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Schweizerisches Bundesblatt.

43. Jahrgang. III.

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Nr. 31.

29. Juli 1891.

Bundesrathsbeschluss ü bei-

die Rekursbeschwerden betreffend die Großrathswahlen vom 3. März 1889 im tessinischen Wahlkreise Leventina.

(Vorn 24. Juli 1891.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s rat h

hat in Sachen der Rekursbescherden betreffend die Großrathswahlen vom 3. März 1889 im tessinischen Wahlkreise Leventina nach dem Bericht des Justiz- und Polizeidepartements folgenden T h a t b e s t a n d gefunden: A. Betreffend die Gemeinde Faido.

I. Mit Datum vom 4. Februar 1889 wandten sich Carlo Pedrini und Advokat Dabcrti in Faido an den Regierungskommissär und verlangten, daß in das für die Großrathswahlen vom 3. März angefertigte Stimmregister noch a u f g e n o m men werden 37 Bürger, deren Namen sich aus dem Folgenden ergeben werden, da sie in ganz gleichen Verhältnissen stehen wie Andere, welche aufgenommen worden seien ; ferner, daß g e s t r i c h e n werden: Antonini, Don Giovanni, di Michele, und Fumasoli, Don Pietro, fu Cario, da dieselben niemals Steuern bezahlt haben, und ein Erlaß der Steuern Seitens der Gemeindebehörde keine Gültigkeit haben würde.

Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. III.

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1190 Unter1 m 10. Februar 1889 erließ der Kommissär sein Dekret, durch welches er erklärte: a. Mit Bezug auf die Bürger, deren A u f n a h m e begehrt worden war : Brentini, Giacomo, fu Giacomo, Brentini, Domenico, fu Giovanni, sind in der Gemeinde ganz unbekannt.

Camenisch, Carlo, fu Antonio -- sein Kantonsbürgerrecht ist nicht festgestellt.

Bölsterli, von Fischbach, Luzern, und Räber, Ulrich, von Werd-Muri, Aargau, haben noch nicht die regelmäßige Niederlassungsbewilligung in der Gemeinde erbalten; Räber hat sogar ausdrücklich erklärt, daß er sich nur provisorisch hier aufhalte und nicht sein Domizil hier zu nehmen gedenke.

Beglinger, Friedrich, Wütrich, Christian, Schönholzer, Peter, Pfalz, Karl, haben zwar ihre Niederlassungsbewilligung, aber nicht ein Zeuguiß für den Besitz des Aktivbiirgerrechtes, wie ein solches in Art. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1880 verlangt wird.

Balzali, Camillo, ist seit mehr als zwei Jahren im Rückstaue!

mit der Militärsteuer.

Rezzonico, Battista, Grossi, Francesco, sind noch in andern Gemeinden eingeschrieben, also dort domizilirt.

Bertina, Augusto, fu Giacomo, Brentini, Giuseppe, fu Giacomo, Lentini, Andrea, fu Leopoldo, Lentini, Cesare, fu Leopoldo, Brentini, Pietro, di Atanasio, Cattaneo, Felicissimo, Ingegnere, Cattaneo, Giacomo, di Giacomo, Cattaneo, Giovanni, fu Remigio, Giannini, Giosuè, fu Carlo, Jernetta, Gioachimo, di Giuseppe, Loughi, Pietro, fu Pietro, May/Aucchelli, Giuseppe, fu G. M., Mazzuechelli, Amante, fu G. M.,

1191 -*o

Scolari, Silvio, fu Gerolamo, Solari, Camillo, fu Antonio, Solari, Camillo, di Camillo, Solari, Luigi, di Camillo, Solai-i, Sigismondo, di Camillo, Solari, Antonio, di Antonio, Solari, Cesare, fu Luigi, Taddei, Gioachimo, fu Luigi, haben ihr Domizil im Ausland seit mehreren Jahren mit Familien.

Wenn sie auch Steuern zahlen in Faido, so genügt dies doch nicht, um ein wahres Domizil derselben in dieser Gemeinde im Sinne des Art. l des Gesetzes vom 15. Juli 1880 zu begründen.

Dettoni, Carlo, fu Giovanni, Crivelli, Rainerio, Lubini, Giuseppe, sind einzutragen.

b. Mit Bezug auf Diejenigen, deren S t r e i c h u n g begehrt wurde : M. R. Don Giovanni Antonini und Don Pietro Fumaseli zahlen regelmäßig ihre Kantonalsteuer und die Einschreibgebühr ; von der Gemeindesteuer sind sie befreit 5 sie bleiben letztere nicht aus Widersetzlichkeit oder Unvermögen schuldig, sondern zufolge ausdrücklichen oder stillschweigenden Abkommens mit der Gemeinde.

Demgemäß wurde entschieden.

Die Petenten r e k u r r i r t e n hiegegen an den Staatsrath. Sie bestritten die Rechtsgültigkeit eines den beiden Pfarrern gewährten Steuererlasses. Art. l des Gesetzes vom 15. Juli 1880, sagen sie, beziehe sich nicht auf die Bürger im Ausland. In der nahen Gemeinde Chironico hat man alle solche Bürger auf das Stimmregister genommen; betreffend Bnlzari genügt die Nichtzahlung der Militärsteuer nicht zur Streichung, da diese Steuer vom Wahlgesetze gar nicht erwähnt wird.

Rezzonico, Battista, und Grassi, Francesco, sind seit mehr als einem Jahre hier domizilirt; wenn sie auch auf einem andern Stimmregister stehen sollten, so folgt daraus nicht, daß sie h i e r zu streichen seien.

Beglinger, Wütrich,

1192 Schönholzer und Pfalz haben alle Requisite der Regierungsverordnung vom 25. Januar 1881 erfüllt.

Bölsterli und Räber haben derselben gemäss ihre Heimatscheine vorgewiesen.

Camenisch hat auch schon hier gestimmt.

Bertina, Giacomo, fu Giacomo, di Faido, scheint vom Kommissär vergessen worden zu sein.

Dagegen fallen allerdings Brentini, Giacomo und Domenico, weg.

Am 19. Februar lichtete Advokat Daberti für sich und Streitgenossen seine Einsprache gegen das Dekret des Kommissärs auch an den Bundesrath.

Der S t a a t s r a t h entschied mit, Dekret vom 26. Februar: Der Umstand, daß die Priester A n t o n i n i und F u m äs oli die Gemeindesteuern nicht bezahlt haben, begründet ihre Streichung nicht, da sie durch stillschweigendes und ausdrückliches Abkommen davon befreit worden sind.

Betreffend die Uebrigen: Camenisch; die Rekurrenten haben die Angabe des Kommissärs, daß dessen Kantonsbürgerrecht nicht festgestellt sei, nicht widerlegt.

Balzari Camillo ; daß er mit den Militärsteuern im Rückstande sei, genügt zu seinem Ausschlüsse n i c h t .

Bölsterli, Alfred, von Luzern ; seine Niederlassungsbewilligung datirt erst vom 19. Januar d. J. und wurde erst arn Anfang desselben Monats nachgesucht; er hat also noch nicht ein Domizil von drei Monaten.

Räber, Ulrich, ' aus dem Aargau, hat bis jetzt keine Niederlassungsbewilligung verlangt.

Beglinger, Wütrich und Schönholzer haben bis jetzt kein Zeugniß darüber vorgelegt, daß sie im Besitze des Aktivbürgerrechtes seien (Gesetz vom 15. Juli 1880, § 2), was bei Pfala nicht zutrifft.

Bertina und Streitgenossen haben ihr Domizil im Ausland, und das Domizil allein ist entscheidend sowohl für die im Ausland als für die in der Schweiz wohnenden Bürger, die Zahlung von Steuern genügt für das hierseitige Stimm rech t nicht.

1193 Rezzonico und Grossi haben, wenn sie auch anderwärts eingeschrieben sein sollten, am Orte ihres wirklichen Domizils, also in Faido, zu stimmen.

Demgemäß wurde die Aufnahme von Pfalz, Rezzonico, Grossi und Balzavi verfügt, im Uebrigen der Rekurs abgewiesen.

Am 28. Februar wandten sich hiegegen Daberti und Pedrini an den Bundesrath, indem sie das Gesuch um Streichung der beiden Priester mit der früheren Begründung wiederholten und an dem Begehren um Eintragung der Zurückgewiesenen festhielten. Im Einzelnen wurde vorgebracht: Camenisch, Carlo. Seine Familie ist seit sozusagen unvordenklicher Zeit hier domizilirt; er selbst ist Sohn einer patrizischen Dame, hier leistete er seinen Militärdienst, zahlt er die Steuern, und hat er bis jetzt gestimmt.

Berlina und Streitgenossen. Die Thatsache, daß sie im Auslande domizilirt sind, genügt nicht zu ihrer Ausschließung.

Bertina, Giacomo, fu Giacomo. Ungeachtet unserer wiederholten Begehren hat weder der Kommissär noch der Staatsrath sieh um ihn bekümmert.

Bölsterli. Das Datum der Ertheilung seiner Niederlassungsbewilligung kann nicht entscheidend sein.

Beglinger, Wütrieh, Schönholzer, ßäber. Das Begehren der Ausweise ihrer Stimmfähigkeit ist ungerechtfertigt.

Mit Telegramm vom 2. März protestirten die drei Ingenieure S c h ö n h o l z e r , R a b e r und W u t rich und der Sekretär B ö l s t e r l i beim Bundesrathe gegen ihren Ausschluß vom Stimmregister und baten um dessen Schutz.

Am 3. März schrieb Cattaneo Felice, er habe heute an der Wahl Theil nehmen wollen, sich aber ausgeschlossen gesehen; wenn zugelassen, würde er für die liberale Liste, nämlich für Lombardi, Felice, u. s. w., gestimmt haben.

Eine gleich lautende Erklärung gaben am nämlichen Tage ab Solari, Cesare, fu Luigi, patrizio (Bürgernutzungsberechtigter), von Faido, und Taddei, Maurizio, di Luigi.

II. Die Untersuchung des Bundesdelegirte hat Folgendes ergeben : Solari, Antonio, di Antonio, von Faido, seit vielen Jahren Kellner in Lyon, hat dort seine Familie," zahlt die Steuern, zur Abstimmung nicht erschienen.

1494 Solari, Cesare, fu Luigi, von Faido, Fabrikant in Turin, unverheirathefc, zahlt die Steuern, hat ein Haus, das vermiethet ist, in Faido, kommt immer zu den Abstimmungen, an denen er bis jetzt stets Theil genommen hat, und kam auch auf den 3. März.

Beglinger, Friedrich, Ingenieur der Gotthardbahn, seit mehr als 3 Monaten in Faido wohnhaft, hat dort seine Familie und zahlt dort die Kantonalsteuer.

Wütrich, Christian, Ingenieur der Gotthardbahn, von Luzern, seit ungefähr einem Jahr in Faido wohnhaft, unverheirathet, zahlt in Faido die Kantonalsteuer. Er war im Stimmregister für 1889 daselbst eingetragen.

Schönholzer, Peter, von Zürich, Ingenieur der Gotthardbahn, seit ungefähr einem Jahr in Faido wohnhaft, zahlt dort die Kantonalsteuer, war im Stirn mregister für 1889 eingetragen.

Bölsterli, Alfred, von Zürich, Ingenieur der Gotthardbahn, seit mehreren Monaten mit Familie in Faido wohnhaft, zahlt dort die Kantonalsteuer, war im Register für 1889 eingeschrieben.

Räber, Ulrich, von Luzern, Ingenieur der Gotthardbahn, seit ungefähr einem Jahre in Faido wohnhaft, zahlt daselbst die Kautonalsteuer, hat keine Niederlassungsbewilliguag.

