437 Unsere Anficht geht daher dahin . Es sei der Bezug der besprochenen.

Gebühren mit den Bestimmungen der Bundesverfassung nicht im Einklang,.

und die Regierung von Wallis sei daher einzuladen, die Erhebung derselben einzustellen.

Genehmigen Sie, Tit., bei diesem Anlasse, die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

Bern, den l. Juli l857.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespxäfident :

G. Fornerod.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft . Schiess

#ST#

Beri der

Mehrheit der Kommission des schweiz. Ständerathes über die Angelegenheit der Holzausfuhr im Kanton Wallis.

(Vom 20. Juli 1857.)

Tit. l Jn einer Petition vom 13. Juli 1855 beschwert sich Hr. Nieolet-.

Jaquemin in Aigle, Kantons W.aadt, die Regierung von Wallis lege.

der Holzausfuhr aus ihrem Kantone Hindernisse in den Weg, die mit Art. 29 der Bundesverfassung im Widerfpruche seien. Der Nationalrath.

hat diese Reklamation dem Bundesrathe zur Untersuchung und Berichterstattung übermacht.

Zur gleichen Zeit langten noch zwei weitere Vorstellungen beim Bundesrathe ein, die eine von 11 Einwohnern von Mo nth e v und die andere

..aus Aigle mit 18 Unterschriften, beide den gleichen Gegenstand betreffend.

Die daherigen Beschwerden enthalten im Wesentlichen Folgendes Das Wallifer-Forftgesetz kenne zwei Arten von Holzschlägen, o r d e n t l i c h e und außerordentliche.

Unter erstere gehören solche , die für Holzgerechtigkeiten , für öffentliche .Bauten oder zum eigenen Gebrauch bestimmt seien, unter letztere alle

übrigen Schläge.

^38 Letztere seien abhängig von einer Bewilligung der Regierung; siir

diese Bewilligung werden hohe Gebühren gefordert, und vorzüglich die Axt und Weise der Erhebung derselben, so wie die Ungleichheit der Behandlung zwischen den im Kanton Angesessenen und Nichtangesessenen, welche im Wallis Holz zur Ausfuhr ankaufen, sei es, was die Petenteu zur

..Beschwexdeführung bestimme. Die Gebühr für die Schlagbewilligung sei nichts anderes, als eine Ausgangsgebühr, welche man unter dem Namen ^iner Kantonssteuer auf rohen Landeserzeugnissen erhebe, um sich den .Reklamationen der Bundesbehöxden zu entziehen. Jene Gebühr werde nnx von dem ausgeführten Holz, nicht aber von dem im Kanton konsumirten H.^lz bezogen.

Für

diese Erhebung seien drei Bureaux an den Grenzen aufgestellt

.iber die einzig die Ausfuhr stattfinden düxfe.

Diese Gebühxen seien eine Ausfuhrabgabe, die dem Art. 29 der Bundesverfassung widerstreite und die dortige Bevölkerung an der Ausübung .des freien Verkehrs hindere.

Die Regierung von Wallis erwiedert in der Berichterstattung Folgendes : Das Steuergesetz vom 6. Dezember 1850 besteure das Kapital (Vermögen) und das Einkommen.

Nach eiu^r Vollziehungsverordnung vom 11. März 1851 werden liegende Güter nach ihrem Werthe und Ertrag

..^schätzt.

Ein anderes Gesez vom 6. Dezember 1849 stelle für die, dnrch^die ^Steuer^ und Forstgefetzgebung verlangten Bewilligungen zu Holzschlägen eine Kanzleigebühr v...n 25 Rp. p^- Blaster.

Ans dem Wortlaute der Walliser-Gesetzgebnng sei zu entnehmen, daß die Ausbeutung der Wälder, nicht die Ausfuhr des Holzet, mit Steuer oder Abgabe belastet sei, und daß letztere die Walliser wie. die übrigen Schweizer gleichmäßig belaste.

Ju der Regel solle die Gebühr sür außerordentliche Holzschläge da erhoben werden, wo der Schlag stattfindet. Die Regierung könne nachweifen, daß dieß auch geschehe, und daß in jüngster Zeit einer der Petenteu aus Aigle die Gebühr auf diesem Fuß.. bezahlte.

Da aber öfters Holz geschlagen und ausgeführt worden sei, ohne daß die fraglichen Abgaben am Orte des Schlages entrichtet Borden, so sei fie zur Anwendung von Kontroll-.Maßregeln an der Grenze genöthigt gewesen.

