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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Gewährleistung eines Verfassungsgesetzes des Kantons Zürich vom 9. August 1891.

(Vom 23. Oktober 1891.)

Tit.

Der Regierungsrath des Kantons Zürich unterbreitet uns mit Zuschrift vom 27. August 1891 ein ,,Verfassungsgesetz betreffend besondere Bestimmungen für Gemeinden mit mehr als zehntausend Einwohnern", dessen Erlaß der zürcherische Kantonsrath am 11. Mai 1891 zum Zwecke der Ermöglichung der Zutheilung der Gemeinden Außersihl, Enge, Fluntern, Hirslanden, Hottingen, Oberstraß, Riesbach, Unterstraß, Wiedikon, Wipkingen und Wollishofen an die Stadt Zürich beschlossen hat, und das in der Volksabstimmung vom 9. August 1891 mit 36,019 gegen 25,197 Stimmen angenommen worden ist.

Der Regierungsrath stellt das Ersuchen um Genehmigung des genannten Verfassungsgesetzes durch die Bundesbehörden gemäß Art. 6 der Bundesverfassung.

Das Gesetz hat folgenden Wortlaut:

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Verfassungsgesetz betreffend besondere Bestimmungen für Gemeinden mit mehr als zehntausend Einwohnern.

(Vom 9. August 1891.)

Art. I.

Die Staatsverfassung erhält folgenden Zusatz: ,,Art. 55bis. Der Gesetzgebung bleibt vorbehalten, für Gemeinden mit mehr als zehntausend Einwohnern in Hinsicht auf deren Organisation, deren Verwaltung, die Oberaufsicht, die Wahl der Beamten und die Abstimmungsart, sowie die Besteuerung Bestimmungen aufzustellen, welche von der Verfassung abweichen.

Solche Ausnahmsbestimmungen dürfen jedoch nur getroffen werden, soweit sie durch die besondern Verhältnisse gerechtfertigt sind."

Art. II.

Der Art. 61 wird folgendermaßen abgeändert : ,,Art. 61. Die Schuldbetreibung wird einem Beamten der politischen Gemeinde übertragen. Für Gemeinden mit mehr als zehntausend Einwohnern können durch die Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufgestellt werden (Art. 55bis)."

Da diese Bestimmungen nichts dem Bundesrechte Zuwiderlaufendes enthalten, so beantragen wir, denselben die Bundesgarantie nach unten folgendem Beschlussesentwürfe zu ertheilen.

Genehmigen [Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 23. Oktober

1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bnndesbeschluß betreffend

die eidgenössische Gewährleistung eines Verfassungsgesetzes des Kantons Zürich vom 9. August 1891.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft und des Antrages de» Bundesrathes vom 23. Oktober 1891 über das am 11. Mai 1891 vom zürcherischen Kantonsrathe beschlossene Verfassungsgesetz betreffend besondere Bestimmungen für Gemeinden mit mehr als zehntausend Einwohnern, in E r w ä g u n g : daß dieses Gesetz in der Volksabstimmung vom 9. August 1891 von der absoluten Mehrheit der stimmenden Bürger angenommen worden ist und nichts enthält, was den Vorschriften der Bundesverfassung zuwider wäre; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschließt: 1. Dem genannten Verfassungsgesetze wird die Bundesgarantie ertheilt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Be-, Schlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Gewährleistung eines Verfassungsgesetzes des Kantons Zürich vom 9. August 1891. (Vom 23. Oktober 1891.)

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28.10.1891

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