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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Regulativ für

die eidgenössischen Maturitätsprüfungen der Kandidaten der Medizin.

(Vom 1. Juli 1891.)

D a s e i d g e n ö s s i s c h e D e p a r t e m e n t des I n n e r n , in Ausführung von Ziffer 5 des Bundesrathsbeschluss ,vom 10. März 1.891, betreffend Aufstellung einer eidgenössischen Maturitätskommission beschließt: A. Termin, Anmeldung und Zulassung zu den Maturitätsprüfungen.

§ 1.

Für diejenigen Kandidaten der Medizin, der Zahnarzneikunde und der Pharmacie, welche sich später den eidg. Medizinalprüfungen zu unterziehen gedenken, und welche nicht ein gültiges Maturitätszeugniß im Sinne der bestehenden Vorschriften *) besitzen, veran*) Vergleiche: 1. Verordnung für die Medizinalprüfungen vom 19. März 1888, Art. 41 a, 56 und 64 a, sowie die Vollziehungsbestimmungen des Anhangs. 2. Artikel 2 und 3 des Bundesrathsbeschlusses betreffend theilweise Ergänzung und Abänderung der Verordnung vom 19. März 1888 für die eidg. Medizinalprüfungen vom 25. Januar 1889. 3. Verzeichniss der schwel-, zenschen Schulen, deren Abgangs- d. h. Keifezeugnisse als Maturitätsausweise für Aerzte, Zahnärzte, Apotheker und Kandidaten der Thierheilkunde gelten sollen (vom 21. August 1889). 4. Bundesrathsbeschluß vom 18. März 1891.

926 staltet die eidg. Maturitätskommission besondere Prüfuugen, auf Grund welcher vollgültige Maturitätszeugnisse für künftige Aerzte, Zahnärzte und Apotheker ausgestellt werden.

§ 2.

Diese Prüfungen finden jeweilen im Frühjahr und im Herbste vor Eröffnung der Sommer- und der Winter-Semester der schweizerischen Universitäten statt. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß je nach dem Wunsche der Aspiranten die Prüfung in der deutschen oder in der französischen Schweiz abgelegt werden kann.

§ 3.

Auf Grundlage der erfolgten Anmeldungen wird die Kommission Zeit und Ort der Prüfungen bestimmen und im Einverständnisse mit dem eidg. Departement des Innern die Examinatoren bezeichnen, sowie die weitern nöthigen Anordnungen erlassen.

§ 4.

Die Anmeldungen sollen für die Frühjahrsprüfungen spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfungen spätestens bis zum 1. August an den Präsidenten der Maturitätskommission gerichtet werden. *) Jeder Anmeldung sind beizulegen : 1. ein Heimatschein ; 2. ein Altersausweis (insofern derselbe nicht durch anderweitige Dokumente geleistet wird); 3. mögliehst vollständige Zeugnisse über den zurückgelegten Bildungsgang (Nachweise über die Leistungen des Kandidaten in den besuchten Schulen etc.).

In der Anmeldung ist anzugeben, in welchen Sprachen der Kandidat die Prüfungen abzulegen verlangt.

§ 5.

Auf Grund dieser Schriften wird vorerst darüber entschieden, ob der Aspirant zu der Prüfung zuzulassen sei. Aspiranten, welche das achtzehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, können zurückgewiesen werden.

Ueber die Zulassung von Ausländern entscheidet in jedem einzelnen Falle auf den Bericht der Kommission hin das eidg. Departement des Innern.

*) Für das Jahr 1891 ist der Anmeldungstermin auf den 1. September hinausgerückt.

927 § 6.

Der Kandidat, welcher zur Prüfung zugelassen wird, hat die Gebühr von 50 Franken für die ganze, oder von 25 Franken für die Ergänzungsprüfung zum Voraus an die dafür bezeichnete Amtsstelle zu entrichten.

B. Prüfungen, Censuren, Zeugnisse.

§ 7.

Die Prüfung erstreckt sich im Umfange des eidg. Maturitätsprogrammes I für Aerzte, Zahnärzte und Apotheker über folgende Fächer : 1. Muttersprache; 2. eine zweite schweizerische Nationalsprache; 3. Latein ; 4. Griechisch oder eine dritte schweizerische Nationalsprache» eventuell Englisch; 5. Geschichte und politische Geographie ; 6. Mathematik; 7. Physik und physikalische Geographie; 8. Chemie; 9. Naturgeschichte.

§ 8.

In den Fächern l, 2, 3, 4, 6 (§ 7) findet eine mündliche und eine schriftliche, in den übrigen Fächern nur eine mündliche Prüfung statt. Die schriftlichen Arbeiten bestehen : für die Muttersprache in einem Aufsatze, für die übrigen lebenden Sprachen und Latein in einer Uebersetzung aus der Muttersprache, für Griechisch in einer Uebersetzung in die Muttersprache. Die mündlichen Prüfungen sind, soweit die Verhältnisse dieß zulassen, öffentlich.

§ 9.

Für das Ergebniß jeder der Prüfungen erhält der Kandidat eine besondere, in einer Zahl ausgedrückte Censur. Dabei wird auch für jedes der Fächer l, 2, 3, 4 und 6 nur eine einzige Censur ertheilt. Die Abstufung der Censuren ist folgende : 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = ziemlich gut, 3 = mittelmäßig, 2 = schwach, l = sehr schwach.

Es dürfen keine Bruchzahlen gegeben werden.

928 § 10.

Nach beendigter Prüfung treten die Examinatoren unter Vorsitz eines Mitgliedes der Maturitätskommission zusammen, um rücksichtlich der Ertheilung oder Verweigerung der Maturitätszeugnisse die Anträge an die Maturitätskommission festzusetzen. Die auf Grund dieser Anträge von der Maturitätskommission zu ertheilenden Zeugnisse werden nach dem anliegenden Formular I ausgefertigt.

§ H.

Eine Fachcensur l schließt die Ertheilung des Maturitätszeugnisses aus. Ebenso darf kein Maturitätszeugniß ertheilt werden, wenn die Durchschnittsnote unter 3,5 liegt.

Die Benutzung unerlaubter Hülfsmittel, sowie jede andere Unredlichkeit wird mit Zurückweisung von der Prüfung, resp. mit Verweigerung des Maturitätszeugnisses bestraft.

§ 12.

Ein Kandidat, der die Prüfung nicht mit Erfolg bestanden hat, kann sich zu einem spätem Prüfungstermin wieder melden. Dabei wird ihm die Prüfung in denjenigen Fächern erlassen, in welchen er mindestens die Note 5 erworben hat. Die auf diese Fächer bezüglichen Noten der früheren Prüfung werden zur Berechnung des Gesammtergebnisses der spätem zugezogen.

Eine dritte Prüfung ist nicht gestattet.

C. Ergänzungsprllfungen.

§ 13.

Für die in der Verordnung für die eidg. Medizinalprüfungen (Anhang) vorgesehenen Ergänzungsprilfungen und die darauf bezüglichen Ausweise gelten, soweit sie Anwendung finden können, die vorstehenden Bestimmungen ebenfalls.

Das Ergänzungszeugniß wird nach dem anliegenden Formular II ausgestellt.

D. Aufnahme an die Thierarzneischule.

§ 14.

Die Aufnahmeprüfungen an eine der bestehenden Thierarzneisehulen werden, insoweit sie zugleich als Maturitätsprüfungen für

929 die Kandidaten der Thierheilkunde gelten sollen, unter der Leitung eines Mitgliedes der Maturitätskommission abgehalten. Maßgebend für dieselben sind : das eidgenössische Maturitätsprogramm II für die Kandidaten der Thierarzneikunde und die allgemeinen Bestimmungen des vorstehenden Regulativs.

Die Maturitätszeugnisse werden nach dem anliegenden Formular III ausgestellt.

§ 15.

Dieses Regulativ tritt sofort provisorisch in Kraft.

B e r n , den 1. Juli

1891.

Eidg. Departement des Innern: Schenk.

Anhang: 3 Formularien Maturitätszeugnisse

930 Formular I.

Maturitätszeugniss.

Herr

von

(Kanton

) geboren am

hat die von der eidgenössischen Maturitätskoinmission in Anwendung des §1 des bezüglichen Reglements vom angeordnete Maturitätsprüfung für Aerete, Zahnärzte und Apotheker am in bestanden und es sind ihm in den einzelnen Fächern die nachstehenden Censuren ertheilt worden: Muttersprache 2. Landessprache Latein Griechisch 3. Landessprache , Englisch Geschichte und politische Geographie Mathematik Physik und physikalische Geographie Chemie Naturgeschichte Auf Grundlage dieser Prüfungsergebnisse wird dem Herrn -- das Zetigniss der Reife im Sinne der Art. 41 a, 56 und 64 a der Verordnung für die eidgenössischen Medizinalpriifungen vom 19. März 1888 ertheilt.

den -

Im Namen der eldg. Maturitätskommlssion, Der Präsident:

931 Formular II.

Eidgenössische Medizinalmaturität.

(Ergänzungszeugniss.)

Herr

von .

(Kanton

) geboren . . . .

hat der eidgenössischen Haturitätskommission ein von ausgestelltes Maturitätszeugniß vorgewiesen, das im Sinne der Ziffer 2 der Vollziehungsbestiinmungen des Anhangs der Verordnung für die eidgenössischen Medizinalprüfungen vom 19. März 1888 anzuerkennen ist. Derselbe hat zudem am zu eine Ergänzungsprüfung bestanden und es sind ihm io den einzelnen Fächern folgende Noten ertheilt worden: Muttersprache 2. Landessprache 3. Landessprache Englisch Latein Griechisch Auf Grundlage dieser Prüfungsergebnisse wird dem Herrn ein Ergänzungszeugniß ausgestellt, welches in Verbindung mit dem obengenannten Maturitätszeugniß als Zeugniss der Reife zum Studium der Medizin, der Zahnarzueikunde und der Pharmacie im Sinne der Art. 41 a, 56 und 64 a der Verordnung für die eidgenössischen Medizinalprüfungen vom 19. März 1888 gültig ist.

den Im Namen der eldg. Maturitätskommission, Der Präsident:

932 Formular

III.

Maturitätszeugniss.