Camenisch, Carlo, Diener, gehören in Faido, sein Bürgerrecht ist bestritten, seit Jahren in Amerika, zahlt keine Steuern, kam nicht zur Wahl.

Taddei, Maurizio, fu Luigi, Kastanienhändler, von Oseo, seit einigen Jahren in Mailand, war 1889 in Faido eingeschrieben, un · verheirathet, wollte stimmen, wurde aber nicht zugelassen. Der Sindaco sagt, daß er keine Steuern zahle, üaberti erklärt, der Bruder zahle sie für ihn; es hat aber Niemand seine Eintragung verlangt.

Bertina, Augusto, fu Giacomo, Maurer, von Faido, seit vielen Jahren ia Paris, wo er seine Familie hat, zahlt seine Steuern in Faido, hat hier seine Mutter und Brüder, war vor einigen Jahren da, kommt aber nicht periodisch wieder, kam nicht zur Wahl.

Brentini, Giuseppe, fu Giacomo, von Faido, seit vielen Jahren in New York, zahlt die Steuern, kam nicht.

Lentiui, Andrea, fu Leopoldo, von Faido, seit vielen Jahren in Amerika, kam nicht.

Lentiui, Cesare, von Faido, seit einigen Jahren Diener in Paris, kam nicht.

Brentini, Pietro, seit Jahren in Genf, kam nicht.

1195 Cattaneo, Felicissimo, Ingenieur, von Faido, seit einigen Jahren in Castelnuovo, Italien, Wittwer, zahlt die Steuern, hat die Eltern in Faido, auch Liegenschaften daselbst, kommt mehrmals im Jahr dahin, um seine Eltern zu sehen und seine Geschäfte zu besorgen.

Cattaneo, Giacomo, di Giacomo, von Faido, seit Jahren Diener in New Kork, hat dort auch seine Familie, zahlt aber in Faido die Steuern und hat hier Liegenschaften mit seinem Vater zusammen, ist seit 6 oder 7 Jahren nicht mehr zurückgekommen.

Cattaneo, Giovanni, fu Remigio, von Faido, Cuféwirth in Champagnoles, hat dort auch seine Familie, zahlt aber die Steuern in Faido, kann nicht zur Wahl.

Gianini, Giosuè, fu Carlo, von Faido, Caf'ewirth, mit Familie in New York, zahlt keine Steuern, kam nicht.

Longhi, Pietro, fu Pietro, von Faido, Cafejunge in New York, zahlt die Steuern in Faido, kam nicht zur Wahl.

Mazzucchelli, Giuseppe, fu Gius., von Faido, seit vielen Jahren Caféwirth, mit Familie in Lyon, zahlt die Steuern in Faido, kam nicht zur Wahl.

' Mazzucchelli, Clemente, seit 1880 Koch, mit Familie in New York, zahlt die Steuern, kam nicht.

Scolari, Silvio, fu Gerolamo, unverheiratet, seit vielen Jahren in New York, kam nie zurück, zahlt keine Steuern in Faido.

Solari, Camillo, fu Ant., von Paido, und sein Sohn So lari, Camillo, seit einem Jahr Gastwirthe in Washington, zahlen die Steuern in Faido, kamen nicht zur Wahl.

Don Antonini und Don Fumasoli. Der Sindaco erklärt : Die Gemeindesteuern wurden ihnen von der Munizipalität erlassen, das wurde so ausgemacht, als sie die Seelsorge der Gemeinde übernahmen; die Gemeinde hat die Rechnungen alljährlich genehmigt; ein geschriebener Vertrag darüber besteht nicht, in der Austeilungsurkunde steht nichts davon.

III. Mit Schreiben vom 9. Februar 1889 beschwerten sich Advokat Daberti und Streitgenossen beim Bundesrathe darüber, daß der Staatsrath einer von ihnen am 6. Dezember 1886 gegen ein Dekret des Regierungskommissärs eingereichten Beschwerde keinerlei Folge gegeben habe; und am 5. April 1889 beschwerte sich Carlo Pedrini über eine neue Maßnahme der Munizipalität von Faido, angeblich willkürliche Streichung von Bürgern u. s. w., für eine neue Munizipalitätswahl.

1196

B. Betreffend die Gemeinde Osco.

IV. Drei Bürger verlangten mit Eingabe vom 4. Februar beim Regierungskommissär die Streichung von 63 Bürgern aus dem Stimmregister dieser Gemeinde. Die Munizipalität, welcher die Eingabe noch am 4. Februar Abends übermittelt worden war, antwortete darauf am 7. desselben Monats. Sie erklärte sich überrascht, da sie ja nur Diejenigen eingeschrieben habe, welche immer eingeschrieben gewesen seiea und nirgends anders als hier gestimmt haben, ohne Ansehen der Person. Wenn aber die (53 gestrichen werden, so verlange die Munizipalität, daß auch die 48 Anderen, von denen sie das Verzeichniß beifügte, ebenfalls gestrichen werden müssen, da sie sich ganz in der gleichen Lage befinden, wie jene 63.

Durch Dekret vom 10. Februar erklärte der Kommissär was folgt : Nach dem Gesetz vom 3. Dezember 1888 hätten die Eingaben betreffend Aufnahme oder Streichung von Bürgern im Stimmregister innert 15 Tagen nach ihrer Ausstellung eingereicht werden sollen, das von der Munizipalität gestellte Begehreu der Streichung von 43 Bürgern ist also verspätet.

Von den 63 angeführten Bürgern sind 60, welche mit Namen aufgeführt werden, im Ausland domizilirt, 3 werden als in Osco domizilirt anerkannt.

Das Begehren wurde daher bezüglich der Streichung jeuer 60 Bürger gutgeheißen, im Uebrigen abgewiesen.

Hiegcgen rekurrirte die Munizipalität an den Staatsrath, da sich das Gesetz vom 15. Juli 1880 nur auf die in andern Kantonen der Schweiz wohnenden Tessiner beziehe.

Der Staatsrath jedoch erklärte eine solche Interpretation des Gesetzes als sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Geist des Gesetzes und dem Art. 43 der Bundesverfassung zuwiderlaufend und wies den Rekurs ab.

Hierüber beschwerte sich Carlo Pedrini mit Eingabe vom 27.

Februar beim Bundesrath. Im Speziellen bemerkte er: Romano, 2 Brüder, und Salzi, 3 Brüder, haben in Osco ihr Haus immer offen und von ihren Eltern bewohnt und bewerben es ungetheilt mit ihnen.

Pedrini, 2 Brüder, Pietro und Giuseppe, wohnen in Mailand und kommen alle Jahre mit der Familie, den Sommer hier zuzu-

1197 bringen, gehören zu den größten Grundeigenthümern und den größten Steuerzahlern der Gemeinde und nahmen stets an kantonalen und kommunalen Abstimmungen Theil.

Iii Chironico dagegen sind alle Emigranten ohne Unterschied durch Entscheidung des Kommissärs auf dem Stimmregistcr beibehalten worden, weil sie in Mehrzahl Konservative sind, während liier es sich um Liberale handelt. Es wird der Schutz des Buudesrathes angerufen, da sonst schwere Konflikte zu fürchten sind.

V. Die Untersuchungen des Bundesdelegirten haben mit Bezug auf die Bürger von Osco, deren Stimmrecht angefochten ist, Folgendes ergeben : Taddei, Grioachimo, fu Luigi, seit 4 Jahren in New-York, unverheirathet, zahlt keine Steuern, kam nicht zur Wahl.

Angoli, Anselmo, fu Francesco, seit l oder 2 Jahren Commis in New-York, unverheirathet, zahlt seine Steuern, hat Liegenschaften in Osco, keine nahen Verwandten in der Gemeinde, kam nicht zur Wahl.

Anzoli, Cherubino, fu Giov., seit mehreren Jahren Glaser in Lyon, wo er Familie hat, zahlt die Steuern, kam einige Tage vor der Abstimmung und hat gestimmt.

Anzoli, Ferdinando, di Giuseppe, Glaser seit einigen Jahren mit Familie in Paris, zahlt die Steuern, kam nicht zur Wahl.

Bassenghi, Giuseppe, fu Antonio, Glaser, seit mehreren Jahren in Lyon mit Familie, hat gestimmt.

Bassenghi, Gelso, fu Giuseppe, Glaser, seit vielen Jahren in Paris mit Familie, zahlt keine Steuern, nicht erschienen.

Minii, Domenico, di Antonio, in Lyon, kam nicht.

Marti, Guglielmo, fu Antonio, in Lyon, kam nicht.

Meiza, Cesare, fu Giuseppe, Maler, mit Familie in ßurgund, zahlt keine Steuern, kam nicht zur Wahl.

Fasci, Carlo, di Giov. Ant., Weinhändler, mit Familie in Lyon, zahlt die Steuern, kommt regelmäßig zu den Wahlen, hat gestimmt.

Pasci, Francesco, sein Bruder, ebenso.

Pedrini, Griosuè, fu Carlo, Weinhändler, in Mailand, hat gestimmt.

Pedrini, Carlo, di Giuseppe, in Lyon, kam nicht.

Pedrini, Nazaro, fu Carlo, Obsthändler, in Lyon seit etwa 10 Jahren, hat dort Familie, zahlt die Steuern in Osco, ist zu den

1198 Wahlen immer dahin gekommen, hat Liegenschaften in Osco ; alljährlich kommt er oder Jemand von seiner Familie auf 5 oder 6 Monate nach Osco, hat am 3. März 1889 gestimmt.

Pedrini, Clemente, Pedrini, Giovanni, Pedrini, Carlo, seine bei ihm wohnenden Söhne, sind nicht gekommen.

Pedrini, Giacomo, fu Giacomo, seit vielen Jahren als Glaser mit Familie in Lyon, nicht gekommen.

Pedrini, Luigi, sein Bruder, ebenso.

Pedrini, Antonio, fu Giovanni, Eßwaarenhändler, seit vielen Jahren in Intra, kam immer zu den Wahlen; er oder Jemand von der Familie kommt jedes Jahr nach Osco, kam nicht zur Wahl.

Pedrini, Giovanni, fu Alessandro, seit vielen Jahren in Paris, kam nicht zur Wahl.

Pedrini, Basilio, fu Alessandro, Obsthändler, seit Jahren in Mailand mit Familie, zahlt in Osco alle Steuern, hat da Schwestern, Liegenschaften, kommt jedes Jahr mit Frau oder Tochter dahin für einige Wochen, hat, wie immer, auch dieses Mal gestimmt.

Pedriai, Antonio, fu Maurizio, Kaufmann in Lyon, kam nicht.

Pedrini, Giuseppe, fu Pietro, seit vielen Jahren Kaufmann in Mailand mit Familie, zahlt in Osco die Steuern, hat dort Liegenschaften, er oder seine Frau kommen alljährlich dahin; kam und stimmte am 3. März.

Calgari, Carlo, fu Siro, seit mehr als einem Jahre Glaser, mit Familie io Lyon, zahlt seine. Steuern in Osco und hat dort Liegenschaften, kam nicht zur Wahl.

Calgari, Pietro, sein Sohn, ebenso.

Calgari, Giovanni, fu Siro, ebenso, mit dem Unterschied, daß er kam und stimmte. Es kommt nach Osco alle 2 oder 3 Jahre für 2 oder 3 Monate.

Cioccari, Antonio, di Francesco, seit seiner Geburt in Pnris, kam nicht.

Cioecari, Emesto, di Giovanni, ebenfalls in Paris, kam nicht.

Cioccari, Davide, di Giovanni, seit seiner Geburt in Mailand, kam nicht.

