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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrathes, (Vom 21. Oktober 1891.) °

Der Grütliverein Entlebuch-Hasle hat beim Bundesrath gegen die dortige Gemeindebehörde wegen Verspätung in der Austheilung der Referendumsvorlagen für die Abstimmung vom 18. Oktober eine Beschwerde erhoben. Der Bundesrath hat hierauf sofort die nöthigen Anordnungen getroffen und spricht den Wunsch aus, es möchten die stimmfähigen Bürger, so oft ihnen die eidgenössischen Vorlagen nicht rechtzeitig, d. h. nicht 4 Wochen vor dem Abstimmungstage zugestellt werden, bei der Bundeskanzlei oder dem eidgenössischen Departement des Innern Reklamation erheben.

(.Vom 23. Oktober 1891.)

Mit Eingabe vom 17. Juni d. J. erhebt die Konsumgenossenschaft von Sitten Beschwerde gegen zwei Beschlüsse des Staatsrathes des Kantons Wal lis vom 17. April 1889 und 8. Juni 1891, durch welche, ohne spezielle Ermächtigung seitens des Departements des Innern des Kantons Wallis, die Apotheker einzig zum Verkauf des zur Bekämpfung des falschen Mehlthaues der Reben verwendeten Vitriols und der Azurinlösung als berechtigt erklärt werden, sowie darüber, daß ihr die Bewilligung zum Verkauf dieser Chemikalien verweigert werde.

Die Regierung von Wallis stützt sich in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 1891 auf Art. 56 des kantonalen Gesundheitspolizeigesetzes vom 24. November 1849, welcher lautet : ,,Die Zubereitung von ärztlichen Rezepten, sowie der Klein verkauf von Heilmitteln, Droguen und giftigen oder gefährlichen Stoffen, sei es in rohem oder zubereitetem Zustande, darf nur in einer konzessionirten Apotheke stattfinden."

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Vom Bundesrathe wird, in Erwägung: Nach den amtlichen Erhebungen*) steht fest, daß die Privatthätigkeit in Bezug auf den Verkauf des Kupfervitriols und die Zubereitung und den Verkauf der Azurinlösung in keinem Kanton mit Weinbau treibender Bevölkerung beschränkt, bezw. untersagt ist, wie dieß infolge der Regierungsbeschlüsse vom 17. April 1889 und 8. Juni 1891 und der auf dieselben sich stützenden Departementalverfügungen im Kanton Wallis der Fall ist.

Wenn auch da oder dort staatliche Kontroivorschriften bestehen, so erweisen sich dieselben als Schutzbestimmungen, welche die Freiheit des Gewerbebetriebs in Bezug auf die in Frage stehenden Mittel zur Bekämpfung der Rebenkrankheit nicht beeinträchtigen.

Es darf daher angenommen werden, daß die Handels- und Gewerbefreiheit im Kanton Wallis durch die kantonalbehördlichen Verfügungen in dieser Beziehung ohne Grund eingeschränkt, bezw.

aufgehoben worden ist.

Die angefochtene Vorschrift der Walliserbehörden stellt sich zudem als die Verleihung eines unzuläßigen Monopols an die Inhaber von Apotheken dar; denn sie verleiht einer Berufsart, der neben dem wissenschaftlichen auch ein gewerblicher Charakter eignet (vergi. Bundesrathsbeschlüsse vom 28. Juni 1881, Bundesbl.

1881, 111, 671, und vom 29. November 1887, Bundesbl. 1888, II, 787; Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1881 in Sachen des Apothekers Sauter gegen Zürich), in Bezug auf solche Handelsartikel ein Verkaufsvorrecht, für welche sich dasselbe nicht wie für die Arzneimittel durch gesundheitspolizeiliche Rücksichten rechtfertigen läßt.

Die kantonale Vorschrift kann demzufolge vor Artikel 31 der Bundesverfassung nicht zu Recht bestehen, -- beschlossen : *) Die in den Weinbau treibenden Kantonen zur Bekämpfung des Mehlthaues angewandten Substanzen sind hauptsächlich Bordeaux-Brühe und Azurinlösung, manchmal auch Sodakupfervitriollösung.