Herr

von

(Kanton

) geboren am

hat die von der eidgenössischen Matnritätskommission in Anwendung von Art. 14 des bezüglichen Reglements vom angeordnete Maturitätsprüfivng für Kandidaten der TliierheilJcunde am in bestanden und es sind ihm in den einzelnen Fächern die nachfolgenden Censuren ertheilt worden: Muttersprache 2. Landessprache Latein Geschichte Geographie Mathematik Naturwissenschaften Auf Grundlage dieser Prüfnngsergehnisse wird dem Herrn das Zeugniss der Reife im Sinne von Art. 72 & der Verordnung für die eidgenössischen Medizinalprüfungen vom 19. März 1888 ertheilt.

den Im Namen der eldg. Maturltätskommlssion, Der Präsident:

933

Kreisschreiben des

Post- und Eisenbahndepartements, Abtheilung Eisenbahnwesen, an die schweizerischen Eisenbahnverwaltungen, betreffend die infolge der Mönchensteiner Katastrophe angeordneten Maßnahmen zur Untersuchung der eisernen Bahnbrücken und Sicherung des Betriebs.

(Vom 30. Juni 1891.)

In der Beilage beehren wir uns, Ihnen das Ergebniß der Verhandlungen der Konferenz mitzutheilen, welche am 25. d. M. zwischen den Abgeordneten des unterzeichneten Departements und den Vertretern der schweizerischen Haupteisenbahnen zur gemeinsamen Besprechung der im Hinblick auf den schweren Unfall bei Möncheustein für die Sicherheit des Betriebs auf den schweizerischen Eisenbahnen zu treffenden Maßregeln stattgefunden hat (s. Beilage I hienach).

Wir laden Sie ein, für die sofortige Durchführung der unter Ziffer I angeführten Maßnahmen, soweit dieselben für Ihre Bahn Anwendung finden, in wirksamster Weise zu sorgen, und gewärtigen die baldige Mittheilung Ihrer bezüglichen Anordnungen, nebst Angabe eines möglichst bestimmten Operationsprogrammes und Bezeichnung der von Ihnen mit der Leitung der Brückenuutersuchungen und Proben betrauten Ingenieure.

Für die sub Ziffer I, 2 vorgeschriebenen Nivellemente der eisernen Brücken legen wir ein besonderes Zirkular bei (s. Beilage II).

Was die unter Ziffer II angeführten Maßnahmen betrifft, so nehmen wir an, daß die Bahnverwaltungen, der Aufstellung und Mittheilung der vorgesehenen Vorschriften vorgängig, mit aller Beförderung die nöthigen Vorkehrungen zur sofortigen Sammlung und Sichtung des namentlich für die Erstellung der Brückenbücher und die Auhandnahme der neuen Brückenberechnungen nöthigen Aktenund Planmaterials treffen werden.

B e r n , den 30. Juni 1891.

Schweiz. Post- und Eisenbahndepartement, Eisenbahnabtheilung :

Welti.

934

Beilage. I.

Konferenz vom 25. Juni 1891 '

zwischen den

Abgeordneten des schweizerischen Eisenbahndepartements und den Vertretern der schweizerischen Hauptbahnen r betreffend die zur Sicherheit des Betriebes auf den schweizerischen Eisenbahnen, namentlich in Bezug auf die eisernen Brücken derselben, zu treffenden Maßregeln.

Ergebniß der Yerhandlungen.

I. Massnahmen, welche von den Bahngesellschaften ohne Weiteres sofort an die Hand genommen und durchgeführt werden sollen : Allgemeine Revision und Erprobung der Brücken bei jeder Bahngesellschaft, unter der Leitung hiezu besonders zu bezeichnender Ingenieure, und zwar: 1. D e t a i l l i r t e U n t e r s u c h u n g s ä m m t l i c h e r E i s e n konstruktionen.

Genaue Besichtigung aller Brückentheile.

Anklopfen der einzelnen Eisenlheile, sowie der Nieteo.

Besondere Untersuchung in Bezug auf allfällige Konstruktionsfehler (mangelhafte Verbindungen, Verstrebungen, Stoßdeckungen etc.), Beobachtung des Verhaltens der einzelnen Konstruktionstheile beim Psssiren der Züge.

Diese detaillirte Untersuchung hat mit Hülfe besonderer Gruppen von kundigen Monteurs und Metallarbeitern zu geschehen.

2. G e n a u e s N i v e l l e m e n t der H a u p t t r ä g e r der eis e r n e n B r ü c k e n bei den Auflagern und bei allen Knotenpunkten oder in regelmäßigen Abständen, entsprechend dem bezüglichen Zirkular des Eisenbahndepartements.

Gleichzeitig Nivellement der Auflager der Eisenkonstruktionen.

935 3. B e o b a c h t u n g der B r ü c k e n mit Instrumenten oder Registri r a p p a r a t e n w ä h r e n d m i n d e s t e n s e i n es T a g e s bei den g e w ö h n l i c h e n Z ü g e n , d. h. bei Einwirkung verschiedener Zugsgattungen, bei gebremsten und ungebremsten Zügen etc.

4. B e s o n d e r e B e l a s t u n g s p r o b e n der eisernen B r ü c k e n mit zwei der bei den Personen- resp. Güterzügen im gewöhnlichen Dienst zur Anwendung gelangenden schwersten Lokomotiven der beireffenden Bahn und vollbeladenen Güterwagen (Kieswagen).

Dabei soll die Fahrgeschwindigkeit der Probezüge bei den Hauptbahnen bis auf die fahrplanmäßige Geschwindigkeit, bei den Nebenbahnen und auf Nebenlinien der Hauptbahnen auf höchstens 25 Kilometer per Zeitstunde steigen, wobei Güterzugsmaschinen nur mit der den Güterzügen auf Brücken zukommenden Geschwindigkeit fahren dürfen.

5. U n t e r s u c h u n g der W i d e r l a g e r und Pfeiler der B r ü c k e n , sowie deren Fundation, Versicherungen etc.

Zu den obenerwähnten Detailuntersuchungen und Proben werden d i e e i d g e n ö s s i s c h e n K o n t r o l i n g e n i e u r e m i t w i r k e n , soweit die etwa gleichzeitige Untersuchung an mehreren Orten des Kontroibezirkes es erlaubt.

Ueber das Brgebniß der Untersuchungen, Belastungsproben und Nivellemente sind genaue P r o t o k o l l e aufzunehmen, von dem mitwirkenden Personal (inkl. dem anwesenden Kontrolingenieur) zu unterzeichnen und dem Eisenbahndepartement mitzutheilen.

Bis nach Durchführung dieser Untersuchungen und Proben sind ferner unverzüglich die folgenden Maßregeln zu treffen : a. Erneuerte Erinnerung des Personals an die bisher bestehenden V o r s c h r i f t e n der B a h n e n b e t r e f f e n d das Bef a h r e n der B r ü c k e n , und Revision dieser Vorschriften im Sinne einer Reduktion der zuläßigen Maximalgeschwindigkeit, wo dies zweckmäßig erscheint; 6 . möglichste E i n s c h r ä n k u n g d e s V o r s p a n n d i e n s t e s für die Bahnzüge und vorläufig g ä n z l i c h e s V e r b o t der Fahrt mit 3 z u s a m m e n g e k u p p e l t e n Maschinen; c . möglichste R e d u k t i o n d e r W a g e n o h n e k o n t i n u i r liche B r e m s e n am S c h l ü s s e der P e r s o n e n z üg und Besetzung derselben mit genügendem Bremserpersonal.

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II. Weitere Massnahmen betreffend die Eisenbahnbrücken, welche ebenfalls beförderlich, d. h. je nach Aufstellung bezüglicher Vorschriften zu treffen sind : 1. E r s t e l l u n g von B r ü c k e n b ü c h e r n , nach einem vom Eisenbahndepartement aufzustellenden Schema.

2. Neue vollständige Berechnung der s ä m m t l i c h e n B r ü c k e n resp. der Dimensionirung aller Theile derselben auf Grund der vom Eisenbahndepartement unter Mitwirkung von Fachmännern aufzustellenden Normen.

Dabei wird von vornherein angenommen, daß das Gewicht neuer Lokomotiven die Beanspruchung der Brücken nicht weiter vermehren soll und daß namentlich die Achsdrücke derselben unter keinen Umständen 15 Tonnen übersteigen dürfen.

Das Ergebniß der Berechnungen ist dem Eisenbahndepartement mitzutheilen unter Beilage der an Ort und Stelle verifizirten detaillirten Ausführungspläne der Brücken.

3. H e r s t e l l u n g eines möglichst soliden O b e r b a u e s auf den B r ü c k e n (Oberbaumaterial und Geleiselage).

4. Möglichst vollständige M a ß n a h m e n g e g e n die F o l g e n von E n t g l e i s u n g e n auf den B r ü c k e n oder in der unmittelbaren Nähe derselben, wie Leitschienen, Randhölzer, dichter Schwellenbelag, widerstandsfähige Bedielung, Kiesbett etc.

5. A n b r i n g u n g von b e w e g l i c h e n A u f l a g e r n auf den s ä m m t l i c h e n B r ü c k e n von 25 m. W e i t e und darüber.

6. P e r i o d i s c h e R e v i s i o n e n und P r o b e n de r B r ü c k e n auf Grund einer vom Eisenbahndepartement aufzustellenden Verordnung.

7. Vornahme von b e s o n d e r e n Widerstandsproben mit dem Eisenmaterial der älteren Brücken.

III. Weitere Sicherheitsmassnahmen, über welche jedoch die Vernehmlassung der Bahnverwaltungen noch einzuholen ist und welche eventuell den Gegenstand weiterer Konferenzen bilden dürften: 1. Möglichste B e s c h l e u n i g u n g der A u s r ü s t u n g des Ro llmateria m i t k o n t i n u i r l i c h e n B r e m s e n .

Kontrole über die tüchtige Handhabung derselben.

937 2. E r g ä n z u n g der bestehenden Bestimmungen über den Bremsdienst.

3 . Allgemeine A n b r i n g u n g v o n A p p a r a t e n z u r K o n t r o l e d e r F a h r g e s c h w i n d i g k e i t sämmtlicher Personen führender Züge und genaue Prüfung der Kontroistreifen etc.

Beilage II.

Kreisschreiben des

Post- und Eisenbahndepartements, Abtheilung Eisenbahnwesen, an die schweizerischen Eisenbahnverwaltungen, betreffend Nivellement der eisernen Brücken.

(Vom 30. Juni 1891.)