Sassi, Giovanni, fu Giacomo, soit 3 oder 4 Jahren Obsthändler in Mailand mit Familie, zahlt die Steuern in Osco, hat da Mutter und Schwestern, und seine. Frau Liegenschaften, kam und stimmte.

1199 Melone, Eugenio, di Pietro, seit ungefähr 2 Jahren in Lyon, ist unverheirathet, hat die Eltern in Osco, zahlt da die Steuern, ist noch nicht ausgerichtet von der Famlie, kam und stimmte.

Marti, Vincenzo, fu Giovanni, seit vielen Jahren in Amerika, zahlt keine Steuern, kam nicht.

Marti, Giuseppe, fu Giuseppe, seit zirka 2 Jahren Glaser in Lyon, zahlt die Steuern, kam nicht.

Marti, Benedetto, fu Francesco, Caféwirth, seit vielen Jahren in Lyon, zahlt die Steuern nicht, kam nicht.

Marti, Giuseppe, sein Sohn, ebenso.

Marti, Antonio, fu Ant., Weinhändler, seit mehreren Jahren in Lyon, zahlt die Steuern in Osco, hat da Liegenschaften, irgend ein Glied der Familie kommt das eine Jahr für einige Monate dahin, das andere Jahr nicht. Kam und stimmte.

Pedi-ini, Pietro, fu Pietro, seit Jahren in Mailand mit Familie, zahlt die Steuern in Osco, hat daselbst Grundeigentum und kommt alljährlich mit der ganzen Familie dahin. Kam und stimmte.

Pedrini, Vincenzo, fu Giov., in Australien, zahlt- die Steuern, kam nicht.

Pedrini, Innocente, fu Aless., in Amerika, zahlt die Steuern nicht, kam nicht.

Pedrini, Geremia, fu Giulio, seit Jahren G-laser, mit Familie in Lyon, zahlt die Steuern in Osco, hat daselbst Liegenschaften und Verwandte, kam und stimmte.

Pedrini, Giuseppe, sein Bruder, seit Jahren in Paris, kam nicht.

Pedrini, Emanuele, fu Camillo, seit Jahren in Lyon, kam nicht.

Pedrini, Francesco, fu Camillo, seit Jahren in Lyon, kam nicht.

Pedrini, Antonio, fu Camillo, seit Jahren in Lyon, kam und stimmte.

Pedriai, Giuseppe, fu Camillo, seit Jahren in Lyon, kam und stimmte.

Pedi-ini, Guglielmo, fu Giuseppe, seit Jahren in Mailand, kam und stimmte.

Pedrini, Innocente, fu Giov. Ant., seit Jahren in Mailand, kam und stimmte.

Romano, Luigi, di Giovanni, seit Jahren in Mailand, kam und stimmte.

Romano, Cesare, di Giovanni, seit Jahren in Mailand, kam und stimmte.

1200 Romano, Giovanni Maria, seit Jahren in Amerika, kam nicht.

Salzi, Andrea, di Giovanni, seit Jahren in Intra. Kam und stimmte.

Salzi, Carlo, di Giovanni, seit Jahren in Lyon. Kam und stimmte.

Salzi, Augusto, di Giovanni, soit Jahren in Lyon. Kam und stimmte.

Solari, Carlo, fu Gius. Ant., seit Jahren in Amerika. Kam nicht.

Solari, Alberto, di Giosuò, seit Jahren in Amerika. Kam nicht.

Solari, Ferdinando, tu Aut., seit Jahren in Paris. Kam nicht.

Solari, Alfonso, di Ferdinande, seit seiner Geburt in Paris.

Kam nicht.

Taddei, Cesare, fu Antonio, seit Jahren in Lyon. Kam nicht.

Tiiddei, Maurizio, fu Aut., seit Jahren in Lyou. Kam nicht.

C. Betreffend die Gemeinde Calpiogna.

VI. Mit Eingabe vom 1. Februar 1889 verlangten D'Alessandri und Streitgenossen die Aufnahme voo 5 Bürgern und die Streichung von einem Bürger im Stinimregister dieser Gemeinde. Die Munizipalität beantwortete das Begehreu, und der Kommissär entschied durch Dekret vom 9. Februar was folgt: Die angeführten 5 Bürger sind seit langen Jahren mit ihren Familien im Ausland domizilirt; D'Alessandri, Francesco, fu Frane., ist, wenn er keine Steuern bezahlt, durch sein Alter gerechtfertigt, da es sieh nur um das testatico handeln kann.

Das Begehren um Eintragung der 5 Bürger und Streichung des einen Bürgers wird daher abgewiesen.

Hiegegen rekurrirten D'Alessandri und Del Pietro am 20. Februar au den Staatsrath, indem sie behaupteten, daß das Gesetz vom 15. Juli 1880 sich nicht auf die im Ausland« wohnenden Tessiner beziehe; D'Alessandri, Franc., hübe nie irgend eine Steuer bezahlt, lebe bei mildthätigen Verwandten.

Der Staatsrath jedoch bestätigte das Dekret des Kommissärs bezüglich der Ausgeschlossenen mit dem Satze : Ubi lex non distinguiti nee nos distinguere debemus, bezüglich D'Alessandri, Franc., ohne weitere Begründung.

Am 28. Februar wandte sich Carlo Pedrini mit einer Beschwerde hiegegen an den Bundesrath.

1201

Die Untersuchung des Bundesdelegirten hat ergeben : D'Alessandri, Frane., fu Franc., Bauer, Wittwer, hat früher seine Steuern bezahlt, seit mehr als 2 Jahren aber nicht mehr.

D'Alessandri, Romualdo, fu Francesco, Glaser, seit Jahren mit Familie in Lyon, zahlt die Steuern in Calpiogna und hat da Gruudeigenthum.

D'Alessandri, Leonzio, fu Franc., Glaser, seit mehr als 10 Jahren mit Familie in Lyon, zahlt die Steuern.

Del Pietro, Felice, fu Franc., Del Pietro, Giacomo, fu Gius., C-fanelli, Alfonso, fu Felice, alle seit Jahren in Lyon seßhaft, zahlen dio Steuern in Calpiogna, kamen nicht zur Abstimmung.

VII. Beim Bundesdelegirten beschwerte sich Del Pietro, Siro, darüber, daß am 3. März 2 Simmzettel, welche in Einem Stimmeouvert beisammen gefunden worden und beide auf die nämlichen liberalen Kandidaten gelautet haben, nicht wenigstens als Eine Stimme gezählt worden seien. Der Sindaco bestätigte die Thatsache.

[

D. Betreffend die Gemeinde Rossura.

T VIII. Mit Eingabe vom 2. Februar 1889 verlangten Serafino Guzzi und Streitgcnossen beim Regierungskommissär die Aufnahme von 32 Bürgern, von denen aber 8, wie sieli herausstellte, bereits eiugetragen waren. Mit Bezug auf 20 weitere erklärte der Kommissär, daß sie seit Jahren ihr Domizil im Ausland haben ; von 4 weitern Bürgern sagt er, daß sie ihr Domizil in Rossura bei ihren Familien beibehalten haben; er willfahrte daher dem Gesuche mit Bezug auf diese Letzteren, wies es jedoch ab mit Bezug auf die 20 Ersteren.

Hingegen rekurrirten Guzzi und Streitgenossen an den Staatsrath, indem sich das Gesetz vom 15. Juli 1880 nicht auf die Tessiner im Auslande beziehe, die Ausgeschlossenen alle ihr politisches Domizil in Rossura beibehalten haben.

Der Stnatsrath bestätigte die erstinstaazliche Entscheidung.

Hierüber beschwerte sich Carlo Pedrini beim Bundesrath mit Eingabe vom 27. Februar. Alle 20 ausgeschlossenen Bürger, sagt er, waren bisher immer eingeschrieben, haben Wohnhäuser und andere Liegenschuften in der Gemeinde und alle Steuern daselbst bezahlt, sie sind aber sämmtlich liberal, und die Konservativen, welche in ganz gleicher Stellung sind wie sie, sind auf den Stimmregistern gelassen worden.

1202 Die Untersuchung des Bundesdelegirten hat ergeben : Guzzi, Carlino, fu Ant., Kaffeehändler, seit vielen Jahren mit Familie in Frankreich, kam nicht zur Wahl.

Guzzi, Carlino, Paolo, ebenso.

Guzzi, Reggiore, fu Giuseppe, Glashändler, seit vielen Jahren in Nancy, kam nicht zur Wahl.

Guzzi, Serafino, ebenso.

Guzzi, Reggiore, Luigi, di Lorenzo, Maler in Paris, ebenso.

Guzzi-Delvecchio, Carlo, fu Giovanni, Angestellter in Italien, ebenso.

Guzzi-Delvecchio, Achille, Angestellter in Mailand, ebenso.

Guzzi, vier, di Carlo, Mario und Mauro, sechs Bürger, in Mailand, ebenso.

Togni, Giuseppe, Pietro, Cai-ale, Enrico, Carale, Andrea, und Sohn, alle in Paris, ebenso.

Guzzi-Delvecchio, Giovanni, fu Giovanni, Gastwirth, in Italien, ebenso.

Jernetta, Gioachimo, di Giuseppe, seit Jahren Cafekellner in London, kam nicht zur Wahl.

E. Betreffend die Gemeinde Chiggiogna.

IX. Mit Eingabe vom 4. Februar 1889 wurde beim Regierungskommissär die Streichung von zwölf Bürgern im Stimmregisters dieser Gemeinde verlangt. Die Munizipalität erwiderte darauf: Ciossi, Pietro und Abbondio, wohnen zwar in Paris, lassen sich aber hier vertreten für ihr Domizil.

Frasa, Basilio und Raffaele, und Marzi, Felice, wohnen zwar im Ausland, haben aber hier gemeinsames Domizil mit Mutter, beziehungsweise Bruder, zusammen.

De Angelis, Enrico, Marzi, Leopoldo, Somazzi, Clemente, haben ihr hiesiges Domizil niemals aufgegeben.

Taddei, Luigi, ist erst seit neun Monaten abwesend.

Ortelli, Paolo und Guardo, wohnen seit zirka zwei Jahren in Lavorgo mit ihren Brüdern Abbondio und Pasquale.

Hafner, Oskar, Angestellter der Unternehmung für die Festungswerke in Airolo, in den Granitbrüchen von Lavorgo, ist drei Monate hier domizilirt.

1203 Der Kommissär fand : C i o s s i , Pietro und Alessandro, M a r z i , De A n g e l i s und S o m a z z i sind im Ausland domizilirt.

Die beiden Or tel l i haben immer noch ihr Domizil in ihrer Heimatsgemeinde Morbio Superiore, zahlen dort die Steuern und stehen dort auf dem Steuerregister.

H a f n e r hat trotz rechtzeitiger Aufforderung erst vor wenigen Tagen seinen Heimatschein eingereicht.

Diese sind daher zu streichen, die Uebrigen dagegen aufzunehmen.

Hiegegen rekurrirten Togni, Agostino und Cherubino, an den Staatsrath. Es wird gesagt : Das Gesetz vom 15. Juli 1880 bezieht sich nicht auf die Tessiner im Ausland.

Die beiden Ciossi und Somazzi haben Wohnhaus und andere Liegenschaften in der Gemeinde, das erstere stets von einem Theil der Familie bewohnt, haben immer die Steuern bezahlt, standen immer auf dem Stimmregister.

Ortelli, Brüder, sind seit mehreren Jahren in Lavorgo domizilirt, haben da ihre Werkstatt und ihren Handel mit Steinen, den Sitz ihrer Geschäfte, zahlen da alle ihre Steuern.