In den Kantonen Zürich, Freiburg, Baselland, Graubünden, Thurgau, Waadt, Neuenburg und Genf besteht keine staatliche Aufsicht über Art,, Zubereitung, Verkauf und Anwendung dieser Substanzen.

In den Kantonen Freiburg, Tessin und Genf geschieht der Ankauf im Großen durch die Gemeinden oder durch landwirthschaftliche Gesellschaften,, welche den Rebenbesitzern die Substanzen zum Ankaufspreise überlassen.

In den Kantonen St. Gallen und Aargau üben die Gemeinderäthe
eine Kontrole aus über die Art und die Anwendung dieser Substanzen.

In Zürich, St. Gallen, Aargau, Tessin und Waadt können die Käufer solcher Substanzen dieselben durch den Kantonschemiker oder das Bureau, für öffentliches Gesundheitswesen etc. unentgeltlich untersuchen lassen.

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Die angefochtenen Verfügungen der Walliserbehörden sind mit Artikel 31 der Bundesverfassung unvereinbar. Der Rekurs wird demnach als begründet erklärt und der Staatsrath des Kantons Wallis eingeladen,' auf seine dießfälligen Schlußnahmen zurückzukommen.

Herrn Vizekonsul J e a n m o n o d in Caravellas wird aufgestelltes Ansuchen hin die Entlassung ertheilt.

(Vom 24. Oktober 1891.)

Dem Herrn A. Z s c h o k k e in Zürich wird die gewünschte Entlassung als Assistent der eidg. Centralanstalt für forstliches Versuchswesen unter Verdankung der geleisteten guten Dienste auf Ende Oktober 1. J. bewilligt.

(Vom 27. Oktober 1891.)

Die schweizerischen diplomatischen Agentschaften in Pans, Rom, Wien und London, sowie die Generalkonsulate, Konsulate und Vizekonsulate in Belgien, Dänemark, Frankreich und Algerien, Großbritannien, Griechenland, Italien, Niederlande und Luxemburg, Oesterreich-Ungarn, Portugal, Rumänien, Rußland, Schweden und Norwegen und Spanien werden 'in Ausführung von Art. 14, lit. b, der Verordnung betreffend Leichentransport zur Ausstellung von L e i c h e n p ä s s e n für Leichentransporte nach der Schweiz ermächtigt.

Das allgemeine Bauprojekt für den Anschluß der Si h 11 h a l b a h n an die Station Wiedikon-Außersihl der Nordostbahn wird unter einigen Bedingungen genehmigt.

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"Wahlen.

Militärdepartement.

(Vom 27. Oktober 1891.)

Lieutenants der Sanitätstruppen (Pferdeärzte) : Herr Vollmar, Samuel, in Buch bei Muhleberg.

Tüller, Emil, in Liestal.

Keller, Albert, in Basel.

Rehsteiner, Daniel, in Speicher.

Gschwend, Kilian, in Altstätten.

Keller, Jakob, in Wald (Zürich).

Grob, Jean, in Mollis.

Keller, Robert, in St. Gallen.

Stalder, Heinvich, in Aarberg.

Stößel, Jean, in Bäretschwyl.

Ziegler,Huldreicb,inGontenschwyl.

Longet, William, in Bern.

Rieben, Gottlieb, in Saanen.

Sandoz, Henri, in Neuenburg.

Finanz- und Zolldepartement.

(Vom 27. Oktober 1891.)

Einnehmer am Nebenzollamt Chancy bei Genf: Herr Benedikt Joß, (Bern).

von Gysenstein

Post- und Eisenbahndepartement.

(Vom 23. Oktober 1891.)

Telegraphist des neuen FilialbüreauLausanne-Martherey: Herr Fritz Payot, Buchhändler in Lausanne.

'Telegraphist iu Bellinzona: ,, Josef Vac.chioi,von Ascona(Tessin), Telegraphist in Basel.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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28.10.1891

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