Wir laden Sie ein, die mit unserm Zirkularschreiben betreffend allgemeine Revision und Erprobung der Eisenbahnbrücken vorgeschriebenen genauen Nivellemente der größern Eisenbrücken Ihrer Bahn in folgender Weise vornehmen zu lassen: 1. Es werden beide Hauptträger aller eisernen Brücken von 10 Meter Weite und darüber, sowie die sämmtlichen Auflager derselben einnivellirt.

2. An jedem Hauptknotenpunkt, bezw. je in Abständen von ungefähr 1/10 der Spannweite ist an der untern oder au der obern Gurtung ein Nietkopf einzunivelliren ; die anzunivellierenden Nietköpfe sind hellblau zu bemalen und auf der Gurte mit einem rothen Ring einzufassen.

3. Als Fixpunkte für das mit größter Genauigkeit auszuführende Nivellement dienen die über den Widerlagern bezw. den Pfeilern gelegenen Nietköpfe.

Diese relativen Fixpunkte sind vor und nach jeder Brückenuntersuchung an mindestens zwei wirkliche, von der Eisenkonstruktion unabhängig liegende Fixpunkte anzubinden.

Bundesblatt.

43. Jahrg. Bd. III.

62

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4. Die Nivellementspunkte sind für jede Brücke mit arabischen Zahlen, links die ungeraden, rechte Gurtung die geraden Zahlen, vom ersten Widerlager an mit l bezw. 2 beginnend, fortlaufend zu bezeichnen.

5. Das Nivellement darf nur bei Windstille und nachdem die Brücke seit mindestens zwei Stunden nicht von der Sonne beschienen worden ist, ausgeführt werden. Die Lufttemperatur, eine Stunde vor und nach dem Nivellement und während desselben, ist zu notiren.

6. Die ersten Nivellemente sollten stets vom nämlichen Ingenieur besorgt werden.

Ueber das Ergebniß des Nivellements einer jeden Brücke ist ein genaues Protokoll aufzunehmen, vom operirenden Ingenieur zu unterzeichnen und dem Eisenbahndepartement mitzutheilen.

B e r n , den 30. Juni 1891.

Schweiz. Post- und Eisenbahndepartement, Eisenbahnabtheilung :

Welti.

Kreisschreiben des

Eisenbahndepartements an sämmtliche Eisenbahngesellschaften.

(Vom 2. Juli 1891.)

Tit.

Unter den Maßnahmen, deren unverweilte Durchführung in der Konferenz vom 25. Juni 1891 beschlossen und durch das Rundschreiben des Eisenbah'ndepartements vom 30. Juni Ihnen zur Pflicht gemacht ist, befindet sich u. A. namentlich auch die Beschränkung des Vorspanndienstes in dem Sinn, daß keinem Zug mehr als zwei aneinandergekuppelte Lokomotiven vorgespannt werden dürfen.

939 Dieser Vorschrift ist einerseits die Ansicht einer Verwaltung entgegengestanden, daß es bei den vorhandenen Geleiseanlagen kaum möglich sein werde, bei Rücksendung von leer zurückgehenden Maschinen die Zusammenkuppelung von drei Lokomotiven zu vermeiden, und anderseits die Anregung, den Vorspanndienst namentlich bei Personenzügen ganz zu untersagen. Die letztere Anregung wurde mit Erfolg bekämpft durch die Verweisung auf dea Fahrtenplan, dessen Konstruktion die Einschaltung von Doppelzügen nicht gestatte, und auf die Thatsache, daß der größte Theil des Zugsverkehrs in der Schweiz auf einspurigen Linien sich abwickelt, welche die Verdoppelung der Personenzüge oder auch nur eines Theiles derselben ohne große Störungen bezüglich der Regelmäßigkeit der Zugsbeförderung nicht zuläßt.

Dem Eisenbahndepartement ist inzwischen die Kundgebung eines weitbekannten und anerkannten Eisenbahntechnikers und Betriebsmannes zugegangen, welcher sich mit aller Entschiedenheit für den Ausschluß der Vorspannmaschinen bei den Personenzügen ausspricht und die Verwendung schwerer Maschinen in Doppelbespannung mit Fahrgeschwindigkeiten voo mehr als 35 km. unter allen Umständen ernstlich beanstandet. Wir dürfen nicht unterlassen, diese gewichtige Aeußerung den Verwaltungen der schweizerischen Bisenbahnen zur Kenntniß zu bringen.

Das Departement mußte mit Rücksicht auf die von den Verwaltungen behauptete Unmöglichkeit der gänzlichen Unterdrückung des Vorspannes bei den Personenzügen-darauf verzichten, ein Verbot desselben auszusprechen, und es befindet sich dasselbe auch heute nicht in der Lage, die Berücksichtigung der thatsächlichen Verhältnisse aufgeben zu dürfen. Es wird also bis auf Weiteres dabei sein Verbleiben haben, daß, wo Vorspann bei den Personenzügen und Schnellzügen d u r c h a u s u n v e r m e i d l i c h ist, eine zweite Lokomotive vorgespannt werden mag, wogegen die Zusammenkuppelung dreier Maschinen in demselben Zug unter keinen Umständen gestattet sein soll. Dabei setzen wir voraus, daß in allen Fällen, wo der Fahrplan eine Trennung des Zuges gestattet, die Verwaltungen an Stelle des Vorspannes zwei getrennte Züge organisiren und führen werden.

Diese Trennung der Züge wird sich vor Allem aus empfehlen und durchführen lassen, wo es sich um die regelmäßige Anschwellung des Personenverkehrs an gewissen
Tagen (Sonntage, Markttage) und um eine vorauszusehende größere Frequenz (anläßlich der namentlich im Sommer so häufigen Festlichkeiten) handelt. Hier ist es in der Regel der Lokal verkehr, welcher die Vermehrung der Passagiere bringt und für den die Einschaltung von Extrazügen ein durchaus

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passendes Auskunftsmittel ist, welches mehr als bisher zur Anwendung gebracht werden muß. Wir sind überzeugt, daß bei zureichender Belehrung das Publikum gerne dazu beitragen wird, die fahrplanmäßigen Züge dem durchgehenden Verkehr zu überlassen und für die sonn- und festtäglichen Exkursionen der Extrazüg sich zu bedienen, die noch dazu den Vortheil haben, daß sie sich den lokalen Bedürfnissen und Gewohnheiten besser anpassen lassen, als diess in der Regel bei den fahrplanmäßigen Zügen der Fall ist.

Wir wollen heute auch nicht auf die Frage zurückkommen, ob eine Beschränkung der Fahrgeschwindigkeit über die Brücken nicht a l l g e m e i n vorgeschrieben werden sollte. Wir anerkennen die hiergegen erhobenen Bedenken insoweit, als wir uns weitere Erhebungen vorbehalten. Dagegen bestätigen wir die im Programm vom 25./30. Juni enthaltene Einladung ausdrücklich und wollen wir dieselbe an jede Gesellschaft direkte gerichtet wissen, daß die Verwaltungen sich angelegen sein lassen, unter Berücksichtigung der für die einzelnen Brücken vorhandenen besonderen Verhältnisse genau und gewissenhaft zu prüfen, ob nicht besondere Vorschriften, sei es bezüglich der Zugsgeschwindigkeiten, sei es in anderer Richtung, gegeben werden sollten, und ferner die bestehenden ähnlichen Dienstinstruktionen dem Personal neuerdings in Erinnerung zu bringen. Jedenfalls aber verlangen wir, daß das P e r s o n a l ü b e r a l l e r m ah n t w i r d , die Brücken mit besonderer Vorsieht zu befahren und daß diese besondere Vorsieht namentlich dann nicht außer Acht gelassen werden darf, wenn mit zwei zusammengekuppelten Maschinen gefahren wird.

In Güterzügen, welche Personenwagem führen, sind diese soweit möglich an das Ende des Zuges einzustellen., und es ist dafür zu sorgen, daß die Bremsen dieser Personenwagen permanent bedient sind.

Wir ersuchen Sie um Mittheilung der getroffenen Anordnungen.

B e r n , den 2. Juli

1891.

Schweizerisches Eisenbahndepartement : Welti.

941

Kreisschreiben des

Eisenbahndepartements an sämmtliche Eisenbahngesellschaften.

(Vom 3. Juli 1891.)

Tit.

Die für den Sommer dieses Jahres in Aussicht stehenden Festlichkeiten werden voraussichtlich zeitweise eine ausnahmsweise Frequenz von Eisenbahnreisenden mit sich bringen, und es dürften namentlich die beiden Landesfeiera zur Erinnerung an die Gründung des Schweizerbundes und an die Gründung der Stadt Bern dabei voranstehen und zu besonderen Anordnungen der Eisenbahnverwaltungen Veranlassung geben.

Das Eisenbahndepartement sieht sich veranlaßt, die Verwaltungen einzuladen, diese Anordnungen rechtzeitig vorzubereiten und durch Aufstellung eines für die Festzeiten berechneten genügenden Fahrplanes einerseits die gehörige Führung der ordentlichen Züge und ihrer Anschlüsse zu sichern und anderseits in zureichender Weise für die Betriebssicherheit zu sorgen.

In letzterer Beziehung machen wir ausdrücklich darauf aufmerksam, daß insbesondere die Vorschriften, welche den Bahngesellschaften mit Datum vom 30. Juni und 2. Juli d. J. zugegangen sind und sich auf den Vorspanndienst, beziehungsweise auf die Belastung der Züge und sodann auf die bei Befahrung der Brücken zu beachtenden Vorsichtsmaßregeln beziehen, für die Zeit des großen Verkehrs nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Daneben müssen wir darauf aufmerksam machen, daß bei großer Frequenz, welche in der Regel wegen der Billetkontrole die Kondukteure in den Wagen zurückhält und im Uebrigen die rasche Zirkulation durch diese hindert, die zu bedienenden Bremsen der in den Zügen laufenden Wagen, -welche nur mit Handbremsen versehen sind, durch besondere Bremser permanent besetzt sein sollten.