Hafner, Oskar, hat alle Vorschriften für die Niederlassung rechtzeitig erfüllt.

Der Staatsrath fand den Rekurs begründet betreffend die Brüder Ortelli, wies ihn aber im Uebrigen ab mit Bezug auf Hafner mit der Begründung, daß er seine Niederlassungsbewilligung erst am 6. Februar nachgesucht habe.

Mit Schreiben vom 28. Februar rekurrirte hiegegen Carlo Pedrini an den Bundesrath bezüglich der beiden Ciossi und Somazzi.

Der Bundesdelegirte konstatirte: Hafner, Oskar, von Flurlingen, Kt. Zürich, seit zehn Monaten in Lavorgo, hat seine Niederlassungsbewilligung erst am 6. Februar 1889 nachgesucht.

Ciossi, Pietro, fu Giovanni Maria, seit dreißig Jahren in Paris, * hat dort Familie, kam nicht zur Abstimmung.

Ciossi, Alessandro, fu Giuseppe, seit sechs Jahren in Paris mit Familie, kam nicht zur Abstimmung.

Marzi, Leopoldo, fu Virgilio, seit sechs Jahren in Paris mit Familie, kam nicht zur Abstimmung.

1204 Somazzi, Clemente, Maler, seit vielen Jahren in Frankreich mit Familie.

De Angelis, Emilio, ebenso in Paris, zahlt keine Steuern.

F. Betreffend die Gemeinde Bodio.

Am 2. März telegraphirte Advokat Corecco an den Buuik'srath, es sei der daselhst doraizilirte Solari, Emanuele, vom Sümmregister ausgeschlossen worden wegen Nichtzahlung der Militärsteuer und bat um den Schul/- seines Stimmrechtes. Solavi wurde jedoch vom Staatsrath nodi ziigdatssi'.n.

Advokat Coreeco beschwerte sich heim Bundesdelej>irten darüber, daß folgende fünf Bürger von Bodio, welche bis dahin d;:sdbst immer eingeschrieben gewesen seien und ihre Steuern bexaltlon, diesmal nicht aufgenommen worden und dann auch nicht /ur Abstimmung gekommen seien: Andreetta, Pietro, fu Luigi, seit vielen Jahren in Paris.

Andreetta, Desiderio, fu Stefano, Kaminfoger, soit seiner Geburt in Paris.

Andreetta, Stefano, fu Gius. Ant., vor fünfzehn Jahren nach Südamerika ausgewandert, jetzt unbekannten Aufenthalts.

Berti, Francesco, fu Stefano, seit sechsuudzwanzig Jahren in Paris.

Catlini, Giuseppe, fu Leone, Kaminfeger, seit dreißig Jahren in Paris.

G. Betreffend die Gemeinde Quinto.

XI. Am 31. Januar verlangten Guseetü, Andrea, und Croce, Francesco, beim Regierungskommissär, daß vom Sümmregister 34 auswärts domizilirte Bürger dieser Gemeinde g es t r i e l i e u worden, dagegen a u f g e n o m m e n : Gamboni, Battista, fu Giacomo, von Vogorno, Possadori, Michele, fu Luigi, von Robasacco.

Der Kommissär entsprach dem Begehren mit der Ausnahme, daß Possadori nicht aufgenommen wurde. In der Begründung \\ird gesagt : Gamboai wohnt seit mehreren Jahren in Quinto und ist in Semione nicht eingeschrieben; seine Familie befindet sich allerdings dort, aber nicht als dort domizilirt, sondern bei ihren Verwandten.

1205 Gobbi, Luigi, ist jetzt im Valle di Onsernone als G-emeindeai'zt domizilirt.

Die Uebrigen haben Domizil im Ausland.

Die Munizipalität rekurrirte hiegegen an den Staatsrath. Sie erklärte, daß alle Gestrichenen ihre Steuern in Quinto bezahlen.

Ihren Militärdienst müssen sie leisten, sobald sie in die Schweiz kommen, ihr Stimmrecht aber erst drei Monate nachher erwerben ?

Gamboni ist hier bloßer Aufenthalter, hat keinen Herd und keinen festen Aufenthalt hier, übernachtet bald in diesem, bald in jenem Stall, sein Domizil ist in Semione, seiner Heimatgemeinde, dort wohnen auch seine Frau und seine Kinder.

Der Kommissär hat überdies sein Dekret erst gestern, drei Tage nach der gesetzlichen Frist, mitgetheilt. Viele andere Bürger der Gemeinde, die im Auslande wohnen, sind in ganz gleicher Stellung, wie die Gestrichenen ; die Petenten haben sich aber wohl gehütet, deren Streichung zu begehren; die werden also stimmen können, und die andern sollen wir daran hindern ?

Am 18. Februar gab die Munizipalität auch dem Bundesrathe von dem Thatbestande Kenntniß und bat um dessen Schutz.

Der Staatsrath wies die Beschwerde ab aus den nämlichen Gründen wie die übrigen Rekurse dieses Wahlkreises und bezüglich Gamboni's die Gründe der Munizipalität für nicht schlüssig erklärend.

Die Ueberschreitung der, nicht pererntorischen, Frist durch den Kommissär entschuldigt die Behörde mit dessen Arbeitsüberhäufung. Mit Bezug auf diejenigen Bürger, deren Stimmrecht nicht innert der angesetzten Frist angegriffen worden sei, bestehe eine ,,proesumtio juris et de jure*, daß das ihr Recht sei.

Mit Schreiben vom 28. Februar gab die Munizipalität dem Bundesrath hievon Kenntniß, proteslirte dagegen und bat um den Schutz des Bundes.

Mit Depesche vom 2. März ersuchte sie den Bundesrath um die Ermächtigung, die heimgekehrten Bürger Mona, Faustino, Fry, Aurelio, Piccoli, Giuseppe, fu Gius., und Giuseppe, fu Aurelio, welche Haus und Güter in der Gemeinde haben uud immer ihre Steuern zahlten, an der Wahl Theil nehmen zu lassen. Der Bundesrath antwortete nicht. Diese Bürger nebst dem ebenfalls gestrichenen Bronner und dem nicht eingeschriebenen Gelso, Pietro, fu Giuseppe, wurden aber doch von der Muuizipalität zur Abstimmung zugelassen.

BundesbJatt. 43. Jahrg. Bd. III.

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1206 XII. Die Untersuchung des Bundesdelegirten hat ergeben, daß Alle, die wegen Domizils im Auslande gestrichen wurden, in Quinto die Steuern bezahlen, daß außer den in der Depesche vom 2. März Genannten keine von ihnen sieh zur Wahl einget'undeu haben. Im Einzelnen : Mona, Faustino, fu Aless., lebt seit Jahren mit Familie in Paris als Maler.

Bronner, Carlo, di Pietro, lebt seit \--2 Jahren mit Familie in Italien als Ingenieur.

Piccoli, Giuseppe, fu Gius., ledig, seit Jahren in Mailand, Kaufmann, kommt alljährlich in den Ferien nach Quinto.

Piccoli, Giuseppe, fu Aurelio, ebenso.

Piccoli, Pietro, fu AureJio, ebenso.

Bronner, Fridolino, fu Daniele, seit Jahren mit Familie in Paris, kam vor 2 Jahren einmal her.

Fry, Carlo, fu Innocente, seit Jahren mit Familie in Paris als Glaser.

Fry, Vittore, fu Innocente, ebenso.

Fry, Aurelio, fu Natale, ebenso.

Celio, Giacomo, fu Giuseppe, ledig, seit Jahren in Californien.

Fry, Lorenzo, fu Innocente, seit einem Jahr mit Familie in Amerika.

Fry, Natale, fu Natale, ledig, seit Jahren in Amerika.

Fripp, Gius., fu Giov., ledig, seit Jahren in Californien.

Giannini, Pietro, fu Pietro, ledig, seit Jahren in Californien.

Giannini, Carlo, Ant., fu Gius., Ant., ledig, seit 2 Jahren iu New-York.

Giannini, Ambrogio, fu Luigi, mit Familie seit Jahren in Californien.

Jelmini, Ambrogio, fu Andrea, ohne Familie seit Jahren in Californien.

Jelmini, Basilio, mit Familie seit Jahren in Californien.

Jelmini, Gaetano, fu Giac., ohne Familie seit Jahren in Californien.

Jelmini, Eugenio, fu Giac., ohne Familie seit Jahren iu Caliornien.

Mona, Giacomo, fu Giac., ohne Familie aeit Jahren in Californien.

Mottini, Carlo, fu Sebast, ohne Familie seit Jahren iu Californien.

1207

Piccoli, Angelo, fu Angelo, ohne Familie seit Jahren in Californien.

Piccoli, Giocondo, fu Giov., ohoe Familie seit Jahren in Californien, Piccoli, Sebastiano, fu Franc., ohne Familie seit Jahren in Californien.

Delfini, Lorenzo, fu Lor., ohne Familie seit Jahren in Paris.

Gianini, Giorgio, di Samuele, Maler, ohne Familie seit Jahren in Paris.

Guscio, Gaetano, fu Gaetano, Glaser, mit Familie seit Jahren in Frankreich.

Mottoni, Pasq., fu Franc., Glaser, mit Familie seit Jahren in Paris.

Pervangher, Giov., fu Nazzaro, Glaser, ohne Familie seit Jahren in Frankreich.

Piccoli, Costantino, fu Lorenzo, Maler, mit Familie seit Jahren in Dijon.

Piccoli, Enrico, sein Sohn, ebenso.

Gobbi, Luigi, fu Gius., Arzt, in Onsernone, hat in.Russo gestimmt.

Gamboni, Battista, herumfahrender Handlanger, von Vogorno, hat seine Familie im Val Elenio.

H. Betreffend die Gemeinde Prato.

XIII. Mit Eingabe vom 3. Februar 1889 verlangten Sarter, Giuseppe, und Streitgenossen beim Regieruagskommissär die Aufnahme folgenden Bürgers in das Stimmregister dieser Gemeinde: D. Serafino D a n z i , gegenwärtig Pfarrer in Minusio, und die S t r e i c h u n g folgender Bürger : R u p r e c h t , Albert, von Laupen, Kanton Bern.

G i a m b o n i , Ambrogio, fu Pietro.

M o n t i , Gioachimo, fu Giuseppe.

Die Munizipalität beantwortete das Begehren.

Der Kommissär fand : Danzi ist noch nicht eingeschrieben im Stimmregister von Minusio, da er dort noch nicht seit 3 Monaten domizilirt ist; er muß daher noch am Orte seines früheren Domizils eingeschrieben werden.

1208 Ruprecht hat hier noch nicht Domizil von 3 Monaten, da seine Niederlassungsbewilligung erst vom 21^^t)ezember datirt.

Giamboni ist im Ausland domizilirt.

Monti ebenfalls, nämlich in Turin, bat 1885 einer seiner Schwestern alle seine in Prato gelegenen Liegenschaften verkauft.

Demgemäß wurde das Begehren in allen Theilen gutgeheißen.

XIV. Ferner verlangten Bernasconi, Luigi, und Streitgenossun beim Regierungskommissär die A u f n a h m e von 4 Bürgern auf das Stimmregister.

Die Munizipalität beantwortete das Begehren.

Der Kommissär fand : Gianella, Giulio, fu Francesco, hat seit mehreren Jahren sein Domizil in Lugano.

Ruprecht s. o.

Bäumler, Heinrich, von Aesch, Kanton Zürich, hat trotz mehrmaliger Aufforderung Seitens der Polizei erst vor wenigen Tagen seinen Heimatschein eingereicht und seine Niederlassungsbewilligung nachgesucht, ist also noch nicht seit drei Monaten hier domizilirt.

