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Ans den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrathes, (Vom 24. Februar 1891.)

Der Bundesrath nimmt von dem Verzichte der ,,New-York"Life Insurance Company in New-York, auf die ihr 1886 ertheilte Konzession Vormerkung, indem er gleichzeitig konstatirt, daß die Gesellschaft bis zur Abwicklung der in der Schweiz kontrahirten Geschäfte der Bundesaufsicht nach Maßgabe des Bundesgesetzes betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens, vom 25. Juni 1885, unterstellt bleibt.

(Vom 27. Februar 1891.)

Durch Bundesbeschluß vom 19. Dezember 1889, betreffend Konzessionsübertragung an die Jura-Simplonbahn, hat sich in Art. IV der Bund das Recht vorbehalten, vier Mitglieder des Verwaltungsrathes der Gesellschaft zu ernennen.

Der Verwaltungsrath der Gesellschaft, welcher nach-den Statuten (Art. 20) ,,aus 50 bis 60 Mitgliedern" besteht, zählt deren zur Zeit 55. Dieselben gehören folgenden Kantonen, bezw. Eisenbahngesellschaften an: Bern 22 Mitglieder Waadt 7 ,, Genf 6 ,, Freiburg 5 ,, Neuenburg . . . . 4 Wallis 2 ,, Baselstadt . . . .

l Mitglied Baselland l ,, Solothurn l ,, Franz. Ostbahn . . .

2 Mitglieder P. L. M 2 ,, Intern. Bank Berlin .

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Unter diesen Mitgliedern befinden sich ,,Vertreter der Kantonett, welche von den Kantonsregierungen ernannt sind : Für den Kanton Bern . . . .

8 Mitglieder Waadt . . .

2 ,, n r> n Freibürg . . .

2 ,, fl T) V> Neuenburg .

3. ,, r) n v) Genf . . . . . 2 , ,,/ ·n v> , nWallis . . . -2 7) « T) ,, Baselstadt . .

1 Mitglied ·n n 11 Baselland V) Ti V) 1 « Solothurn T) n n . 1 ,, Im Ganzen 22 Vertreter der Kantone, auf deren Gebiet sich die Jura-Simplonbahn befindet.

Um nun durch die Wahl der vom Bundesrath zu wählenden Mitglieder vor Allem den eidgenössischen Charakter derselben zu betonen und zugleich auch die,Interessen zu wahren, welche die Bundesversammlung veranlaßt haben, sich bei dem Unternehmen z\i betheiligen, wird bei der Wahl von den Territorialkantonen der Jura-Simplonbahn Umgang genommen, und es werden demgemäß folgende Mitglieder mit Amtsdauer bis 1. März 1894 ernannt: 1. Herr Nationalrath B e z z o la, Andreas, von Zernetz, 2.

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B ü r k l i , Arnold, von Zürich,

3.

4.

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K e e l , Johann, von Rorsehach, E ü n z l i , Arnold, von Ryken.

Herr Edmund R o c h e t t e , von Genf, wird zum Legationssekretär ernannt und zum Vizekonsul in Yokohama gewählt.

Der Bank in Schaffhausen wird gegen Garantieleistung durch Hinterlage von Werthschriften gemäß Art. 12, litt, a, und Art. 13 des Banknotengesetzes die Erhöhung ihrer Notenemission von Fr. 2,000,000 auf Fr. 2,500,000 gestattet.

Die vom Zolldepartement getroffene Verfügung, derzufolge pulverisirter Leim nach Analogie von gereinigtem Leim, Tarifnummer 27, zu Fr. 7 per q. verzollbar ist, wird in Abweisung eines Rekurses bestätigt.

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(Vom 28. Februar 1891.)