942 Was den normalen Fahrplan betrifft, so ist es allmählig zur Uebung geworden, daß die Verwaltungen für die Vernachläßigung desselben bei großer Frequenz die letztere verantwortlich macheu und als Entschuldigung vorschieben. Wir sind überzeugt, daß durch geeignete rechtzeitige Vorkehrungen, unter welchen wir namentlich die Einlegung und Publikation genügender Extrazüge, die den Umständen des Falles angemessenen ausnah ms weisen Dispositionen betreffend die Abfertigung der Züge und das Ein- und Aussteigen der Reisenden, sowie die provisorische Vergrößerung der Warteräumlichkeiten verstehen, die regelmäßige Führung der fahrplanmäßigen Züge aufrecht erhalten werden kann, und wir müßten es im höchsten Grade bedauern, wenn Unregelmäßigkeiten, wie sie bei festlichen Anlässen in neuerer Zeit vorgekommen sind, sich wiederholen und uns zwingen sollten, weitere Strafen im Sinn von Art. 34 des Eisenbahngesetzes beantragen zu müssen.

Wir gewärtigen die Mittheilung der getroffenen Anordnungen.

B e r n , den 2. Juli 1891.

Schweizerisches Eisenbahndepartement : Welti.

^·0«~

Eidgenössische Staatsrechnung fUr das Jahr 1890 ihren Hauptrubriken.

Vom Nationalrathe angenommen den 5. Juni 1891.

Vom Ständerathe angenommen den 23. Juni 1891.

Einnahmen.

Voranschlag.

Fr.

Ct.

Fr.

Kechnnngs-Besnltate.

Ct.

Fr.

Ct.

Fr.

Ct.

Erster Abschnitt.

Ertrag der Liegenschaften und Kapitalien: 330,497. -- 1,310,047.--

320,119.69 1,317,836. 67

6. Kapitalien

1 640 544

1,637,956.36

Zweiter Abschnitt.

21,500. --

25,395. 31

Dritter Abschnitt.

Departemente und Verwaltungen.

186,300. --

700.1,662,044. --

187,000. --

A.. D e p a r t e m e n t d e s A u s w ä r t i g e n C. Jus t i z - und P o l i z e i d e p a r t e m e n t

. . . .

186,894. 37

. . .

1,132. 30 188,026. 67

1,663,351.67

co ** co

Toranschlag.

Fr. Ct.

1,662,044. -

Fr. Ct.

187,000. --

1,330,000. -- 1,134,000. -- 417,350. -- 94,150. --

E i n n a h m e n.

Uebertrag .

D. M i l i t ä r d e p a r t e m e n t : a. Militärpflichtersatzsteuer .

6. Pulververwaltung . . .

c. Kavalleriepferde . . . .

d. Topographisches Bureau und Verschiedenes . . .

e. Pferderegie . . .

f. Konstruktionswerkstätte :

Uechuungs-Uesultate.

Fr.

Ct.

188,026. 67

Fr.

Ct.

1,663,351.67

Fr. 1,373,779. 36 ,, 1,002,676. 91 ,, 457,142. 85 ,, ,,

98,689. 94 2l 734 39 13,135. 03

E. F i n a n z - und Z o l l d e p a r t e m e n t : a. Münzverwaltung . . . . Fr. 2,611,493. 63 2,619,160. -- 6. ßanknotensteuer . . . . ,, 161,342. 25 156,100. -- Fr. 2,772,835. 88 c. Zollverwaltung . . . . ,, 31,258,296. 13 26,000,000. -- 157,000. -

F. I n d u s t r i e - und L a n d w i r t b s c h a f t s d e p a r -

204,700. -- 23,640,000. 4,010,000. --

G. Post- nnd E i s e n b a h n d e p a r t e m e n t : a. Eisenbahnwesen . . . . Fr. 118,779. 74 &. Postverwaltung . . . . ,, 24,180,020. 02 c. Telegraphenverwaltnng . ,, 4,309,938. 03

2,967,158. 48

34,031,132.01 159,499. 85

28,608,737. 79 65,954,554. 80 <

KQ Q^Q ACf\

Vierter Abschnitt.

4,881. 61,616,385.--

3,344.95

Total

67,621,251.42

co **-

Voranschlag und Nachtragskredite.

Fr. Ct.

Fr.

.A. u. s g- atoen.

Ct.

Rechnungs-ßesultate.

Fr.

Erster Abschnitt.

Amortisation und Verzinsung der Anleihen

2,652,555. --

Ct.

. . .

Fr.

Ct.

2,652,373. --

Zweiter Abschnitt, Allgemeine Verwaltung.

BCQ 7Qfl

232,000. -- ·22,000. -- 85,500. -- 368,190. -- 156,100. --

214,586. 25 21,529. 40 85,500. 361,430. 60 153,492. 52

836,538. 77

Dritter Abschnitt.

Departemente.

734,600. --

A. D e p a r t e m e n t des A u s w ä r t i g e n : a. Politische Abtheilung . . Fr. 423,642.87 6. Abtheilung Handel . . . ,, 172,038. 06 c.

,, Auswanderungswesen . . . ,, 22,389.95 d.

,, Amt für geistiges Eigenthmn. . ,, 101,227.47

7,952,549. --

B. D e p a r t e m e n t des I n n e r n : a. Abtheilung Inneres . . . Fr. 1,200,071. 56 6.

,, Bauwesen . . ,, 6,190,969. 85

144,646. 3,516,345. --

8,831,795. -

C. Justiz- u n d P o l i z e i d e p a r t e m e n t

. . . .

719,298. 35

7,391,041. 41 132,997. 74 8,243,337.50

3,488,911.77

CO

*-

co *03

Voranschlag

A. u. s g" a t> e n..

und

Roebmmgs-ßesultate.

Nachtragskredite.

Fr. Ct.

3,516,345. --

3,516,345. --

Fr.

Fr.

Ct.

8,831,795.-- 32,492,588. --

8,243,337. 50 D. M i l i t ä r d e p a r t e m e n t : I Sekretariat Fr.

29400.

II. Verwaltvrags- und Instruktionspersonal ,, 1,330,348. 67 III. Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung ,, 3,808083.88 IV. Kavalleriepferde . . . . ,, 1,532,601.89 V. Kriegsmaterial ,, 1 921 345 58 V I . Unterricht ,, 8 778,986 0 6 VII. Militäranstalten und Festungswerke ,, 2 568 837 86 VIII. Uebrige Ausgaben . . . ,, 605,732.41 Fr. 20,575,336. 35 IX. Pulververwaltung . . . . n 907,278. 90 X. Munitionsfabrik . . . . ,, . 85.179..73 XI. Waffenfabrik ,, 10,646.70

6,642,250. --

E. Finanz- und Zolldepartement: a. AbtheiliiDg Finanzen . . . Fr. 3,813,479. 60 6.

,, Zölle . . . . ,, 2,636,472.75

1,676,818. --

F. I n d u s t r i e - und L a n d w i r t h s c h a f t s d e p a r tement: a. Abtheilung Industrie: Gewerbliche und industrielle Berufsbildung . . . . Fr. 388,609.43 U ebrige Ausgaben . . . . ,, 110,107.71

49,643,451. --

Ct.

· .

.

.

Uebertrag

Fr

498717 14

Fr.

Ct.

3,488,911.77

21,578,441.68 6,449,952. 35

36,271,731. 53

3,488,911.77

Voranschlag und Nachtragskredite.

Fr.

Ct.

3,516,345.--

Fr.

A. n s g- a l> e n.

Kechnun gs-Resnltate.

Ct.

49,643,451. --

25,932,850. --

Uebertrag . Fr.

6. Abtheilung Versicherungsamt ,, c. Abtheilung Landwirtschaft: Rindvieh- und Pferdezucht . ,, Viehseuchenpolizei. . . . ,, Maßnahmen gegen Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen ,, Uehrige Ausgaben . . . . ,, d. Abtheilung Forstwesen, Jagd und Fischerei ,,

498 717. 14 48,323. 85

Fr.

Ct.

3,488,911.77

285,128. 52 130,000. -- 126,762.31 269,548. 43 194817.46

G. P o s t - und E i s e n b a h n d e p a r t e m e n t : a. Eisenbahnwesen Fr. 177,560 12 6. Postverwaltnng : Personal ,, 10 897 600 76 Transportkosten / .

,, 4403049 14 Uehrige Ausgaben . . . . ,, 6,608,007. 89 c. Telegraphenverwaltung . . ,, 3,266,834. 44

7K K7fi 0(11

Fr.

Ct.

36,271,731.53

1,553,297. 71

25,353,052. 35

63,178,081.59

Vierter Abschnitt.

21,660. -

21,387.75 66,688,381.11

Unvorhergesehenes

79,114,306. --

Bilanz.

Ansgaben Einnahmenüberschiiß

67,621,251.42 66,688,381.11 932,870. 31

05 -a

CD

iter-

Aktiven pro 31. Dezember 1890.

Fr.

A. L i e g e n s c h a f t e n : 1. Produktive . . .

2. Unproduktive . .

B.

C.

D.

E.

P

Ct.

10,223,830. -- 6,429,500. --

A n g e l e g t e K a p i t a 1 i t, n V e r z i n s l i c h e B et r ie b s k a p i t a l i e n U n v e r z i n s l i c h e B es ä n d e Inventar-Rechnung Kasse

. .

Fr.

Ct.

Total

15,653,330.-- 50,610,968. 10 10,508,690. 22 13,734,032.37 14,913,271.12 3,030,824. 74 108,451, IleTsir

Total

54,150,000. -- 435,481.25 3,826,970. 96 12,699,578.92 71,112,031. 13

. . .

Passiven.

B. U n e i n g e l ö s t e O b l i g i t i o n e n u n d C o u p o n s C. M ü n z r e s e r v e f o n d s D Eisenbahnfonds

Bilanz.

Aktiven Passiven Reines Staatsvermögen

108,451,116.55 71,112,031. 13< 37,339,085. 42

15 Fonds, der Eidgenossenschaft angehörend, mit verschiedener Zweckbestimmung 7 Fonds und Depots, Dritten angehörend, mit verschiedener Zweckbestimmung .

Total

14,500.667. 16 , 1,175,877.96 15,676,545. 12

Spezialfonds.

Eidg. Medizinalprüfung Während des I. Semesters 1891 genössische Diplom erhalten : Name und Vorname.

Als Aerzte: Brukin, Konrad Berger, Gottlieb Sto] 1er, Hans Rikli, Auenst Schilling, Hans Bacharach, Louis Röthlisberger, Paul Schärer, Ernst Joos, Bernhard Bertschinger, Karl Bonjour, Jules Ditisheim, .Marx Honegger, Lina Moor, Jean Schläpfer, Oskar Schultheß, Emil Sigg, Arnold Zürcher, Josephine Mercanton, Felix

haben folgende Medizinalpersonen nach abgelegter Prüfung das eid-

Heimatort.