Wallis glaubt also mit seinen Vorschriften , bezüglich der Steuer auf

Holz, nicht im Widerspruch mit der eidgenössischen Gesetzgebung zu sein^

wenn aber, ohne sein Wissen, feine Beamte.... sich Verstösse zu Schulden.

kommen lassen, so sei es bereit, daherigeu.. Reklamationen Rechnung zu^ tragen.

^ Zu dex Frage übergehend, ob die Beschwerden begründet feien, hat die Kommissions-Mehxheit , so weit es die Erwägungen betrifft , mit dex bundesräthlichen Begutachtung übereinstimmend, folgende Ansicht: Grundsätzlich kann gegen eine Besteurung des Ertrags der Wälder nichts eingewendet werden . die Kantone sind in dieser Beziehung frei, und Maßregeln , welche den Schutz der Wälder bezwecken , find gewiß am Platze.

Die Beschwerde der Petenten geht auch nicht sowohl gegen die Steuer selbst, als vielmehr gegen di^ Art der Erhebung derselben.

Wenn man die Gesetze und Verordnungen in ihrem Wortlaute betrachtet, so findet man in denselben keinen Unterschied zwischen Einwohnern .^.nd Nichteinwohnern, indem die Vorschriften allgemein und unbedingt lauten.

Anders gestaltet sich die Sache hingegen in der Vollziehung.

Die

Art und Weise, wie die Gebühren bezogen werden , muß zu Ungleichheiten führen. Es ist zwar festgesetzt, daß die betreffenden Abgaben da bezahlt werden sollten , wo das Holz geschlagen wird.

Allein es scheint, daß dieses nicht immer geschehe , sonst wäre die Maßregel überflüssig gewesen, daß die Gebühren , wenn sie nicht vorher bezahlt worden , an der Grenze zu bezahlen seien.

Es ist sehr wahrscheinlich , daß zum wenigsten ein Theil solchen Holzes, das im Jnnern des Kantons konsumirt wird, die

Gebühren nicht bezahlt, und somit tatsächlich eine Ungleichheit besteht.

Es wird daher beantragt :

Jn Erwägung , daß die Gesetze und Verordnungen des Kantous Wa.lis, bezüglich der Ertragssteuer auf dem Holzsehlage, mit den Bestimmungen der Bundesverfassung in keinem Widerspruche s:ehen; daß dagegen die Art und Weise der Erhebung dieser Steuer zu Uugleichheiten sührt und mehr den Eharakter einer Ausgangssteuer, als den.^ jenigen einer kantonalen Ertragssteuer zur Schau trägt, zu beschließen: ..^s sei die bisherige .^rt und ^ei^e de.^ Bezugs der Holz^lagsta...^ nicht im Einklange mit den Bestimmungen der Bundesverfassung und die Regierung von Wallis daher eingeladen , die Erhebung in bisheriger Weise einzustellen.

.^ern, den 20. Juli 18.^.

^iir die ...Mehrheit der Komw^o.... .^ ...e. An fd e r m a u r ..

Berichterstatter.

^ndesblatt. Jahrg. IX. Bd. ^.

^

440 Die Minderheit der Commission stellte folgenden Antrag: Da

der Beschluß

des Regierungsrathes des Kantons Wal.lis vom

25. Februar 1854 und 16. Februar 1855 sestfezt..

,,Daß alles in Gemeinde- oder Partikularwaldungen geschlagene Holz, ,,das nicht zur eigenen Beheizung, oder zu öffentlichen oder Privatbauten ,,bestimmt ist, einer Taxe von 1 Fr. per Zugthiexlast unterliegt, daß kein ,,Holz ausgeführt werden darf, außer auf drei bestimmten Grenzbüreaux; da diese Taxe neben der Kapital- und Einkommensteuer besteht und als eine von dieser getrennte , auf den Handel und die Ausfuhr gelegte Abgabe betrachtet werden muß ; da die Bestimmungen der allegirten Beschlüsse mit §. 28 und 31 der Bundesverfassung, welche den freien Handel und Verkehr gewährleistet und die Einführung jeder Art Zölle den Kantonen untersagt, nicht im Einklange sind , so ist zu beschließen : Es sei der Bezug der besprochenen Gebühren mit der Bundesverfassung nicht im Einklang, und die Regierung von Wailis sei daher einzuladen, den Bezug derselben einzustellen.

#ST#

Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathe....

(Vom

11. November 1857.)

Der Bundesrath wählte Herrn Johannes E g g er, zu einem Kommis auf dem Hauptpostbüreau St. Gallen.

von Herisau,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Mehrheit der Kommission des schweiz. Ständerathes über die Angelegenheit der Holzausfuhr im Kanton Wallis. (Vom 20. Juli 1857.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1857

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

59

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.11.1857

Date Data Seite

437-440

Page Pagina Ref. No

10 002 348

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.