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aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrates, (Vom 13. Februar 1894.)

Der Bundesrat hat unterm 23. Januar die periodische Wiederwahl des Oberpostdirektors und unterm 9. Februar diejenige der Beamten der Oberpostdirektion und der Kreispostdirektoren vor-

(Vom 16. Februar 1894.)

Das Bundesgericht hat dem Bundesrate die Beschwerdeschriften der Angeklagten in Sachen des Arbeiterkrawalles vom 19. Juni 1893 in Bern zur Vernehmlassung mitgeteilt. Diese Besehwerden richten sich gegen einen Beschluß der Anklagekammer des Kantons Bern vom 15. November 1893, welche die Beschwerdeführer den kantonalen Geschwornen zur Aburteilung überweist, und gründet sich darauf, daß es sich um politische Vergehen handelt, welche Ursache oder Folge von Unruhen gewesen seien, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlaßt worden sei. Die Rekurrenten verlangen daher, der erwähnte Beschluß der bernischen Anklagekammer solle aufgehoben und sie vor die Bundesassisen verwiesen werden.

Der Bundesrat hat hierauf folgendes geantwortet : ,,Ein Kompetenzkonflikt zwischen Bundes- und kantonalen Behörden liegt nicht vor, da die letztern nicht eine Kompetenz beanspruchen, welche durch die Bundesbehörden bestritten wird; es besteht demnach für den Bundesrat kein Grund, in Sachen als Partei Stellung zu nehmen. Klar ist, daß die Vergehen, welche den Rekurrenten zur Last gelegt werden, an sich der kantonalen Jurisdiktion unterstellt sind; die bundesgerichtliche Kompetenz könnte nur in Frage kommen bei politischen Vergehen nach Art. 45--50 des Bundesstrafrechtes, sofern dieselben im Zusammenhang mit einer bewaffneten eidgenössischen Intervention stünden.

,,Eine eidgenössische Intervention im Sinne der Bundesverfassung -- ein gebieterisches Eingreifen in die innern Angelegenheiten des Kantons Bern, die Aufhebung der souveränen Gewalt der kantonalen

213 Behörden -- hat bei Anlaß der Unruhen am 19. Juni 1893 in Bern nicht stattgefunden. Der Bundesrat, der neben der Bundesversammlung die ausschließlich kompetente Behörde ist, einen solchen verfassungsmäßigen Ausnahmezustand zu schaffen, hat eine Intervention weder beschlossen noch durchgeführt; auch wurde die vom schweizerischen Militärdepartement angeordnete vorübergehende Hülfeleistung vom Bundesrat nie als eine Intervention betrachtet oder als solche genehmigt, wie deutlich aus dem Beschlüsse des Bundesrates vom 20. Juni 1893 hervorgeht, in welchem von den Verfügungen des Militärdepartements lediglich Akt genommen und ausdrücklich erklärt wurde, daß man die Maßregeln als rein provisorische und vorsorgliche betrachte, und daß nach Art. 16 der Bundesverfassung es der Regierung von Bern in erster Linie zukomme, für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung zu sorgen. Der Bundesrat sah sich deshalb auch nicht veranlaßt, nach Anleitung des Art. 4 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafreehtspflege vom 27. August 1851 einen Entscheid darüber zu treffen, ob allfällige politische Vergehen strafgerichtlich zu verfolgen seien.

,,Auf ein Gesuch der Arbeiterunion in Bern, eine Überweisung der ganzen Angelegenheit an die eidgenössischen Untersuchungsbehörden zu veranlassen, wurde laut Beschluß vom 29. Juni 1893 nicht eingetreten, mit der Begründung, daß die gesetzlichen Voraussetzungen der eidgenössischen Intervention nicht zutreffen. Die Untersuchung wurde durch die kantonalen Gerichtsbehörden durchgeführt und eine nachträgliche direkte Überweisung an die Bundesassisen im Wege des staatsrechtlichen Rekurses, wie die Rekurrenten anstreben, wird wohl kaum angehen, da nach dem Gesetze der Beurteilung durch die Bundesassisen vorangehen muß: ein Entscheid des Bundesrates nach Anleitung des Art. 4 der Bundesstrafrechtspflege, die Untersuchung durch den eidgenössischen Untersuchungsrichter, die Anklage des Bundesanwalts und die Überweisung durch die Anklaeekammer des Bundes°-erichtes.a

Der schweizerische Konsul in Cincinnati, Herr Karl J. K a r r er von Laufen, wird auf sein Gesuch hin entlassen.

Auf Ansuchen der k. deutschen Regierung wird der Transit von Vieh französischer Herkunft mit Bestimmung nach Deutschland bis auf weiteres verboten.