Buchsei-, Wilhelm, von Ölten, erhielt im Oktober 1886 seine Niederlassungsbewilligung in Airolo und nicht in Prato und hat keinen Ausweis über den Besitz des Aktivbürgerrechtes beigebracht.

Demgemäß wurde das Begehren abgewiesen.

XV. Gegen letzteres Dekret erklärte Bernasconi für sieh und Streitgenossen den Rekurs an den Staatsrath, indem er Folgendes vorbrachte : Gianella, Giulio, fu Francesco, von Prato, wohnt seiner Familienverhältnisse wegen in Dazio, Gemeinde Prato, schon seit Januar 1888 ; und da sein Aufenthalt sich noch auf unbestimmte Zeit verlängert, verlangt er die Eintragung in das hiesige Stimmregister.

Ruprecht, Albert, Stationschef, von Rodi-Fiesso, seit Mitte September 1888, seinem Dienstantritt in hiesiger Gemeinde, regelrecht hier domizilirt.

Bäumler, Heinrich, Adjunkt des Vorigen, hier domiwlirt seit Ende September 1888, hat seine Aufenthaltskarte bezahlt und braucht sie nicht mehr zu erneuern (s. Nuova Race, delle leggi I, pag. 381, 382).

Buchser, Wilhelm, hat seine regelrechte Niederlassungsbewilligung schon seit 1886, war in Airolo eingesehrieben und stimmte

1209 bis Juli 1888; dann verlegte er sein Domizil nach Rodi-Fiesso und wurde auf sein Gesuch in Airolo gestrichen, da er nun in Prato eingetragen sei.

Der Staatsrafh erkannte: Gianella ist notorisch mit seiner Familie in Lugano domizilirt und betreibt dort seinen Käsehandel; seine Anwesenheit in Dazio erscheint daher als bloßer vorübergehender Aufenthalt.

Ruprecht hat seine Niederlassungsbewilligung zwar erst am 21. Dezember erhalten, aber schon am 16. November nachgesucht.

Bäumler hat Niederlassungsbewilligung erst seit 19. Februar.

Buchser hat sein Domizil von Airolo nach Rodi-Fiesso verlegt.

Es bleiben daher Gianella und Bäumler ausgeschlossen, Ruprecht und Buchser werden aufgenommen.

Hiegegen rekurrirte Carlo Pedrini an den Bundesrath, indem er vorbrachte: Gianella, Giulio, ist seit mehr als einem Jahre in Dazio domizilirt als Festangestellter; in Lugano hat er keinen Käsehandel, dieser Handel gehört seinem Bruder Pietro.

Bäumler ist in den gleichen Verhältnissen wie Ruprecht.

XVI. Am 18. Februar rekurrirte der Advokat Ant. Coreeeo an den Staatsrath gegen die Streichung von Monti, Gioachimo, mit folgender Begründung : ,, Monti bringt einen Theil des Jahres in Turin und einen Theil in Fiesso zu ; der Verkauf aller seiner Liegenschaften in der Heimat beraubt ihn nicht, des Stimmrechtes; er war auch immer eingeschrieben und zahlte seine Steuern.

Der Staatsrath erklärte: Da das Dekret des Kommissärs dem Rekurrenten am 15. Februar mitgetheilt wurde, wird der Rekurs wegen Verspätung abgewiesen.

Monti beschwerte sich hierüber telegraphisch beim Bundesrathe und Corecco that das Nämliche brieflich. Monti schrieb, daß er für die ganze liberale Liste gestimmt haben würde.

XVII. Der Bundesdelegirte konstatirte: Monti, Gioachimo, fu Giuseppe, Gutsbesitzer von Prato, hat seine Familie in Turin, kommt jeden Sommer nach Prato, hat bis jetzt da gestimmt und zahlt die Steuern. Er besitzt keine Liegenschaften mehr in Prato ; er kam zur Wahl, wurde aber nicht zugelassen.

1210

Gianella, Giulio, fu Franc., ist unverheirathet, seit Jahren in Lugano im Handelsgeschäfte seines Bruders beschäftigt, zahlt keine Steuern in Prato, kam nicht zur Wahl.

Bäumler, Heinrich, Adjunkt des Stationsvorstandes in RodiFiesso seit Ende September 1888, unverheirathet, zahlte bis dahin noch keine Steuern.

Danzi, Serafino, Pfarrer in Minusio, war den Sommer 1888 über Pfarrer in Prato, ging Anfangs Dezember von da weg und kam wieder 2 oder 3 Tage vor dein 3. März, um an der Wahl Theil zu nehmen.

J. Betreffend die Gemeinde Oalpe.

XVIII. Beim Bundesdelegirten wurde ein undadirter Protest sammt Stimmzettel eingereicht, unterzeichnet Cavegni, Martino.

Der Unterzeichner erklärt, er sei am 3. März zur Abstimmung erschienen, aber nicht zugelassen worden. Nach den Erkundigungen des Delegirten lebt derselbe seit Jahren als Schreiner in Paris.

^o" K. Betreffend die Gemeinde Airolo.

XIX. Am 1. März 1889 sandte Th. Arnold ein Telegramm an den Bundesrath, durch welches er denselben benachrichtigte, daß eine Reihe von Schweizerbürgern, welche seit mehr als 8 Monaten in der Gemeinde niedergelassen seien, sich zur Munizipalität begeben haben, um allfallige Steuerrückstände zu bezahlen und in das Stimmregister eingetragen zu werden, daß sie jedoch wiederholt die Kanzlei geschlossen gefunden haben ; sie haben sich dann persönlich an den Sindaco gewendet, dieser aber habe sie hinausgezogen, bis die Zeit zur Einreichung eines Rekurses verstrichen gewesen sei, und so sehen sie sich um ihr Stimmrecht betrogen (defraudati). Sie bitten um den Schutz des Bundes. Diese Bürger sind Zurflüh, Johannes, Planger, Michel, Huber, Johannes, Huder, Walter, Tschiffeli. Eduard, Hüsler. Engen, Arnold, Theodor, Wilschi, Rudolf, Bernasconi, Carlo, Schmid, Heinrich, Weiß, Robert.

1211 Am 3. März schrieb B. T s c h i f f e l i , Bauführer an den Festungsbauten, er sei zur Abstimmung nicht zugelassen worden, obwohl schon seit Mai 1887 hier domizilirt, und obgleich er die Gemeindesteuern laut Quittung bezahlt habe.

Am gleichen Tag erklärten A r n o l d , H ü s l e r , H u d e r , W i t s c h i , W e i ß , B e r n a s c o n i durch ihre Unterschrift, daß sie gegen ihren Ausschluß vom Stimmregister protestiren und, wenn zugelassen, für die liberalen Kandidaten gestimmt haben würden.

Am 5. März schrieb W i t s c h i an den Gemeindrath : Seit 1887 als Arbeiter in Airolo wohnhaft, sei er aufgefordert worden, an der Wahl vom 3. März Theil zu nehmen ; als er dann aber im Wahllokal gesehen, daß sein Herr nicht zugelassen werde, habe er gedacht, er könne auch nicht wählen; man habe ihn dann veranlaßt, eine Reklamation mit zu unterzeichnen, er habe aber gesagt, daß er keine Steuern zahle und dazu auch nicht aufgefordert worden sei, er wolle hier nicht stimmen, um ' auch nicht Steuern zahlen zu müssen, darum verlange er, daß er auf der Reklamation wieder gestrichen werde.

Die Munizipalität sehrieb am 5. März an den Bundeskommissär: Sechs Bürger aus andern Kantonen erschienen am 3. März beim Wahlbüreau, um, obwohl nicht eingeschrieben, an den Wahlen theilzunehmen. Keiner hatte jedoch einen Rekurs ergriffen, um eingetragen zu werden. Wir sind bereit, zu beweisen, daß ihr Anspruch auf Stimmrecht jedes Grundes baar ist. Um aber diese Herren zu kennzeichnen, legen wir die (oben erwähnte) Erklärung von Witschi bei.

An den Bundesdelegirten schrieb die Munizipalität: T s c h i f f e l i , H ü s l e r und A r n o l d wohnen allerdings seit einiger Zeit hier, haben aber noch nicht einmal Aufenthaltskarte, obschon sie wiederholt aufgefordert wurden, dem Gesetze gemäß die Niederlassungsbewilligung herauszunehmen. Alle Aufenthalter aller Nationen haben, wie sie, hier die Steuern zu zahlen; Tschiffeli hat zudem Airolo am 3. Januar 1889 verlassen und kam erst gegen Mitte Februar wieder zurück.

H u d e r , Jakob, nahm hier Domizil für seinen Beruf eines Magaziniers für die Bauunternehmung der Festung ; er war aber mit der ganzen Familie am 18. Dezember 1888 wieder weggezogen und kam erst am 28. Januar d. J. wieder, hat auch nie den Besitz des Aktivbürgerrechtes nachgewiesen.

W e i ß erhielt die Niederlassungsbewilligung-am 19. Dezember vorigen Jahres, damit er heirathen konnte. Auch er hat bis jetzt

1212 einen Beweis, daß er das Aktivbürgerrecht besitze, nicht zu leisten gewußt.

B e r n äs c o n i , angeblich von Chiasso, kam hieher am 13. Febr., um Taglohnarbeit zu suchen; er hat sein Schweizerbürgerrecht nicht nachgewiesen und noch keine Steuer hier bezahlt.

Keiner von Allen hat sein Aktivbürgerrecht nachgewiesen.

Nur Huder reklamirte gegen seinen Ausschluß vom Stimmregister. Bis jetzt ist noch nie einer von den Reklatrtanten bei uns eingeschrieben gewesen.

Aus den Einvernahmen des Bundesdelegirten ergab sich : Bernasconi, Carlo, di Angelo, voo Chiasso, seit drei Jahren als Schmied in Airolo, behauptet, daselbst an den letzten Nationalrathswahleu theilgenommen zu haben, während der Sindaco bestreitet, daß er dasu eingeschrieben worden sei, hat seine Familie in Chiasso, hat in Airolo keine Steuern bezahlt, weil er dazu nicht aufgefordert worden sei.

Weiß, Robert, Artillerie-Instruktor, von Mettmenstetten, Kanton Zürich, seit 14. Oktober 1888 ohne Unterbruch in Airolo, hat dort seine Familie, ausgeschlossen, weil seine Niederlassungsbewilligung erst vom 21. Dezember 1888 datirt, sie konstatirt aber eine Niederlassung seit dem 30. September 1888.

Der Sindaco erklärte, daß er ausgeschlossen worden sei, weil erstens die drei Monate des Domizils vom 21. Dezember angehen, zweitens er kein Zeugniß seines Aktivbürgerrechtes eingereicht habe.

Weiß erklärt, er habe nicht an die oberen kantonalen Instanzen rekurrirt, weil er den tessinischen Instanzenzug nicht gekannt habe.

Huder-Walt, Unternehmer, von Lü (Münsterthal), seit Juni 1887 in Airolo mit Familie, bis jetât daselbst nicht eingeschrieben, zahlte die Steuern laut vorgewiesenen Quittungen. Er sagt, daß der Ausweis über den Besitz des Aktivbürgerrechtes schon in dem Heimatschein liege, welchen er im Jahre 1888 in Airolo eingereicht habe.

Hüsler, Eugen, von Nottwyl, Kt. Luzern, Stationsgehülfe seit 1. Juni 1887 in Airolo, unverheirnthet, hat die Steuern bezahlt, hat nur eine Aufenthaltskarte, die mit 8. Dezember 1888 verfallen war, keine Niederlassungsbewilligung. Er bestreitet die Behauptung der Munizipalität, daß man ihn jemals aufgefordert habe, die Niederlassungsbewilligung zu lösen.