Wangen Mühledorf KaEdergrund Wangen a./A.

Biel Bremgarten ' Langnau Bern Schaffhausen Winterthur n. Enge Lignières BeJfort Wald Ober-Steinmaur Schwellbrunn Zürich Ossingen Züi'icn Riez und Lutry

Kanton oder Land.

Schwyz Bern Bern Bern Bern Bern Bern Bern Schaffhansen Zürich Neuenburg Frankreich Zürich Zürich Appenzell A.-Rh.

Zürich Zürich Zürich Waadt

Wohnort.

Bern Bern Bern Wangen a./A.

Biel Bern Herzogenbnchsee Bern Pl untern Enge- Zürich Chaux-de-Fonds Binningen hei Basel Zürich Fluntern St. Gallen Unterstraß-Zürich Ossingen Davos- Platz Vernex-Montreux

Geburts- Früfungsjahr.

ort.

1864 1863 1861 1864 1863 1868 1867 1865 1866 1868 1867 1863 1867 1866 1865 1867 1858 1866 1867

Bern.

n

Zürich.

n n n n n n n tt

Lausanne.

o *-

CD

Name und Vorname.

Als Aerzte: Kösly, Alfred Butignot, Eduard Wise, Alfred Thomas Tucker Gutzwiller, Hugo Kingier, Karl Sehläfli, Gustav Waldispühl, Joseph Socin, Karl Andreas Als Thierärzte: Groh, Jean Keller, Jakob Keller, Robert Christov, Nicola!

Poster, Oskar Reust, Johannes Schellenberg, Kaspar Stößel, Jean Arnold, Adolf Keller, Albert Longet, William Obrecht, Jakob Stai der, Heinrich Rieben, Gottlieb 1 Tüller, Emil Ziegler, Huldreich

Heimatort.

Kanton oder Land.

Wohnort.

Geburts- Prüfungsjahr.

ort.

Pfaffnau Vellerat Plymouth Therwil Zofingen Horriwil Hoheurain Basel

Luzern Bern England Basel-Landschaft Aargau Solothurn Luzern Basel

Freiburg Delsberg London Basel Zofingen Biberist Basel Basel

1866 1865 1847 1865 1865 1865 1865 1866

Lausanne.

Genf.

Kerenzen Wald Waldkireh Sistov Hombrechtikon Glarus Hottingen Bäretschweil Schlierbach Basel Genf Jenins Escholzmatt Saanen Liestal Veitheim

Glarus Zürich St. Gallen Bulgarien Zürich Glarus Zürich Zürich Luzern Basel Genf Graubünden Luzern Bern Basel-Landschaft Aargau

Mollis Wald St. Gallen Außersihl Hombrechtikon Glarns Hottingen Bäretschweil Schlierbach Basel Bern Dentenberg Aarberg Kubigen Liestal Gontenschwyl

1869 1870 1870 1862 1871 1868 1870 1869 1867 1870 1868 1863 1870 1869 1869 1870

Zürich.

n

Basel.

n n

n n

n n

Bern.

O

Name und Vorname.

Heimatort.

Kanton oder Land.

Wohnort.

Geburts-\ Prüfungsort.

jähr.

Als Apotheker :

Bsseiva, Joseph Burkhard, Arnold Cesterie, Otto Lobeck, Arnold

Freibnrg Zürich Bern Herisau

Freiburg Zürich Bern Appenzell A. Rh.

Bern Bern Bern Herisau

1861 1864 1866 1866

Zürich.

Ballaigaes

Waadt

Morges

1870

Genf.

Bern.

Als Zahnarzt:

Conod, Ernst

B e r n , den 30. Juni 1891.

Eidg. Departement des Innern.

CD Ot l-k

952

25. Wochenbülletin über die Ehen, Gretmrten und. Sterfoefalle in den Städten Groß-Zilrlch (94,955 Einw.), Groß-Genf (77,438 Einw.), Basel (72,799 Einw.), Bern (46,917 Einw.), Lausanne (34.G26 Einw.), St. Gallen (29,388 Einw.), Chaux-de-Fonds (26,678 Einw.), Luzern (21,139 Einw.), Neuenbürg (16,549 Einw.), Winterthur (16,549 Einw.), Blei (16,476 Einw.), Herisau (13,548 Einw.), Schaffhausen (12,496 Einw.), Freiburg (12,448 Einw.), Udo (11,497 Einw.), deren Gesammtwohnbevölkerung, auf die Mitte des Jahres 1891 berechnet, 503,503 beträgt. Man ging bei dieser Berechnung von der Annahme aus, daß die Bevölkerung sich während der letzten Jahre in dem gleichen Maße vermehrt habe, wie während der Periode 1880--1888.

25. Woche, vom 21. bis zum 27. Juni 1891.

Während dieser AYoehe sind dem eidg. statistischen Bureau von den Civilstandsbeamten der 15 obgenannten Städte 79 Ehen, 306 Geburten (mit Einschluß der Todtgeburten) und 172 Todesfälle angezeigt -worden. Außerdem von auswärts: 27 Sterbefälle.

Die nachfolgende Zusammenstellung gibt uns die Zahl der ehelichen und unehelichen Geburten, der Todtgeburten und der Kindersterblichkeit an.

1

Vom 21. bis zum 27. Juni.

i

Lebendgeburten.

Todtgeburten.

Gestorbene

(ohne die Todtgebn rteu) Jahren

Ehe- Unehe- Ehe- Upehe- Ehe- Uncho-l Ehe- Uiiehcliche. liche. liche. lichc. liche. liche. : liehe. lichc.

Der Wohnbevölkerung angehörend . . . . 264 18 10 1 '5 Auswärtige 8 Zusammen 269 10 1 26 In einer Gebär- oder Krankenanstalt Gehorene oder Gestorbene 15 Ivi 3 Wovon Auswärtige . .

6 3 Unter der Gesammtza hl \va ren ve rkostg eldet

29 1

HO

6 ' 20 -- ' 2 G 22 ' !

2

1

1

--;

1

--

--

4

2

Nach dem Alter ausgeschieden, vertheilen sich die Sterbefälle (mit Ausschluß der Todtgeburten) wie folgt: Vom 21. bis zum 27. Juni.

!

1

Männlich Weiblich Zusammen

0--1 Jahr.

80| Unbe1--4 5-10 20-39 40-59 60-79 Von und mehr kanntes Jahren. Jahren. lahran. Jahren. lahren. Jahren. | Alter.

16 20

9 13

5 8

11 15

31 18

üü

3 3l

1 1

36

22

13

26

49

45

6|

2;

19

953 Auf ein Jahr and 1000 Einwohner berechnet, ergibt sich für obgenannte 15 Städte (mit Ausschluß der Sterbefälle der von auswärts gekommenen und hier nicht zur Wohnbevölkerung gezählten Personen) folgende Totalsterblich keitsziffer: : Während der an folgenden Tagen zu Ende gegangenen Woche

am 27. Juni * 20. ,, 13.

t

,

,,

1891 ,, ,,

Während der entsprechenden Woche im Jahre .

1890 1889

17,8 Sterbefälle auf 1000 Einwohner 19.3 ,, ,, ,,

16,7 19,o

17,3

15,4

*

n

»

,,

6. B 21,1 ,, ,, Die Geburtenziffer beträgt 29,2 auf 1000 Einwohner.

1890.

2

1 1 1

2. Masern . .

6 2

6 Kothlauf . . .

7. Typhus abdominalis. . . .

8. Kindbettfieber

2 2

9. Durchfall der kleinen Kinder 1 0 . Lungentuberkulose . . . .

11. Akute Krankheiten der Lunge 12. Organische Herzfehler . . .

13. Schlagfluß

8 29 17 10 7

5 1

14. Gewaltsamer Tod: Unfall . .

15.

,, ,, Selbstmord 16.

,, ,, Mord . .

4 5

Unbestimmte Todesursache .

1

18. Angeborene Lebensschwäche 19. Altersschwäche

12 9

20. Andere Todesursachen . . .

83

17.

,,

,,

15,5

16,1

17,6

1889.

Vom 22. bis Vom 21. bis Vom 23. bis 27. Juni.

28. Juni.

29. Juni.

Wovon Wovon Wovon Total. AusTotal. Aus- Total. Auswärtige.

wartige.

wärtige.

Todesursachen.

4. Diphtheritis und Croup

1891.

19,2 17,1

21. Ohne ärztliche Todesbescheinigung .

Zusammen

199*

2 3 2 1

1 1

3 2

1

4

3

23 31 20 9 5

1 5 1 2

20 40 9 3 9

3 --

7 2

2 -- ,,_

6

4 --

-- _

--

--

--

--

17 -- 27

1

l

_

7

,

l

1

2 1 3

6 2

1 1

13 g

2' 1

67 1

15

85

15

186

32

207

30

* Wovon 2 Fälle in Petit-Saconnex.

Alkoholismus ist angegeben als Grand- oder concomitirende Ursache des Todes in 7 Fällen (6 männlich und 1 weiblich).

Laut Angabe hatte in 51 Fällen eine Sektion stattgefunden.

Bei den Todesfällen infolge von infektiösen und tuberkulösen Krankheiten liegen folgende Angaben über die Wohnungsverhältnisse vor: Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. III.

63

954 ' l

Gilnstlge Verhältnisse.

Ungünstige Verhältnisse.

Unbekannt oder Sterbefälle im Spital.

Keine Angaben.

In 8 Fällen.

In 11 Fällen.

In 17 Fällen.

lu 17 Fällen.

|

Die gemeldeten Mängel werden den Gegenstand einer monatlichen oder vierteljährlichen Veröffentlichung bilden.

Nach dem Alter, Geschlecht und den Ortschaften ausgeschieden, vertheilen sich die Sterbefälle infolge von akuten Krankheiten der Lunge, Lungenschwindsucht, andern tuberkulösen Krankheiten, infektiösen Krankheiten und Durchfall der kleinen Kinder (mit Einschluß der von auswärts Gekommenen) wie folgt :

on 0 bis 1 Jahr 1 ,, 4 Jahren 5 r, 19

20 n 39 40 ,, 59 60 ,, 79

,,

,, ,, ,,

3 1 1 -- -- --

3 --1 2 2

80 und mehr Jahren -- hne Angabe des Alters -- Total 9

II

Städte.



\

2 2 4 8 -- -- -- 16

-- 8 ineiten II ngo.

