1226

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrathes an die schweizerischen Eisenbahnverwaltungen, betreffend Beleuchtung der Bahnhöfe.

(Vom 21. Juli 1891.)

Tit.

Anläßlich eines Unfalles -- Tödtung eines Bahnbediensteten -- der in letzter Zeit auf einer der bedeutenderen Stationen der Schweiz vorgekommen ist, hat es sich erzeigt, daß der Unfall sich wohl nicht ereignet hätte, wenn der betreffende Bahnhof mit Gas- statt mit Petroleumbeleuchtung versehen gewesen wäre.

Der Umstand, daß die zugehörige Ortschaft Gasbeleuchtung besitzt und daher die Einführung derselben mit verhältnißmäßig geringen Kosten verbunden gewesen wäre, daß im Fernern auch schon anderweitige Unfälle ganz oder theilweise der ungenügenden Stationsbeleuchtung zugeschrieben werden mußten, veranlagte unser Eisenbahndepartement, die Frage einer besseren Stationsbeleuchtung im Allgemeinen in Betracht zu ziehen und zu prüfen, auf welche Weise im Speziellen bestehende Uebelstände beseitigt werden könnten.

Das Departement ist nun der Ansicht, daß da, wo die Bevölkerung das Bedürfnis nach einer gehörigen öffentlichen Beleuchtung empfunden und eine solche, sei es nun durch Gas oder elektrisches Licht, eingeführt hat, diese Beleuchtungsart auch auf die dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnstationen ausgedehnt werden sollte. Da in solchen Fällen die Kosten gewöhnlich keine so erheblichen sind, daß sie ernstlich in Betracht fallen könnten, so steht seiner Ansicht nach der Ausführung dieses Gedankens, die im Interesse der Betriebssicherheit geboten erscheint, kein Hinderniß entgegen.

1227 Indem wir uns der Ansicht des Eisenbahndepartements anschließen, laden wir, in Anwendung des Ait. 31 des Eisenbahngesetzes, die Bahngesellschaften ein, in genanntem Sinne vorzugehen, d. h. auf denjenigen Stationen, wo noch eine der Gasbeleuchtung qualitativ nachstehende Beleuchtung existirt, während die in der Nähe befindlichen Ortschaften die Gas- oder elektrische Beleuchtung eingeführt haben, dieselbe Beleuchtung ebenfalls einzurichten.

Mit vollkommener Hochachtung!

B e r n , den 21. Juli 1891.; Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrathes an die schweizerischen Eisenbahnverwaltungen, betreffend Beleuchtung der Bahnhöfe. (Vom 21. Juli 1891.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1891

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

31

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.07.1891

Date Data Seite

1226-1227

Page Pagina Ref. No

10 015 379

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.