Arnold, Theodor, von Kulmerau, Kt. Luzern, Stationsgehulfe, seit Mai 1887 in Airolo, hat im Jahre 1887 in Airolo gestimmt, die Steuern bezahlt.

1213 Schmid, Heinrich. Der Sindaco erklärte, er kenne ihn nicht; er ist weder um Aufenthaltskarte, noch um Niederlassungsbewilligung eingekommen.

Huber, Johannes, Eisenbahnarbeiter aus dem Kanton Zürich, unverheirathet, seit zirka einem Jahr in Airolo, zahlt keine Steueru.

Der Sindaco erklärt, ihn nicht zu kennen.

Tschiffeli, Eduard, Bauführer von Bern, seit Mai 1887 in Airolo mit Familie, zahlt die Steuern. Der Sindaco erklärt, der Mann habe weder Aufenthaltskarte noch Niederlassungsbewilligung; er selbst entgegnet, er habe die Niederlassungsbewilligung bloß deßwegen nicht herausgenommen, weil man sie ihm nur für vier Jahre geben wollte, und legt eine Zuschrift des eidgenössischen Justizdepartements ein, welches auf eine diesbezügliche Anfrage antwortete mit Datum vom 3. Februar 1888, daß solche Bewilligungen nicht mehr auf eine beschränkte Dauer ertheilt werden dürfen und die Gebühren nur Ein Mal zu entrichten seien.

Zurfluh, Johannes, von Altorf, Telephonist seit vier Jahren, und Planger, Michel, von Bürglen, Wächter seit anderthalb Jahren, bei Herrn Lombardi, auf der Höhe des Gotthard, für welche Herr Lombardi die Steuern bezahlt; Planger stimmte einmal in Airolo.

Die Munizipalität schreibt auf Anfrage des Bundesdelegirten, sie habe von diesen Beiden gar nichts gewußt, so wenig als die Polizei.

L. Betreffend den ganzen Wahlkreis.

Der Wahlkreis hat neun Vertreter zu wählen. Das Wahlbüreau verkündigte folgendes Wahlresultat: Abgegebene Stimmen . . 1842.

Absolutes Mehr . . . .

922.

Stimmen erhielten : Advokat Bazzoni, Giovanni 991, gewählt.

Solari, Gioachimo . . . 970, ,, Romerio-Giudici, Antonio .

969, ,, Bullo, Paolo 963, ,, Gianella, Eugenio . . . 963, ,, Lombardi, Giovanni . . . 957, ,, Motta, Gerardo . . . .

947, ,, Croce, Michele . . . .

945, ,, Forni, Luigi 943.

,, Advokat Cattaneo, Luigi .

903.

Gobbi, Eugenio . . . .

893.

Advokat Coreceo, Antonio 864.

u. s. w.

1214 Am 6. März reichten Carlo Pedrini und Streitgenossen einen Rekurs dem Großen Rathe ein, gerichtet gegen die Gültigkeit der Wahlen von Motta, Croce und Forni, aus folgenden Gründen : 1. Die Konstatirung und Proklamirung des Wahl résultâtes habe nicht in Gegenwart aller Sindaci oder Abgeordneten des Wahlkreises stattgefunden, wie die Gewählten Bazzoni und Solari selbst bezeugen werden. Von den bei den drei Angefochtenen angegebenen Stimmzetteln seien je 11 abzuziehen, diß auf linirtes und mit Zeichen versehenes Papier geschrieben gewesen seien, alle von den betreffenden Gemeindewahlbüreaux zurückgewiesen, aber vom Wahlkreisbüreau zugelassen; ferner kommen in Abzug zwölf mit Bleistift geschriebene Stimmzettel in Giornico und acht mit rother Tinte geschriebene in Personico; endlich wird auf die oben als mit Unrecht von der Wahl ausgeschlossen bezeichneten Bürger hingewiesen.

Eine Abschrift dieses Rekurses wurde am nämlichen Tage dem eidgenössischen Bundeskommissär übergeben.

Die Wahlaktenprüfungskommission des Großen Käthes fand die Konstatirung und Proklamirung der Wahlen gesetzgemäß geschehen ; sie konstatirte, daß mit Bleistift nicht zwölf, sondern vier, und mit rother Tinte nicht acht, sondern nur eine Stimme geschrieben waren, erklärte aber auch diese Stimmen einstimmig für rechtsgültig, weil keiner gesetzlichen Bestimmung widersprechend, und trat in Folge dessen auf die Frage der elf übrigen Stimmen, als für das Resultat bedeutungslos, nicht ein.

Der Große Rath erklärte die Wahlen für rechtsgültig.

Der Bundesrath zieht in Erwägung: 1. Was die Kompetenz des Bundesrathes zur Entscheidung der vorliegenden Rekurse betrifft, so ist vor Allem zu beachten, daß eine Reihe von Bürgern, deren Stimmrecht hier streitig ist, schweizerische Niedergelassene sind. Nach der Bundesverfassung, Art. 102, Ziff. 2, zusammengehalten mit Art. 113, ferner nach Art. 59, Ziff. 5, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874 ist die Entscheidung von Rekursen betreffend Rechte der Niedergelassenen, welche sich auf Art. 43 der Bundesverfassung stützen, Sache des Bundesrathes.

Der citirte Art. 43 bestimmt in Absatz 5, daß der niedergelassene Schweizerbürger in kantonalen Angelegenheiten das Stimmrecht nach einer Niederlassung von 3 Monaten erwerbe. Ua gerade dieses Stimmrecht den
hierortigen Streitgegenstand bildet, so ist damit die Kompetenz des Bundesrathes begründet. Daß unter den niedergelassenen Schweizerbürgern des citirten Art. 43 nicht nur die außerkantonalen,

1215 sondera auch die im Niederlassungskanton selbst verbürgerten zu verstehen sind, ist von den Bundesbehörden von jeher angenommen und festgehalten worden, vergleiche den Entscheid des Bundesrathes betreffend die Munizipalwahlen von Locamo vom 1. Mai 1887, Erwägung 1.

2. In Bezug auf die Anwendung des kantonalen Rechts bei kantonalen Wahlen ist Folgendes in Betracht zu ziehen: Den Kantonsbehörden gehört allerdings die Handhabung des kantonalen Rechts ; sie haben dasselbe auszulegen und festzustellen.

Wenn aber in einem Gebiete, dessen Schutz der Bund übernommen hat, von den kantonalen Behörden bei gleichen Verhältnissen ungleiches Recht angewendet, das einmal festgestellte Recht nicht überall gleichmäßig gehandhabt wird, so haben die davon betroffenen Bürger laut Art. 4 der Bundesverfassung das Recht, den Schutz des Bundes anzurufen, und der Bund hat die Aufgabe, die Kantonsbehörde zur Handhabung des von ihr in gleichartigen Fällen festgestellten Rechtes zu verhalten. Es haben übrigens, die Bundesbehörden auch für das kantonale Stimmrecht bindende Grundsätze aufgestellt, welche die Kantonsbehörden nicht mißachten dürfen (vergleiche Entscheid des Bundesrathes in Sachen Dürnten, Bundesblatt 1876, Bd. I, p. 437J.

Nun wird von den Rekurrenten gerade das behauptet, daß die Gleichheit der Bürger durch die Entscheidungen der Munizipalitäten, des Regierungskommissärs und des Staatsrathes des Kantons Tessin verletzt worden sei, und ihre Beschwerden stützen sich gerade auf Art. 4 der Bundesverfassung und Art. 5 derselben, durch welchen der Bund die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger gewährleistet.

Es ist also in der That die Aufgabe des Bundes, zu prüfen, ob die Beschwerden begründet sind oder nicht.

Und zwar fällt diese Prüfung in die Kompetenz des Bundesrathes, da laut Art. 102, Ziff. 2, der Bundesverfassung, zusammengehalten mit Art. 59, Ziff. 9, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesreohtspflege vom 27. Juni 1874, Beschwerden gegen die Gültigkeit kantonaler Wahlen detn Entscheide des Bundesrathes unterliegen (vergleiche Entscheid betreffend Sessa, Bundesblatt 1875, Bd. IV, p. 429, bestätigt von der Bundesversammlung; betreffend Caneggio, Bundesblatt 1877, Bd. IV, p. 133, ebenfalls von der Bundesversammlung bestätigt).

3. Gegen die Behandlung dieser Angelegenheit durch den Bundesrath
wendet nun aber der Staatsrath des Kantons Tessin vor Allem ein, daß von den Rekurrenten nicht alle kantonalen Instanzen durchlaufen worden seien, daß denselben vielmehr noch

1216 die Appellation gegen den Entscheid des Staatsrathes an den Großen Rath offen gestanden wäre, und daß daher nach feststehender eidgenössischer Praxis die Rekurrenten angebrachter Maßen altzuweisen seien.

Es ist richtig, daß der Bundesrath erklärt hat, daß nach konstanter Praxis die in Art. 59, Ziff. 9, des Bundesgesetzes über dio Organisation der Bundesrechtspflege vorgeseheneu Beschwerden gegen die Gültigkeit kantonaler Wahlen erst dann beim Bundesrathe angehoben werden können, wenn die zuständigen kantonalen Behörden entschieden haben. So lehnte der Bundesrath seine Intervention auf eine Beschwerde hin ab, welche dahin ging, daß die Regierung des Kantons Luzern die Kassation stattgefundener Richterwahlen bei denen die Kantonsverfassung verletzt worden sei, abgewiesen hatte, gestützt darauf, daß nach § 51 der Luzerner Verfassung über diesfällige Entscheide des Regierungsrathes die Beschwerdeführuug an den Großen Rath vorbehalten ist (Bundesbl. 1878, Bd. II, p. 496), und ebenso wurde entschieden in Sachen Gruyère am 15. Dezember 1881 (vergi. Entscheid in Sachen Escholzmatt, Bundesbl. 1884, II, 760 ff.).

Die hier zur Anwendung kommenden Artikel 6 und 7 des tessinischen Gesetzes über das Verfahren in nicht streitigen Verwaltungssachen vom 27. November 1863 bestimmen ausdrücklich : ,,Gegen den Entscheid des Staatsrathes können die Parteien den Rekurs an den Großen Rath ergreifen, der in seiner nächsten ordentlichen Sitzung zu entscheiden hat. Dieser Rekurs ist innerhalb der peremtorischen Frist von 15 Tagen von der Mittheilung des Entscheides der Regierung beim Regierungskommissär einzureichen, der ihn dem Staatsrath übermittelt."

Es steht fest, daß ein solcher Rekurs von den Rekurrenten nicht eingereicht worden ist.

4. Allein der Bundesrath hat ira Geschäftsberichte über das Jahr 1875, welcher von der Bundesversammlung genehmigt worden ist, hinwieder grundsätzlich erklärt, die Durchlaufung aller kantonalen Instanzen bilde nicht für alle Fälle eine Voraussetzung seiner Kompetenz. Er spricht sich nämlich daselbst folgendermaßen aus (Bundesbl. 1876, Bd. II, p. 258): ,,Wir müssen darauf halten, daß die hohem kantonalen Behörden nicht ohne Weiteres umgangen werden. Wo es sich um Verletzung k a n t o n a l e r Verfassungsvorschriften handelt, müssen alle kantonalen Instanzen angerufen sein und entschieden haben, bevor ein Rekurs angenommen werden kann. Wenn es sieh dagegen um Verletzung der B u n d esv e r f a s s u n g oder von Bundes-

1217 geseteen, insbesondere um klar und bestimmt aufgestellte Individualrechte der Bürger handelt, so kann zwar ohne Zweifel gegen jede Verfügung kantonaler Behörden, welche eine solche Verletzung bewirkt haben sollen, an die Bundesbehörden rekurrirt werden, allein wir fördern eine solche Umgehung der kantonalen Regierungen keineswegs. In der Regel sollte zunächst bei der Kantonsregierung Beschwerde geführt werden und erst gegen einen solchen Entscheid Rekurs an die Bundesbehörden stattfinden. tt Im vorliegenden Falle handelt es sich in der That um eine Verletzung der Bundesverfassung.