1

r

Sterbefälle Infolge von akuten Krankheiten Lungenandern tuberkulösen infektiösen der AthiDungsorgau e. Schwindsucht.

Krankheiten.

Krankheiten.

(Nr. 1 bis 8.)

Mannlich. Wsiblich. Männlich. Weiblich. Männlich. Weiblich. Männlich. Weiblich -- 1 1 3 1 2 -- --

-w l3 fl

ei

s|

** l|

1 Sa

a *->

-- --

2 -- -- --1 -- --

13

4

2 4 5 1

·s ·S* «I II a

1 1 1 1 1 -- -- 6

2 1 1 -- -- -- -- 4

5

--3 -- -- -- -- 10

Durchfall der kleinen Kinder ^2 A

g

SS

M

d

«o I-I1 Stì

gg

O) .

II


g o

gg

II gl

0

T«:

a"§ g"

3

Groß-Ziirich*) .

Groß-Genf **) .

Basel Bern Lausanne St. Gallen (Jhaux-de-Fouds .

Luzern Neuenbnrg . .

Winterthur . .

Biel . .

Herisau Schaff hausen . .

Freiburg . . .

Locle

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

1

5 2 1 _ 1 2

3 4 4 3 2 2 1

2 1 2 -- --

i -- i 2 2 1 1

i i

1

2 3 3

_ _ --

--

-- --

--

--

2

--

_:

i

-- --

3

t

--

--

-- 1 2 1 2 1 1 1 -- 2 -- -- -- -- -- 2 -- -- 2 -- -- 1 1 1 -- -- --

*) Zürich und seine 9 Ânsgemeinden.

**) Genf mit Plainpilsis, Eaux- Vives und Petit-Saconnex.

_

_

i

-- --

-- ;

-- --

-- , -- '

--

955 Morbidi tat.

Vom 21. bis zum 27. Juni 1891 sind folgende Fälle von ansteckenden Krankheiten angezeigt worden;

1. Pocken und rnodiflzirte Blattern.

Biel: l Fall.

2. Masern.

Schaffhausen (Kanton) : Viele Fälle in Wilchingen und l Fall in Altorf.

-- Groß-ZUrich: 8 Fälle. -- Basel-Stadt: 27 Fälle. -- Bern (Kanton): l Fall in Bern und l in Biel. -- Neuenburg (Kanton): 35 Fälle, wovon 16 in Neuenburg, 11 in Colombier, 6 in Bondry, l in Kochefort und l in Fleurier.

3. Scharlach.

Basel-Stadt: 3 Fälle. -- Bern (Kanton): 5 Fälle, wovon 2 in Bern, 2 in Thnn und l in DieJShach. -- Neuenburg (Kanton): 7 Fälle, wovon 3 in Peseux und 4 in Loole. -- Waadt (Kanton): 4 Fälle in drei Ortschaften. -- Freiburg (Kanton): 20 Fälle, wovon 12 in Bulle, 3 in Kerzers und 4 in verschiedenen Ortschaften. -- Groß-Genf: 2 Fälle.

4. Diphtheritis und Croup.

Groß-ZUrich : 7 Fälle. -- Basel-Stadt : 5 Fälle. -- Bern : l Fall. -- Neuenburg (Kanton): l Fall in Keueuburg und l in l'leurier. -- Groß-Genf: l Fall.

5. Keuchhusten.

Schaffhausen (Kanton) : Verschiedene Fälle in Schaffhausen und l in Thayngen.-- Groß-ZUrich: 2 Fälle. -- Basel-Stadt: 5 Fälle. -- Neuenburg (Kanton)r l Fall in Fleurier. -- Groß-Genf: 2 Fälle.

6. Varicellen.

Groß-ZUrich: 3 Fälle. -- Basel-Stadt: l Pali. -- Neuenburg (Kanton): 3 Fälle in Travers. -- Freiburg (Ranton): 3 Fälle in Praroman.

7. Kothlauf.

Basel-Stadt: 2 Falle. -- Bern: l Fall. -- Groß-Genf: l Fall.

8. Typhus.

Groß-ZUrich: 3 Fälle. -- Basel-Stadt: 2 Fälle.

9. Infektiöses Kindbettfleber.

Basel-Stadt: l Fall. -- Bern: l Fall. -- Waadt (Kanton): l Fall.

956

Gesammtbestand der Kranken und

Aufnahmen in den Krankenanstalten der größeren Ortschaften der Schweiz.

Vom 21. bis 27. Juni 1891.

Kantonsspital Zürich (448 Betten). -- Pockenspital Zlirich (60 Betten). -- Kranken- und Diokonissenanstalt in Neumünster-ZUrlch (67 Ketten). -- Theodosianum in Riesbach (55 Betten). -- Schwesterhaus zum Rothen Kreuz in ZUrlch (17 Betten). -- Kinderspital in ZUrich (60 Betten). -- Spital Genf (360 Betten). -- Hôpital Prieuré in Genf (43 Betten).--Hôpital Butini in Genf (52 Betten).--Hôpital du chemin Gourgas in Geni (45 Betten). -- ßürgerspital Basel (487 Betten). -- Kinderspital in Basel (56 Betten). -- Socin's Privatspital in Basel (12 Betten). -- Diakonissenmutterhaus in Riehen (70 Betten). -- Inselspital in Bern (437 Betten).

-- Diakonissenhaus in Bern (110 Betten). -- Zieglerspital in Bern (120 Betten). -- Jennerspital in Bern (30 Betten). -- Lazareth Steigerhubpl in Bern (48 Betten). -- BuFgerspital in Bern (70 Betten). -- Kantonsspital Lausanne (395 Betten). -- Kinderspital in Lausanne (30 Balten). -- Kantonsspital St. Gallen (347 Betten).-- Spital in Chaux-de-Fonds (45 Betten). -- Biirgerspital Luzern (110 Ketten). -- Gemeindespital in Neuenburg (54 Betten). -- Spital Pourtalèa in Neuenburg (74 Betten). -- Spital Providence in Neuenburg (47 Betten}. -- Kantonsspital in Winterthur (115 Betten). -- Spital Blei (81 Betteni. -- Pockenspital in Biel (30 Betten). -- Spital Herisau (80 Betten). -- Krankenhaus Schaffhausen (100 Betten). -- Bürgerspital Freiburg (105 Betten). -- Spital Providence in Freiburg (50 Betten). -- Spital Locle (16 Betten).

1. Aufnahmen der Kranken.

Zahl der aufgenommenen Kranken.

1. Pocken 2. Masern 3. Scharlach 4. Keuchhusten 5. Diphtheritis und Group 6. ßothlauf 7. Unterleibstyphus 8. Andere infektiöse Krankheiten . . . .

9. Lungenschwindsucht 10. Andere tuberkulöse Krankheiten. . . .

11. Aknter Gelenkrheumatismus 12. Akute Krankheiten der Athmnngsorgane.

13. Akute D a r m k r a n k h e i t e n . . . . . ' . .

14. Alle übrigen Krankheiten 15. Unfälle Total

l l 9 3 12 6 8 23 20 ,, 36 17 38 13 343 _ 57 587

Wovon von auswärts kommend.

-- -- 2 2 2 -- ' 9 2 16 3 10 3 142 21 ~213

2. Der Gesammtbestand der Kranken w a r am 20. Juni in den genannten Krankenanstalten 3140.

27. Juni in den oben erwähnten Anstalten 3102.

Er i s t am

957 Prophylaktische Massregeln in den Kantonen.

Neuenburg.

Verhaltungsmaßregeln behufs Verhütung der Tuberkulose. 1 Folgende populäre Rathschläge sind von dem Departement des Innern des Kantons Neuenburg vermittelst eines gedruckten Zirkulars in diesem Kanton verbreitet worden: 1. Die Tuberkulose ist diejenige Krankheit, welche in den Städten und in gewissen Landgegenden die meisten Opfer fordert. Ihr allein kann bisweilen bis zu einem Viertel der gesammten Sterblichkeit zugeschrieben werden.

Diese hohe Zahl erklärt sich aus dem Umstände, daß die Lungenschwindsucht nicht die einzige Form der Tuberkulose ist, wie es das Volk irrthümlicherweise glaubt, sondern, daß auch eine große Zahl Entzündungen der Luftröhrenäste, Katarrhe, Brustfellentzündungen, Drüsenansch wellungen, Skropheln, Hirnhaut-, Bauchfell-, Darin-, Gelenkentzündungen, kalte Abscesse, Krankheiten tuberkulöser Natur sind. 2 2. Die Tuberkulose ist eine ansteckende, parasitäre, durch einen Pilz verursachte Krankheit; sie ist aber auf einen gesunden Menschen nur unter gewissen Umständen übertragbar, die weiter unten näher bezeichnet werden sollen. Ausser durch hereditäreUebertagungg dringt der Pilz der Tuberkulose auch durch die Luftkanäle vermittelst der eingeathmetennLuft,, durch die Verdauungskanäle vermittelst der Speisen, durch die Haut und die Schleimhäute infolge von Schrammen, Stichen, Wunden oder sonstigen Verletzungen in den Organismus.

3. Der am häufigsten vorkommende und gefährlichste Ansteckungsherd ist der Auswurf der Schwindsüchtigen. Nahezu unschädlich, so lange er sich in flüssigem Zustande befindet, wird er äußerst gefährlich, sobald er sich in Staub verwandelt hat. Die Expektorationen nehmen diese Form an, wenn sie auf den Boden, die Fußböden, Steinplatten, Mauern fallen, wenn sie Kleidungsstücke, Bettzeug, Decken, Umhänge und derartige Gegenstände verunreinigen, wenn sie in Nastüchern und Servietten aufgefangen werden.

Der Schleim trocknet alsdann ein, verwandelt sich in feinen Staub und dieser wird durch das Auskehren, Abstauben, Ausklopfen, Bürsten der Tuchstoffe, Möbel, Decken und Kleider in Bewegung gesetzt. Dieser in der Luft hängende Staub dringt in die Athmungskanäle, setzt sich auf der flaut und auf der Schleimhaut an don Stellen, wo die schützende Schicht derselben durch irgend einen Unfall entfernt worden
ist, sowie auf den Geräthen, welche zur Ernährung benützt werden, sowie auf den Speisen selbst fest und wird so zu einer dauernden Gefahr für die Personen, welche sich in der auf diese Weise verunreinigten Luft aufhalten. Die Ansteckungskeime der Tuberkulose finden sich auch in dem Eiter der Knochen- und andern Entzündungen und im Stuhlgange der Schwindsüchtigen, sei es infolge der hei der Lungenschwindsucht so häufig vorkommenden Darmläsionen, sei es infolge des von 1 Nach den Verhandlungen des Kongresses für das Studium der Tuberkulose, welcher 1889 in Paris stattfand.