214 Unterm 1. dieses Monats ist beim Auswärtigen Amt in Berlin von den Bevollmächtigten folgender Staaten: Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien. Luxemburg, Österreich-Ungarn und der Schweiz, ein. Protokoll unterzeichnet worden, durch das die Niederlegimg der Ratifikationsurkunden der Dresdener internationalen Sanitätsübereinkunft und der Beitritt Großbritanniens zu dieser Übereinkunft konstatiert wird.

In diesem Protokoll wird festgestellt: 1. daß Montenegro von einer Ratifikation seinerseits absieht; 2. daß die Regierung der Niederlande erst später im Falle sein wird, die Übereinkunft zu ratifizieren, und daß deshalb die Abgeordneten der beteiligten Staaten die deutsche Reichsregierung ersuchen, die Ratifikation der Niederlande seiner Zeit entgegenzunehmen und den beteiligten Staaten mittelst Kreisschreiben davon Kenntnis zu geben; 3. daß die in Art. IV für die Dauer der Übereinkunft festgesetzte Frist von fünf Jahren mit dem Tage der Unterzeichnung des Protokolls, also mit dem 1. Februar 1894, zu laufen beginnen soll.

Den beiden bisherigen Assistenten für den Unterricht in darstellender Geometrie und Geometrie der Lage am eidgenössischen Polytechnikum, den Herren H. de V r i e s und Dr. Emil Waelsch, wird die nachgesuchte Entlassung unter Verdankung der geleisteten Dienste erteilt.

Das gegenwärtige Personal des eidgenössischen Oberbauinspektorates wird auf eine neue Amtsperiode, vom 1. April 1894 hinweg, bestätigt.

(Vom 20. Februar 1894.)

Herr Dr. L. K ä l i n wird als schweizerischer Konsul in Louisville entlassen.

Als Delegierte an den VIII. internationalen Kongreß für Hygieine und Démographie in Budapest werden bezeichnet die Herren : Dr. G u i l l a u m e , Direktor des eidgenössischen statistischen Bureaus; Dr. S c h m i d , Direktor des schweizerischen Gesundheitsamts; Dr. M ürse t, Adjunkt des Oberfeldarztes; Dr. S eh u l er, eidgenössischer Fabrikinspektor; Oberst P o t t e r a t , eidgenössischer Viehseuchenkommissär; E. H e ß , Professor an der Tierarzneischule in Bern.

215 "Wahlen.

(Vom 13. Februar 1894.)

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

ZolleinehmerinComologno: Herr Ermanno Mordasini, von Comologno.

(Vom 16. Februar 1894.)

Departement des Innern.

Ingenieur des eidg. Oberbauinspektorats:

Herr Joseph Chappex, (Wallis).

von

Sitten

Justiz- und Polizeidepartement.

Sekretär für Polizeivvesen, zugleich Kaozleichef: Herr Alfred Miller, von Hottingen.

Sekretär für Civilstandsund Heimatlosenwesen : ,, Ernst Pezolt, von Maikirch.

Registratur : ,, Adolf Bürgi, von Kestenholz (Solothurn).

I. Kanzlist: ,, Job. Martin Häfele, von Goßau (St. Gallen), bisheriger provisorischer Registratur.

Kanzlist: Gottfried Bohnenblust, von Wynau.

T Abteilung für Schuldbetreibung und Konkurs.

Adjunkt: Herr Fürsprecher Zeerleder, von Bern.

Kanzlist: ,, Eduard Wasem, von Wattenwyl (Bern).

Juristischer Gehülfe: ,, Wilhelm Pedrazzini, Lie. jur., von Locamo.

(Die übrigen Beamten und Angestellten des Departements werden für eine weitere Amtsdauer bestätigt.)

216 Militär département.

II. Sekretär :

Herr Oberstlieutenant Peter Staubli, von Muri (Aargau).

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Posthalter und Briefträger in Benken (Baselland) : Herr Job. Georg Stöcklin, Zolleinnehmer von und in Benkeu.

Telegraphen Verwaltung.

Telegraphist in Schweizerhalle: Telegraphist und Telephonist in Lenzburg:

Frl. Emma Suter, von Epfingen (Baselland), Posthalterin in Schweizerhalle.'

Herr Oskar Huber, von Lenzburg, Telegraphenaspirant in Zürich.

(Vom 20. Februar 1894.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Posthalter und Bote in Wangen a/A.: Posthalter in Bevaix :

Frau Witwe Marie Jost-Schorer, vor» Attiswil, in Wangen a/A.

Frl. Julie Fardel, von Mutrux (Waadt), Telegraphistin in Bevaix.

Posthalter und Briefträger in Mönchaltorf: Frau Karoline Kramer, von Gräslikon?

Telegraphistin in Mönchaltorf.

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