Einige Rekurrenten haben die kantonalen Instanzen nicht ordnungsgemäß bis zur Kantonsregierung hinauf durchlaufen, und es rechtfertigt sich, diese von vomeherein von der Hand zu weisen, da gar nichts dafür vorliegt, daß dem Betreten dieses regelrechten Weges Schwierigkeiten in den Weg gelegt worden wären. Soweit aber der Instanzenzug in der That bis zur obersten Administrativbehörde des Landes hinauf durchlaufen worden ist, würde eine solche Abweisung durchaus ungerechtfertigt erscheinen, wenn man bedenkt, daß nach Art. 10 des Gesetzes vom 27. November 18,63 der Rekurs gegen den Entscheid des Staatsrathes die Exekution desselben weder unterbricht, noch aufhebt (non interrompono né sospendono), also nicht als ordentliches, sondern als außerordentliches .Rechtsmittel erseheint, das hier gerade den von den Rekurrenten zunächst verfolgten Zweck, die Theilnahme oder den Ausschluß von den bevorstehenden Wahlen zu erzielen, verfehlt haben würde, und daß es sich gerade um die Wahlen von Mitgliedern des Großen Rathes handelte, welche zu der die Mehrheit desselben bildenden politischen Partei gehören.

5. Sobald man davon ausgeht, daß die Rekurrenten bis an den Staatsrath des Kantons gelangt sein müssen, bevor der Bundesrath über ihr Stimmrecht entscheiden kann, versteht es sich von selbst, daß diese Anrufung der kantonalen Behörden gemäß den Bestimmungen der kantonalen Verfassung und Gesetze und innerhalb der von diesen angesetzten Fristen erfolgt sein muß, um eine Einmischung von Bundes wegen zu rechtfertigen ; denn sonst haben ja die kantonalen Behörden mit Fug und Recht die Rekurrenten zurückgewiesen. Der vom Staatsrath gegenüber einigen Rekursen geltend gemachte formelle Abweisungsgrund (motivo d' ordine) besteht in der
angebliehen Verspätung der Rekurseingabe. Es fragt sich also, ob diese Einwendung begründet sei.

6. Nun bestimmt Art. 4 des Gesetzes über die Abfassung der Stimmregister für die periodische Wahl des Großen Rathes vom 3. Dezember 1888 Folgendes:

1218 ,,Gegen den Entscheid des Kommissärs steht innerhalb drei Tagen von der Mittheilung an die Appellation an den Staatsrath offen, welchem die Gegenparteien ihre Bemerkungen innerhalb dreier Tage einreichen können."

Wie ist diese Appellationsfrist von drei Tagen zu berechnen ?

Das Gesetz selbst sagt hierüber lediglich in Art. 10: ,,Die in diesem Gesetz bestimmten Fristen sind ununterbrochene (sogenanntes tempus continuum)". Das Gesetz vom 15. Juli 1880 über die Ausübung des Aktivbürgerrechtes enthält gar keine direkte Bestimmung hierüber. Dagegen sagt dasselbe in Art. 8, daß alle Fragen betreffend seine Anwendung gemäß dein Gesetze über das Administrativverfahren vom 27. November 1863 zu behandeln seien. In diesem letzteren Gesetze spricht Art. 2 vom Rekurs an den Staatsrath, und Art. 12 lautet: ,,Die Fristen dieses Gesetzes sind tempus continuum, ohne Ausschluß der Festtage; jedoch werden in die Frist weder der Tag der Zustellung noch derjenige des Ablaufes mit eingerechnet (non computandosi però nel termine né quello dell' intimazione uè quello della scadenza).'1 Danach ist also nicht nur der Tag der Zustellung der Verfügung des Kommissärs, sondern auch derjenige der Einreichimg der Rekursschrift an die Munizipalität zu Händen des Staatsrathes nicht mitzurechnen. Wenn dem gegenüber in den Dekreten des Staatsrathes betont wird, daß das Gesetz ausdrücklieh sage ,, in n e r t drei Tagen" ( e n t r o tre giorni), so kann dieser Umstand hingegen nicht ins Gewicht fallen; denn auch das zitirte Gesetz vom 27.

November 1863 selbst, welches bestimmt, daß die Fristen in der angegebenen Weise berechnet werden sollen, bedient sich für deren Bezeichnung des nämlichen Ausdruckes (so art. l § l : entro 10 giorni; art. 2: entro giorni quindici dalla comunicazione; art. 7 : entro il perentorio termine di 15 giorni), der eben nur sagen will ,,vor Ablauf der Frist". Noch weniger gerechtfertigt aber und kaum zu begreifen ist die Argumentation der Dekrete des Staatsrathes , daß der Gesetzgeber in der Frist von drei Tagen beide Tage, den der Insinuation des appellirten Entscheides und den der Einreichung der Appellationsschrift, mit inbegriffen haben müsse, weil er, wenn er etwas Anderes gewollt hätte, das gesagt haben würde, wie in dem Gesetz von 1863 ; denn der Staatsrath erklärt ja selbst mit Recht, das Gesetz
vom Jahre 1880 stehe noch in Kraft, und dieses verweist ja gerade auf jenes von 1863. Uebrigens wenn das nicht der Fall wäre, so dürfte daraus gewiß nicht geschlossen werden, daß nun gerade das Gegentheil gelte. Berechnet doch auch das schweizerische Obligationenrecht Art. 88, das gemeine

1219 Recht Deutschlands, der Codice di Proc. Civ. Ita], art. 43, wie das Gesetz von 1863 bei Fristen den Tag der Zustellung nicht, uud sagt doch das tessinische Zivilprozeßgesetz in Art. 567 ausdrücklich, daß in die Fristen weder der Tag der Zustellung noch derjenige des Auslaufes der Frist einzurechnen sei.

7. Bei dieser Sachlage muß also in der That auf die eingereichten Rekurse gegen staatsräthliche Dekrete eingelreten werden, soweit sie nicht nach der in Erwägung 6 aufgestellten Norm als verspätet erscheinen. Es mag freilich eingewendet werden, daß damit der Bundesrath auf das Materielle der Sache eintrete, während ein materieller Entscheid der Vorinstanz, des Staatsrathes, noch gar nicht vorliege; allein dieser Umstand kann die Prüfung durch den Bundesrath nicht hindern; es genügt, wenn der Staalsrath in gehöriger Weise angerufen worden ist. Von den materiellen Giünden der Ausschließung eines Bürgers vom Stimmrechte sind es zwei, die beständig wiederkehren, und welche daher hier vor dem Eintreten in die einzelnen Rekurse grundsätzlich zu. behandeln sich rechtfertigt : a. das Fehlen des Domizils in der Gemeinde; b. Rückstand mit den Steuerzahlungen.

8. Was die Frage des Domizils betrifft, so kann als solches nur derjenige Ort angesehen werden, an welchem der Bürger thatsächlich wohnt. Weder die Bundesverfassung noch die tessinischen Gesetze berechtigen zu der Ansicht, daii ein fiktives Domizil anzunehmen sei. Diese Ansicht müßte auch zu großer Unsicherheit und unter Umständen weitläufigen Untersuchungen führen. Nur das Eine ist zuzugestehen, daß, da bei einem Weehsel des Domizils das Stimmrecht am neuen Niederlassungsoite erst nach Ablauf von drei Monaten erworben ist, der Bürger aber nicht unterdessen lediglich dieses Wechsels wegen seines Aktivbürgerrechtes beraubt sein kann, während dieser Zeit noch sein Stimmrecht am alten Domizil fortdauern muß. Dagegen ist die- Ansicht zu verwerfen, daß der im Auslande befindliche Tessiner Bürger, der seinen heimatlichen Wohnsitz aufgegeben hat, noch ein politisches Domizil an seinem Heimatorte habe; im Gegentheil hat das Gesetz vom 15. Juli 1880 grundsätzlich gerade im Gegensatz zum Heimatorte den Ort des Domizils für das politische Stimmrecht maßgebend erklärt.

9. Betreffend den Rückstand mit Steuern fällt Folgendes in Betracht : Art. 4 des tessinischen Gesetzes über die Ausübung des Aktivbürgerrechtes sagt i

1220 ,,Ausgeschlossen von der Ausübung des Aktivbürgerrechtes ist : e. Wer seit z.wei Jahren die Kantons- und die Gemeindesteuern nicht bezahlt.

,,Diese Ausschließurjgsgründe hören mit ihrer Beseitigung auf zu wirken."1 Danach ist klar, daß ein Bürger nicht ausgeschlossen werden kann wegen des Rückstandes von Steuern nur eines Jahres, oder wegen des Rückstandes nur eines Theils der Steuern für die zwei letzten Jahre.

Auch kann von einem Ruckstande dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Steuerforderung verjährt ist, was mit dem Ablaut' von fünf Jahren der Fall ist. Es kann sich also bei diesem Ausschließungsgrunde nur um Rückstände aus den letzten fünf Jahren handeln.

Es ist ferner die Frage, wie es sich verhalte mit denjenigen Bürgern, die gar nicht um Zahlung ihrer Steuern angegangen worden sind. Dabei ist zu beachten, daß ia den tessinischen Gemeinden nicht, wie anderwärts, jedem einzelnen Steuerpflichtigen ein Steuerzeddel ins Haus geschickt zu werden scheint, sondern lediglich eine öffentliche Aufforderung, die Steuern zu bestimmter Zeit beim Einnehmer zu bezahlen, erlassen wird. Man kann also wohl daraus schließen, daß eben jeder Steuerpflichtige, welcher dieser Aufforderung nicht Folge leistet, unter Art. 4, lit. e, falle. Allein bei näherem Zusehen erscheint dieser Schluß doch bedenklich. Es ist ja leicht möglich, daß ein Aktivbürger gar nicht weiß, oder nicht daran denkt, daß er steuerpflichtig sei, meint, daß er schon bezahlt habe, oder daß ein Anderer für ihn bezahlt habe, oder sogar mit Recht sich für nicht steuerpflichtig hält, während die Gemeindebehörde ihn unter die Pflichtigen aufgenommen hat; hieran aber ohne Weiteres die so weit gehende Folge des Entzuges des Aktivbürgerrechtes zu knüpfen, erseheint nicht als gerechtfertigt. Zahlt Jemand nicht, während er auf dem Steuerregister steht, so ist es wahrhaftig nicht zu viel verlangt, daß er eine spezielle Aufforderung zur Zahlung erhalte, bevor man ihn seines Stimmrechtes verlustig erklärt; das Gegentheil würde einer Gemeindebehörde von politischer Parteifarbe das Mittel an die Hand geben, bei einem Wähler von der Gegenpartei zur Nichtzahlung der Steuer einfach fein stillzuschweigen, um ihn dann nachher unversehens seines Wahlrechtes zu berauben, und schon der Schein eines solchen Manövers ist zu vermeiden. Der Bundesrath kann duher die Auslegung des Gesetzes, wonach es einer erfolglosen Aufforderung an den Rückständigen, die Steuer zu bezahlen, gar nicht bedürfte, um ihn des

1221 Aktivbürgerrechtes zu berauben, nicht theilen. Vollends kann von einem Entzuge des Aktivbürgerrechtes, wenn der Bürger gar nicht auf dem Steuerregister erscheint, also von ihm auch nicht einmal durch das öffentliche Register eine Steuer verlangt worden ist, keine Rede sein.