2 Von den im Kanton Neuenburg während der Jahre 1883 bis 1890 vorgekommenen Sterbefällen wurden 2572 durch Tuberkulose verursacht, d. h.

15% sämmtlicher Todesfälle oder 3,02 °/oo der Bevölkerung.

958 den Kranken verschluckten Auswurfs. Sehr häufig leiden Phthisiker an Diarrhöe, verunreinigen Bettzeug und Wäsche und bilden so Ansteckungsherde, vor denen man nicht genug warnen kann. Um sich gegen diese Möglichkeit der Uebertragung der Krankheit zu schützen, muß deßhalb Folgendes geschehen : a. Man mnß davon überzeugt sein, daß es eine dringende Kothwendigkeit ist, gegen den Auswurf der Schwindsüchtigen die größten Vorsichtsmaßregeln zn treffen und daß um jeden Preis die Austrocknung desselben zu verhindern ist. Zur Aufnahme des Auswurfs der Schwindsüchtigen sollen überall Spucknäpl'e von Porzellan oder Metall bereit stehen, welche nicht etwa staubige Stoffe, wie Sand, Asche etc., sondern eine gewisse Menge von Flüssigkeit (Thymol-Lösung zu l°/oo, Creola-Lösung zu2°/o oder Sublimat-Lösung zu l °/°o mit Weinsteinsiiure oder auch nur mit Wasser vermischt). Der Inhalt der Spncknäpfe muß ferner ein oder mehrere Male je nach den Umständen in's Feuer oder in die Latrinen geleert und das Gefäß mit kochendem Wasser gereinigt werden. Niemals soll die Leerung auf Misthaufen, in Höfe oder Gärten stattfinden, weil dort das Alles auffressende Geflügel angesteckt werden kann. Der Gebrauch dieser Spucknäpfe soll nicht nur auf die Spitäler und Privatwohnungen beschränkt werden, sondern es ist unumgänglich nothwendig, daß diese Gefäße in allen öffentlichen Anstalten (Kasernen, Werkstätten, Bahnhöfen, Verwaltungsgebäuden und andern Versammlungsorten) aufgestellt werden.

&. Die vom Stuhlgange der Kranken verunreinigte Wäsche soll man nicht trocknen lassen, sondern durchwässern und vor dem Waschen einige Zeit lang in kochendem Wasser verweilen lassen. Diejenigen (Gegenstände, welche zum Verband gedient haben, müssen verbrannt werden.

c. Besonders während der Nacht muß die Luft in dem Zimmer, in welchem sich ein an Tuberkulose Erkrankter befindet, stets rein gehalten und erneuert werden. Man soll nicht mit dem Kranken das Bett theilen, auch nicht sein Zimmer bewohnen, wenn nicht die peinlichsten Maßregeln gegen die Produkte der Krankheit getroffen worden sind. Vorhänge, Teppiche, kurz alle nicht absolut nothwendigen Möbel, sowie Kleider und unnütze Gegenstände aus Wolle müssen entfernt werden.

d. Gegenstände, welche der Phthisiker hat verunreinigen können (Wäsche, Bettzeug, Kleider, Putzsachen, Möhel), sollen
nar nach vorher stattgefundener Desinfektion benutzt werden. Tassen, Get'ässe, Teller, Löffel u. s. w., welche von dem Kranken gebraucht werden, müssen immer in siedendem Wasser gereinigt und dürfen nicht andern Personen zum Gebrauche überlassen werden. Die Ueberbleibsel der Speisen der Kranken müssen weggeworfen werden.

e. Man muß dahin wirken, daß die Zimmer in u "n Gasthöfen, inöblirten Häusern, Chalets, Villas etc., in welchen Phthisiker gewohnt hahen, so möblirt und tapezirt werden, daß in denselben nach Abreise der Kranken eine Desinfektion leicht und gründlich durchgeführt werden kann Das Publikum hat das größte Interesse daran, Wohnungen, in welchen derartige Vorsichtsmaßregeln getroffen worden sind, allen andern vorzuziehen. Es wäre wünschenswerth, daß diese Regeln auch in den Privatwohnungen beobachtet würden.

4. Wenn nun einerseits der in Staub verwandelte Auswurf der Schwindsüchtigen die gewöhnlichste Ursache der Ansteckung bildet, so gibt es indessen noch andere Wege, auf welchen die Tuberkulose übertragen wird. Der Keim der Krankheit befindet sich in der Milch und in dem Fleisch der Thiere,

959 welche zu unserer Ernährung dienen (Ochsen, Kühe ganz besonders, Kaninchen, Geflügel).

a. Wir müssen der Milch, deren Herkunft gewöhnlich unbekannt ist, eine ganz besondere Aufmerksamkeit schenken mit Rücksicht auf die Disposition der Kinder, die Tuberkulose zu erwerben. Die mit Tuberkulose behaftete Mutter soll ihr. Kind nicht selbst säugen, sondern dasselbe einer gesunden Säugamme anvertrauen, die auf dem Lande lebt, wo die Gesundheitsverhältnisse günstiger und die Gefahren der Ansteckung weniger groß sind. Wenn das Kind mit Kuhmilch aufgezogen wird, so muß die Milch immer gekocht sein; sogar erwachsene Personen sollten die Milch nie anders genießen. Die angekochte Esels- oder Ziegenmilch ist viel weniger gefährlich.

b. Infolge der Gefahren, welche uns durch die Schlachtthiere drohen, welche oft trotz ihres gesunden Aussehens vollständig tuberkulös sein können, liegt es im Interesse des Publikums, daß die durch das Gesetz vorgeschriebene Inspektion des Fleisches stattfinde. Das einzig sichere Mittel, der Ansteckung durch den Genuß von Fleisch vorzubeugen, besteht darin, daß dasselbe gehörig, das heißt nicht nur an der Oberfläche, sondern durch und durch gemocht wird ; das vollständig gebratene uder zerkochte Fleisch allein ist gefahrlos.

5. Alle Menschen haben nicht die gleiche Disposition sur Erwerbung der Tuberkulose. Diejenigen, welche mit besonderer Sorgfalt darauf bedacht sein sollen, die Tuberkulose zu vermeiden zu suchen, sind folgende: a. Personen, deren Eltern tuberkulös waren oder welche Familien angehören, in denen verschiedene Personen der Tuberkulose erlegen sind.

0. Diejenigen, welche durch Entbehrungen und Excesse geschwächt worden sind; der unmäßige Genuß alkoholischer Getränke ist ganz besonders verhängnißvoll.

c.-Die von Masern, Keuchhusten, Blattern Befalleneu oder von diesen Krankheiten Genesenden und ganz besonders die mit Zuckerharnruhr Behafteten.

Bibliographie des Gesundheitswesens in der Schweiz.

Verzeichnis der für die gemeinsame Bibliothek des eidg. statistischen BUreau und des eidg. Sanitätsreferenten eingegangenen Geschenke. Zugleich als Empfangsanzeige und Dankesbezeugung.

1. Bericht der k. k. Krankenanstalt Rudolf-Stiftung in Wien, vom Jahre 1888. Wien 1889. 8°.

2. Die Frage der Schulhygiene in der Stadt Bern. Im Auftrage der städtischen Polizeidirektion in Bern zusammengestellt nach den Verhandlungen der hiefiir gebildeten Sektionen von Dr. Ost, Sanitätssekretär. Bern 1889.

3. Die Wirksamkeit des Koch'schen Heilmittels gegen Tuberkulose.

Amtliche Berichte der Kliniken, Polikliniken und pathologisch-anatomischen Institute der preußischen Universitäten. Mit einer Zusammenstellung der Berichtsergebnisse von Prof; Ur. Alb. Guttstadt. Berlin 1891. 8°.

Eidg. statistisches Bureau.

960

Zusammenstellung der

im I. Semester 1891 (seit 16. Januar) im Bestand der Auswanderungs-Unteragenten vorgekommenen Mutationen.

Die Anstellung folgender Unteragenten ist vom Bundesrath genehmigt worden: Am 16. Januar : r> Agentur Corecco & Brivio in Bodio : Holliger, Carl Friedrich, in Bodio.

Am 30. Juni:

Agentur Corecco & Brivio in Bodio : Hilfiker, Emil, ia Bern.

Agentur Zwüchenbart in Basel: Tschudi, Nikolaus, in Schwanden (Glarus).

Frey, Heinrich, in Aarau.

Schöttlin, Conrad, in Schaffhauaen.

Grivel, Henri-Louis, in Lausanne.

Agentur Rommel & de. in Basel : Welti, Christian, in Zurzach.

Agentur Louis Kaiser in Basel: ßadertscher, Fritz, in Lauperswyl.

Gemsch, Job. M.-iria, in Schwyz.

Thurnheer, Joli. Adam, in Basel.

Omlin, Maria, in Sächseln.

961 Als Unteragenfen haben zu fungiren aufgehört: Agentur Schneebeli & Cie. in Basel: Maurer, Jakob, in Veitheim (Zürich).

Agentur Rommel & Cie. in Basel: Oetiker, Job. Heinrich, in Bülach.

Agentur Zwilchenbart in Basel: Oertly, Heinrich, in Enneoda.

Wilthrich-Lüdi, S., in Aarau.

Righetti, Roberto, in Sorneo.

Burkhardt, Chs., in Locamo.

Grädel, Fritz, in Bern.

Forster, Grustnv, iu Schaffhausen.

Blanchoud, Henri-Théod., in Lausanne.

Agentur Corecco & Brivio in Bodio : Moser, Karl, in Thun.

Roberti, Andrea, in Cevio.

Agentur J. Leuenberger & Cie. in Biel: Liniger, Friedr., in Bern.

Agentur Louis Kaiser in Basel: ScMffler, Heinrich, in St. Gallen, von Bergen, Rud., in Bern.

Heußer, Emil, in Altorf.

Von einer Agentur zur andern ist Übergetreten: Borie, Emil Fried., in Bern, von Corecco & Brivio zu Leuenberger & Cie.