In seiner heutigen außerordentlichen Sitzung hatte der Bundesrath sich mit der Erstellung einer offiziellen Festmedaille für die im August 1. J. stattfindende Bundesfeier zu befassen. Aus den vorgelegten Modellen wurde dasjenige ausgewählt, welches auf der einen Seite (Revers) einen Genius der Freiheit zeigt, der sich von den Gestaden des Urnersee's, Angesichts der klassischen Stätte des Rütli, nach der Höhe aufschwingt, in der rechten Hand einen Palmzweig und in der linken eine Fackel haltend, während die andere Seite (Avers) in der Gabelung eines Lorbeerzweiges auf sechs Zeilen die Inschrift trägt: In memoriam primoe Confoederationis Helvetiorum sexto centenario I. Aug. MDCCCXCI, darunter die Wappen von Uri, Schwyz und Unterwaiden und links oben an ausgezeichneter Stelle dasjenige der Gesammteidgenossenschaft. Die Ausführung dieser Komposition wurde dem durch seine Leistungen im Medaillenf'ache hervorragenden Pariser Graveur Alphée Dubois übertragen.

Im Weitern nahm der Bundesrath Einsicht von der durch Maler Bühler in Bern angefertigten Zeichnung des Gedenkblattes, das anläßlich der Bundesfeier an die gesammte schweizerische Schuljugend vertheilt werden wird.

(Vom 3. März 1891.)

Um Friktionen für den Fall einer Truppenaufstellung zu vermeiden, wird beschlossen : 1. Es sei für jeden Divisionskreis in dei- in Art. 12 der Militärstrafgerichtsordnung vorgesehenen Zusammensetzung ein Ersatzgericht zu bestellen.

2. Das Personal derselben sei den Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten des Landsturmes, welche im Auszuge oder der Landwehr gedient haben, zu entnehmen.

3. Von jedem Ersatzgerichte sei, analog wie bei den ordentlichen Divisionsgerichten, der Großrichter, der Auditor, der Untersuchungsrichter und der Gerichtsschreiber dem Stabe des Divisionskreiskommandanten zuzutheilen.

An die zu Fr. 124,000 veranschlagten Kosten der Korrektion des Tessinflusses auf dem Gebiete der Gemeinde Lodrino wird ein Bundesbeitras von 40 % gewährt.

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Das allgemeine Bauprojekt für die II. Sektion Caux-Naye der Zahnradbahn Glion - Rochers de Naye wird unter einigen Vorbehalten genehmigt.

Die Frist zur Einreichung der vorschriftsgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Statuten für die Eisenbahn von Mendrisio nach der Grenze bei Stabio wird bis zum 31. Dezember 1891 erstreckt.

Die Beamten des Militärdepartements werden auf die neue Amtsdauer vom. 1. April 1891 bis 31. März 1894 wiedergewählt.

Wahlen.

(Vom 27. Februar 1891.)

Finanz- und Zolldepartement.

Münzzähler:

Herr Albert Depping, in Bern.

Post- und Eisenbahndepartement.

Posthalter in Bémont:-

Frau Elise Farine, von Saignelégier, in Bémont.

Telegraphist in Othmarsingen :

Frl. Anna Kühn, von Othmarsingen.

(Vorn 3. März 1891.)

Elektrotechniker:

Militärdepartement.

Herr Bugen Müller, von Emmishofen, Kontroleur der Telegraphendirektion in Bern.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postkommis in Winterthur : Herr Ernst Dierauer, von Berneck (St.

Gallen), Postkommis in Kreuzlingen

404

Postkommis in Winterthur: Herr Ferdinand Schelbli, von Unterhallau,, Postaspirant in Biel.

,, Hermann Wegmann, von Neftenbach, Telegraphenaspirant in Bern.

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Bekanntmachung.

Reproduzirt.

Da Druckschriften, welche zur Vertheilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existirt, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Verthèilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Sekretariates für Drucksachen, ein etwelcher Reservevorrath an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Sekretariat.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des schweiz, Bundesrathes.

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1891

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09

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04.03.1891

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400-404

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