10. Was nun die beiden Priester von Faido, Antonini und Fumasoli, betrifft, so kann ganz dahingestellt bleiben, ob mit Recht oder mit Unrecht die Gemeindesteuer ihnen nicht abverlangt worden sei; genug, daß eine solche von ihnen nicht verlangt wurde; sie sind demgemäß nicht im Rückstände mit Steuerzahlungen und können unmöglich für die Nichtzahlung dessen, was nicht verlangt wurde, mit dem Entzuge des Aktivbürgerrechtes bestraft werden.

11. C a m e n i s c h ist nicht in Faido domizilirt; damit lallt soin Anspruch auf das Stimmrecht dahin, und es ist nicht nothwendig, auf die übrigen, gegen dasselbe erhobenen Einwendungen einzutreten.

12. Für die Frage des Beginnes des Domizils eines Niedergelassenen kann die Zeit der Ertheilung der Niederlassungsbewilligung nicht maßgebend sein, da diese Zeit sehr abhängig ist von zufälligen Umständen, dem guten Willen oder der Bequemlichkeit sogar von untern Angestellten der Behörden. Maßgebend muß vielmehr der Zeilpunkt sein, in welchem die Niederlassungsbewilligung nachgesucht wird, da dieses Gesuch, in Uebereinstimmung mit den thatsächlichen Verhältnissen, am besten den Willen erklärt, sich am Aufenthaltsorte auf die Dauer niederzulassen. Wenn aber dann in der Bewilligung ein früherer Zeitpunkt als Beginn der Niederlassung zu Lasten des Petenten angegeben wird, so daß die Steuern sich danach bemessen und die Bewilligung um so viel früher erlischt, so muß dieser frühere Zeitpunkt auch zu seinen Gunsten, für die Berechnung der zur Ausübung des Stimmrechtes nothwendigen 3 Monate des Domizils, maßgebend sein.

13. Die Anwendung dieser Grundsätze auf die einzelnen Fälle ergibt folgende Resultate: Bö I s t e r li hat seine Niederlassungsbewilligung erst Anfangs Januar 1889 nachgesucht; daß dieselbe einen früheren Tag finden Beginn des Domizils festgesetzt habe, ist nicht behauptet worden; er hatte also in der That am 3. März noch nicht dreimonatiges Domizil und somit auch keinen Anspruch auf Eintragung in das Stimmregister.

K a b e r , ganz ohne Niederlassungsbewilligung, ebenso.

Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. III.

81

1222 B e g l i n g e r , W u t r ich und S c h ö n h o l z e r sind lediglich deswegen nicht eingetragen worden, weil sie keinen Ausweis Über den Besitz des Aktivbürgerrechtes geleistet haben. Nun schreibt Art. l, § 2, des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte vom 15. Juli 1880 die Vorweisung eines solchen Zeugnisses nicht als eine Bedingung der Ausübung der politischen Rechte vor, und ist denn auch in den meisten Fällen tessinischer Niedergelasseneu einem solchen gar nicht nachgefragt worden; der Grundsatz der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze verlangt daher, daß auch in den andern Fällen das Stimmrecht nicht von einer solchen Vorweisung abhängig gemacht werden darf. Aber auch abgesehen davon hat der Bundesrath schon wiederholt entschieden, daß die Vermuthung stets für das Aktivbürgerrecht des volljährigen Schweizers spricht, und die Beweislast Denjenigen trifft, der den Entzug des Aktivbürgerrechtes behauptet. (Tg'- Entscheid in Sachen Dürnten contra Bodenmüller, Bundesblatt 1876. Bd. I, p. 437.) Ein solcher Beweis ist bezüglich der drei Genannten nicht einmal versucht, geschweige geleistet worden; sie sind daher iu das Stiminregister e i n z u t r a g e n .

Alle Uebrigen, deren Eintragung in Faido verlangt wird, sind offenbar nicht in der Gemeinde domhdlirt, und das Begehren ist daher abzuweisen.

14. Der Bundesrath ist nicht in der Lage, über die laut Fact. III von Daberti und Pedrini angegebenen Beschwerdepuukto zu entscheiden, da ihm hiefür keine genügenden Anhaltspunkte an die Hand gegeben worden sind, auch uicht vorliegt, daß bezüglich der neuen Munizipalitätswahlen die kantonalen Oberbehörden angegangen worden seien.

15. Auch die sämmtlichen Bürger, deren Stimmreeht in Osco streitig ist, erscheinen als nicht dort domizilirt und sind also auch nicht daselbst stimmberechtigt; infolge dessen sind diejenigen von ihnen, welche zur Wahl zugelassen wurden, mit Unrecht zugelassen worden. Freilich ist es ein Zeichen trauriger, politischer M orni, wenn Bürger, welche im Stimmregister Namen entdecken, deren Träger nach ihrer Ansicht den gesetzlichen Requisiten nicht entsprechen, von diesen Namen nur diejenigen herauslesen, welche zur politischer! Gegenpartei gehören, und nur sie anfechten, dio andern aber ruhig stehen lassen; und die Munizipalität von Osco hat ganz Recht, wenn
sie auf die dadurch entstehende schreiende Ungleichheit in der Berechtigung thatsächlich in ganz gleichen Verhältnissen stehender Bürger hinweist. Allein bei dem bestehenden Grundsatz der Unantastbarkeit der Stimmregister nach Ablauf

1223 einer gesetzlichen Frist steht dem Bundesrath kein Mittel zu Gebote, dieser Ungleichheit ein Ende zu machen, und am allerwenigsten könnte davon die Rede sein, daß nun die angefochtenen Unberechtigten zur Wahl zugelassen werden sollten, bloß deswegen, weil auch andere Unberechtigte an derselben Theil genommen haben.

16. Das Nämliche gilt mit Bezug auf diejenigen 5 Bürger, deren Aufnahme in das Stimmregister von Calpiogna verlangt wurde.

Was D'Alessandri, Franc., fu Franc., betrifft, so steht so viel fest, daß seit zwei Jahren eine Steuer, seines Alters wegen, nicht mehr von ihm verlangt wurde; er ist also jedenfalls nicht als mit Steuern im Rückstande befindlich zu betrachten und also auch nicht zu streichen.

Auf die Beschwerde von Del Pietro betreffend die Nichtzählung der zwei Stimmzettel (Fact. VII) kann hierorts nicht eingetreten werden, da die Angelegenheit zuerst vor eine kantonale Instanz, die Wahlaktenprüfungskommission des Großen Käthes, hätte gebracht werden sollen, was nicht geschehen ist.

.17. Mit Bezug auf die 20 ausgeschlossenen Bürger von Rossura gilt ganz das Nämliche wie mit Bezug auf Diejenigen von Osco, Erwägung 15; ebenso mit Bezug auf die beiden Ciossi, Marzi, Somazzi und D. Angelis in Chiggiogna. Was den daselbst ausgeschlossenen Osk. Hafner betrifft, so kann, da derselbe erst am 6. Februar 1889 seine Niederlassungsbewilligung nachgesucht hat, nach dem in Erwägung 12 Gesagten, auch dieser Ausschluß nicht aufgehoben werden.

18. Auf die Beschwerde betreffend die 5 Bürger, welche in Bodio nicht zur Wahl zugelassen wurden, kann hierorts nicht eingetreten werden, da sie nicht Gegenstand des Entscheides kantonaler Instanzen gewesen ist. Uebrigens mag bemerkt werden, daß offenbar alle diese 5 Bürger nicht in Bodio domizilirt sind.

19. Betreffend die in Quinto Gestrichenen ist zu sagen, daß sie offenbar Alle ein Domizil daselbst nicht haben. Es ist diesfalls auf das in Erwägung 15 Gesagte zu verweisen. Dagegen erscheint der Rekurs begründet mit Bezug auf Garn b o n i , Battista, fu Giacomo; denn nach den von der Munizipalität gemachten Mittheilungen kann von einem festen Wohnsitz desselben in Quinto keine Rede sein, und hat er sein Domizil vielmehr in seiner Heimatgemeinde, wo auch seine Familie wohnt. Er ist daher zu s t r e i c h e n .

1224 20. Das Begehren um Streichung des Pfarrers D a n z i im Stimmregister von Prato erscheint nicht als gerechtfertigt, obgleich er nicht mehr in Prato domizilirt ist; denn sein Domizil in Minusio ist noch nicht 3 Monate alt, und er hat daher nach dem in Erwägung 8 Gesagten seine politischen Rechte noch an seinem früheren Domizil, eben Prato, auszuüben.

Daß Granella, Giulio, sein Domizil von Lugano, wo es unstreitig früher war, nach Prato verlegt habe, ist nicht bewiesen.

Nach dem in Erwägung 6 Gesagten war der Rekurs gegen den Ausschluß vou Gioachimo Monti an den Staatsrath keineswegs verspätet, da das angefochtene Dekret dem Rekurrenten am 15. Februar mitgetheilt und der Rekurs am 18. Februar, also am dritten Tage nachher, eingereicht wurde. Allein in materieller Beziehung ist zu sagen, daß Monti nicht als in Prato domizilirt betrachtet werden kann, wenn er auch jeden Sommer dahin kommt, denn ein Sommeraufenthalt begründet kein Domizil.

Bäumler hat seine Niederlassungsbewilligung weniger als drei Monate vor dem 3. März nachgesucht, also noch nicht das gesetzlich vorgeschriebene Domizil in Piato, denn seine frühere Aufenthaltskarte beweist kein Domizil.

21. Auf die Reklamation betreffend Cavegni ist nicht einzutreten, da dieselbe nicht dem Entscheide einer tessinischen Behörde unterbreitet worden ist; übrigens ist der Mann auch offenbar gar nicht in Dalpe domizilirt. Ebenso wenig aber kann auch auf die Beschwerden betreffend die Wahlen von Airolo eingetreten worden, weil auch sie nicht vor den Regierungskommissär und den Staatsrath gebracht worden sind, so sehr auch diejenigen von Huder, Weiß, Arnold, Tschiffeli materiell begründet zu sein scheinen.

22. Nach den obigen Erwägungen sind 3 Bürger mehr auf die Stimmregister des Wahlkreises zu nehmen, und einer ist zu streichen. Diese geringe Modifikation bleibt ohne Einfluß auf das Resultat der Wahl, sofern der Entscheid des Großen Rathes aber den an denselben gerichteten Rekurs betreffend die Beschaffenheit, der Stimmzettel nicht aufgehoben wird. Diesseitige Behörde sieht, aber keinen Grund, denselben, der auf den einstimmigen Antrag der Wahlaktenprüfungskommission hin gefaßt worden ist, aufzu lieben oder abzuändern; eine Widerlegung der von dieser Kommission geltend gemachten Gründe ist auch vou keiner Seite versucht worden.

1225 D e m n a c h hat der B u n d e srat h b e s c h l o s s e n : 1. Die von diesem Wahlkreis getroffenen Wahlen werden als rechtsgültig anerkannt; die Rekurse betreffend das Stimmrecht einzelner Bürger werden im Sinne obiger Erwägungen entschieden.

2. Mittheilung an den Staatsrath des Kantons Tessin für sich und zu Händen der betheiligten Behörden und Bürger.

B e r n , den 24. Juli 1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluss über die Rekursbeschwerden betreffend die Großrathswahlen vom 3. März 1889 im tessinischen Wahlkreise Leventina. (Vom 24. Juli 1891.)

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1891

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