B e r n , Ende Juni 1891.

Schweiz. Departement des Auswärtigen, Abthnttung Answanderungsivesen.

962

Tarifentscheide des

Zolldepartements im Monat Juni 1891.

Tarif- Zollansatz nummer. Fr. Ct.

9.

10. --

Die Erläuterung: ,,Fichtennadelnextrakt"' ist wie folgt zu ergänzen: ,,Fichtennadelnextrakt (Waldwolle - Extrakt, ein adstringirend und bitter schmeckendes Extrakt von schwarzbnumer Farbe und aromatisch-fichtenartigein Geruch).a

18.

2. --

62.

3. --

Sog. Seilschmiere (Mischung von Graphit und Fetten zürn Anstreichen voti Stricken. Seilen, Drahtseilen, elektrischen Kabelleitungen etc.).

Ziegelbrettchen, ganz oder theilweise aus gehobelten Latten zusammengestellt.

64.

15. -- Fliegenschräoke aus Holz und Eiseadrahtgewebe : roh oder blos gebeizt, sofern die Holztheile nach Gewicht vorherrschen.

69.

16. --

107.

2. --

121.

T227 13

Fliegenschräoke aus Hol-/, und Eisendrahtgewebe : ganz oder theilweise polirt, bemalt, laokirt etc., sofern die Hol/.theile nach Gewicht vorherrschen.

Zu streichen: ,,Rollbahnschienen und eiserne Rollbahnschwellen, gelochta.

Der Tarifentseheid : ^Eisen, gelochtestt ist wie folgt zu ergänzen : Eisen, gelochtes, mit Ausschluß des Façoneisens (siehe" Nr. 121/122).

-- . 60 Façoneisen aller Art, einschließlich der Eisen1. 70 / bahnschienen und -Schwellen, auch gelocht.

°- i 7 130"*». / '·

Zu streichen : ,,Stahlspäne zum Reinigen von Parketböden a (siehe Nr. 411); Der Tarifentscheid .,,Fliegenschränke aus Eisendraht und rohem Holxa ist zu streichen und durch folgende Entscheide zu ersetzen (siehe auch Nr. 64 und 69j :

963 Tarif- Zollansatz nummer. Fr. Ct.

130.

) 7 130bis. / · 131.

Fliegenschränke, aus Eisendrahtgewebe und Holz, roh oder blos gebeizt, sofern die Eisentheile nach Gewicht vorherrschen.

30. -- Fliegenschränke aus vernickeltem Eisendrahtgewebe und Holz, sofern die Eisentheile Gewicht vorherrschen.

nach

131 a.

20. --

169.

--. 40 Feuerfester Krater-Dinas-Cement (ein Bindemittel

Fliegenschränke aus ganz oder theilweise polirtem, bemaltem, lackirtem etc. Eisendrahtgewebe und Holz, sofern die Eisentheile nach Gewicht vorherrschen.

für feuerfestes Mauerwerk).

185.

1. --

Magnesit-Platten, . -Latten und -Bretter (Baumaterial für Wände und Decken, als Ersatz für Schilf breiter, Gypsbretter, Holzbretter, dünne Backsteinwände, Cementplatten etc.).

270 a.

16. --

Chemisch präparirte Papiere für Photographie (lichtempfindliches Celloidinpapier Jodsilber-, Chlorsilberpapier etc.), sofern die Revision gestattet wird.

275.

411.

16. -- 16. --

Papiertrichter aller Art.

Stahlspäne zum Reinigen von Parketböden, ohne Rücksieht auf die Verpackung.

Der Tarifentscheid : ,,Stahlspäne zum Reinigen von Parketböden in Paketen etc. ist zu streichen.

Theaterwaffen aller Art, wie Schwerter, Dolche, Handbeile.

Flinten, Nachbildungen antiker Waffen etc., sind je nach Material und Beschaffenheit zu verzollen als Holzwaaren, Eisenwaaren, Bronzeoder Messingwaaren etc.

964

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Sihlthalbahn sucht mit Eingabe vom 26. Juni 1891 um die Bewilligung nach zur Verpfändung im I. Rang ihrer im Bau befindlichen, l5,s Kilometer langen Linie Selnau- (bezw.

Haltestelle Wiedikou-Außersihl) Forsthaus-Sihlwald, sammt Zubehörden und Kollmaterial, zum Zwecke der Sicherstellung eines auf den Bau und die Ausrüstung der Bahn zu verwendenden 4 °/o Anleiliens im Betrage von Fr. 600,000.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird vorstehendes Verpfändungsgesuch liiemit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 25. Juli nächsthin auslautenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesralhe schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 3. Juli 189J.

8

[ /i]

Im Auftrage des Schweiz. Bundesrathes: Die Bundeskanzlei.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 10. Juni 1891 sucht die Direktionskommission der Schweiz. SUdostbahn um die Bewilligung nach zur Verpfändung im II. Kaiig ihrer zusammen circ
sammt Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Verpfäudungsgesetzes.

Die Verpfändung geschieht zum Zwecke der Sichei'Stellung eines zur betriebstüchtigen Vollendung der Linien Pfäffikou-Samstagern und Biberbriieke-Goldau zu verwendenden Anleiliens im Betrage von Fr. 2,000,000.

965 Dem neu zu kreirenden geht das auf den genannten Linien lastende Pfandrecht von Fr. 5,500,000 im I. Rang vor.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Anselzung einer mit dem 18. Juli 1891 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung bei dem Bundesrathe schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 30. Juni

1891.

Im Auftrage des Schweiz. Bundesrathes :

[3/1]

Die Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Entgegen der von der Oberzolldirektion, gestützt auf erhaltene und als zu verläßig betrachtete Berichte, unterm 19. v. M. erlassenen Bekanntmachung werden Abonnementsanmeldungen auf das durch ein internationales Bureau in Brüssel herausgegebene ,,Bulletin international des douanes" nach seither gemachten Erfahrungen weder von dem genannten Büreau noch von dem Postamt in Brüssel angenommen. Die unterzeichnete Stelle hat bereits anderweitige Schritte gethan, um die genannte Publikation den schweizerischen Interessenten zugänglich zu machen, und wird seiner Zeit amtlich bekannt geben, wo dieselbe bezogen werden kanu.

B e r n , den 18. Juni 1891.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Postamtliche Bekanntmachung.

In Gemässheit von Artikel 25 der Transportordnung für die schweizerischen Posten vom 7. Oktober 1884 sind sämmtliche. vom Jahr 1890 stammenden Postsendungen, welche aus irgend einem Grunde nicht bestellt werden konnten und deren Aufgeber nicht zu ermitteln waren, sowie alle liegen gebliebenen Passagiereffekten, nebst den in anderer Weise aufgefundenen Gegenständen aus genannter Periode, bei den einzelnen Kreispostdirektionen gesammelt worden.

966 Es ergeht nun hiemit an alle Diejenigen, welche ein Eigentumsrecht auf irgend einen dieser Gegenstände erheben zu können glauben, die Einladung, sich diesfalls bei der nächsten Kreispostdirektion unter genauen Augaben über Beschaffenheit, Inhalt u. dgl., beziehungsweise des Aufgabeortes, der Adresse und des Bestimmungsortes des vermißten Gegenstandes, mittelst frankirten Briefes anzumelden.

Nach Ablauf von drei Monaten von heute an werden die nicht reklamirten Gegenstände zu Gunsten der Postkasse veräußert.

B e r n , den 19. Mai 1891.

Die Oberpostdirektion.

Bekanntmachung.

Reproduzirt.

Da Druckschriften, welche zur Vertheilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existirt, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Vertheiluug, d. h. ohne die Vermittlung unseres Sekretariates für Drucksachen, ein etwelcher Reservevorrath an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Sekretariat.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes.

No US, vom 30. Juni 1891.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften. Handelsregistereinträge. Emissionsbanken : Wochensituation ; Generalsituation ; Spezifikation der gesetzlichen Baarschaft; Erhöhung der Notenemission der kantonalen Spar- und Leihkasse von Nidwaiden. Patenttaxen für Handelsreisende in Nor-

967 wegen. Rumänischer Zolltarif. Eisenbahnkonzessionen Goldausfuhren aus den Vereinigten Staaten. Rekurseingaben an den Bundesrath. Situation ausländischer Banken.

Ai 116, vom 1. Juli 1891.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregistereinträge.

Trausporteinnahmen der schweizerischen Eisenbahnen im Mai. Programm der in Zürich stattfindenden Prüfungen zur Erlangung des Diploms als beeidigter Probirer von Gold- und Silberwaaren. Beschlüsse der Bundesversammlung.

No 147, vom 2. Juli 1891.

Handelsregistereinträge. Fabrik- und Handelsmarken. Verkehr der Centralstel mit den Konkordatsbanken im Juni. Bilanz der allgemeinen Renten-, Kapital- und Lebensversicherungsbank ,,Teutonia," in Leipzig für das Jahr 1890. Rumänischer Käsezoll. Poststückverkehr. Situation ausländischer Banken.

No 148, vom 3. Juli 1891.

Abhanden gekommene Werthtitel.

Waaren-Ein- und Ausfuhr im Mai.

Handelsregistereinträge.

No 149, vom 3. Juli 1891.

Handelsregistereinträge. Bilanz der Versicherungs-Aktien-Gesellschaft ,,Rhenania"- in Köln a. Rh. und der ,,Lebensversicherungsbank für Deutschland", zu Gotha, für das Jahr 1890. Rückruf-der Banknoten der Banque populaire de la Gruyère und des Crédit Gruyérien in Bulle. Tarifentscheide des eidgenössischen Zolldepartements im Mai. Auszug aus dem Handelsbericht des schweizerischen Konsulats in Rotterdam über das Jahr 1890.

No 150, vom 4. Juli 1891.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften. Handelsregistereinträge. Handel mit Goldund Silberabfällen. Bilanz der Glasversicherungsgesellschaft ,,Union Suisse" und der ,,Lebensversicherungs- und Ersparnißbank in Stuttgart" für das Jahr 1890. Verzollung von Linsen für Photographieapparate in den Vereinigten Staaten. Rumänischer Zolltarif. Kussischer Zolltarif. Niederländisches Generalkonsulat in Zürich. Eisenbahnkonzessionen. Haftpflicht. Portofreiheit für Brandbeschädigte.

Situation ausländischer Banken.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1891

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.07.1891

Date Data Seite

925-967

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10 015 352

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