden Theile, besondere Uebereinkommen unter sich bestehen zu lassen oder neu -M schließen, sowie engere Vereine zur Verbesserung, Erleichterung oder Vereinfachung des Dienstes der internationalen Zeitungsabonnemente aufrecht zu erhalten oder neu zu gründen* Artikel 13.

Denjenigen Vereinsländern, welche an dem gegenwärtigen Uebereinkommen nicht Theil genommen haben, ist der Beitritt auf ihren Antrag, und zwar in der durch den Hauptvertrag für den Eintritt in den Weltpostverein vorgeschriebenen Form, gestattet.

Artikel 14.

Die Postverwaltungen der kontrahirenden Länder setzen die Form der im vorstehenden Artikel 11 bezeichneten Rechnungen, sowie den Zeitpunkt ihrer Aufstellung fest und treffen überhaupt alle für die Vollziehung der gegenwärtigen Uebereinkunft nöthigen Maßregeln.

Artikel 15.

Es bleibt verstanden, daß, wo nicht ausdrückliche Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft bestehen, jede Verwaltung das Recht hat, die für ihren innern Verkehr maßgebenden Bestimmungen anzuwenden.

378

Artikel 16.

1. Innerhalb der Zeit, welche zwischen den im Hauptvertrage vorgesehenen Versammlungen liegt, ist jede Postverwaltung eines der vertragschließenden Länder berechtigt, den andern betheiligten Verwaltungen durch Vermittlung des internationalen Bureau Anträge in Betreff des Dienstes der Zeitungsabonnemente zu unterbreiten.

2. Jeder Antrag unterliegt dem in Ziffer 2 von Artikel 26 des Hauptvertrages vorgeschriebenen Verfahren.

3. Um vollziehbar zu werden, müssen die Anträge auf sieh vereinigen : 1J Einstimmigkeit, wenn es sich um Beifügung neuer Artikel oder um Abänderung des gegenwärtigen Artikels und der Artikel t, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 17 und 18 der gegenwärtigen Uebereinkunft handelt; 2) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich um die Abänderung des Artikels 14 handelt; 3) einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich um die Auslegung der Bestimmungen des gegenwärtigen Uebereinkommens handelt, mit Ausnahme des in Artikel 23 des Hauptvertrages vorgesehenen Streitfalles.

4. Die gültigen Beschlüsse werden in den beiden ersten Fällen durch eine diplomatische Erklärung, im dritten Falle durch eine Benachrichtigung im Verwaltungswege bestätigt, wobei die in Art. 26 des flauptvertrages bezeichnete Form zu beobachten ist.

5. Jede Abänderung oder Schlußnahme ist frühestens 2 Monate nach ihrer Kundgebung vollziehbar.

Artikel 17.

1. Oas gegenwärtige Uebereinkommen tritt am i. Juli 1892 in Kraft.

2. Dasselbe hat die gleiche Dauer, wie der Hauptvertrag, unbeschadet des jedem Lande vorbehaltenen Rechts, von dem Uebereinkommen zurückzutreten, wenn die Regierung des betreuenden Landes diese Absicht ein Jahr im Voraus der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt hat.

3. Vorkommenden Falls sind die laufenden Abonnemente unter den durch gegenwärtige Uebereinkunft vorgesehenen Bedingungen auszuführen bis nach Ablauf des Abonaementsterrnins.

379 Artikel 18.

1. Mit dem Tage der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft treten alle früher zwischen den verschiedenen Regierungen oder Verwaltungen der vertragschließenden Länder vereinbarten Bestimmungen insoweit außer Kraft, als sie mit den Festsetzungen des gegenwärtigen Uebereinkommens nicht im Einklang stehen, unbeschadet der im Artikel 12 vorbehaltenen Rechte.

2. Das gegenwärtige Uebereinkommen soll so bald als möglich ratifizirt werden. Die Auswechslung der Ratifikationsurkunden soll in Wien stattfinden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der oben bezeichneten Länder das gegenwärtige Uebereinkommen unterzeichnet au Wien, den vierten Juli eintausend achthundert und einundneunzig.

Für Deutschland:

Dr. von Stephan.

Sachse.

Fritsch.

Für die Republik von Columbia: G. Michelsen.

Für Dänemark:

Für Oesterreich:

Lund.

Obentraut.

Dr Hofmann.

Dr. Lilienau.

Für Egypteu:

Y. Saba.

Hafcberger.

Für die Republik Liberia : Für togarn: P. Htim.

S. Schrmpf.

Bn. de Stein.

W. Koentzer.

C. Goedeit.

Für Beigen:

Für Luxemburg:

Lichtervelee.

Mongenast.

Für Brasilia :

Für Norwegen :

iuiz Betim Paes .eme.

Thb. Heyerdahl.

Für Bulgarien:

Für Persien:

P. M. Mattheeff.

déni. N. Semino.

380

Für Portugal und die portugiesischen Kolonien :

Für die Schweiz :

Guelhermino Augusto de Barros.

Ed. Höhn.

C. Delessert.

Für Rumänien :

Für die Türkei:

Colonel A. Gorjean.

S. Dimitrescu.

E. Petacci.

A. Fahri.

Für Schweden : E. von Krusenstjerna.

Für Uruguay :

Federico Susviela Guarch.

Jose G. Busto.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Ratifikation der am Wiener Weltpostkongreß abgeschlossenen Uebereinkommen. (Vom 10. November 1891.)

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1891

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18.11.1891

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