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Botschaft des

Bundesrathes an die. Bundesversammlung betreffend den Ankauf eines Bauplatzes für ein neues Zolldirektionsgebäude in Basel.

(Vom 26. März 1891.)

Tit.

Die Direktion des I. eidgenössischen Zollgebietes, mit sITZ in Basel, ist seit dem Jahre 1860 in einem von der Eidgenossenschaft damals für diesen Zweck erworbenen Gebäude an der Elisabethenstraße installirt. Die vorhandenen räumlichkeiten, soweit sie sich für Büreaulokale eigneten, waren jedoch wegen der bedeutenden Ausdehnung, welche die zolldienstlichen Einrichtungen mit der Zeit genommen haben, schon Ende der 70er Jahre nicht mehr genügend, so daß die Verwaltung damals bereits die Verlegung der DirEktionslokale in ein ai deres, besser dienendes Gebäude in's Auge fassen mußte. Da sich indeß eine geeignete Kaufsgelegenheit nicht bot, so mußte man sich entschließen, zum Notbehelf auf dem disponiblen Platz des Hofraumes hinter dem gegenwärtigen Direktionsgebäude einen Anbau zu erstellen, in welchem ein Theil der Bureaus, sowie die Magazine untergebracht worden sind.

Nachdem nun aber zu den stetsfort im Zunehmen begriffenen eigentlichen Zollgeschäften noch die Handelsstatistik, die Mitwirkung bei Durchführung des Alkoholgesetzes, etc., hinzugekommen und infolge dessen .in den letzten Jahren eine weitere beträchtliche Vermehrung des Zollpersonals, sowie die Erweiterung der zolldienstlichen Einrichtungen überhaupt nothwendig geworden sind, so kann sich die Zollverwaltung der Nothwendigkeit zur Beschaffung anderer Bureau-

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lokale für die Zolldirektion in Basel nicht länger entziehen, zumal die gegenwärtig vorhandenen Käumlichkeiten eine weitere Ausnützung nicht gestatten.

Der Verwaltung ist nun eine in geringer Entfernung vom jetzigen Direktionsgebäude, ebenfalls an der sehr belebten Elisabethenstraße gelegene, für ihre Zwecke ausnehmend günstige Bansteile znm Kaufe angetragen worden, nämlich der Eckplatz Elisabethen- und Kirschgarteustraße, dem Herrn Hieronymus Burckhardt-Iselin in Basel und Mitbetheiligten angehörend. Der Platz mißt 978 m2, davon dürfte jedoch ein Abschnitt von 195 m 2 zufolge ausdrücklichem Vorbehalt des Besitzers nicht überbaut werden. Indeß ist der übrigbleibende Komplex von 783 m 2 von hinlänglicher Ausdehnung, um darauf ein Gebäude erstellen zu können, welches auf unabsehbare Zeit genügenden Kaum für allfällige Erweiterung der zolldienstlichen Installationen darbietet.

Der Kaufpreis für den servitutfreien Theil der Liegenschaft beträgt Fr. 75, für den übrigen Abschnitt Fr. 40 per m 2 , so daß der Gesammtpreis sich folgendermaßen stellt : für 783 m 2 ä Fr. 75. -- Fr. 58,725. -- . fl 195 m 2 ,, ,, 40. _,, 7,800. Zusammen

Fr. 66,525. --

Es muß hiezu erwähnt werden, daß zufolge Erkundigungen, die das Departement des Innern an kompetenter Stelle in Basel eingeholt hat, diese Preise im Verhältniß zu den üblichen Liegenschaftspreisen, wie sie in Basel bezahlt werden müssen, nicht zu hoch bemessen sind.

Der Verkäufer hat außer der bereits erwähnten Baubeschränkung, die indeß die Anlage einer Treppe zum Erdgeschoß und von Kandelabern nicht ausschließt, an den Verkauf die weitere Bedingung geknüpft, daß in dem auf der betreffenden Parzelle zu erstellenden Gebäude während der Dauer von 25 Jahren weder eine öffentliche Wirtschaft noch ein die Nachbarn belästigendes Gewerbe betrieben werden darf.

Die Kosten des Kaufes sind zu Lasten der Eidgenossenschaft, wobei jedoch bemerkt wird, daß Liegenschaftskäufe des Staates in Basel handänderungssteuerfrei sind. Der Kaufpreis wäre innerhalb 14 Tagen nach Ratifikation des Kaufvertrages durch die Bundesversammlung zahlbar, und zwar zuzüglich Zins zu 4 °/o vom 1. Januar 1891 ab, so daß für den Ankauf ein Kredit .von Fr. 68,000 benöthigt würde.

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Es wird beabsichtigt, das auf diesem Platze zu erstellende Gebäude so einzurichten, daß es im Erdgeschoß reichlich bemessene Eäumlichkeiten für die Direktionsbüreaux, im I. Stocke Lokale für den Betrieb eines Privatgeschäftes und im II. Stocke zwei Wohnungen enthielte. Ein Gesuch um dießfällige Kreditbewilligung wird der Bundesversammlung später vorgelegt werden.

Das bisherige Direktionsgebäude hinwieder dürfte voraussichtlich, zufolge seiner günstigen Lage, nämlich an einer Hauptstraße und in der Nähe des Zentralbahnhofes, leicht und zu vorteilhaften Bedingungen Kanfsliebhaber finden. Mittelst des Erlöses aus dem alten Gebäude und bei Berechnung des Mietherträgnisses des neuen würde letzteres nach Ansicht des Bundesrathes einen nur mäßigen Kostenaufwand erfordern.

Wir fügen noch bei, daß mit Herrn Burckhardt-Iselin und Mitbetheiligten ein bezüglicher Kaufvertrag unter Vorbehalt der Kreditbewilligung durch die Bundesversammlung bereits abgeschlossen worden ist und der Bundesrath sich in demselben verpflichtet hat, ein bezügliches Kreditbegehren in der Frühjahrssession der eidgenössischen Bäthe einzureichen, ansonst dem Verkäufer das Recht zusteht, vom Vertrag zurückzutreten.

Gestützt auf das Gesagte legen wir Ihnen den nachstehenden Bnndesbeschluß-Entwurf zur Genehmigung vor.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 26. März 1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

den Ankauf eines Bauplatzes für ein neues Zolldirektionsgebäude in Basel.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 26. März 1891, beschließt: Art. 1. Zur Erwerbung eines Bauplatzes für ein neu zu erstellendes Zolldirektionsgebäude in Basel wird ein Kredit von Fr. 68,000 bewilligt.

Art. 2. Dieser Beschluß, mit dessen Vollziehung der Bundesrath beauftragt wird, tritt, weil nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend den Ankauf eines Bauplatzes für ein neues Zolldirektionsgebäude in Basel. (Vom 26. März 1891.)

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1891

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01.04.1891

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748-751

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